VwGH 2010/21/0495

VwGH2010/21/049514.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Oktober 2010, Zl. E1/13386/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Der 1977 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2003 nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Juli 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Die dagegen erhobene Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juli 2008 als unbegründet ab, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof im November 2008 ab.

Im April 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Hierüber erging in der Folge keine Entscheidung, vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. August 2009 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Oktober 2010 keine Folge.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit 19. November 2008 (Ablehnung seiner "Asylbeschwerde" durch den Verfassungsgerichtshof) rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Angesichts seiner Einreise nach Österreich vor mehr als sieben Jahren, der von ihm seit Ende 2005 ausgeübten unselbständigen und später selbständigen Erwerbstätigkeit, seiner sehr guten Deutschkenntnisse sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer lt. eigenen Angaben seit mehreren Jahren in Lebensgemeinschaft mit einer litauischen Staatsangehörigen lebe, unbescholten sei und Unterstützungsschreiben habe vorweisen können, sei ihm eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Dem sei jedoch gegenüberzustellen, dass das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration maßgebend dadurch gemindert werde, dass sein Aufenthalt während des Asylverfahrens nur auf Grund eines letztlich unberechtigten Antrages temporär berechtigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er ein Privat- und Familienleben während dieses Zeitraumes geschaffen habe, in dem er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfällig negativen Ausgang seines Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das Asylbegehren erstinstanzlich bereits im Juli 2003 "negativ entschieden" worden sei. Aus demselben Grund relativiere sich auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers, der zunächst vom 15. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2006 und dann vom 23. Dezember 2006 bis 15. Mai 2009 einer unselbständigen Beschäftigung nachgegangen sei und seit April 2010 als selbständig Erwerbstätiger ein "Kebap-Lokal" betreibe. Er habe nämlich bereits bei Aufnahme dieser Erwerbstätigkeiten - insbesondere bei Eröffnung seines "Kebap-Lokals" - gewusst, dass sein Aufenthalt in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidungen über seinen Asylantrag geknüpft sei. Auf Art. 6 des "Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei" könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Wenn er weiter auf seine Lebensgemeinschaft mit einer litauischen Staatsangehörigen verweise, so sei ihm zu entgegnen, dass er nach seinem eigenen Vorbringen mit dieser über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfüge und auch sonst keine Umstände eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses ersehen werden könnten. Es könne daher nicht von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden und sei "vorliegender Sachverhalt" unter den Begriff des Privatlebens im Sinn des Art. 8 EMRK zu subsumieren. Auch insoweit sei jedoch darauf hinzuweisen, dass bereits bei Beginn der Beziehung zur Lebensgefährtin klar gewesen sein musste, dass ein gemeinsamer Verbleib in Österreich "sehr unsicher" sei. Was die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und die von ihm beigebrachten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben "diverser Privatpersonen" anlange, so zeuge das "im gewissen Maße von einer gelungenen sozialen Integration in Österreich". Das werde jedoch ebenfalls dadurch relativiert, dass Sprachkenntnisse und Kontakte in einem Zeitraum geschaffen worden seien, in dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nur an das Abwarten der Entscheidung über seinen Asylantrag geknüpft gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer unbescholten sei, vermöge keine Stärkung seiner persönlichen Interessen zu begründen.

Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 26 Jahren nach Österreich eingereist sei. Auch wenn er von 1996 bis 2001 als Asylwerber in Deutschland aufhältig gewesen sei, so habe er dennoch die ersten 19 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, in dem er auch von 1984 bis 1995 die Schule besucht und in der Folge als Landwirt im väterlichen Betrieb gearbeitet habe. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei völlig isoliert leben müsste; es sei von Bindungen zum Heimatland auszugehen und es erscheine eine Reintegration zumutbar. Dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Behauptungen in der Türkei als Kurde einer besonderen Diskriminierung, Schlechterbehandlung und Benachteiligung unterliege, vermöge daran nichts zu ändern, zumal bereits der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juli 2008 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei für zulässig erachtet habe.

Der Beschwerdeführer halte sich - so die belangte Behörde weiter - "seit dem 19.11.2008, also seit ca. 1 Jahren 9 Monaten" illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße; die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.

Die öffentliche Ordnung werde - so die belangte Behörde abschließend im Rahmen ihrer Interessenabwägung - schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das ihm vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (Verbleib in Österreich nach negativem Abschluss des Asylverfahrens) im Verhältnis zu der von ihm geltend gemachten Integration, die wie erwähnt erheblich zu relativieren sei, überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers begründen könnten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm nach Abschluss seines Asylverfahrens weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Er vermeint aber einerseits, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den anhängigen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG könne nicht von einem "unrechtmäßigen Aufenthalt" ausgegangen werden. Andererseits stellt er sich auf den Standpunkt, ihm komme die Rechtsstellung nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) zu.

Dem Beschwerdeführer kann weder in der einen noch in der anderen Richtung gefolgt werden. Was den Antrag nach § 44 Abs. 4 NAG anlangt, so ist auf § 44 Abs. 5 erster Satz NAG zu verweisen, wonach Anträge nach § 44 Abs. 4 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Das gilt uneingeschränkt und kann - anders als der Beschwerdeführer meint - weder durch die Dauer des Niederlassungsverfahrens noch durch dessen Erfolgsaussichten "relativiert" werden. Einer Berechtigung nach Art. 6 ARB steht aber entgegen, dass dem Beschwerdeführer nie eine "gesicherte Aufenthaltsposition" im Bundesgebiet zukam und dass er hier nur ein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht innehatte. Auf Art. 6 ARB kann er sich daher nicht mit Erfolg berufen (vgl. aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0352).

Insgesamt bestehen daher gegen die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer halte sich nunmehr rechtswidrig im Bundesgebiet auf und er erfülle somit den Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG, keine Bedenken.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe aus jüngerer Zeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0181, und Zl. 2010/21/0214).

Unter diesem Gesichtspunkt macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe eine nur oberflächliche Interessenabwägung durchgeführt und entscheidende Umstände nicht richtig gewichtet. Außerdem hätte sie weitere Erhebungen durchführen müssen, die ergeben hätten, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als sieben Jahren ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe einen begründeten Asylantrag gestellt und es könne ihm die lange Dauer seines Asylverfahrens in keiner Weise angelastet werden. Auch das hätten die gebotenen Erhebungen erbracht, ebenso, dass er zwischen 2005 und 2009 in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen gearbeitet habe und seit 1. September 2009 selbständig erwerbstätig sei, über eine ausreichend große Wohnung verfüge und mit einer litauischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft führe. Außerdem wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits gut eingelebt sei und intensive Kontakte zu einem großen Freundes- und Bekanntenkreis habe, strafgerichtlich völlig unbescholten sei und sehr gut Deutsch spreche. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde von der Verfügung der Ausweisung absehen müssen.

Zu diesem Vorbringen ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, dass sein Asylverfahren 2008 finalisiert wurde, womit es - nach etwas mehr als fünf Jahren - zu einer Beendigung des vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts kam. Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet bestanden habe, liegen nicht vor (siehe eingangs), weshalb sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit knapp zwei Jahren (gerechnet bis zum Datum der Bescheiderlassung) als unrechtmäßig erweist. Der Annahme aber, der Beschwerdeführer habe einen begründeten Asylantrag gestellt, steht das Ergebnis des Asylverfahrens entgegen. Die Behauptung, es sei in diesem Verfahren eine sorgfältige und genaue Ermittlung "des ausreiserelevanten Sachverhaltes" unterblieben, erweist sich schon im Hinblick auf die Rechtskraft der asylrechtlichen Entscheidung als verfehlt. Was die anderen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände anlangt, so hat sie die belangte Behörde ohnehin erkennbar zugrunde gelegt. Von daher ist aber nicht zu sehen, dass dem bekämpften Bescheid ein Ermittlungsmangel anhafte und welche ergänzenden Feststellungen insbesondere die im Berufungsverfahren beantragte Einvernahme der "Lebensgefährtin" des Beschwerdeführers erbracht hätte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die behördliche Feststellung, es bestehe mit der "Lebensgefährtin" kein gemeinsamer Wohnsitz, unbestritten lässt. Insofern hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers begründe (vgl. das schon genannte hg. Erkenntnis Zl. 2010/21/0181).

Die sonst geltend gemachten - somit nur das Privatleben des Beschwerdeführers betreffenden - Umstände stellen sich aber auch in Anbetracht der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers nicht als so außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen werden müssen. Bei der Bewertung seines privaten Interesses an einem Verbleib in Österreich durfte die belangte Behörde nämlich im Sinn des § 66 Abs. 2 Z 8 FPG auch berücksichtigen, dass er auf der Grundlage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, die ihm während des Asylverfahrens zugekommen war, nicht damit rechnen durfte, er werde dauernd in Österreich verbleiben können. Diesbezüglich war auch die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, spätestens nach der Erlassung der erstinstanzlichen, den Asylantrag abweisenden Entscheidung noch im Juli 2003 sei sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen (vgl. abermals die schon erwähnten hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0181, und Zl. 2010/21/0214). Dass dem mit der Behauptung, das Asylverfahren sei unzureichend geführt worden, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wurde schon ausgeführt. Wieso dem Beschwerdeführer aber ungeachtet der nicht einmal zwei Wochen nach seiner Einreise nach Österreich erfolgten erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus nicht bewusst gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die diesbezügliche Behauptung widerspricht im Übrigen dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während der langen Dauer des asylrechtlichen Berufungsverfahrens im Unklaren belassen worden, was "zweifellos schon eine große psychische Belastung" bedeutet habe. Dass ihn an der Dauer des asylrechtlichen Berufungsverfahrens kein Verschulden trifft, ist unbestritten. Die lange Dauer des Asylverfahrens für sich allein fällt im gegebenen Zusammenhang aber nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0094).

Dem Beschwerdeführer sei unbenommen, dass er bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens auf eine für ihn positive Entscheidung gehofft hatte. Die Annahme der belangten Behörde, er sei während des laufenden Asylverfahrens in dem schon mehrfach erwähnten "Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltes" gewesen, kann damit jedoch nicht widerlegt werden. Davon abgesehen ist dem Vorbringen, es hätte eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt werden müssen, zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht auf eine (mündliche) Berufungsverhandlung und auch kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das - im Übrigen einen ähnlichen Sachverhalt behandelnde - hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2009/21/0300). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK geltend macht, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung auf Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nicht anwendbar ist (vgl. jüngst das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/18/0467; siehe auch das Urteil des EGMR vom 11. Februar 2010, Nr. 31.465/08, Raza gegen Bulgarien).

Nach dem zuvor Gesagten ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht höher bewertete als das gegenläufige, der Aufrechterhaltung des - hoch zu bewertenden - geordneten Fremdenwesens dienende öffentliche Interesse an der Beendigung des seit (spätestens) November 2008 unrechtmäßigen Inlandsaufenthalts des Beschwerdeführers. Ein die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirkendes, direkt aus Art. 8 EMRK abzuleitendes Aufenthaltsrecht musste dem Beschwerdeführer nicht zugestanden werden. Daran vermag auch sein abermaliger Hinweis auf den bereits im April 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG nichts zu ändern, wozu des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Überlegungen zur Auswirkung eines derartigen Antrags im gegebenen Zusammenhang - auch unter dem Gesichtspunkt der der Behörde auferlegten Ermessensübung - in dem schon mehrfach genannten Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl. 2010/21/0214, verwiesen werden kann.

Da sich zusammenfassend insgesamt bereits auf Grund des Inhalts der vorliegenden Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. April 2011

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte