Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0013, verwiesen.
Mit dem genannten Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid vom 27. November 1998 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Nach den dazu dargelegten Erwägungen hatte die belangte Behörde - auf Grund unrichtiger rechtlicher Auffassung hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung - nicht festgestellt, ob der Beschwerdeführer die eingetretene Gesundheitsschädigung (Krankheitszustände an der Lendenwirbelsäule) ohne die Ableistung seines Präsenzdienstes gleichfalls erlitten hätte bzw. ob diese tatsächlich eingetretene Gesundheitsschädigung bei ihm ohne Präsenzdienstleistung zum gleichen Zeitpunkt und/oder in demselben Umfang eingetreten wäre.
Im nunmehr fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Manualmedizin und Sportmedizin (datiert mit 19. September 2002, ergänzt am 31. März 2003) eingeholt; zu diesem bzw. der Gutachtensergänzung haben der Leitende Arzt des Bundessozialamtes Oberösterreich (am 28. Oktober 2002) bzw. eine Sachverständige der Bundesberufungsbehörde (am 30. April 2003) jeweils ärztliche Stellungnahmen erstattet.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 15. Juli 2003 gab die belangte Behörde auch im zweiten Rechtsgang der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Zur Begründung ihrer Entscheidung gab die belangte Behörde den (wesentlichen) Inhalt des Gutachtens sowie der Gutachtensergänzung des genannten Facharztes und der dazu abgegebenen Stellungnahmen (des Leitenden Arztes und der ärztlichen Sachverständigen der Bundesberufungskommission) wörtlich wieder. Die danach folgende Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
"Die Gutachten von Dr. K und Dr. M wurden als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Danach stellt die geltend gemachte Gesundheitsschädigung keine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG dar.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Berufungswerbers gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.
Zu den vorgebrachten Einwendungen ist Folgendes festzustellen:
Aus den vorliegenden ärztlichen Sachverständigenbeweisen geht eindeutig hervor, dass eine Vorschädigung der Wirbelsäule vorlag und jedes Bagatelltrauma in etwa zum gleichen Zeitpunkt zu einer Schädigung im gleichen Umfang geführt hätte. Nach der Theorie der 'wesentlichen Bedingung' kann daher der Sturz mit dem Panzerabwehrrohr nur als Gelegenheitsursache angesehen werden.
Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde (nach Vorlage der Verwaltungsakten) eine Gegenschrift erstattete, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Im Zentrum des Beschwerdevorbringens steht der Vorwurf an die belangte Behörde, sie habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, wobei der Beschwerdeführer aus Teilelementen der Sachverständigengutachten abzuleiten sucht (Beschwerde Seite 8), dass sich im Verfahren nicht habe aufzeigen lassen, dass "der konkrete status quo, wie er sich im Mai/Juni 1996 und in der Folgezeit darstellte, in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch ohne Präsenzdienst und stattgehabten Sturz eingetreten wäre".
Nach der auch für Dienstunfälle nach dem Heeresversorgungsgesetz geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalls durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. Sie fehlt auch dann, wenn der Unfall auf eine innere Ursache zurückzuführen ist. Das Unfallereignis trifft dann mit einer beim Versicherten bereits vorhandenen Krankheitsanlage zusammen und führt den Körperschaden herbei. Eine innere Ursache liegt vor, wenn ein anlagebedingtes Leiden des Versicherten so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer äußerer Einwirkungen bedürfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte. Hier tritt der Unfall zufällig während, aber nicht infolge der versicherten Tätigkeit ein, so dass die versicherte Tätigkeit nicht die wesentliche Ursache bildet. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob wegen der krankhaften Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis dieselbe Schädigung hätte herbeiführen können, sondern darauf, ob ein solches Ereignis mit Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft tatsächlich vorgekommen wäre und dieselbe Schädigung ausgelöst hätte
Mit seinen Beschwerdeausführungen übergeht der Beschwerdeführer den Umstand, dass nach dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis der medizinischen Begutachtung das konkrete Status quo (Leidenszustand vom Mai/September 1996) auch bei einem Alltagsereignis, wie beim Heben einer Kiste Bier oder dem Heben eines Koffers, hätte auftreten können. Damit scheidet aber in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung des Unfallsgeschehens als wesentliche Ursache für die Leidenszustände des Beschwerdeführers aus, und zwar unabhängig davon, ob man den Sturz mit dem Panzerabwehrrohr (PAR 66/79) zumindest als (Gelegenheits-)Auslöser der Krankheitserscheinungen betrachtet (wie der Gutachter Dr. H) oder ob man sogar das bezweifelt (wie die Gutachterin Dr. M, die dafür ein "schweres Unfallsereignis" für erforderlich erachtet). Die Einschätzung des Gutachters H es liege eine "50 : 50 Kausalität" vor, ist vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der Theorie der wesentlichen Bedingung irreführend:
wie aus dem letzten Absatz des Gutachtens klar hervorgeht, meint der Gutachter damit nichts anderes, als dass die Schäden auch durch ein Bagatelltrauma des Alltags hätten ausgelöst werden können.
Soweit die Beschwerde eine sorgfältige Würdigung und Abwägung der Beweisergebnisse vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Befund und Gutachten enthaltenden, somit formell den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sachverständigengutachten (wobei das "Obergutachten" den Befund des Erstgutachters seiner Beurteilung zugrundelegte) als schlüssig ihrem Bescheid zugrundelegt hat. Da ein abweichendes gutachtliches Ergebnis nicht hervorgekommen ist (der Beschwerdeführer ist im Verfahren den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten) bedurfte es keiner weiteren, insbesondere beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde. Es wäre Sache des Beschwerdeführers darzutun, dass z.B. bei der Begutachtung entweder ein wesentlicher Befund unbeachtet geblieben ist oder dass die gutachtlichen Äußerungen im entscheidenden Punkt Widersprüche enthalten, mit denen sich die belangte Behörde hätte auseinandersetzen müssen. Derartiges wird in der Beschwerde aber nicht einmal ansatzweise dargetan. Der Umstand allein, dass die Behörde das Ergänzungsgutachten nur in seinen Schlussfolgerungen, nicht aber zur Gänze im angefochtenen Bescheid wiedergegeben hat, begründet weder einen für den Rechtsschutz des Beschwerdeführers (der zum Wortlaut des Gutachtens Zugang hatte und dazu auch eine Stellungnahme abgegeben hat) noch einen für das Ergebnis des Verfahrens relevanten Begründungsmangel.
Aber auch in rechtlicher Hinsicht durfte sich die belangte Behörde angesichts der sich aus ihren durch entsprechende Gutachten abgestützten Tatsachenfeststellungen unmittelbar ergebenden Schlussfolgerung, dass die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nicht auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, mit dem Hinweis begnügen, dass keine Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 HVG vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Mai 2006
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