VwGH 2003/11/0285

VwGH2003/11/028525.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in H, vertreten durch Dr. Werner Hetsch, Rechtsanwalt in 3430 Tulln, Albrechtsgasse 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. Juli 2003, Zl. RU6-St-K-0123/0, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides vom 22. August 2001 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 FSG vorzulegen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. März 2004 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof das amtsärztliche Gutachten vom 4. März 2004 vor, dessen Beibringung den Gegenstand der Beschwerde bildet. Dieses Gutachten hat die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 4. März 2004 zum Gegenstand.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zur Frage, ob noch ein Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren bestehe, Stellung zu nehmen. Eine Äußerung des Beschwerdeführers hiezu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt.

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind. Gemäß § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG ist dem Besitzer einer Lenkberechtigung, wenn er innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung am 4. März 2004 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hat und in der Folge das amtsärztliche Gutachten beigebracht wurde, dessen Beibringung den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde dem Auftrag der Behörde gefolgt ist, kann eine auf den dritten Satz des § 24 FSG gestützte Entziehungsmaßnahme, die die Folge der Nichtentsprechung des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Auftrages wäre, nicht mehr ausgesprochen werden. Damit ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, denn auch durch dessen Aufhebung könnte seine Rechtsstellung nicht verbessert werden.

Somit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu kommen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 23. März 2004, Zl. 2003/11/0196, mit weiterem Hinweis).

Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0165, mit weiteren Hinweisen).

Wien, am 25. Mai 2004

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