Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einen fachärztlichen Befund beizubringen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 die Verwaltungsakten vorgelegt hat.
Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. November 2009 die Lenkberechtigung bis zur Beibringung des fachärztlichen Befundes entzogen wurde und der Beschwerdeführer dagegen keine Berufung erhoben, sondern seinen Führerschein am 3. Dezember 2009 bei der Behörde abgegeben hatte.
In der Folge hat die belangte Behörde zunächst den vom Beschwerdeführer inzwischen beigebrachten fachärztlichen Befund vom 16. Dezember 2009 und anschließend mit Schreiben vom 22. Februar 2010 eine Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien (samt amtsärztlichem Gutachten) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die mit Bescheid vom 11. November 2009 verfügte (Formal)Entziehung durch die nach Vorlage des fachärztlichen Befundes vorgenommene amtsärztliche Untersuchung vom 15. Februar 2010 "abgelaufen" ist.
Diesen Sachverhalt ließ der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehöres unbestritten und hat mit Schriftsatz vom 1. März 2012 mitgeteilt, dass er der angekündigten Einstellung des Beschwerdeverfahrens "nicht entgegentritt".
Da eine mögliche Verbesserung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem die - inzwischen erfolgte - Beibringung eines ärztlichen Befundes angeordnet wurde, nicht mehr ersichtlich ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Mai 2004, Zl. 2003/11/0285, vom 14. September 2004, Zl. 2002/11/0185, und vom 24. Mai 2011, Zl. 2010/11/0222).
Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 20. März 2012
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