VwGH 2010/09/0079

VwGH2010/09/00794.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der X Privatstiftung in Y, vertreten durch Folk & Folk, Rechtsanwälte in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. Februar 2010, Zl. BMUKK-16.002/0005-IV/3/2010, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3;
DMSG 1923 §4;
DMSGNov 1999;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2010090079.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines in Graz situierten und aus drei Wohnhäusern bestehenden Gebäudekomplexes, der so genannten "Meran-Häuser".

Mit dem an die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 30. Jänner 2008 stellte das Bundesdenkmalamt unter Hinweis auf die §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) und eine sachverständige Äußerung der Sachverständigen Mag. K.D. Folgendes fest:

"Die Grazer Elisabethstraße wurde im Zuge der städtischen Erweiterung ab 1841 östlich vom Glacis als Pittonistraße angelegt und nach der Vermählung des Kaiserpaares in den 1850er Jahren zur Elisabethstraße umbenannt. In jener Zeit entwickelte sich dort eine romantisch-historistische Verbauung, die mit repräsentativen Palais- und Villenbauten stark von adeligen Eigentumsverhältnissen geprägt war und damit die Elisabethstraße zu einem der 'prominentesten' Bereiche der erweiterten Stadt machte, wobei auch das hier zu beschreibende Haus in adeligem Eigentum war. Die so genannten 'Meran-Häuser' bestehen aus drei monumentalen viergeschossigen Miethäusern und bilden als Baublock mit ihrer stattlichen repräsentativen strenghistoristischen Fassade den Straßenabschnitt zwischen Hauslab- und Lichtenfelsgasse. Der ehemals zum Areal des Breunerhofes gehörige Grund wurde nach dessen Parzellierung 1847 von August Vinzenz und Anna Ambrosi erworben und in ihrem Auftrag 1847-48 ein zweigeschossiges Wohnhaus von Georg Lindner erbaut. 1856 erwarb Erzherzog Johann Haus und Garten zur Arrondierung seines Besitzes. Unter seinem Sohn Franz Graf Meran erfolgte 1873 die Abtrennung dieses Teiles aus dem Fideikommiß und 1874 der Abbruch des Ambrosi-Hauses für den Neubau der heute bestehenden so genannten Meran-Häuser. 1873 legten die Architekten Friedrich August Ritter von Stache (Stache lebte seit 1868 in Graz und war der Onkel von Heinrich von Ferstel, den er 1851 in sein Atelier aufnahm) und Robert Raschka Baupläne vor, die in der bestehenden Form nicht umgesetzt wurden. Der 1874-75 ausgeführte Bau wurde unter mehreren Ergänzungen der ersten Entwürfe (Ausführung Andrea Franz) für Franz Graf Meran erbaut.

Die drei, über hakenförmigem bzw. U-förmigem Grundriss erbauten Häuser bilden eine symmetrisch-mittig konzipierte optische Einheit: Das Mittelhaus ist risalitartig vorgezogen und durch Attika sowie türmchenartige Aufbauten betont, die Seitenrisalite sind mit Attiken und Balkonen akzentiuert. Die Fassadierung ist in Neorenaissance-Formen, die Beletage durch Fensterädikula-Rahmungen mit Balustraden betont, die mittlere Attika über dem Kranzgesims schmückt eine monumentale Kartusche mit Wappen des Grafen Franz Meran. Die drei Portale sind identisch gestaltet und durch Balkone über Halbsäulen hervorgehoben, die Rundbogentore mit figürlichen Spandrillenreliefs, die hölzernen Türflügel mit verglaster Lünette ausgestattet. In den Durchfahrten sind Blendarkaden mit Pilastern und Serliana-Motiv, hofseitig führt je eine Stiegenanlage (Terrazzo-Mosaik-Boden) mit zwei- bzw. dreiläufiger Treppe und Gusseisengeländer in die Obergeschosse. Die Wohnungstüren gehen überwiegend auf die Bauzeit zurück. Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist wie folgt begründet:

Die Familie des Auftraggebers, Franz Graf Meran, zählte durch die Verwandtschaft zu Erzherzog Johann und dessen Nachkommen zu den bedeutendsten der Stadt und des Landes Steiermark. Die gemeinsamen Fassaden der drei Wohnhäuser vermitteln mit der aufwändigen Gliederung, Balkon und Wappenbekrönung den Eindruck einer Einheit und zeigen das Repräsentationsbedürfnis, den gehobenen Lebensstandard und die damit verbundene soziale Stellung des Auftraggebers. Hervorzuheben sind neben den repräsentativen Fassaden die Hausdurchfahrten und Stiegenhäuser aufgrund ihres intakten Erhaltungszustandes sowie die sozialgeschichtliche Bedeutung als frühe gründerzeitliche Miethäuser in Graz. Darüber hinaus bilden die 'Meran-Häuser' einen integrierenden Bestandteil der Elisabethstraße, die durch ihr überwiegend reich gegliedertes, historistisches Fassadenbild die repräsentativste Wohnstraße des

19. und beginnenden 20. Jahrhunderts von Graz darstellt.

Im Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur verwiesen:

Robert Cichocki, Die Meran-Häuser in Graz, in: Historisches Jahrbuch der Stadt Graz, Bd. 10, 1978, S. 211f, Abb. 1. Manuskript ÖKT Graz, 2., 3. und 6. Bezirk / Wentner / Redak Holzschuh Hausakt im Grazer Stadtarchiv"

Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 nahm die beschwerdeführende Partei dazu Stellung und führte aus, dass es sich bei ihrem Gebäude nicht um einen repräsentatives Palais- und Villenbau adeliger Eigentümer handle, sondern seit jeher um Mietshäuser. Deren historischer Zustand sei im Übrigen gar nicht mehr vorhanden. Auch habe sich der Charakter der Elisabethstraße stark verändert, sie sei nunmehr eine extrem verkehrsbelastete Straße. Auch sei die Fassade des Gebäudes verändert und weise erhebliche Mängel auf.

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 20. Oktober 2008 stellte diese gemäß §§ 1 und 3 DMSG fest, dass die Erhaltung der drei Wohnhäuser - "Meran-Häuser" - (äußeres Erscheinungsbild und Erschließungsbereiche - Durchfahrten, Stiegenhäuser, erhaltene Wohnungstüren)" im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in der sie neuerlich die Beurteilung, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handle, an dessen Unterschutzstellung ein öffentliches Interesse gegeben sei, bestritt. In weiteren Bereichen der Gebäude sei der historische Zustand nicht mehr vorhanden, zumal im erheblichen Ausmaß eine Nutzung für Büroräume vorliege. Der Charakter der Elisabethstraße habe sich stark verändert und es sei eine extrem verkehrsbelastete Straße, es könne nicht erkannt werden, weshalb der gegenwärtige Zustand erhalten werden solle, auch die Fassade weise erhebliche Mängel auf, diesbezüglich fehlten Feststellungen.

Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Gutachten der Sachverständigen Mag. K.D. ein, darin sind folgende Ausführungen enthalten:

"Beim Augenschein am 8. Januar 2010 aktualisierter Befund:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. 533/1923 i.d.F. BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Abs. 1 und 2

des § 1 DMSG, 1769 BlgNR 20. GP , 37 f, lauten:

"Zu § 1:

Zu Abs. 1:

'Denkmale' im weitesten Sinn sind alle Objekte von mehr oder minder großer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Bei weitem nicht alle sind schützenswert, dh., das Bundesdenkmalamt muss erst jene auswählen, deren Bedeutung derart ist, dass ihre Erhaltung im öffentlichen bzw. nationalen Interesse gelegen ist.

Das 'öffentliche' = (gemäß Abs. 11) 'nationale' Interesse umfasst auch Denkmale von 'nur' lokaler Bedeutung. Die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt ist das grundsätzliche Ziel des Denkmalschutzgesetzes.

Die Begriffe geschichtlich, künstlerisch und kulturell lassen gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Abgrenzung nach bestimmten rechtlich feststellbaren Merkmalen nicht zu, weshalb ihre Feststellung und Bewertung Sachverständiger (normalerweise: Amtssachverständiger) bedarf. (Siehe hiezu auch die ersten Absätze der Ausführungen im Allgemeinen Teil.)

Zu Abs. 2:

Nach dem bisherigen Gesetzestext ist die (juristische) Feststellung, dass ein 'öffentliches Interesse an der Erhaltung' eines Objektes gegeben ist, dann möglich, wenn dieses Interesse 'wegen dieser Bedeutung' vorliegt. Diese völlig undifferenzierte Bestimmung mag nicht zu befriedigen, die Frage 'wie groß' die Bedeutung nun einmal sein müsse, welcher konkreten Art sie sein müsse, um genug Gewicht zu haben, ist aus der geltenden Fassung des Gesetzes auch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, doch hat die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Reihe von Entscheidungen Anhaltspunkte entwickelt, die gewisse Richtlinien liefern, die als beispielhaft zu verstehen sind. Hiezu gehören Einmaligkeit oder Seltenheit genauso wie der Umstand, dass das Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen darstellt. Als 'selten' beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist. Die im Gesetzestext genannten Kriterien Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung umfassen diese und ähnliche Umstände.

Die geschichtliche Dokumentation kann eine kunst- bzw. baugeschichtliche ebenso sein wie eine kulturelle durch die Dokumentation (das Zeugnis) einer Lebens- und Arbeitsweise der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe.

Nicht zu vergessen sind alle jene Denkmale, denen geschichtliche Bedeutung deshalb zukommt, weil sich in diesen Objekten (auch wenn sie ihr Aussehen zwischenzeitig verändert haben sollten) geschichtliche Ereignisse zugetragen haben. Hiezu gehören auch etwa alle jene Denkmale, denen Bedeutung als Geburts- , Wohn-, Arbeits- und Sterbeort einer berühmten Persönlichkeit zukommt. Es handelt sich hiebei sicherlich oftmals um Denkmale, die auch als Gedenkstätten bezeichnet werden könnten."

Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen ist daher festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 und 5 DMSG, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.

Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach § 3 iVm § 1 DMSG bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß § 4 leg. cit., einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP , 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 iZm § 3 DMSG aber, dass im Unterschutzstellungsverfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - grundsätzlich noch unbeachtlich sind; und ebenso auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen noch nicht stattfindet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0228, vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0198, und vom 11. März 2011, Zl. 2010/09/0144).

Für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß § 1 Abs. 2 DMSG um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010).

Der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchem Auszüge von Sachverständigenbeurteilungen wiedergegeben sind, lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die belangte Behörde die gegenständlichen Mietshäuser als Denkmale und als besonders gut erhaltene Beispiele früher gründerzeitlicher Mietshäuser in Graz qualifiziert hat. Zudem dokumentierten die gegenständlichen Gebäude mit ihrer qualitätsvollen Ausführung und in ihrer Monumentalität und Kubatur die große baukünstlerische und städtebauliche Bedeutung der Elisabethstraße sowie die herausragende Stellung der Familie Meran.

Soweit die beschwerdeführende Partei gegen diese Beurteilung ins Treffen führt, die Fassade zur Elisabethstraße sei nicht mehr vollständig erhalten und verändert, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1974, Zl. 665/74) und es für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht wesentlich ist, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Dies durfte die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der von ihr eingeholten insofern schlüssigen Gutachten hinsichtlich der zur Elisabethstraße gerichteten Fassade und der Durchfahrten bejahen. Die Aussage, dass diesen unter Schutz gestellten Merkmalen des gegenständlichen Objekts Seltenheitswert im Sinn des § 1 Abs. 2 DMSG zukommt, ist den Darlegungen der Sachverständigen und auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Eine ausreichende Bezeichnung dieser Seltenheit und des Dokumentationswerts dieser Merkmale wurde mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Elisabethstraße und dem Vergleich ähnlicher seltener Gebäude in Graz zum Ausdruck gebracht. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher sachverständiger Ebene entgegen getreten.

Mit dem Hinweis auf die Verkehrsbelastung der Elisabethstraße zeigt die beschwerdeführende Partei nicht auf, inwiefern dadurch eine andere Beurteilung geboten wäre, weil der Charakter der Gebäudeteile als Denkmal mit Seltenheitswert durch den in der Nähe befindlichen Verkehr grundsätzlich nicht beeinflusst wird.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 4. Oktober 2012

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte