VwGH 92/12/0145

VwGH92/12/014526.5.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Juni 1992, Zl. 13-368/III La 60/19-1992, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §63;
BDG 1979 §13 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §63;
BDG 1979 §13 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs5;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am 31. Mai 1949 geborene Beschwerdeführer stand als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Mit Erledigung vom 8. März 1982 erteilte der Landesschulrat für Steiermark dem Beschwerdeführer eine Ermahnung wegen seines dienstlichen Verhaltens gegenüber einem Schüler der Volksschule P, insbesondere in einem Schreiben vom 30. Jänner 1982 enthaltene standeswidrige Äußerungen im Mitteilungsheft dieses Schülers, das er einem anderen Schüler zur Übergabe an die Familie mitgegeben hatte. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß für ein "Nachsitzen" bzw. "Überstunden" von Schülern keine gesetzliche Grundlage bestehe.

Nach einer Reihe weiterer Beschwerden von Eltern erging am 1. September 1988 erneut eine Ermahnung des Landesschulrates für Steiermark an den Beschwerdeführer wegen einer Reihe dienstlicher Verfehlungen.

Mit Erledigung des Bezirksschulrates Graz-Umgebung vom 7. Oktober 1988 erfolgte eine vorübergehende Zuweisung des Beschwerdeführers gemäß § 21 LDG für den Beschwerdeführer als Lehrer im Stande der Bezirkspersonalreserve, wonach mit Bescheid des Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark vom 22. November 1988 der Beschwerdeführer von Amts wegen gemäß § 19 LDG 1984 mit Erlassung des Bescheides in die Lehrerreserve versetzt wurde.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1988 stellte die Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Graz-Umgebung fest, daß der Beschwerdeführer im Schuljahr 1987/88 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, da die Berufung des Beschwerdeführers von der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer beim Landesschulrat für Steiermark mit Bescheid vom 11. April 1989 zurückgewiesen worden ist.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark vom 20. Juni 1989 wurde mit Wirksamkeit vom 20. April 1989 die Vorrückung des Beschwerdeführers in höhere Bezüge für die Dauer eines Jahres gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gehemmt. Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid nicht statt.

Am 21. März 1991 benachrichtigte das Landesgericht für Strafsachen Graz den Landesschulrat für Steiermark, daß gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs. 1 StGB von der Staatsanwaltschaft Graz der Antrag auf Bestrafung gestellt worden sei. Nach dem Inhalt der diesem Verfahren zugrundeliegenden Strafanzeige vom 17. Juli 1990 wurde polizeilich festgestellt, daß der Beschwerdeführer bereits 1986 unter der Angabe, er sei Magistratsbediensteter, Inserate aufgegeben habe, die Ferialjobs als "Badeaufsicht" für Mädchen in Aussicht gestellt hätten. Interessierte Mädchen hätten ihm "Vorschwimmen" müssen.

In mehreren Schreiben (26. Februar und 19. März 1990) bezeichnete sich der Beschwerdeführer als Inhaber einer Privatklinik, um eine Krankenschwester auf Grund eines Inserates zu bewegen, nach Graz zu kommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. April 1991 wurde der Beschwerdeführer von der Anklage, er habe in zwei Schreiben der dort namentlich genannten Krankenschwester in ihren Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, daß er sie durch die Vorgabe, Inhaber und Verwalter eines Privatsanatoriums zu sein und ihr auf der Klinik eine Anstellung bieten zu können, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Übermittlung einer Bewerbung mit Lichtbild unter Angabe ihrer Personalien und näheren persönlichen Verhältnisse, so auch Alter, Größe und Gewicht und Übermittlung eines Zeugnisses sowie einer Reise aus der Tschechoslowakei nach Graz, daher zu den Schaden herbeiführenden Handlungen verleitet, gemäß § 259 Z. 2 StPO freigesprochen.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesschulrates vom 1. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 LDG mit Wirksamkeit vom 31. Oktober 1991 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. In der Begründung wird ausgeführt, die dauernde Dienstunfähigkeit werde auf Grund der im Personalakt der Behörde dokumentierten Vorfälle (1982: dienstliches Verhalten - Ermahnung; 1986: als Magistratsbeamter "Inserate":

Mädchen für Ferienjobs als Badeaufsicht; 1987: massive Elternbeschwerden - Ermahnung; 1991: Anklage auf "Vergehung der Täuschung") angenommen. Unter Dienstunfähigkeit sei die durch körperliche oder geistige Unzulänglichekeit bedingte Unfähigkeit des Landeslehrers, den Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen, zu verstehen; vernünftigerweise könne darunter nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen, sondern nur die Unfähigkeit des Landeslehrers, seine ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, verstanden werden. Unter "Dienstunfähigkeit" sei alles zu verstehen, was die Eignung des Landeslehrers zur Versehung des Dienstes aufhebe, also nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und geistige Mängel, welche die ordnungsgemäße Führung der dem Landeslehrer übertragenen Geschäfte ausschließen.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht statt und bestätigte diesen. Begründend wird nach Darstellung des Verfahrensganges festgestellt, im Berufungsverfahren sei ein "Anhörungsverfahren" durchgeführt und ein fachärztliches Gutachten eingeholt worden. Der Beschwerdeführer habe eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, welche in der Niederschrift vom 10. Dezember 1991 enthalten sei. Nach eingehender Untersuchung habe Dr. D, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten vom 9. Februar 1992 erstattet, welches dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. Nach diesem Gutachten habe der neurologische Kontrollbefund einen unauffälligen Status erbracht. In psychologischer Hinsicht hätten sich keine Störungen des Bewußtseins oder der Orientierung gefunden. Der Gedankengang sei formal geordnet, jedoch hätten sensitiv-paranoid gefärbte Gedankenzüge bestanden; weiters Kritikschwäche sowie die Neigung zur Bagatellisierung. Auf Grund der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und der durch die Chronologie der Ereignisse dokumentierbaren Beeinträchtigungen auf der Beziehungsebene, müsse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die pädagogische Tätigkeit angenommen werden, da hier ein Engagement in zwischenmenschlichen Beziehungen vermehrt erforderlich erscheine. Nach Ansicht der belangten Behörde bestätige das Gutachten die Auffassung der Behörde erster Instanz, daß der Beschwerdeführer auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur die Eignung für den Lehrberuf nicht mehr besitze. Der zuständige Landesschulinspektor habe in seiner Stellungnahme vom 11. März 1992 als Sachverständiger festgestellt, daß beim Beschwerdeführer nach dem Gutachten sensitiv-paranoid gefärbte Gedankenzüge bestünden, das Kritikvermögen gegenüber Schülern und Schulbehörden vermindert und infolge der Persönlichkeitsstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die pädagogische Tätigkeit gegeben sei. Die Schulaufsichtsbehörde könne sich auf Grund des Studiums des Personalaktes dieser Meinung nur anschließen. Gemäß § 2 SchOG sei es die Aufgabe der Volksschule, wie aller österreichischer Schulen an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie habe die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbständigen Bildungserwerb zu erziehen. Ein günstige Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und das Lernen der Kinder seien im hohen Maße von der Persönlichkeit des Lehrers abhängig. Aus der Sicht der Schüler befände sich der Lehrer in einer Vorbildrolle. Diese Rolle werde bestimmt durch die Art und die Fähigkeit des Lehrers dem Schüler offen zu begegnen, darüber hinaus müsse der Lehrer durch sein Verhalten Vorbild in Konfliktsituationen, Partner in mitmenschlichen Beziehungen sowie Helfer und Berater bei der Auseinandersetzung mit Schwierigkeiten sein. Nach Auffassung des Landesschulinspektors entspreche der Beschwerdeführer diesen hohen Anforderungen nach dem Inhalt des Gutachtens nicht, sodaß aus pädagogischer Sicht eine Reaktivierung nicht befürwortet werden könne. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. April 1992 gemäß § 9 DVG aufgefordert worden, zu den Gutachten des Facharztes und des zuständigen Landesschulinspektors Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 1992 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß sich die "Neigung zur Bagatellisierung" auf die außerberuflichen Vorfälle aus 1986 und 1990 beziehe. Er habe erklärt, daß man diese Vorfälle seiner Meinung nach keineswegs bagatellisieren aber auch nicht überbewerten solle. Im Gutachten des medizinischen Sachverständigen würden einerseits ohne entsprechende Bemerkungen die Vorfälle der Jahre 1986 und 1990 geschildert und andererseits werde allgemein von einer Kritikschwäche und Neigung zur Bagatellisierung gesprochen. Ein Bezugspunkt zwischen der Meinung des Beschwerdeführers über die Vorfälle und der Feststellung einer Neigung zur Bagatellisierung sei aus dem Gutachten nicht zu ersehen, sondern vielmehr anzunehmen, daß der Gutachter diese Eigenschaft auf Grund seiner Untersuchungen festgestellt habe. Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, daß der Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, beim Beschwerdeführer läge eine Persönlichkeitsstörung mit sensitiven Zügen vor. Der Beschwerdeführer hätte bemerkt, daß die Schüler und seine Kollegen von der Schulbehörde aufgehetzt gewesen seien. Dazu habe der Beschwerdeführer vorgebracht, daß er niemals eine solche Bemerkung gemacht hätte und betont, daß er nicht glaube, die Schulbehörde hätte einen Einfluß auf Schüler und Kollegen genommen. In der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 1991 sei hingegen festgehalten worden, daß der Beschwerdeführer die Vorfälle in L im Jahre 1987 als Spätfolgen seiner Handlungen aus dem Jahr 1986 ansehe, seinen Aussagen nach hätte ab Dienstantritt an dieser Schule ihm gegenüber schon eine Voreingenommenheit geherrscht und es wären alles mehr oder weniger geplante Aktionen gegen ihn gewesen. Im Berufungsverfahren seien entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers die Ergebnisse des Berichts zur Leistungsfeststellung vom 20. Juli 1991 in Erwägung gezogen worden. Die ausgezeichnete Beurteilung der Arbeit des Beschwerdeführers an der Volksschule S könne jedoch die Feststellungen der vorliegenden Gutachten nicht widerlegen, weil letztere auf fachärztlichen Untersuchungen beruhten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die für seine Ruhestandsversetzung sprechenden Fakten zu entkräften und seine Dienstfähigkeit zu beweisen. Es hätten sich Widersprüche zwischen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Mai 1992 und seinen Angaben in der Niederschrift vom 12. Oktober 1991 sowie zum Gutachten des Sachverständigen ergeben. Die in der Stellungnahme angeführten Einwände seien nicht glaubhaft. Auf Grund der Ereignisse und der vorliegenden Gutachten sei anzunehmen, daß der Beschwerdeführer als Lehrer ungeeignet und nicht dienstfähig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes 1984 - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er nach Z. 1 dauernd dienstunfähig ist.

Abs. 3 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:

"Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihn mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

Abs. 6 leg. cit. lautet:

"Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festgesetzten späteren Tag wirksam."

Die zuletzt genannte Bestimmung entspricht wörtlich jener des § 14 Abs. 5 BDG 1979.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon vor der Einführung dieser Bestimmungen zur Frage der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand auf Grund der Bestimmungen der Dienstpragmatik (§§ 81 f) in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Rückwirkung einer Pensionierung ungesetzlich ist (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1957, Slg. N.F. Nr. 4269/A, vom 12. Juli 1957, Slg. N.F. Nr. 4407/A, und vom 18. März 1971, Slg. N.F. Nr. 7991/A).

Auf Grund des klaren Wortlautes der hier anzuwendenden Bestimmung hängt die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand von der Rechtskraft des Bescheides ab, mit der sie ausgesprochen wird.

Der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand wird unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft des Bescheides wirksam:

  1. 1. Wenn die oberste Dienstbehörde entschieden hat, mit der Zustellung des Bescheides;
  2. 2. wenn die nachgeordnete Dienstbehörde entschieden hat und
    1. a) der Beamte auf ein Rechtsmittel verzichtet, mit der Abgabe der Verzichtserklärung; oder
    2. b) der Beamte kein Rechtsmittel ergreift, mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist; oder
    3. c) das Rechtsmittel zurückzieht mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung.

      Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde erst durch den angefochtenen Bescheid rechtskräftig die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ausgesprochen, der Bescheid der nachgeordneten Behörde wurde infolge rechtzeitiger Erhebung der Berufung seitens des Beschwerdeführers formell nicht rechtskräftig, sodaß der darin festgesetzte, vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Tag nicht für die Versetzung in den Ruhestand wirksam werden konnte. Die Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand an einem vor der Rechtskraft des Bescheides liegenden Tag wird durch § 12 Abs. 6 LDG 1984 schon deshalb eindeutig ausgeschlossen, weil darin neben der Rechtskraft des Bescheides als einziger weiterer möglicher Termin ein im Bescheid selbst festgesetzter SPÄTERER Tag ausdrücklich genannt wird (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1989, Zl. 89/12/0027, und vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0167).

      Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht nicht in den dauernden Ruhestand gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 versetzt zu werden, verletzt. Im Rahmen des so erschlossenen Beschwerdepunktes hat der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 VwGG alle für die Entscheidung der Frage, ob das betreffende subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist oder nicht, maßgebenden Gründe zu beachten. Es ist daher eine für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit im Rahmen der Beschwerdepunkte maßgebliche inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde (vgl. auch Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A). Da der angefochtene Bescheid schon wegen der darin verfügten rückwirkenden Versetzung in den Ruhestand mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, mußte dies zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

      Bemerkt wird allerdings, daß im angefochtenen Bescheid Feststellungen über die Dauer der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers fehlen und auch keine Feststellungen darüber enthalten sind, ob ihm nicht doch ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann (§ 12 Abs. 3 LDG 1984). Auch hat sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, wie die letzte Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers mit den von ihr festgestellten Gründen der Dienstunfähigkeit vereinbar ist, was im fortgesetzten Verfahren besonders auch bei Beurteilung der Frage der Wahrscheinlichkeit einer dauernden Dienstunfähigkeit von Bedeutung sein kann.

      Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Zuspruch von Ersatz der Stempelgebühren konnte nur im Ausmaß der entstandenen Gebührenpflicht erfolgen, sodaß das Mehrbegehren an Stempelgebühren für eine überzählige Beschwerdeausfertigung abzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte