Normen
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28a Abs1;
FrPolG 2005 §125 Abs3;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs4;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28a Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. März 2010 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Graz vom 23. Februar 2010 - den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der vom Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich im Oktober 2001 gestellte Asylantrag im Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde und dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält, sodass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.
Gegen den Beschwerdeführer war bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. Mai 2003 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, das gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG seit 1. Jänner 2006 als Rückkehrverbot gilt, erlassen worden. Dieser Maßnahme lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2003 vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in großer Menge) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden war.
Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Ausweisung stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar, nicht berechtigt. Dem - erstmals in der Berufung - vorgetragenen Hinweis, der Beschwerdeführer wolle seine Freundin heiraten und dann (nach der Entlassung aus der Strafhaft) mit ihr und der gemeinsamen dreijährigen Tochter zusammenleben, hielt die belangte Behörde nämlich zutreffend entgegen, beim Beschwerdeführer handle es sich in Bezug auf Suchtgiftdelikte um einen "unverbesserlichen Wiederholungstäter", wobei seine kriminelle Neigung durch die letzte Verurteilung eine enorme Steigerung erfahren habe. Damit bezog sich die belangte Behörde auf das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. April 2009, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde. Dabei wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, Mitte 2008 insgesamt 270 Gramm Kokain gegen Bezahlung von 700 EUR unbekannten Abnehmern überlassen zu haben sowie im September und Oktober 2008 vier Pakete mit insgesamt etwa 400 Gramm Kokain und
2.800 Gramm Heroin von einem unbekannten Kurier übernommen, in seine Wohnung verbracht und dort verwahrt zu haben, wobei der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz gehandelt habe, das Suchtgift in Verkehr zu setzen.
Angesichts der Delinquenz des Beschwerdeführers und der daraus abzuleitenden Gefährdung muss sein Interesse an einem Verbleib in Österreich hinter das große öffentliche Interesse an der Unterbindung von Suchtgifthandel zurücktreten. Es entspricht nämlich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei solchen Verbrechen gegen das SMG in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot - dem entspricht ein Rückkehrverbot in Verbindung mit einer durchsetzbaren Ausweisung (vgl. § 62 Abs. 4 FPG) - entgegen stehen (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN). Eine durch die Ausweisung bewirkte Trennung von seiner (nach dem Beschwerdevorbringen: österreichischen) Freundin und dem Kind ist daher im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. In diesem Sinne hielt auch die belangte Behörde den Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aufgrund seines "Gesamtfehlverhaltens" zutreffend für gerechtfertigt. Gegen diese Auffassung bestehen im vorliegenden Fall im Übrigen auch deshalb keine Bedenken, weil der Beschwerdeführer mit seiner Tochter, deren Geburtsdatum und Familiennamen er nicht angeben konnte, und deren Mutter vor seiner Verhaftung nicht zusammengelebt hatte und er sich in Österreich unrechtmäßig aufhält.
Vor diesem Hintergrund erfolgte auch die Ermessensübung durch die belangte Behörde - anders als der Beschwerdeführer meint - im Sinne des Gesetzes.
Soweit der Beschwerdeführer noch bemängelt, die belangte Behörde sei auf sein Vorbringen nicht eingegangen, er werde in Nigeria aufgrund seines christlichen Glaubens verfolgt und eine Rückkehr dorthin sei ihm daher nicht möglich, ist ihm - abgesehen vom Ergebnis seines Asylverfahrens - zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293, Punkt. 3.2., mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. November 2010
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