VwGH 2009/05/0166

VwGH2009/05/016620.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des K H, und 2. der R H, beide in Oberwölbling und vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Mai 2009, Zl. RU1-BR-1088/001-2008, betreffend Anschlussverpflichtung an die öffentliche Abwasserentsorgung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wölbling in 3124 Oberwölbling, Oberer Markt 1), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 27. Juni 2005 suchten die Beschwerdeführer um die Erteilung der Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an die öffentliche Abwasserentsorgung für eine näher genannte Liegenschaft in Hausheim gemäß § 62 der NÖ Bauordnung 1996 an. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entsorgung der Schmutzwässer über die aufrechte Güllewirtschaft eines näher bezeichneten landwirtschaftlichen Betriebes unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 NÖ Bodenschutzgesetzes erfolgt.

Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 5. Mai 2008 als Baubehörde erster Instanz gemäß § 62 Abs. 3 und 4 der NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde als Baubehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 13. November 2008 abgewiesen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der maßgeblichen Rechtslage - dem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0149 zugrunde liegt.

Aus den in diesem Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, angestellten Erwägungen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Der Antrag der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Ersatz des Aufwandes für die von ihr eingebrachte Gegenschrift war abzuweisen, weil der Ersatz eines solchen Aufwands nach § 48 Abs. 3 lit. 2 VwGG nur insofern in Betracht kommt, als er für den Mitbeteiligten mit der Einbringung einer Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt (oder vorliegend nicht maßgeblich, durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war, die vorliegende Gegenschrift aber nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde.

Wien, am 20. Oktober 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte