Normen
StVG §156c Abs1 Z4;
StVG §156c Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Februar 2009 (rechtskräftig am 15. September 2009) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs. 1 Z. 4 StPO die bedingte Nachsicht einer mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 21. Februar 2006 wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB über den Beschwerdeführer verhängten vierwöchigen Freiheitsstrafe widerrufen.
Am 2. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer - nachdem ihm zuvor mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Dezember 2009 ein Strafaufschub bis zum 6. Dezember 2010 gewährt worden war - die Bewilligung des Vollzuges der genannten Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrests. Diesen Antrag wies die Leiterin der Justizanstalt Wien-Simmering mit Bescheid vom 7. Februar 2011 mit der Begründung ab, dass im Hinblick auf die teils einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, den "kurzen Zeitraum der begangenen kriminellen Handlungen" sowie Art und Beweggrund der Anlasstat ein Missbrauch der Vollzugsform zu befürchten sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien (die belangte Behörde).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. April 2011 gab die belangte Behörde dieser Beschwerde "gemäß §§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 StVG iVm §§ 156b ff StVG und 66 Abs 4 AVG" nicht Folge und führte dazu begründend aus, der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien sei zugrunde gelegen, dass er am 1. Dezember 2008 in Wien seine geschiedene Frau S.D. durch die sinngemäße Äußerung über die Gegensprechanlage ihres Wohnhauses, "bevor ich ins Gefängnis gehe, bringe ich dich gleich um", gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im Widerrufsverfahren sei der Beschwerdeführer des Vergehens der Sachbeschädigung schuldig erkannt worden, weil er am 28. Oktober 2005 das Handy der S.S. (nunmehr S.D., seine geschiedene Frau) absichtlich zu Boden geworfen und dadurch beschädigt habe.
Der Beschwerdeführer weise einen ordentlichen Wohnsitz im Inland auf, wobei die (näher bezeichnete) Wohnung in Wien, in der er allein lebe, nach den Erhebungen des Vereins Neustart für den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest geeignet sei. Er sei aufrecht als Arbeiter beschäftigt, übe seine derzeitige Beschäftigung seit zwölf Jahren aus und werde als sehr fleißiger Arbeiter beschrieben, der immer pünktlich zur Arbeit komme und keine Fehlzeiten habe. Er habe im Jänner 2010 unter Abzug von Pfändungen für Unterhaltsschulden EUR 1.172,52 netto ins Verdienen gebracht. Aufgrund der aufrechten Beschäftigung genieße er Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Der Beschwerdeführer habe insgesamt fünf Kinder aus zwei Ehen, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. Die sechsjährige Tochter aus zweiter Ehe mit S.D. dürfe er alle 14 Tage abholen und mit ihr den Nachmittag verbringen. Nach Ansicht des erhebenden Sozialarbeiters lägen keine Anhaltspunkte vor, die einen Missbrauch der beantragten Vollzugsform befürchten ließen; der Beschwerdeführer sei ausreichend strukturiert, um die Bedingungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem elektronisch überwachten Hausarrest einzuhalten.
Es lägen demnach zwar die Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z. 1 bis 3 StVG vor, maßgeblicher Aspekt für die Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest sei jedoch zusätzlich die Prüfung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Verurteilten, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chance auf ein redliches Fortkommen nach der Haft. Die Prüfung dieser Risikofaktoren lasse den Antrag des Beschwerdeführers scheitern.
Der Beschwerdeführer sei erstmals mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2003 wegen (näher dargestellter) Vergehen nach §§ 107 Abs. 1, 125 StGB (zu Lasten des I.K.) zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer die der (bereits angeführten) Verurteilung durch das Bezirksgericht Leopoldstadt zugrunde liegende strafbare Handlung begangen. Am 14. November 2007 sei der Beschwerdeführer schließlich wegen §§ 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, die er mit 15. März 2008 verbüßt habe. Auch die Verbüßung dieser Strafe habe ihn nicht von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten vermocht; vielmehr sei er im raschen Rückfall neuerlich einschlägig straffällig geworden.
Das dargestellte massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, der sich vollkommen unbeeindruckt von verhängten Sanktionen und ihm zuteil gewordener Resozialisierungshilfen stets zur neuerlichen Begehung einschlägiger strafbarer Handlungen verstanden habe, zeige eine Gleichgültigkeit und Sanktionsresistenz auf, die nach Ansicht der belangten Behörde die Gewährung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest ausschließe, weil das Risiko bestehe, dass er diese Vollzugsform aufgrund seiner persönlichen Defizite, die selbst durch nicht bloß kurzfristigen Freiheitsentzug nicht hätten ausgeräumt werden können, missbrauchen und neuerlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder fremdes Eigentum begehen werde. Daran vermöge auch der Hinweis auf die bestehende Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern nichts zu ändern, habe ihn seine Unterhaltspflicht doch auch bislang nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Dasselbe gelte für das geltend gemachte Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung, sei der Beschwerdeführer doch auch bei seinen bisherigen Verurteilungen nicht jedes Jahr neuerlich straffällig geworden. Die Scheidung von seiner Frau im Jahr 2007 sowie der bloß vierzehntägige Kontakt zu ihr im Zuge der Besuchsausübung zu seiner Tochter vermöge das Risiko nicht zu mindern, sei es doch im Zusammenhang mit der Besuchsausübung auch danach noch zu Streitigkeiten gekommen, die schlussendlich in die dem vollzugsgegenständlichen Urteil zugrunde liegende Tathandlung gemündet seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat am 15. März 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die belangte Behörde durch die Finanzprokuratur vertreten war.
Aufgrund der vorliegenden Schriftsätze, der vorgelegten Verwaltungsakten und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1.1. Durch BGBl. I Nr. 64/2010, mit dem unter anderem das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), novelliert wurde, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest geschaffen.
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des StVG in der am 1. September 2010 in Kraft getretenen Fassung der genannten Novelle BGBl. I Nr. 64/2010 lauten (samt Überschriften):
"Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten
Hausarrest
§ 156b. (1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs. 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.
(3) Der Strafgefangene hat die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (§ 156d Abs. 2).
(4) Die §§ 1 bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Abs. 1, 32a, 35, 36 Abs. 1, 64 Abs 2 letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Abs. 1, 102a, 103 Abs. 4 bis Abs. 6, 104 bis 106, 107, 108, 109 Z 1, 4 und 5, 110, 113 bis 116a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Abs. 2 Z 4, 133, 144 Abs. 2, 145, 146 Abs. 1, 147, 148, 149 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, 152, 152a, 153, 154 Abs. 2, 156 Abs. 1 erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß.
Bewilligung und Widerruf
§ 156c. (1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn
1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,
2. der Rechtsbrecher im Inland
- a. über eine geeignete Unterkunft verfügt,
- b. einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
- c. Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
d. Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
(2) Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn
1. eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei § 145 Abs. 3 sinngemäß gilt,
2. der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,
3. der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,
4. der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
5. gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 156d. (1) Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter der Justizanstalt zu, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie zu vollziehen wäre, wenn die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten im Sprengel desjenigen Landesgerichtes gelegen ist, in dem auch die Justizanstalt liegt, und diese über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (§ 156b Abs. 2). Wird der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten, kommt die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest der Vollzugsdirektion zu, die im Falle der Genehmigung des Antrags zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat. § 135 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zugleich mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (§ 156b Abs. 2) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (§ 156b Abs. 3) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (§ 29c Bewährungshilfegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010) zu gewähren.
(3) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z 4 eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen.
(4) Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat sich die Aufnahme auf die in den §§ 131 Abs. 1 sowie 132 Abs. 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken."
1.3. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Vollzug zweier Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit dem Risiko, dass er diese Vollzugsform - durch neuerliche Begehung strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben oder fremdes Eigentum - missbrauchen werde und verneinte damit das Vorliegen der Voraussetzung des § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung im Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/01/0243, Folgendes ausgeführt:
"2.1. Gemäß § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nur zu bewilligen, wenn nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
2.2. Zum Verständnis des Begriffs des Missbrauchs der Vollzugsform ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der elektronisch überwachte Hausarrest nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers eine besondere Vollzugsform der Freiheitsstrafe darstellt. Dies kommt in den Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 64/2010 zum Ausdruck, wenn darin etwa ausgeführt wird, dass der elektronisch überwachte Hausarrest als "Haft anderer Art" für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingeführt werden soll (ErlRV 772 BlgNR 24. GP, S. 3). Da es sich beim elektronisch überwachten Hausarrest um eine Form des Vollzugs handle, müsse sich der Strafgefangene gewissen Einschränkungen in seiner Lebensführung unterwerfen, die dem Zweck des Strafvollzugs entsprechen sollen (ebd., S. 5).
In diesem Sinn hat auch der Oberste Gerichtshof zur Bestimmung des § 173a StPO, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest regelt, ausgesprochen, dass es sich beim elektronisch überwachten Hausarrest nur um eine Modalität der Untersuchungshaft und nicht etwa um ein diese substituierendes gelinderes Mittel handelt (und insofern die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde gegen eine die Fortsetzung des Vollzugs der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest nicht bewilligende Entscheidung für nicht zulässig erachtet; vgl. dazu die Entscheidungen des OGH vom 23. Dezember 2010, 15 Os 165/10v = JBl 2011, 472, und vom 10. Jänner 2011, 13 Os 145/10p; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0410).
Auch der Strafvollzug in der neu geschaffenen Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests hat daher den (allgemeinen) Zwecken des Strafvollzugs gemäß § 20 Abs. 1 StVG zu entsprechen.
Nach dieser Bestimmung soll der Strafvollzug den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
Ein Missbrauch (auch) dieser Vollzugsform ist daher insbesondere dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass der Rechtsbrecher infolge der Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests ein Verhalten setzt, das mit den genannten Zwecken des Strafvollzugs nicht im Einklang steht.
2.3. Aufgrund des systematischen Zusammenhanges mit der Bestimmung über den Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (vgl. insbesondere § 156c Abs. 2 Z. 5 StVG) ist ein Risiko, der Strafgefangene werde die Vollzugsform missbrauchen, im Einzelnen vor allem dann anzunehmen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass er während des elektronisch überwachten Hausarrests weitere strafbare Handlungen, insbesondere Vorsatzdelikte, begehen oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen werde.
§ 156c Abs. 2 Z. 5 StVG sieht nämlich den Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests dann vor, wenn gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z. 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.
Davon ausgehend stellen bereits begangene (vorsätzliche wie fahrlässige) strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien (ErlRV 772 BlgNR 24. GP, S. 8) die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Auch die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der nach § 156b Abs. 2 StVG auferlegten Bedingungen stellt einen Risikofaktor dar.
2.4. Nach dem Gesagten stellt die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests missbrauchen, eine Prognosebeurteilung dar, bei der vor dem Hintergrund der in den Gesetzesmaterialien genannten Aspekte auf die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige Risikofaktoren abzustellen ist. Bei der Erstellung dieser Prognose besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, wobei die Entscheidung anhand der dargestellten Kriterien zu begründen ist. "
3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag die Beschwerde und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
3.1. Soweit die Beschwerde vorbringt, schon aufgrund des Erhebungsberichts des Vereins Neustart, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass ein Missbrauch der Vollzugsform durch den Beschwerdeführer ausdrücklich ausgeschlossen werde, wäre dem Beschwerdeführer der elektronisch überwachte Hausarrest zu bewilligen gewesen, ist dem zu erwidern, dass die belangte Behörde diesen Erhebungsbericht zitiert, sich aber (erkennbar) nur hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z. 2 StVG darauf stützt. Da das Vorliegen der Voraussetzung (auch) der Z. 4 leg. cit. eine von der Behörde selbständig zu beurteilende Rechtsfrage darstellt, ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden.
3.2. Auch ist die belangte Behörde nach dem Gesagten im Recht, wenn sie im Hinblick auf die Voraussetzung des § 156c Abs. 1 Z. 4 StVG eine Prognoseentscheidung hinsichtlich des Risikos des Missbrauchs der Vollzugsform durch den Beschwerdeführer getroffen und dabei auch seine früheren strafgerichtlichen Verurteilungen einbezogen hat.
3.3. Diese Prognosebeurteilung hat die belangte Behörde - fallbezogen nicht zu beanstanden - anhand der dargestellten Kriterien begründet und ihren dabei bestehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der von der belangten Behörde angenommenen Missbrauchsgefahr könne durch die Auferlegung von Bedingungen, insbesondere etwa einem Kontaktverbot zu seiner geschiedenen Frau, begegnet werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerdebehauptung, wonach er "lediglich" immer wieder Auseinandersetzungen mit seiner geschiedenen Frau gehabt habe - auch wegen der Begehung der Vergehen nach §§ 107 Abs. 1, 125 StGB zu Lasten einer anderen Person (mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Mai 2003 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten) verurteilt worden ist. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Annahme der Missbrauchsgefahr nicht allein auf die Möglichkeit weiterer strafbarer Handlungen zu Lasten der geschiedenen Frau des Beschwerdeführers, sondern (allgemeiner) auf die Gefahr abgestellt hat, der Beschwerdeführer werde während des elektronisch überwachten Hausarrests neuerlich strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder fremdes Eigentum begehen.
Insbesondere durfte die belangte Behörde in ihre Prognose auch einbeziehen, dass es zu Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen Frau auch noch nach der Scheidung - im Zuge der bloß vierzehntägigen Kontakte zu ihr im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts zu seiner Tochter - gekommen ist (und eine der vollzugsgegenständlichen Verurteilungen auf einer derartigen Tathandlung beruht), und dass der Beschwerdeführer auch nach dem Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe (rasch) wieder rückfällig wurde. Davon ausgehend ist der angefochtene Bescheid nachvollziehbar begründet.
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15. März 2012
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