VwGH 2009/09/0097

VwGH2009/09/009731.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H B in L, vertreten durch Mag. Klaus Fuchs, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Parzhofstraße 1, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 2009, Zl. PPO-RM-Pers-080058-33, betreffend Versehrtenrente nach dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs1;
HVG §2 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs1;
HVG §2 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz wurde der Unfall, den der Beschwerdeführer am 27. Mai 2007 erlitten habe, als Dienstunfall anerkannt. Eine Versehrtenrente aus Anlass des Dienstunfalles gebühre hingegen nicht. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 20 v.H. für die Dauer von drei Monaten. Eine dauernde Erwerbsminderung bestehe nicht.

Als Folge des Dienstunfalles gelte:

"Zustand nach Sturz auf Betonboden beim Aussteigen aus dem Einsatzfahrzeug mit Teilverrenkung des rechten Sprungbeines im Sinne der Supination (Läsion des Außenknöchelseitenbandes), schwerer Zerrung des linken Sprunggelenkes und Prellung der linken Hüfte."

Mit der dagegen erhobenen Berufung wurde jener Teil des Bescheides bekämpft, mit dem der Anspruch auf Gewährung einer Versehrtenrente abgelehnt, die Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Dauer von exakt drei Monaten mit 20 v.H. festgestellt und eine dauernde Erwerbsminderung verneint wurde.

Nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten, deren Ergänzung und Stellungnahmen des Beschwerdeführers samt Beibringung eines Privatgutachtens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. März 2009, mit dem sie die Berufung u.a. gestützt auf die §§ 2, 27 und 48 des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2006 (in der Folge: G-UFG) als unbegründet abwies.

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach teilweiser wörtlicher Wiedergabe der Gutachten des Dr. Sch (Facharzt für Unfallchirurgie) vom 19. Mai 2008, der Amtsärztin Dr. B vom 3. Juli 2008, der im Berufungsverfahren auf Grund eingeholter weiterer ärztlicher Befunde erstellten Ergänzung durch Dr. Sch vom 6. Oktober 2008, der dazu ergangenen Stellungnahme der Dr. B vom 24. Oktober 2008, der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Orthopädischen Stellungnahme" des Dr. D, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der zu von der belangten Behörde formulierten Fragestellungen ergangenen weiteren Ergänzungen des Dr. Sch vom 16. Dezember 2008 und vom 13. Jänner 2008, des Gutachtens der Dr. B vom 19. Februar 2009 und der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2009 samt Beilage einer Beschreibung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers sowie der Therapie durch Dr. Dö, Fachärztin für Neurologie, folgendermaßen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"4.1. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass der (Beschwerdeführer) am 27.05.2007 einen Dienstunfall erlitten hat, wobei folgende Verletzungen unfallkausal waren:

4.2. Für die Frage, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidenszustandes sind, ist in erster Linie von Bedeutung, ob dieser Leidenszustand auch ohne den Unfall etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war. Dabei kommt es, wie der Oberste Gerichtshof z.B. im Urteil vom 22. März 1994, 10 Ob S 50/94 = SSV-NF 8/26, ausgeführt hat, nicht darauf an, ob wegen dieser Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass ein solches Ereignis in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn hiefür ein äußeres Ereignis ausgereicht hätte, welches das Maß alltäglicher Belastung nicht überschreitet. Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall (bzw. Dienstunfall). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes, schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen. (vgl. VwGH vom 01.07.2004, Zl. 99/12/0321; vom 01.07.2004, Zl. 99/12/0091; vom 04.09.2003, Zl. 2002/09/0073, u.a.).

4.3. Zu den Ergänzungsgutachten des Dr. Sch vom 16.12.2008 und 13.01.2009 stellte die Amtsärztin des Magistrates Linz in ihrem Gutachten vom 19.01.2009 schlüssig fest, dass Arthrosen als Verletzungsfolge dann auftreten können, wenn eine Knochen- oder Knorpelverletzung bzw. eine Instabilität im Gelenk auftritt, die zu einer Überbeanspruchung und damit zur Abnützung der Gelenks- und insbesondere der Knorpelstrukturen führt. Der (Beschwerdeführer) zog sich bei seinem Dienstunfall vom 27.05.2007 - wie bereits ausgeführt - eine Teilverrenkung des rechten Sprungbeines im Sinne der Supination (Läsion des Außenknöchelseitenbandes) eine schwere Zerrung des linken Sprunggelenks und eine Prellung der linken Hüfte zu. Wie vom Sachverständigen Dr. Sch in seinem Gutachten und Ergänzungen mehrmals ausgeführt wurde, fanden sich in den bildgebenden diagnostischen Untersuchungen keine Hinweise auf eine Verletzung der Knochen- oder Knorpelstrukturen. Auch eine Instabilität der Sprunggelenke wurde weder bei der Erstversorgung im AKh noch in den nachfolgenden Kontrollen festgestellt. In den ambulanten Kontrollen im AKh im Juli und August 2007 werden beide Sprunggelenke als komplett stabil beschrieben. Auch bei der durch Dr. Sch am 14.02.2008 durchgeführten klinischen Untersuchung waren beide Sprunggelenke stabil.

Da somit durch den Dienstunfall weder eine Verletzung des Knochenapparates noch eine solche der Gelenksknorpel oder eine gravierende Verletzung der Weichteile mit nachfolgender Instabilität im Bereich der Sprunggelenke aufgetreten ist, ist die Entwicklung einer Arthrose an den Sprunggelenken als kausale Folge der Verletzungen beim Dienstunfall am 27.05.2007 nicht ableitbar. Der ursächliche Zusammenhang der bestehenden Sprunggelenksarthrosen mit dem Dienstunfallsereignis am 27.05.2007 ist somit nicht gegeben.

Beim (Beschwerdeführer) liegen vielmehr eine Reihe von Erkrankungen bzw. Faktoren vor, die Knorpelschädigungen und damit eine Arthroseentstehung begünstigen, wie Übergewicht (vermehrte Belastung), Spreizfußbildung beidseits (Fehlbelastung), Diabetes mellitus (Durchblutungsstörungen) und erhöhte Harnsäurespiegel (Ablagerungen in den Gelenken). Die Entwicklung einer Arthrose ist als multifaktoriell anzusehen, das Zusammentreffen mehrerer Faktoren erhöht das Risiko der Arthrosenentstehung wesentlich. So wurden auch beim (Beschwerdeführer) bereits tatsächlich arthrotische Veränderungen bzw. Knorpelschäden in beiden Hüft- und Kniegelenken, im rechten Kreuzdarmbeingelenk, in den Händen und in den Schulterblatt-Schlüsselbeingelenken festgestellt.

Aus medizinischer Sicht ist daher in Zusammenschau aller vorliegender Erkrankungen und Befunde davon auszugehen, dass die beschriebenen degenerativen Veränderungen in den Sprunggelenken, welche als einzige Ursache für den Leidenszustand des (Beschwerdeführers) in Frage kommen, auch ohne den Dienstunfall am 27.05.2007 etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wären bzw. durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätten ausgelöst werden können.

In rechtlicher Würdigung dieser medizinischen Faktoren folgert sich daraus, dass der in Rede stehende Dienstunfall und die daraus resultierenden Verletzungen keine wesentliche Teilursache, sondern lediglich eine Gelegenheitsursache für das nunmehrige Krankheitsbild des (Beschwerdeführers) waren, sodass im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur der Anspruch auf eine Versehrtenrente schon dem Grunde nach zu verneinen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 27 Abs. 1 G-UFG besteht u.a. ein Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten durch die Folgen eines Dienstunfalles länger als drei Monate ab dem Unfallereignis um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H..

Nach dem für Dienstunfälle geltenden Kriterium der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Leidenszustandes durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Leidenszustandes auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Hier tritt der Leidenszustand zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, sodass die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache bildet. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0155).

Die Behörde hat die vorliegenden Gutachten auf ihre Vollständigkeit (also, ob sie Befund und Gutachten im engeren Sinn enthalten) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Seite 833 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, wobei sie ausschließlich den inneren Wahrheitswert des Gutachtens als ausschlaggebend werten darf. Sie hat die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, Seite 835 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel ein unvollständiges Ermittlungsverfahren, er verlangt die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Orthopädie, sieht die von ihm vorgelegte Stellungnahme des Orthopäden Dr. D als besser geeignet als die von der belangten Behörde verwerteten Gutachten an und spricht sich gegen die Verwertung des Gutachtens des Dr. Sch aus, weil dieser "fachfremd" sei.

Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig ausführt, stammte das erste von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten von einem Orthopäden. Das Ergebnis dieses Gutachtes war nicht anders gelagert als die Ergebnisse des Dr. Sch und der Dr. B. Es ist kein Grund zu sehen, weshalb ein Facharzt für Unfallchirurgie ungeeignet für die Beurteilung der Kausalität der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen sein sollte. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass Dr. Sch in seiner Befundaufnahme neben der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die Befunde der Krankengeschichte, darunter auch neurologische Befunde (Arztbrief der Abteilung Neurologie der Oö. Landes-Nervenklinik vom 29. August 2008) einbezogen hat.

Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung der Einvernahme zahlreicher von ihm benannter Zeugen zum Thema, dass er vor dem erlittenen Unfall "keinerlei Beschwerden, ein völlig normales Gangbild" gehabt und "teilweise schwere Lasten ohne jegliche Probleme" getragen habe. Mit diesem Vorbringen übersieht er, dass die belangte Behörde ohnehin davon ausgegangen ist, dass die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden davor nicht bestanden hatten (siehe die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides, Punkt 4.1) und sie - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch begründet hat, warum sie diesen Beweisanträgen nicht Folge leistete.

Den oben dargestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Gutachten ist die belangte Behörde nachgekommen. Insbesondere hat sie aufgezeigt, dass sie den Gutachten des Dr. Sch und der Dr. B deshalb gegenüber der Stellungnahme des Dr. Dö den Vorzug gegeben hat, weil Dr. Sch und Dr. B in ihren letztendlich durch Einbeziehung weiterer Befunde ergänzten Gutachten zur Begründung der mangelnden Wesentlichkeit der Unfallursache auf die Entstehung von Arthrosen, deren Folgen und die Krankengeschichte des Beschwerdeführers in einer nachvollziehbaren Weise eingegangen sind, hingegen die Annahme ("es müsse angenommen werden") des Dr. Dö, dass der Unfall die "degenerativen Veränderungen verursacht oder zumindest ausgelöst" habe, nicht derart detailliert begründet ist. Dr. Dö hat in seiner Stellungnahme zur (von der Behörde zu lösenden) Rechtsfrage, ob die äußere Einwirkung des Unfalls für die länger als drei Monate (§ 27 Abs. 1 G-UFG) dauernden Folge(Schmerz)zustände des Beschwerdeführers als wesentliche Ursache anzusehen seien, daher keine verwertbare gutachterliche Grundlage abgegeben.

Es ist sohin nicht als rechtswidrig anzusehen, dass die belangte Behörde den Gutachten des Dr. Sch und der Dr. B den Vorzug gegeben hat.

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, Seite 837, E 238 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer versucht die Schlüssigkeit der letzten Ergänzung des Dr. Sch dadurch in Frage zu stellen, dass der Gutachter mit sich selbst und zu den anderen ärztlichen Urkunden im Widerspruch stehe. Er gehe einerseits davon aus, dass eine Arthrose erst nach einer degenerativen Veränderung in einem Zeitrahmen von eineinhalb bis zwei Jahren möglich sei, andererseits, dass sie vorliege.

Dieser Widerspruch liegt nicht vor, denn bei verständiger Lesung des gesamten Gutachtens des Dr. Sch bringt dieser zum Ausdruck, dass im Falle, dass vor dem Unfall überhaupt keine Arthrosezeichen bestanden hätten, solche erst in einem Zeitraum nachweisbar sein würden, der nach dem Erstellungsdatum der vorliegenden beim Beschwerdeführer bereits Anzeichen von Arthrosen in den Sprunggelenken diagnostizierenden Befunde läge. Da solche Befunde vorlägen, müsse die Arthrose bereits vor dem Unfall ihren Ausgang genommen haben. Dass aber eine schon bestehende Arthrose noch nicht zwingend zum Unfallzeitpunkt bereits Schmerzen hervorrufen musste, ist aus dem Gesamtgutachten (sowie dem der Dr. B) ebenso zu ersehen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird von Dr. Sch und Dr. B auch nicht "ignoriert", dass eine Arthrose durch traumatische Ereignisse ausgelöst werden kann, sondern dargetan, aus welchen Gründen (z.B. keine Veränderungen in den Knochenstrukturen, der Weichteile, Stabilität der Sprunggelenke etc.) das traumatische Ereignis des gegenständlichen Unfalls als wesentliche Ursache auszuschließen sei, hingegen andere im Einzelnen aufgezählten Faktoren (Übergewicht, Fehlbelastung, Diabetes, erhöhter Harnsäurespiegel) für eine innere Ursache (Krankheitsanlage) als Auslösung sprächen.

Ein abschließend vom Beschwerdeführer gerügter Begründungsmangel liegt nicht vor, sondern der Beschwerdeführer verkennt die inhaltliche Aussage der von der belangten Behörde zu Recht angesprochenen Rechtsprechung zur wesentlichen Bedingung und missversteht deshalb die Begründung des angefochtenen Bescheides.

Bei diesem Ergebnis braucht auf die Eventualbegründung der belangten Behörde (MdE von maximal 10 %) und die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 31. Juli 2009

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