VwGH 2010/08/0085

VwGH2010/08/008512.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M W in M, vertreten durch Dr. Gerald Hauska, Dr. Herbert Matzunski und Mag. Christian Mair, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23. Februar 2010, Zl. BMSK-329994/0001- II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

12010E258 AEUV Art258;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14a Abs2;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11 Abs1 lita;
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11a;
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art12a Abs2;
32001D0891 Wanderarbeitnehmer soziale Sicherheit Pkt7;
61997CJ0178 Banks VORAB;
61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB;
62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB;
AVG §56;
VwRallg;
12010E258 AEUV Art258;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14a Abs2;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11 Abs1 lita;
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art11a;
31972R0574 WanderarbeitnehmerV DV Art12a Abs2;
32001D0891 Wanderarbeitnehmer soziale Sicherheit Pkt7;
61997CJ0178 Banks VORAB;
61997CJ0202 Fitzwilliam VORAB;
62005CJ0002 Herbosch Kiere VORAB;
AVG §56;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Oktober 2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlegen sei. Unter Spruchpunkt II. wies sie die Berufung des Beschwerdeführers zurück, soweit sie sich gegen die Beitragspflicht richtete (lit. A) und soweit sie sich auf die Ausnahme der Einkünfte aus der Verwertung seiner patentrechtlich geschützten Erfindungen bezog (lit. B). Unter Spruchpunkt III. wies sie die Berufung zurück, soweit sie sich auf eine "Fristverlängerung von Rechtsmitteln" bezog, unter Spruchpunkt IV. wies sie den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens beim Sozialgericht Berlin zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach der Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in Österreich als auch in Deutschland selbständig erwerbstätig gewesen sei. Er habe ab dem 1. Jänner 2004 über zwei Gewerbeberechtigungen verfügt, und zwar für die Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung" und "Werbeagentur". Die erstgenannte Gewerbeberechtigung habe er am 7. Dezember 2005 zurückgelegt, die zweitgenannte am 29. Oktober 2007.

Weiters sei er Inhaber der im Handelsregister A des Amtsgerichtes München eingetragenen Firma I.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund habe ihm mit Schreiben vom 13. September 2007 mitgeteilt, dass die von ihr zuvor ausgestellte Bescheinigung E 101 vom 16. April 2007 mit der Begründung aufgehoben werde, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich liege und damit die Voraussetzungen des Art. 14a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (im Folgenden: VO 1408/71 ) nicht vorgelegen seien. In der Folge habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt eine Bescheinigung ausgestellt, wonach der Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 2004 bis laufend den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 unterliege.

Gegenstand des Verfahrens sei, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Oktober 2007 den österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und in der Folge der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei.

Unbestritten sei, dass seitens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt eine ab dem 1. Jänner 2004 geltende Bescheinigung E 101 gemäß Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 ausgestellt worden sei. Aus diesem Grund seien die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Im Sinn der Verordnung (EWG) 584/72 bescheinige das Formular E 101, den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften welchen Staates eine Person unterworfen sei. Es bestehe ein gemeinschaftsrechtlich begründeter Rechtsanspruch auf Ausstellung dieses Formulars.

Sei in einem Mitgliedstaat ein Formular E 101 ausgestellt worden, so sei der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaates an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und könne daher den Betreffenden nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt werde. Das Formular sei ein Instrument zur - nach der Rechtsprechung des EuGH andere Mitgliedstaaten bindenden - Feststellung der (allenfalls weiterhin bestehenden) Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften jenes Staates, der eine solche Bescheinigung ausgestellt habe.

Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über Gewerbeberechtigungen verfügt habe und daher Mitglied der Tiroler Wirtschaftskammer gewesen sei, weswegen ex lege gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung eingetreten sei.

Die teilweise Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides begründete die belangte Behörde damit, dass gemäß § 194 GSVG iVm § 415 ASVG das Recht zur Berufung an den Bundesminister nur in den Angelegenheiten der Pflichtversicherung zustehe, jedoch nicht in Angelegenheiten der Beitragspflicht bzw. der Ermittlung der Beitragsgrundlage.

Gegen Spruchpunkt I und II dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art. 14a Abs. 2 erster Satz VO 1408/71 unterliegt eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.

Wohnort ist gemäß Art. 1 lit. h VO 1408/71 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. dazu näher - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH - das hg. Erkenntnis vom 26. November 2008, Zl. 2006/08/0346).

Art. 12a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (im Folgenden: VO 574/72 ) lautet auszugsweise:

"Artikel 12a

Vorschriften für die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b),

Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c der Verordnung genannten Personen, die eine Beschäftigung und/oder selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben

Für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b), des Artikels 14 Absatz 3, des Artikels 14a Absätze 2 bis 4 und des Artikels 14c der Verordnung gilt folgendes:

  1. 1.
    1. 2. a) Gelten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder nach Artikel 14a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung für eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt oder selbständig tätig ist und die einen Teil ihrer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dessen Gebiet sie wohnt, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so stellt der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichnete Träger der betroffenen Person eine Bescheinigung darüber aus, dass die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gelten, und übermittelt eine Abschrift dieser Bescheinigung dem Träger, der von der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats bezeichnet wurde,

      i) in dessen Gebiet die Person einen Teil ihrer Tätigkeit ausübt und/oder,

      ii) falls sie Arbeitnehmer ist, in dessen Gebiet ihr Unternehmen oder Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.

      b) Der letztgenannte Träger erteilt erforderlichenfalls dem Träger, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bezeichnet wurde, dessen Rechtsvorschriften gelten, die Auskünfte, die für die Festsetzung der Beiträge notwendig sind, welche der oder die Arbeitgeber und/oder die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften schulden.

      …"

      2. Der Beschwerdeführer bringt - mit näherer Begründung - vor, dass er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich zwar einen Wohnsitz, aber nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe; dieser sei vielmehr in Deutschland gelegen, weshalb nach der VO 1408/71 deutsche sozialversicherungsrechtliche Vorschriften auf ihn anzuwenden gewesen seien.

      3. Die belangte Behörde hat sich mit diesem schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt, weil sie der Meinung war, dass die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mit dem Formblatt E 101 ausgestellte Bescheinigung, dass der Beschwerdeführer österreichischem Sozialversicherungsrecht unterliege, für sie bindend sei.

      Dies trifft aber nicht zu:

3.1 Der EuGH hat hinsichtlich der gemäß Art. 11a VO 574/72 auszustellenden Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass sie den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sich der Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (vgl. das Urteil vom 30. März 2000, Rs C-178/97 - Banks u.a., insb. Rz 39 ff und den Urteilstenor). Eine ebensolche Bindungswirkung hat der EuGH einer Bescheinigung E 101 auch zugesprochen, wenn sie gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. a VO 574/72 ausgestellt wird (vgl. die Urteile vom 10. Februar 2000, Rs C- 202/97 - Fitzwilliam FTS, Rz 52 ff, und vom 26. Jänner 2006, Rs C- 2/05 - Herbosch Kiere NV, Rz 23 ff; s. auch das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2010/08/0231). Im Urteil in der Rechtssache Banks hat der EuGH weiters festgehalten, dass eine Bescheinigung E 101 auch Rückwirkung entfalten kann. Der an die Bescheinigung gebundene Mitgliedstaat kann bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder dessen rechtlicher Bewertung eine Überprüfung durch den ausstellenden Träger verlangen und - sofern es zu keiner Übereinstimmung kommt - die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer um Vermittlung anrufen. Führt dies nicht zum Erfolg, kann er schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff AEUV anstrengen (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0204).

Im Beschwerdefall hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in der Bescheinigung E 101 angegeben, dass sich die Geltung österreichischer Rechtsvorschriften auf Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 gründe; demnach handelt es sich um eine Bescheinigung nach Art. 12a Abs. 2 VO 574/72 . Es ist aber davon auszugehen, dass eine Bescheinigung E 101 nach Art. 12a Abs. 2 VO 574/72 hinsichtlich des anwendbaren Rechts die gleiche Bindungswirkung entfaltet wie eine Bescheinigung E 101 nach Art. 11 Abs. 1 lit. a oder Art. 11a VO 574/72 , weil die vom EuGH für die Bindungswirkung angeführten Gründe - insbesondere der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Grundsatz des Anschlusses der Arbeitnehmer und Selbständigen an ein einziges System der sozialen Sicherheit, verbunden mit der Vorhersehbarkeit des anwendbaren Systems - hier gleichermaßen zutreffen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2009/08/0204).

3.2 Der zitierten Rechtsprechung des EuGH ist also zwar zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten an vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigungen E 101 gebunden sind. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine ebensolche Bindungswirkung auch innerhalb des Mitgliedstaates, dessen zuständiger Träger die Bescheinigung ausgestellt hat, eintritt. Vielmehr ergibt sich schon aus der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtigkeit der Bescheinigung zu überprüfen und sie gegebenenfalls zurückzuziehen (vgl. dazu auch Punkt 7. des Beschlusses Nr. 181 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (2001/891/EG), ABl. L 329/73), dass der zuständige Mitgliedstaat grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, den der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalt und dessen Subsumtion unter die Bestimmungen der VO 1408/71 ohne Bindung an die ausgestellte Bescheinigung neu zu beurteilen.

Bezogen auf die österreichische Rechtsordnung führen auch rechtsstaatliche Überlegungen zu dem Ergebnis, dass eine Bindung der Behörden an eine vom zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht angenommen werden kann. Auf die Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsanspruch, weshalb ein darauf gerichteter Antrag mit Bescheid abzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/08/0279; s. auch das hg. Erkenntnis vom 26. November 2008, Zl. 2006/08/0346, VwSlg 17.577 A). Die Bescheinigung selbst wird aber nicht in Form eines Bescheides ausgestellt und ist folglich nicht im verfassungsrechtlich vorgezeichneten Rechtsschutzsystem bekämpfbar. Wird daher eine Bescheinigung E 101 ausgestellt - wofür entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht notwendigerweise ein Antrag erforderlich ist, wie schon der Wortlaut des Art. 12a Abs. 2 VO 574/72 zeigt -, so muss eine davon rechtlich betroffene Partei die Möglichkeit haben, über die der Bescheinigung zugrunde liegenden Fragen eine letztlich von den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts überprüfbare Entscheidung zu erwirken (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/08/0195, wonach die bescheidmäßige Erledigung gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG (dort: iVm § 129 B-KUVG) verlangt werden kann). Eine Bindung der österreichischen Behörden an die von einem österreichischen Sozialversicherungsträger ohne Erlassung eines Bescheides ausgestellte Bescheinigung E 101 widerspräche dagegen dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. zur Notwendigkeit, über Entscheidungen mit erheblichen Rechtswirkungen für den einzelnen einen im verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem bekämpfbaren Verwaltungsakt zu erlangen, etwa Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) 56).

3.3 Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ohne Bindung an die von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ausgestellte Bescheinigung E 101 zu klären gewesen wäre, ob die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts nach der VO 1408/71 im hier maßgeblichen Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 21. Oktober 2007 vorlagen. Dabei wäre insbesondere - in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, allenfalls auf Grund weiterer Ermittlungen - zu klären und darzulegen gewesen, ob sich der Wohnort des Beschwerdeführers iSd Art. 14a Abs. 2 iVm Art. 1 lit. h VO 1408/71 in diesem Zeitraum in Österreich oder in Deutschland befunden hat.

4. Da die belangte Behörde das in Verkennung dieser Rechtslage unterlassen und den bei ihr bekämpften Bescheid bestätigt hat, war der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

5. Der ebenfalls bekämpfte Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides entspricht hingegen dem Gesetz (§ 415 ASVG iVm § 194 GSVG); Gründe für eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchpunktes werden auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Insoweit war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. September 2012

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