VwGH 2009/07/0138

VwGH2009/07/013827.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des RS in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juli 2009, Zl. UVS-06/9/7073/2008- 6, berichtigt durch den Bescheid vom 16. Oktober 2009, Zl. UVS- 06/9/7073/2008-11, betreffend Übertretungen nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AWG 2002 §79 Abs2 Z1 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §79 Abs3 Z1 idF 2006/I/034;
AWG 2002 §81 Abs1;
MRK Art6;
MRK Art7;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;
AWG 2002 §79 Abs2 Z1 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §79 Abs3 Z1 idF 2006/I/034;
AWG 2002 §81 Abs1;
MRK Art6;
MRK Art7;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VStG §31 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH (im Folgenden: S. GmbH) mit Sitz in W.

Auf Grund einer Anzeige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 7. Februar 2007, die sich ihrerseits auf einen im Auftrag des BMLFUW von der B Wirtschaftsprüfungs-GmbH (vertreten durch Mag. P.) und der Arbeitsgemeinschaft F Consulting GmbH (vertreten durch Dipl.-Ing. S.) erstellten Bericht vom 15. November 2006 über die am 13. September 2006 erfolgte Überprüfung der S. GmbH betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung (im Folgenden: Überprüfungsbericht) stützte, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen näher genannter Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und der Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) eingeleitet. Die an den Beschwerdeführer adressierte Aufforderung zur Rechtfertigung erfolgte mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Mai 2007.

Nach Abgabe einer mit 14. Juni 2007 datierten Stellungnahme durch den Beschwerdeführer und einer Stellungnahme des BMLFUW vom 31. Oktober 2007 erging das mit 13. August 2008 datierte Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien. Über die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung entschied die belangte Behörde nach Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2008 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. November 2008, fortgesetzt am 23. April 2009, mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2009 wie folgt:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten I)1), I)2)a), b) und c) sowie zu Spruchpunkt II)4) in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibungen wie folgt lauten:

Sie (Beschwerdeführer) haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S. GmbH (…) zu verantworten, dass diese es

I) als Abpacker in Ansehung von 511 kg Kunststoffverpackungen

1.) in der Zeit von 1.4.2006 bis 7.2.2007 unterlassen hat, die im Jahr 2005 in Verkehr gebrachten Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Zeit vom 1.1. 2006 bis 31.3.2006 zu melden;

2.)a) in der Zeit von 1.1.2005 bis 13.9.2006 unterlassen hat, Maßnahmen für die Rücknahme der unter I) angeführten, in Verkehr gesetzten Verpackungen zu treffen;

2.)c) in der Zeit von 1.1.2005 bis 13.9.2006 unterlassen hat, geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die unter I) angeführten Verpackungen zu treffen;

II)4.) als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackVO 1996 in der Zeit von 1.1.2005 bis 13.9.2006 unterlassen hat, die im Betrieb des Unternehmens angefallenen, über den Restmüll entsorgten 43.000 kg Kartonverpackungen und

2.300 kg Kunststoffverpackungen nach Maßgabe des § 10 VerpackVO 1996 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten.

Als verletzte Rechtsnormen sind anzuführen:

Zu Punkt I)1): § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006, iVm § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF vor der VerpackVO Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006 (vom 1.4.2006 bis 26.9.2006), bzw. iVm § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF der VerpackVO Novelle 2006, BGBl. II. Nr. 364/2006 (vom 27.9.2006 bis 7.2.2006)

Zu Punkt I)2)a): § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004 (vom 1.1.2005 bis 31.3.2006), und § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006 (vom 1.4.2006 bis 13.9.2006), iVm § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF vor der VerpackVO Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006

Zu Punkt I)2)c): § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004 (vom 1.1.2005 bis 31.3.2006), und § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006 (vom 1.4.2006 bis 13.9.2006), iVm § 3 Abs. 6 Z 3 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF vor der VerpackVO Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006

Zu Punkt II)4): § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 155/2004 (vom 1.1.2005 bis 31.3.2006), und § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006 (vom 1.4.2006 bis 13.9.2006), iVm § 3 Abs. 1 iVm § 10 VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF vor der VerpackVO Novelle 2006, BGBl. II Nr. 364/2006

In Ansehung der Straffrage wird der Berufung zu den obangeführten Spruchpunkten insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu den Spruchpunkten I)1), I)2)a) und I)2)c) auf jeweils 360,-- Euro sowie zu Spruchpunkt II)4) auf 910,-- Euro herabgesetzt werden. Die für den Fall der Nichteinbringlichkeit der Geldstrafen an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen werden zu den Spruchpunkten I)1), I)2)a) und I)2)c) mit jeweils 60 Stunden sowie zu Spruchpunkt II)4) mit 144 Stunden festgesetzt.

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag wird gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zu diesen Spruchpunkten nunmehr mit insgesamt 199,-- Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen, festgesetzt.

Als Strafsanktionsnormen sind anzuführen:

Zu Punkt I)1): § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006

Zu den Punkten I)2)a), I)2)c) und II)4): § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 34/2006

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten I)2)b) und I)3) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem (Beschwerdeführer) kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."

Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 und der VerpackVO 1996 befasste sich die belangte Behörde in ihren Erwägungen zunächst mit dem Spruchpunkt I.2.b. (betreffend die Unterlassung, gemäß § 3 Abs. 6 Z 2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme von in Verkehr gebrachten Verpackungen (mit den in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) in der Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 31. März 2006 zu führen) sowie mit Spruchpunkt I.3. (betreffend die Unterlassung der rückwirkenden Teilnahme an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem hinsichtlich der unter Spruchpunkt I. genannten Verpackungen gemäß § 3 Abs. 9 Z 2 VerpackVO 1996 in der Zeit vom 1. Jänner 2006 bis 31. März 2006) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.

In Ansehung der dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I.2.b. angelasteten Verwaltungsübertretung des § 3 Abs. 6 Z 2 VerpackVO 1996 - so die belangte Behörde - erweise sich der vorgebrachte Einwand der Verfolgungsverjährung als stichhältig. In der Tatanlastung sei lediglich ausdrücklich von einem (eingeschränkten) Tatzeitraum "1.1.2006 bis 31.3.2006" die Rede. Die erste behördliche Verfolgungshandlung sei jedoch erst mit der am 10. Mai 2007 die Sphäre der erstinstanzlichen Behörde verlassenden Aufforderung zur Rechtfertigung, sohin nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Frist gesetzt worden.

Ebenso sei (aus näher genannten Gründen) dem Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der unter Spruchpunkt I.3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung des § 3 Abs. 9 Z 2 VerpackVO 1996 im Hinblick auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung Erfolg beschieden.

Hingegen sei der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers bezüglich des Spruchpunktes I.1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht zutreffend, weil der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist in diesem Fall - mangels Vorliegens einer Meldung zum Zeitpunkt des Ergehens der ersten Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Rechtfertigung) - noch nicht einmal in Gang gesetzt gewesen sei. Die Verjährungsfrist beginne bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten seien, erst mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei unbestritten zur verfahrensgegenständlichen Zeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH gewesen (und er sei dies weiterhin), daher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen und deshalb verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Außer-Streit und im Einklang mit dem Inhalt des Prüfberichtes vom 15. November 2006 stünden weiters die spruchgegenständlichen (Pkt. I) Kunststoffverpackungen (511 kg, nämlich 240 Rollen Kunststoffklebebänder) sowie die spruchgegenständlichen 43.000 kg Kartonverpackungen und 2.300 kg Kunststoffverpackungen (Pkt. II), wobei auch in Ansehung des Spruchpunktes II. in der mündlichen Verhandlung seitens des Beschwerdeführers (mangels "Rekonstruierbarkeit" dieser 43 t) die Gewichtsangaben bezüglich der der stofflichen Verwertung zuzuführenden Kartonagen nicht mehr in Zweifel gezogen und anerkannt worden seien. Es habe nämlich auch vom Beschwerdeführer nicht mehr nachvollzogen bzw. dargelegt werden können, wie viel Einlagepapier und in welchem "Verschmutzungszustand" rückgelangt sei. Die vom Beschwerdeführer zunächst angezweifelten, im Prüfbericht vom 15. November 2006 dargelegten Berechnungen des Sachverständigen Mag. P. seien in der Berufungsverhandlung schließlich und nicht zuletzt auf Grund fehlender eigener diesbezüglicher Unterlagen (wiederholt) akzeptiert worden.

Die unter Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten (weiteren) 14.772 kg "Kartonverpackungen" (14.400 kg Kisteneinlegepapier und 371,62 kg Papieretiketten) seien wegen falscher Bezeichnung aus dem Spruch des Straferkenntnisses eliminiert worden. Es erübrige sich daher ein weiteres Eingehen auf das dazu vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen.

In Ansehung der Spruchpunkte I. und II. - so die belangte Behörde weiter - seien nach dem durchgeführtem Beweisverfahren die im neugefassten Spruch umschriebenen Sachverhalte als erwiesen zu erachten gewesen. Zumal von der erstinstanzlichen Behörde bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung (auch) die Eigenschaft der S. GmbH als "primär verpflichteter Abpacker" in Verfolgung gezogen worden sei, sei diese richtige Eigenschaft unter Eliminierung anderer Eigenschaften im Spruch belassen worden. Die Spruchkorrektur habe zudem der Anpassung an den jeweiligen Straftatbestand sowie der richtigen Zitierung der entsprechenden Rechtsvorschriften und Sanktionsnormen gedient.

Der Beschwerdeführer habe daher die ihm (nunmehr eingeschränkt) angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite verwies die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG. Bei den in Rede stehenden Übertretungen handle es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte. Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Auch wenn die nun verbleibenden Verpackungsmengen (Spruchpunkt I.) im Verhältnis zum Gesamtaufkommen an Verpackung gering erschienen und die hier noch in Rede stehenden Kunststoffverpackungen "durchgerutscht" sein sollten, sei vom Beschwerdeführer die Einrichtung eines Kontrollsystems, welches geeignet wäre, selbst in Ansehung derartiger vergleichsweise geringer Verpackungsmengen eine Verletzung der VerpackVO 1996 hintanzuhalten bzw. die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten, nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt worden. In Ansehung des Spruchpunktes II. könne von geringen Mengen ohnedies nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer habe daher auch in subjektiver Hinsicht die ihm vorgeworfenen Delikte begangen.

Zur Strafbemessung "betreffend die Spruchpunkte I)1), I)2)a), I)2)c) und II)4)" legte die belangte Behörde nach allgemeinen Ausführungen dar, durch die gesetzten Übertretungen seien das öffentliche Interesse an einer funktionierenden, flächendeckenden Bewirtschaftung der in Österreich anfallenden Verpackungsabfälle (Pkt. I.2. und II.) sowie das Interesse an der Einhaltung damit zusammenhängender Meldepflichten (Pkt. I.1.) zwar nicht erheblich, aber auch nicht bloß geringfügig beeinträchtigt worden. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretungen sei daher - selbst bei Annahme des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen - nicht lediglich gering gewesen. Es sei nicht hervorgekommen, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer abwendbar gewesen wäre. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei daher nicht als bloß geringfügig zu erachten gewesen.

Insgesamt könnte somit (auch) nicht davon gesprochen werden, dass das tatbildliche Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre. Die Anwendung des § 21 VStG sei somit nicht in Betracht gekommen.

Bei der Strafbemessung sei kein Umstand mildernd oder erschwerend zu werten gewesen. Die Herabsetzung der Strafen auf das spruchgegenständliche Ausmaß ergebe sich im Wesentlichen aus den eingeschränkten Tatanlastungen, nämlich aus den massiv geringer gewordenen Verpackungsmengen (Pkt. I.), aber auch aus dem sehr guten und auffallend bemühten Eindruck, den der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde (in Ansehung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des AWG 2002 und der VerpackVO 1996) hinterlassen habe. Es bedürfe daher in spezialpräventiver Hinsicht auch nicht der Aufrechterhaltung der unter Pkt. II. erstbehördlich verhängten Strafe, um den Genannten in Hinkunft zu normgerechtem Verhalten anzuhalten. In dieses Bild passe auch die positive Beschreibung des Betriebes durch die Prüfer. Gleichzeitig erscheine es aber (aus näher angeführten Gründen) gerechtfertigt, überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse beim Beschwerdeführer anzunehmen. Zu den Spruchpunkten I.2.a. und I.2.c. habe jeweils mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Eine Unterschreitung dieser Mindeststrafe sei aber nicht mehr in Frage gekommen, zumal der Beschwerdeführer kein Jugendlicher sei und die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 übermittelte die belangte Behörde die bezughabenden Verwaltungsakten und verwies gleichzeitig auf den Berichtigungsbescheid vom 16. Oktober 2009. Mit diesem wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2009 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass im Spruch in der Wortfolge "Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung zu den Spruchpunkten I)1), I)2)a), b) und c)" der Buchstabe "b)" zu entfallen habe.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20. November 2009 bekanntgegeben hatte, dass ihm ein Berichtigungsbescheid nicht zugestellt worden sei, verwies die belangte Behörde mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 darauf, dass der Berichtigungsbescheid vom 16. Oktober 2009 zunächst irrtümlich an den Beschwerdeführer selbst und - belegt durch den beigelegten Rückschein - am 7. Dezember 2009 an den Beschwerdeführervertreter zugestellt worden sei.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der - zeitlich noch vor der Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Oktober 2009 erhobenen - Beschwerde wird eine widersprüchliche Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides behauptet. So habe die belangte Behörde am Beginn des Spruches festgehalten, dass der Berufung unter anderem zum Spruchpunkt I.2.b. in der Schuldfrage keine Folge gegeben werde, am Ende des Spruches jedoch ausgeführt, dass der Berufung unter anderem zum Spruchpunkt I.2.b. Folge gegeben werde. Dieser Widerspruch könnte auch von der belangten Behörde nicht gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden, weil der Wille der belangten Behörde nicht eindeutig zum Ausdruck komme.

In seinem Schriftsatz vom 20. November 2009 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Ansicht, es liege eine widersprüchliche Formulierung des bekämpften Bescheidspruchs vor, die keiner Berichtigung zugängig sei. Ferner sei der Beschwerde selbst dann stattzugeben und der belangten Behörde der Ersatz der Beschwerdekosten aufzutragen, wenn durch einen Berichtigungsbescheid den Argumenten in der Beschwerde entsprochen worden sei.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die am 7. Dezember 2009 erfolgte Zustellung des Berichtigungsbescheides vom 16. Oktober 2009 an den Beschwerdeführervertreter durch den von der belangten Behörde übermittelten Zustellschein nachgewiesen ist. Der Berichtigungsbescheid blieb - formal - unangefochten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirkt ein unangefochten gebliebener Berichtigungsbescheid auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurück (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 2009, Zl. 2009/05/0166, und vom 9. April 2013, Zl. 2010/04/0105, jeweils mwN). Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens ist daher - entgegen der vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 20. November 2009 vertretenen Ansicht - der angefochtene Bescheid vom 13. Juli 2009 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Oktober 2009.

Aber auch die vom Beschwerdeführer im Ergebnis aufgeworfene Frage einer durch den Berichtigungsbescheid allenfalls eintretenden teilweisen Klaglosstellung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Begehren, der belangten Behörde deshalb den Kostenersatz aufzuerlegen, ist aus nachfolgenden Erwägungen zu verneinen:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0097, mwN).

Eine Berichtigung ist zwar überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides bewirkt. Hingegen ist es aber geradezu ihr Zweck, den Wortlaut des Bescheides (auch im Spruch) von jenen textlichen Unstimmigkeiten zu reinigen, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen können, weil sie aus dem inhaltlichen Zusammenhang heraus als ein bloßes Versehen bei der Textgestaltung in die Augen springen (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2000/07/0097, sowie das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0111, mwN).

Ein solcher Fall eines bloßen Versehens bei der Textgestaltung liegt auch im Zusammenhang mit der gegenständlichen Formulierung des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Juli 2009 vor. Die Erwähnung des Spruchpunktes I.2.b. im ersten Satz des Spruchs des Bescheides vom 13. Juli 2009 ist als offenkundiger Schreibfehler zu beurteilen.

So hat die belangte Behörde - mit dem später folgenden Ausspruch, der Berufung unter anderem zum Spruchpunkt I.2.b. Folge zu geben, im Einklang stehend - unter Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13. Juli 2009 die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsstraftaten neu gefasst, ohne dabei jedoch den hier gegenständlichen Spruchpunkt I.2.b. zu erwähnen. Ferner hat sie auf diesen Spruchpunkt I.2.b. - im Gegensatz zu den übrigen angeführten Spruchpunkten - auch bei der Zitierung der verletzten Rechtsnormen, bei der Straffrage und bei der Zitierung der Strafsanktionsnormen keinen Bezug genommen. Dies gilt schließlich auch hinsichtlich der festgesetzten Verfahrenskosten.

Darüber hinaus wurde auch in der Begründung des Bescheides vom 13. Juli 2009 (Seite 29) klargestellt, dass sich der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand der Verfolgungsverjährung in Ansehung dieser unter Spruchpunkt I.2.b. angelasteten Verwaltungsübertretung des § 3 Abs. 6 Z 2 VerpackVO 1996 als stichhältig erweise. Hinzu kommt noch, dass der Verhandlungsleiter bereits in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 ausdrücklich betont hatte, dass hinsichtlich des Spruchpunktes I.2.b. des erstinstanzlichen Bescheides Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Angesichts der dargelegten Umstände hätte die auf einem Versehen beruhende, offenkundige Unrichtigkeit der Zitierung des Punktes I.2.b. am Beginn des Spruchs des Bescheides vom 13. Juli 2009 im Rahmen jener Spruchpunkte, hinsichtlich derer der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben werde, auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein müssen. Entgegen der Beschwerdeansicht liegen daher die Voraussetzungen für eine Berichtigung des § 62 Abs. 4 AVG vor.

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 90/07/0152, mwN, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 62 AVG, E 233 ff, zitierte Rechtsprechung). Es ist hiebei für die Rechtmäßigkeit der Berichtigung ohne Belang, dass die berichtigende Behörde erst durch die Beschwerde auf die Notwendigkeit einer Berichtigung aufmerksam wurde (vgl. erneut das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 90/07/0152, mwN).

Da somit bereits vor Erlassung des Berichtigungsbescheides vom 16. Oktober 2009 offenkundig war, dass mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2009 das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Ansehung des Spruchpunktes I.2.b. des erstinstanzlichen Bescheides eingestellt worden und der wahre Sinn des Bescheides auch insoweit nicht in Frage gestellt war, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde - weil ihren Argumenten durch den Berichtigungsbescheid entsprochen worden sei - stattzugeben und der belangten Behörde der Ersatz der Kosten aufzutragen, keine Berechtigung zu.

2. Nach § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. § 1 Abs. 2 VStG hat nur die die Strafe betreffenden Rechtsvorschriften - im vorliegenden Fall die Bestimmungen der §§ 79 und 81 AWG 2002 - im Auge. Der den Tatvorwürfen zugrunde liegende Tatzeitraum erstreckt sich insgesamt vom 1. Jänner 2005 bis 7. Februar 2007. Der Bescheid erster Instanz wurde am 19. August 2008 erlassen. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 wurden zwar während des Tatzeitraumes bzw. bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz zweimal, nämlich durch die Novellen BGBl. I Nr. 234/2006 und BGBl. I Nr. 43/2007, verändert, allerdings nicht in einer den Täter begünstigenden Weise.

Die vorliegend heranzuziehenden, im Tatzeitraum geltenden Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 (idF der Novelle BGBl. I Nr. 155/2004), des § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 (idF der Novelle BGBl. I Nr. 34/2006) und des § 81 Abs. 1 AWG 2002 (idF BGBl. I Nr. 102/2002) lauten:

"§ 79. (…)

(2) Wer

1. den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,

(…)

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 EUR bedroht.

(3) Wer

1. entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 25 Abs. 2 Z 2, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 48 Abs. 2a,

§ 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b,

§ 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt,

(…)

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 910 EUR zu bestrafen ist.

§ 81. (1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

…"

Die VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996, lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland (…)

3. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker), (…).

§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.

(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.

(…)

(9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung. Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des § 10.

(…)

(11) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen.

§ 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transport- und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden.

(…)

(4) (…)

2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und

(…)

haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden.

(…)

(6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht nachweislich entweder an einem dafür zugelassenen oder gemäß § 45 Abs. 11 AWG bestehenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich

1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen,

(…)

3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen, dass die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden.

§ 7. (…)

(2) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4.

§ 10. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß dem § 3 Abs. 1 die zurückgenommenen und im Betrieb des Unternehmens anfallenden Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Massenanteilen bezogen auf die Summe aus Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:

1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe .....90%

2. Glas

..........................................................93%

3. Keramik

...................................................95%

4. Metalle

.....................................................95%

5. Kunststoffe

...............................................40%

6. Getränkeverbundkarton ............................40%

7. sonstige Materialverbunde .......................15%"

  1. 3. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als "Abpacker" in Ansehung von 511 kg Kunststoffverpackungen wegen drei Verstößen gegen die VerpackVO 1996 verurteilt. Er müsste daher die in Rede stehenden 240 Rollen Kunststoffklebebänder mit Verpackungen in Verbindung gebracht haben, um diese zu lagern oder abzugeben. Derartige Handlungen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgenommen.

    Dieses Beschwerdevorbringen übersieht, dass mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht der Beschwerdeführer, sondern die S. GmbH als "Abpacker" (§ 1 Abs. 1 Z 3 VerpackVO 1996) bezeichnet wurde. Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte hingegen auf Grund dessen Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH und damit als zur Vertretung nach außen Berufener. In der Beschwerde wird nun weder die Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer noch der Umstand, dass die S. GmbH auf Grund der von ihr vorgenommenen Tätigkeiten die Definition des "Abpackers" im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 3 VerpackVO 1996 erfüllt, bestritten.

    4. Die Beschwerde bringt ferner vor, die Tatbestände des § 3 Abs. 4 und § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackVO 1996 (Spruchpunkte I.1. und I.2.a. des angefochtenen Bescheides) setzten das Inverkehrbringen einer Verpackung voraus. Die in Rede stehenden 511 kg Kunststoffverpackungen in Form von 240 Rollen Kunststoffklebebändern seien jedoch vom Beschwerdeführer nicht in Verkehr gebracht worden, weil sie keiner anderen Rechtsperson übergeben worden seien. Auf Grund dieser Tatsache habe der Beschwerdeführer (entgegen dem ihm unter Spruchpunkt I.2.c. des angefochtenen Bescheides gemachten Vorwurf) auch nicht mit einem Vermerk auf der Verpackung sicherstellen können, dass die Letztverbraucher über die Rückgabemöglichkeit derselben informiert würden. Die belangte Behörde habe es diesbezüglich auch unterlassen, Feststellungen zu treffen und Beweise aufzunehmen. Sie habe das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens nur im Zusammenhang mit Einlegepapieren betrachtet und deren Inverkehrbringen mit dem Beschwerdeführer erörtert.

    Mit diesem Vorbringen, das auch im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren getätigten Angaben steht, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde - wie erwähnt - auf Grund einer Anzeige des BMLFUW vom 7. Februar 2007, die sich wiederum auf den Prüfbericht vom 15. November 2006 stützte, eingeleitet. In diesem Prüfbericht wurde unter anderem dargelegt, dass 240 Rollen Klebebänder aus Kunststoff (insgesamt etwas mehr als 511 kg) von der S. GmbH nicht lizenziert bezogen und in der Folge nicht lizenziert an Kunden abgegeben worden seien. Darauf aufbauend hielt das BMLFUW in der Anzeige vom 7. Februar 2007 fest, dass die S. GmbH im Kalenderjahr 2005 als Abpacker unter anderem 511 kg Kunststoffverpackungen in Verkehr gesetzt habe, ohne dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen zu haben.

    Nach der Aufforderung zur Rechtfertigung nahm der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 14. Juni 2007 unter anderem zu den in Rede stehenden 511 kg Kunststoff dahingehend Stellung, die S. GmbH sei davon ausgegangen, dass die Lieferanten der Produkte die Lizenzierung vorgenommen hätten. Wörtlich wurde dabei Folgendes ausgeführt (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

    "Auf Grund dieser Umstände hat die (S. GmbH) auch keine Maßnahmen für die Rücknahme der in Verkehr gebrachten Verpackungen nach § 3 Abs. 6 Z 1 VerpackVO und zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die genannten Verpackungen gemäß § 3 Abs. 6 Z 3 VerpackVO getroffen."

    Damit hat der Beschwerdeführer selbst zugestanden, dass die in Rede stehenden 511 kg Kunststoffverpackungen von der S. GmbH in Verkehr gebracht wurden. Darüber hinaus hat nach dem Protokoll vom 20. November 2008 in der an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung der sachverständige Zeuge Mag. P. unter anderem angegeben, dass die Klebebänder als nicht lizenzierte Verpackung wohl vom Unternehmen übersehen worden seien, weil nur die Verpackung der Klebebänder lizenziert gewesen sei. Der Beschwerdeführervertreter verwies im Bezug auf die genannten Klebebänder "auf die gerade getätigten Aussagen des sachverständigen Zeugen".

    Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 hat der Beschwerdeführer mit den Worten "Was das in Verkehr bringen der angelasteten Verpackung (in erster Linie das Einlegepapier) betrifft"- somit nicht nur hinsichtlich des Einlegepapiers - zugestanden, dass die S. GmbH die S. Logistik GmbH als Auslieferer zum Partner habe und Letztere die Waren an die S. GmbH sowie an diverse Großabnehmer liefere.

    Der in der Beschwerde bemängelte Umstand, die belangte Behörde habe das Inverkehrbringen lediglich im Zusammenhang mit Einlegepapieren betrachtet, ist nach dem Akteninhalt damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Inverkehrbringens konkret auch nur hinsichtlich dieser Einlegepapiere bestritten hat; dies mit dem Argument, dass der Letztverbraucher gar nicht an die Einlegepapiere gelange, weil die Kunststoffkisten, die das Einlegepapier beinhalteten, immer wieder vom Lieferanten - wenngleich zeitlich nicht genau einschränkbar - zurückgenommen würden. Das Kisteneinlegepapier ist jedoch ohnehin nicht mehr Gegenstand des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides.

    Vor dem Hintergrund des dargestellten Inhalts des Prüfberichtes und der Anzeige des BMLFUW vom 7. Februar 2007 sowie in Ansehung des dazu vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringens bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens im Zusammenhang mit den 511 kg Kunststoffverpackungen in Zweifel zu ziehen und diesbezüglich nähere Ermittlungen durchzuführen.

    Das in der Beschwerde (zum Tatbestand des § 3 Abs. 6 Z 3 VerpackVO 1996) erstmals erstattete Vorbringen, bei Aufnahme weiterer Beweise hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die gegenständlichen Kunststoffpackungen mangels Eignung nicht mit Vermerken zur Information der Letztverbraucher versehen hätten werden können, ist schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

    5. Zum Spruchpunkt II.4. des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde übersehe, dass eine Verpflichtung zur stofflichen Verwertung gemäß § 10 VerpackVO 1996 nur dann bestehe, wenn diese nicht unverhältnismäßig im Sinn des § 1 Abs. 2 AWG 2002 sei. Die in Rede stehenden Verpackungen seien jedoch mit Speiseresten derart verunreinigt gewesen, dass sie einer gesetzmäßigen Verwertung nicht mehr zugänglich gewesen seien. Die Entsorgung der Karton- und Kunststoffverpackungen über den Altpapiercontainer wäre auf Grund der Verschmutzung nicht zulässig und sogar strafbar gewesen. Eine Reinigung bereits verwendeter Verpackungen zum Zweck einer sinnvollen stofflichen Verwertung sei im Rahmen des wirtschaftlich Verhältnismäßigen ausgeschlossen gewesen. Es sei daher der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 anzuwenden.

    In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerde auch auf ein bereits im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegtes, an das Koordinationsbüro "Fleischwirtschaft" adressiertes Schreiben des BMLFUW vom 21. Dezember 2001. Darin war ausgeführt worden, unter welchen gleichzeitig zutreffenden Voraussetzungen die Ausnahmebestimmung gemäß § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 bei mit Blut und/oder Fett verunreinigten Kunststofffolien zur Anwendung komme. Dieses Schreiben bezog sich auf die gewerblich-industriell anfallenden Verpackungsfolien im Bereich der Be- und Verarbeitung von Fleisch.

    Im Verwaltungsstrafverfahren hatte der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen einer auf die Verschmutzung zurückzuführenden Unzulänglichkeit einer stofflichen Verwertung - bezogen auf das Einlegepapier - erstattet. Dazu hatte der Amtssachverständige des BMLFUW, Dipl.-Ing. H., in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009, auch unter Bezugnahme auf das erwähnte Schreiben des BMLFUW vom 21. Dezember 2001, die Fachmeinung vertreten, dass in Ansehung des Einlegepapiers kein Vergleich mit in fleischverarbeitenden Betrieben anfallenden, mit Blut und/oder Fett verunreinigten Kunststofffolien zulässig sei. Beim Einlegepapier liege kein generelles Verwertungshindernis vor. Es gehe bei Fleisch nämlich um Verunreinigung tierischer Lebensmittel und bei den Fleischfolien in erster Linie um Geruchsbelästigung.

    Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

    Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen erweist sich jedoch auch deshalb nicht als überzeugend, weil der Beschwerdeführer mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009 die Gewichte bzw. Mengen unter anderem hinsichtlich der 43 t Kartonverpackungen und 2300 kg Kunststoffverpackungen (vgl. Spruchpunkt II.4.) außer Streit gestellt hat. Ferner werden in der Beschwerde die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen - der Beschwerdeführer habe die Gewichtsangaben bezüglich der der stofflichen Verwertung zuzuführenden Kartonagen nicht mehr in Zweifel gezogen und anerkannt; auch vom Beschwerdeführer habe nämlich nicht mehr nachvollzogen und dargelegt werden können, wie viel Einlagepapier und in welchem "Verschmutzungszustand" es rückgelangt sei - nicht bekämpft.

    Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 2 VerpackVO 1996 ausgegangen ist.

    Auch der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde der belangten Behörde angelastete Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.

    6. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es treffe ihn kein Verschulden an den unter den Spruchpunkten I. und II. genannten Handlungen. Er habe sorgsam auf den Abschluss entsprechender Verträge mit den Lieferanten von Verpackungsmaterial geachtet, die auch eine Verpflichtung zur gesetzeskonformen Abfallentsorgung beinhaltet hätten, und einen Entsorgungsvertrag mit der B. GmbH geschlossen, um die professionelle Entsorgung betrieblicher Abfälle zu gewährleisten. Auf deren Leistungen habe der Beschwerdeführer vertrauen dürfen. Bei einem Gesamtvolumen von rund 340.000 kg Verpackungen sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen, jede einzelne Lieferung auf ihre Lizenzierung zu überprüfen. Er habe nicht fahrlässig gehandelt. Hinsichtlich der verunreinigten Kunststoff- und Kartonverpackungen (Spruchpunkt II.) habe der Beschwerdeführer auch bei den mit der Entsorgung von Verpackungsmaterial betrauten konzessionierten Entsorgungsunternehmen nachgefragt. Diese hätten dem Beschwerdeführer wiederholt versichert, dass eine stoffliche Verwertung der Verpackungen auf Grund der Verschmutzung mit Fett, Zucker, Marmelade, Schokolade und anderen Essensresten unzulässig sei. Entsprechende Schreiben seien im Berufungsverfahren vorgelegt worden. Auch aus den Aussagen der Zeugen Mag. P. und Dipl.-Ing. S. ergebe sich, dass der Beschwerdeführer "alles Mögliche und Zumutbare" getan habe, um die Bestimmungen der VerpackVO 1996 einzuhalten.

    Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. Bei solchen tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2007, Zl. 2004/07/0041, und vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0162, jeweils mwN).

    Bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht bedarf es in Bezug auf die einzuhaltenden Rechtsvorschriften einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/07/0162).

    Mit dem Beschwerdehinweis auf den Abschluss näher genannter (Entsorgungs)verträge allein gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

    Soweit die Beschwerde eine Einholung von Auskünften bei Entsorgungsunternehmen und deren "Bestätigung", dass eine stoffliche Verwertung der verschmutzten Verpackungen unzulässig sei, vorbringt, ist sie auf die Ausführungen unter Pkt. 5., insbesondere auf die bereits erwähnte, inhaltlich anders lautende Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. H. in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2009, zu verweisen. Dass er konkrete Erkundigungen zu den ihn treffenden Pflichten bei der dafür zuständigen Behörde eingeholt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

    Im Übrigen wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. April 2009 die im Spruch des angefochtenen Bescheides erwähnten 511 kg Kunststoffverpackungen, 43 t Kartonverpackungen und 2.300 kg Kunststoffverpackungen der Menge bzw. dem Gewicht nach außer Streit gestellt.

    Wenngleich - wie auch die belangte Behörde feststellte - die verbleibenden Verpackungsmengen (hinsichtlich des Spruchpunktes I.) im Verhältnis zum Gesamtaufkommen an Verpackung gering erscheinen und die sachverständigen Zeugen der S. GmbH ein grundsätzliches Bemühen, die einschlägigen Bestimmungen einzuhalten, attestierten, ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer die gegenständlichen Delikte auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen sind, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

    7. Den Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides bekämpft die Beschwerde auch mit dem Vorbringen, eine Bestrafung sei wegen eingetretener Verjährung unzulässig. Unter Hinweis auf § 81 AWG 2002 und dessen Vorgängerbestimmung, § 39a AWG 1990, sowie auf die Gesetzesmaterialien wird vorgebracht, die belangte Behörde unterstelle der Verjährungsregel des § 81 AWG 2002 zu Unrecht, dass die Verfolgungsverjährung von Verstößen gegen Meldepflichten des AWG 2002 gänzlich ausgeschlossen sei. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Verfolgungsverjährung in diesem Fall niemals beginne. Vorliegend habe die Verfolgungsverjährung wegen der Unterlassung der gesetzlich gebotenen Meldung gemäß § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 am 31. März 2006 begonnen; sie sei somit am 1. April 2007 eingetreten. Die erste die Verfolgungsverjährungsfrist hemmende Verfolgungshandlung sei durch die dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2007 zugestellte Aufforderung der Behörde zur Rechtfertigung erfolgt.

    Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der (hier: in § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 genannten) 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch im Sinn der EMRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar (vgl. dazu und zur bei gegenteiliger Rechtsansicht ungerechtfertigten Begünstigung desjenigen, der nicht in der Lage wäre, nachträgliche Meldungen zu erstatten, gegenüber demjenigen, der eine Meldung verspätet, aber doch erstattet, die Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 2008/07/0162).

    Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde somit zutreffend keine Verfolgungsverjährung hinsichtlich der im Spruchpunkt I.1. dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung angenommen.

    8. Schließlich bemängelt die Beschwerde, die belangte Behörde habe unter Spruchpunkt II.4. nicht festgestellt, welcher der im § 10 VerpackVO 1996 genannten Verpflichteten - Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber - der Beschwerdeführer sein solle.

    Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil sich die "Verpflichteten"-Eigenschaft auf die S. GmbH, nicht jedoch auf den Beschwerdeführer bezieht, der hingegen - wie dargelegt - auf Grund seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraft wurde.

    Darüber hinaus ergibt sich schon aus Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sowie aus dem Umstand, dass im Rahmen der im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Bestimmungen lediglich die Z 3 (Abpacker) - nicht jedoch die anderen Ziffern - des § 1 Abs. 1 VerpackVO 1996 zitiert wurde, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verpflichtetenstellung der S. GmbH als "Abpacker" erfolgte und die in der Beschwerde beanstandete Unklarheit nicht besteht.

    Bestätigt wird dies durch die keinen Zweifel offen lassenden begründenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wonach "in Ansehung der Spruchpunkte I) und II)" die im neu gefassten Spruch umschriebenen Sachverhalte als erwiesen zu erachten gewesen seien, und die bereits von der erstinstanzlichen Behörde (auch) in Verfolgung gezogene richtige Eigenschaft der S. GmbH als "primärverpflichteter Abpacker" "unter Eliminierung anderer Eigenschaften" im Spruch belassen worden sei.

    9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 27. Juni 2013

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