VwGH 2010/12/0088

VwGH2010/12/008825.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der A M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 19. März 2010, Zl. BMASK-613100/0001-I/A/3/2010, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs5 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht auf Grund des angefochtenen Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Sie stand zuletzt beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, in Verwendung.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2009 versetzte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 31. August 2009 in den Ruhestand, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:

"Ihre Berufung vom 26.8.2009 gegen den Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.7.2009 betreffend Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit wird gemäß § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, i.d.g.F. (DVG) in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, i.d.g.F. (AVG) und § 14 Abs. 1 und 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, i. d.g.F. (BDG) als unbegründet abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer gesetzwidrigen, den Bestimmungen des BDG 1979, nämlich insbesondere im Widerspruch zu dessen § 14 stehenden Ruhestandsversetzung verletzt erachtet. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit u. a. darin, sie sei mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 28. Juli 2009 mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand versetzt worden. Mit dem im Instanzenzug ergangenen beschwerdegegenständlichen Bescheid gebe die belangte Behörde ihrer Berufung keine Folge und bestätige den Erstbescheid, ohne am Pensionierungsdatum etwas zu ändern. § 14 Abs. 5 BDG 1979 bestimme, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats wirksam werde, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten. Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides in Zusammenhalt mit dem von diesem bestätigten Erstbescheid könne nur dahingehend verstanden werden, dass die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monats August 2009 "bestätigte". Die belangte Behörde handle rechtswidrig, wenn sie der Berufung keine Folge gebe und den erstinstanzlichen Bescheid bestätige, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im Erstbescheid zu einem Tag verfügt worden sei, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides gelegen sei. Sie ordne damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige, rückwirkende Ruhestandsversetzung an.

Die belangte Behörde entgegnet dem in ihrer Gegenschrift, der angefochtene Bescheid sei von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 22. März 2010 übernommen worden und somit rechtskräftig. Das Bundessozialamt als zuständige Dienstbehörde habe dem BVA-Pensionsservice daher mit Schreiben vom 1. April 2010 mitgeteilt, dass die Bezüge mit Ablauf des 31. März 2010 eingestellt würden, da die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. März 2010 in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine rückwirkende Ruhestandsversetzung habe somit nicht stattgefunden; sie sei vielmehr nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG 1979 mit Ablauf des Monats erfolgt, in dem der Berufungsbescheid rechtskräftig geworden sei, weshalb die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht beschwert erscheine.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits unter Bezug auf die frühere, mit der geltenden Rechtslage (nach der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) aber diesbezüglich vergleichbare Stammfassung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 in seinen Erkenntnissen vom 22. Mai 1989, Zl. 89/12/0027 = Slg. 12.925/A, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0167, vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0145, sowie vom 16. April 1997, Zl. 96/12/0192, dargelegt, dass die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides abhängt, mit dem sie ausgesprochen (bestätigt) wird. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor Rechtskraft liegenden Zeitpunkt des sie verfügenden (bestätigenden) Bescheides schließt § 14 Abs. 5 BDG 1979 aber eindeutig aus, ergibt sich doch aus ihm, dass Wirksamkeit und Rechtskraft der Ruhestandsversetzung (bei rechtmäßiger Vorgangsweise) in zeitlicher Hinsicht bestenfalls zusammenfallen können (etwa bei Zustellung eines letztinstanzlichen Bescheides am Monatsletzten ohne ausdrücklich festgelegten Wirksamkeitsbeginn durch die Dienstbehörden), im Regelfall jedoch die Ruhestandsversetzung erst mit einem nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft liegenden Zeitpunkt wirksam wird. Die Berufungsbehörde handelt daher rechtswidrig, wenn sie der Berufung des Beamten keine Folge gibt und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, obwohl die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung im bekämpften Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz zu einem Tag verfügt worden war, der vor dem Tag der Erlassung des Berufungsbescheides liegt. Sie ordnet damit im Ergebnis eine nach dem Gesetz nicht zulässige rückwirkende Ruhestandsversetzung an (vgl. das zur geltenden Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0131; siehe auch die Rechtsprechung zur wortgleichen Bestimmung des § 12 Abs. 6 LDG 1984 idF BGBl. Nr. 201/1996, z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0223).

Dies trifft auch im vorliegenden Beschwerdefall zu. Am normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides, nämlich einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin, ändert der Umstand nichts, dass auf Veranlassung der Dienstbehörde erster Instanz - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift behauptet - die Aktivbezüge der Beschwerdeführerin faktisch erst mit Ablauf des 31. März 2010 eingestellt wurden. Ausgehend vom normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides hätten Aktivbezüge nur bis zum Ablauf des 31. August 2009 gebührt.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin unter Außerachtlassung der Voraussetzung des § 14 Abs. 5 BDG 1979 rückwirkend aussprach, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. August 2010

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