VwGH 2010/21/0370

VwGH2010/21/037021.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. Juli 2010, Zl. E1/9360-2009, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, kam im August 2001 nach Österreich und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Jänner 2002 abgewiesen wurde. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

In der Folge wurde der 1970 geborene Beschwerdeführer von einem österreichischen Staatsbürger adoptiert; die gerichtliche Genehmigung dieser Adoption erfolgte mit Beschluss vom 9. Dezember 2003. Ein auf die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Österreichers gestützter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde im Hinblick auf das Bestehen einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung im April 2007 rechtskräftig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2008 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig und deshalb mit Urteil desselben Gerichtes vom 17. August 2009 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei der unbedingte Strafteil zwei Monate betrug. Dem Beschwerdeführer wurde einerseits das Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG (gewerbsmäßiges vorschriftswidriges Überlassen von Suchtgift) und nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (vorschriftswidriger Erwerb und Besitz von Suchtgift) sowie andererseits das Vergehen nach § 269 Abs. 1 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) zur Last gelegt.

Im Hinblick darauf erließ die Bundespolizeidirektion Graz mit Bescheid vom 8. September 2009 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot.

Danach erging im Asylverfahren des Beschwerdeführers das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14. Oktober 2009, mit dem das gegen den erwähnten Bundesasylamtsbescheid erhobene Rechtsmittel rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 20. Juli 2010 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Rückkehrverbot mit der Maßgabe abgewiesen, dass diese Maßnahme unter anderem auch auf die §§ 86 und 87 iVm § 62 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und die Dauer auf zehn Jahre herabgesetzt wurde.

In der Begründung stellte die belangte Behörde zur Verurteilung vom 17. August 2009 fest, der Beschwerdeführer sei schuldig erkannt worden, im Zeitraum von März 2009 bis zu seiner Festnahme am 15. Juli 2009 gewerbsmäßig näher genannten Personen insgesamt 55 Gramm Cannabiskraut vorschriftswidrig überlassen und eine unbekannte Menge Cannabiskraut nicht ausgeforschten Abnehmern gewinnbringend verkauft zu haben sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut erworben und besessen zu haben, wobei der Beschwerdeführer einen Teil selbst konsumiert habe und noch rund 65 Gramm dieses Suchtgiftes bei ihm sichergestellt worden seien.

Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen in Verbindung mit der bereits erfolgten Vorverurteilung lasse eine "Steigerungsstufe in Ihrem kriminellen Potenzial erblicken", weshalb der Beschwerdeführer eindeutig eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Für den Beschwerdeführer könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden und das Rückkehrverbot sei auch im Grunde der §§ 86 und 87 FPG zulässig. Selbst die Androhung eines Aufenthaltsverbotes nach der ersten Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht von weiteren Straftaten abhalten können.

Die Erlassung des Rückkehrverbotes sei auch im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zur Verhinderung strafbarer Handlungen wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität dringend geboten, zumal das öffentliche Interesse an der Unterbindung von Suchtgifthandel enorm schwer zu gewichten und die Wiederholungsgefahr bei derartigen Delikten besonders groß sei. Aufgrund des "achtjährigen" Aufenthalts in Österreich und des aufrechten und innigen Kontakts zu seinem österreichischen Adoptivvater bestehe unbestritten eine Integration, die jedoch auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen sei. Seit Abschluss des Asylverfahrens befinde sich der Beschwerdeführer nunmehr auch illegal in Österreich. Außerdem werde das Gewicht der familiären Beziehung zum Adoptivvater dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits erwachsen sei. Die Erschwerung des bisherigen Kontaktes stelle die unvermeidliche Konsequenz des im öffentlichen Interesse gebotenen Rückkehrverbotes dar. Das gelte auch in Bezug auf die Freundin des Beschwerdeführers. Im Übrigen sei die Beziehung zu ihr während eines Zeitraums entstanden, in dem sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines Aufenthalts hätte bewusst sein müssen.

Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Schluss, unter Abwägung aller angeführten Tatsachen würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen. Dem zweifellos gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehe nämlich die aus den Straftaten resultierende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität gegenüber. Aus diesen Gründen habe auch die Ermessensübung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Nach dem - hier in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die zweite Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe jedenfalls erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf Suchtgifthandel auch bereits wiederholt davon ausgegangen, diese Deliktsform stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. unter vielen etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0474, mwN). Davon durfte die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall angesichts der gewerbsmäßigen Begehung und dem erkennbaren Bedarf zur Finanzierung des eigenen Suchtgiftkonsums ausgehen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde überdies zu Recht darauf verwiesen, dass den Beschwerdeführer weder seine familiären Beziehungen noch die Androhung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder - wie zu ergänzen ist - die offene Probezeit aus der ersten Verurteilung von der Begehung der dem zweiten Gerichtsurteil zugrundeliegenden Straftaten abhalten konnten. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde die Gefährdungsprognose nach § 62 Abs. 1 FPG für gegeben erachtete. Insoweit liegt auch kein - in der Beschwerde außerdem nur pauschal behaupteter - Begründungsmangel vor. Mit der bloßen Behauptung, der Beschwerdeführer bereue seine Verfehlungen zutiefst, vermag die Beschwerde die Gefährdungsannahme der belangten Behörde im Übrigen nicht wirksam zu bekämpfen.

Soweit die belangte Behörde meinte, auch der Gefährdungsmaßstab nach § 86 Abs. 1 FPG müsste erfüllt sein, hat sie übersehen, dass der auf diese Bestimmungen verweisende § 87 FPG nur die minderjährigen Kinder von Österreichern erfasst (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2010, G 284/09 ua). Dadurch, dass der angefochtene Bescheid auch auf diese Bestimmungen des FPG gestützt wurde, ist der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt.

Gleiches gilt im Übrigen für den Umstand, dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Asylwerber mehr war, ein Rückkehrverbot verhängte, zu dessen Umsetzung es noch der Erlassung einer (fremdenpolizeilichen) Ausweisung bedarf (siehe zum Verhältnis Rückkehrverbot/Aufenthaltsverbot grundlegend das Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164, und danach das Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2004/21/0328; vgl. daran anschließend auch das Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0060).

Nach § 62 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Rückkehrverbotes (u.a.) auf § 66 FPG Bedacht zu nehmen. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist eine Ausweisung mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335). Bei einer Entscheidung über ein Rückkehrverbot ist der Behörde Ermessen eingeräumt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0166).

Entgegen der Beschwerdemeinung ist aber auch die Beurteilung der belangten Behörde unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. So hat die belangte Behörde ohnehin auf den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, die Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger und auf die Beziehungen zu diesem und zu seiner Freundin ausreichend Bedacht genommen. Zu Recht hat die belangte Behörde die Beziehung zum Adoptivvater als relativiert angesehen, weil der Beschwerdeführer bereits erwachsen ist und auch bereits bei der Adoption über dreißig Jahre alt war. Im Übrigen lebt der Beschwerdeführer weder mit seinem Adoptivvater noch mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt. Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Absehen von einem Rückkehrverbot hinter das große öffentlichen Interesse insbesondere an der Unterbindung von Suchtgifthandel (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0033) zurückzutreten hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde das in hohem Maß bestehende öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, der nicht nur zuletzt in Bezug auf gewerbsmäßigen Suchtgifthandel straffällig, sondern auch davor bereits deliktisch in Erscheinung getreten ist, zumindest gleich hoch bewertete wie das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Entgegen der Beschwerdemeinung stellt das Rückkehrverbot somit keine "unangemessene Härte" dar. Vielmehr hat der Beschwerdeführer eine aus dem Rückkehrverbot - in Verbindung mit einer (erst zu erlassenden) Ausweisung - resultierende allfällige Trennung von seinem Adoptivvater und seiner Freundin und den Verlust der durch sie gewährten Unterstützung in materieller und psychischer Hinsicht, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht wird, im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. An dieser Einschätzung können weder die in der Beschwerde noch ins Treffen geführte Absolvierung "diverser Deutschkurse" noch die behauptete Beschäftigung etwas Maßgebliches ändern. Dazu ist im Übrigen anzumerken, dass in der Beschwerde auch vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache "nur eingeschränkt mächtig", und sich aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt, dass der Beschwerdeführer "einkommenslos" ist. Soweit in der Beschwerde bezüglich der Gegenüberstellung der wechselseitigen Interessen noch behauptet wird, die belangte Behörde habe "keinerlei Abwägung" vorgenommen, ist das schon durch den oben wiedergegebenen Inhalt des bekämpften Bescheides widerlegt.

Es liegt aber auch kein relevanter Verfahrensmangel vor. Die Beschwerde moniert zwar, die Einvernahme des Beschwerdeführers hätte in seiner Muttersprache vorgenommen werden müssen, sie legt aber nicht konkret dar, zu welchen entscheidungswesentlichen Ergebnissen eine solche Befragung geführt hätte. Das gilt sinngemäß auch für die Rüge, die belangte Behörde habe keine Befragung des Adoptivvaters des Beschwerdeführers und seiner Freundin vorgenommen.

Soweit der Beschwerdeführer noch darauf verweist, dass ihm aus den im Asylverfahren geschilderten Gründen eine Rückkehr nach Nigeria nicht möglich sei, ist ihm zunächst das Ergebnis des Asylverfahrens entgegen zu halten. Im Übrigen ist eine allfällige, die Abschiebung unzulässig machende Gefährdungs- oder Bedrohungssituation im Herkunftsstaat nicht im Verfahren über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen (siehe in diesem Sinn zuletzt das Erkenntnis vom 9. November 2010, Zl. 2010/21/0199).

Schließlich werden in der Beschwerde auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Dezember 2010

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