VwGH 2009/05/0153

VwGH2009/05/015313.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten, Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der E P und 2. des A P, beide in K, beide vertreten durch Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. April 2009, Zl. IKD(BauR)-014012/5-2009- Be/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. M O und 2. Gemeinde K), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §3 Abs2 Z5;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauO OÖ 1994;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §18;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
BauTG OÖ 1994 §5 Z1;
BauTG OÖ 1994 §5;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z1;
BauTG OÖ 1994;
GrStBefrG OÖ §1 Abs2;
MRG §17 Abs2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
VwRallg;
WFG OÖ 1993 §2 Z8;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §3 Abs2 Z5;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauO OÖ 1994;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §18;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
BauTG OÖ 1994 §5 Z1;
BauTG OÖ 1994 §5;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z1;
BauTG OÖ 1994;
GrStBefrG OÖ §1 Abs2;
MRG §17 Abs2;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
VwRallg;
WFG OÖ 1993 §2 Z8;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Schreiben vom 8. November 2007 beantragte die erstmitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerber) beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch einer bestehenden Garage und den Neubau eines Carports auf der in diesem Ansuchen näher bezeichneten, ansonsten unbebauten Liegenschaft in K.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der etwa nordwestlich an dieses Grundstück angrenzenden Liegenschaft, auf der ein Wohngebäude mit Fenstern an der Grundgrenze zur Liegenschaft des Bauwerbers errichtet ist.

Die projektsgegenständliche Grundfläche ist im Flächenwidmungsplan als Bauland der Widmungskategorie "Dorfgebiet" ausgewiesen und von keinem Bebauungsplan erfasst.

In der Bauverhandlung am 6. Dezember 2007 erhoben die Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben Einwendungen. Sie brachten u. a. vor, dass durch den Neubau des Carports drei Fenster ihres Wohnhauses verdeckt würden, infolge Fehlens eines Bebauungsplanes ein unmittelbares Bauen an der Grundgrenze nicht zulässig sei und es ihnen auf Grund der Errichtung einer offenen Garage nicht mehr möglich wäre, die Mauer und die Dachrinnen ihres Hauses zu erreichen sowie eine vorgesehene Isolierung anzubringen. Ferner entstünden für sie eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbeeinträchtigung und eine erhebliche Brandgefahr.

Der zur Verhandlung beigezogene bautechnische Amtssachverständige Ing. V. führte (u.a.) aus, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen überdachten Abstellplatz mit einer bebauten Fläche von weniger als 50 m2 handle, die gegenständliche Grundfläche im Flächenwidmungsplan als Bauland der Widmungskategorie "Dorfgebiet" ausgewiesen und von keinem Bebauungsplan erfasst sei und das Vorhaben in keinem Widerspruch zu Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes stehe. Die Grundfläche befinde sich inmitten des Ortskernes der Ortschaft K, wo ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. Bautechnikgesetz (im Folgenden: BTG) vorliege. Wie den Einreichunterlagen zu entnehmen sei, werde die bestehende alte Garage abgetragen und durch einen überdachten Abstellplatz für Fahrzeuge am selben Standort ersetzt. Dieser Baukörper werde gegenüber dem Bestand nach Südwesten und Nordosten verlängert sowie eine Gesamtlänge von 10 Metern und eine Breite von 4,5 Metern aufweisen. Die Ausführung erfolge als offener Holzständerbau, bei welchem die Südwestseite durch eine Holzwand geschlossen werde. Als Dachform sei ein flach geneigtes Pultdach geplant. Entlang der gemeinsamen Nachbargrenze (zu den Beschwerdeführern) sei keine Feuermauer vorgesehen. Auf Grund der faktischen Gegebenheiten sei zwar eine Brandübertragung auf Nachbargrund nicht unmöglich, auf Grund der Ausführung als Ständerbau ohne Elektroinstallationen sei jedoch eine solche nicht zu erwarten. Die Errichtung einer Feuermauer werde daher aus technischer Sicht nicht für erforderlich erachtet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Jänner 2008 wurde dem Bauwerber gemäß § 35 Abs. 1 und 2 der Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Garage und den Neubau eines Carports unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, der mit Bescheid des Gemeinderates vom 15. April 2008 keine Folge gegeben wurde.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung wurde der Berufungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2008 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde hielt zur Klärung der Frage, ob ein bebautes Gebiet im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 1 BTG vorliege, eine genaue Befundaufnahme hinsichtlich der Bebauungssituation im gesamten räumlich zusammenhängenden und abgrenzbaren Ortsgebiet mit Abstandsmessungen und darauf gestützten konkreten Schlussfolgerungen, inwiefern sich im Ortsgebiet die straßenseitig gelegenen Hauptgebäude zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befänden, für erforderlich. Ferner könne, weil auf der Bauliegenschaft kein Wohnhaus bestehe, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei Verwendung des Carports lediglich die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen vorlägen, und mangels näherer Angaben zum konkreten Verwendungszweck sei aus dem bisherigen Verfahrensakt nicht hinreichend beurteilbar, welche Immissionen durch die Benützung des Bauvorhabens zu erwarten seien. Es sei daher das Verfahren für eine rechtliche Beurteilung, ob das Bauvorhaben in der hier vorliegenden Widmungskategorie "Bauland-Dorfgebiet" überhaupt zulässig sei und die zu erwartenden Immissionen widmungsüblich seien, zu ergänzen. Dieser Vorstellungsbescheid ist unbekämpft geblieben.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 teilte der Bauwerber der Baubehörde in Ergänzung seines Bauansuchens mit, dass er das Carport als Unterstellmöglichkeit für seinen Privat-PKW benötige.

Der bautechnische Amtssachverständige Ing. V. ergänzte am 30. Oktober 2008 in Bezug auf die Frage, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinn des § 2 Z. 24 BTG anzunehmen sei, seinen Befund samt Gutachten und gab in weiterer Folge auf die dazu erstattete Äußerung der Beschwerdeführer vom 14. November 2008 die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 ab.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 2. März 2009 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. In der Begründung seines Bescheides führte der Gemeinderat (u.a.) nach Hinweis auf § 6 Abs. 1 und § 2 Z. 24 BTG aus, dass im vorliegenden Fall das Carport direkt an der Grundgrenze situiert werden dürfe, weil ein geschlossen bebautes Gebiet im Ortskern der Gemeinde K vorliege, was durch das ergänzende Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen untermauert werde. Ferner habe der Bauwerber dargestellt, dass das Carport zur Einstellung seines privaten PKW verwendet werde. Das Wohngebäude des Bauwerbers befinde sich zwar nicht auf der gegenständlichen Liegenschaft, jedoch im unmittelbaren Nahbereich an der gegenüberliegenden Straßenseite. Daraus ergebe sich, dass die bei der Verwendung des Carports auftretenden Immissionen mit der Wohnnutzung im direkten Zusammenhang stünden und als ortsüblich anzusehen seien. Das Bauvorhaben sei daher bei der vorliegenden Widmung "Dorfgebiet" zulässig. Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Die Lärm- und Geruchsbelästigung durch ein Carport liege dessen ungeachtet völlig im ortsüblichen Bereich. Auch die Prüfung einer etwaigen Brandgefahr sei vorgenommen worden, und die Errichtung einer Feuermauer sei nicht für notwendig erachtet worden, weil u.a. der Baukörper keine elektrischen Anlagen habe.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30. April 2009 gab die belangte Behörde der von den Beschwerdeführern gegen den Berufungsbescheid vom 2. März 2009 erhobenen Vorstellung keine Folge. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass das Carport eine bebaute Fläche von 45 m2 umfasse und im Hinblick darauf ein Gebäude im Sinn des § 2 Z. 20 BTG darstelle, sodass die Abstandsbestimmungen einschließlich der Ausnahmen gemäß den §§ 5 und 6 leg. cit. gälten. Der bautechnische Amtssachverständige habe ein nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten erstattet, wonach das zu bebauende Grundstück in einem geschlossen bebauten Gebiet liege, in dem die Häuser relativ eng - wenn auch mit Zwischenräumen - beieinander stünden. Insbesondere handle es sich um einen Ortskern, in welchem die Gebäude überwiegend in der Nähe der Grundgrenzen stünden. So befänden sich von den untersuchten 14 Hauptgebäuden lediglich zwei außerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes zur Grundgrenze und lägen 86 % der untersuchten Hauptgebäude in einem engen räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Grundgrenze (im Bauwich gemäß § 5 Z. 1 BTG). Die Beschwerdeführer hätten dieses Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau erschüttert und sich in der Vorstellung darauf beschränkt, zur Entkräftung des Beweiswertes des Gutachtens ungeeignete Pauschalaussagen zu tätigen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 BTG gelte daher für das gegenständliche Projekt nicht der in § 5 Z. 1 leg. cit. vorgesehene Mindestabstand von drei Metern. Der - im Übrigen auf Grund der drei Meter übersteigenden Traufenhöhe des Carports nicht geeignete - Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 BTG sei daher nicht mehr zu prüfen gewesen.

Da das gegenständliche Bauvorhaben zum Unterstellen des Privat-PKW des Bauwerbers diene, könne der Beurteilung im Berufungsbescheid gefolgt werden, wonach Immissionen zu erwarten seien, die üblicherweise mit dem Wohnen verbunden und in der hier vorliegenden Widmung "Bauland-Dorfgebiet" zulässig seien. Solche in einem Dorfgebiet üblichen (zulässigen) Immissionen seien von den Nachbarn hinzunehmen. Die Beschwerdeführer missinterpretierten die diesbezüglichen Ausführungen im ersten Vorstellungsbescheid, wenn sie annähmen, dass ein umfassendes Gutachten über die Ortsüblichkeit der zu erwartenden Immissionen bzw. der Immissionen selbst einzuholen gewesen wäre. Vielmehr sei wegen der Besonderheit der isolierten Errichtung eines Carports ohne Wohnhaus zur Verdeutlichung darauf hingewiesen worden, dass ein Ermittlungsbedarf bezüglich der noch nicht hinreichend aus dem Antrag ersichtlichen Nutzung und der damit verbundenen Immissionen bestanden habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer lasse bis zuletzt offen, worin sich Immissionen aus der Nutzung eines Carports zum Abstellen eines Privat-PKW von jenen wesentlich unterschieden, die bei Nutzung eines Carports im Zusammenhang mit einem Wohnhaus entstünden. Ungeachtet der hier gegebenen Besonderheit der Errichtung eines Carports ohne Wohnhaus sei ausschließlich maßgeblich, welche Immissionsart in welcher Intensität zu erwarten sei. Ein Carport ohne Wohnhaus zum Abstellen eines privaten PKW lasse bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine über die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen hinausgehenden besonderen Immissionsbelastungen erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Bauwerber und die mitbeteiligte Gemeinde haben sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier relevanten Bestimmungen der BO, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 36/2008 lauten auszugsweise:

"§ 3

Allgemeines

(1) Der Neu, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

(…)

5. Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden."

"§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

(…)

4. der Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauten gemäß Z 2 oder Teilen hievon, wenn sie an der Nachbargrundgrenze mit anderen Gebäuden zusammengebaut sind;

(…)"

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(…)

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jedenfalls aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

(…)"

"§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,

2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und

3. das Bauvorhaben auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Seveso II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Umfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.

Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Im Falle des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist die Baubewilligung auch zu versagen, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils wegen seiner Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Orts- und Landschaftsbilds ein öffentliches Interesse besteht; dies gilt auch für die Untersagung der Ausführung eines nach § 25 Abs. 1 Z. 12 bloß anzeigepflichtigen Abbruchs. Umfasst ein Baubewilligungsantrag mehrere bewilligungspflichtige Bauvorhaben, ist über jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.

(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben.

(…)"

Die - gemäß § 2 Abs. 2 BO maßgeblichen - Begriffsbestimmungen des § 2 BTG, LGBl. Nr. 67/1994, idF der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 34/2008, und die weiteren hier relevanten

Bestimmungen des BTG lauten auszugsweise:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

(…)

20. Gebäude: ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Meter; als Gebäude gelten ebenfalls überdachte, jedoch nicht allseits umschlossene Bauten, wie Flug- und Schutzdächer, Pavillons u. dgl., mit einer bebauten Fläche von mehr als 35 m2;

(…)

24. Geschlossen bebautes Gebiet: ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich - unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen - zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind;

(…)

36. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen;

(…)

40. Stellplatz für Kraftfahrzeuge: ein Abstellplatz oder eine Garage;

(…)"

"§ 3

Allgemeine Erfordernisse

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, daß

1. sie für die Dauer ihres Bestandes den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich

(…)

c) Brandschutz, (…)

(…)

entsprechen;

(…)

4. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;

(…)"

"§ 5

Lage und Höhe der Gebäude, Abstandsvorschriften, Vorgarten

Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden:

1. Bei Neu- und Zubauten ist zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

(…)"

"§ 6

Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:

1. Gebäude, die innerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes gelegen sind;

(…)

3. mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hautgebäude angebaut und unterkellert sind,

a) mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m2,

  1. b) einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,
  2. c) einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und
  3. d) bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche; im Sinn dieser Bestimmung liegt ein Zubau auch dann nicht vor, wenn die Garage bauliche Verbindungen mit dem Hauptgebäude (Deckenauflager in dessen Außenmauer, Einbindung des Garagendaches in das Hauptgebäudedach und dgl.) aufweist und über eine Verbindungsöffnung zum Hauptgebäude verfügt;

    (…)"

    "§ 11

    Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und im Brandfall wirksam Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei ist auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhaltenden Personen, auf die Art der Bauprodukte sowie auf die Einrichtung der baulichen Anlage Bedacht zu nehmen.

(2) Die Baubehörde kann entsprechend der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Bereitstellung von geeigneten Mitteln zur Brandbekämpfung einschließlich Maßnahmen für deren Entsorgung vorschreiben."

"§ 12

Wände, Decken, Feuer- und Brandmauern

(1) Wird ein Gebäude ganz oder teilweise unmittelbar an der Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze errichtet oder ist der Abstand des Gebäudes oder einzelner Gebäudeteile von der Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze kleiner als 1 m, so ist das Gebäude oder der entsprechende Gebäudeteil gegen die Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze mit einer Feuermauer abzuschließen. Dies gilt auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 1 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.

(2) Eine Wand muss auch dann als Feuermauer ausgebildet werden, wenn der Abstand zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze größer als 1 m ist, aus Gründen der Sicherheit oder des Brandschutzes im Einzelfall aber eine Feuermauer erforderlich ist.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht

(…)

2. für offene Ständerbauten, Bootshütten, Flugdächer und ähnliche bauliche Anlagen bis zu 50 m2 bebauter Fläche;

(…)"

"§ 18

Belichtung und Belüftung

(1) Räume sind natürlich zu belichten und zu belüften. Bei Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, wie andere Aufenthaltsräume einschließlich Arbeitsräumen und Nebenräumen, kann vom Erfordernis der natürlichen Belichtung und Belüftung ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn dies aus Gründen der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art oder der Umgebung des Raumes zulässig oder erforderlich ist und den allgemeinen Erfordernissen des § 3 entsprochen wird. Solche Räume müssen jedoch mit einer möglichst tageslichtähnlichen künstlichen Beleuchtung und mit ausreichenden Be- und Entlüftungsanlagen zum einwandfreien Luftaustausch ausgestattet werden.

(2) Der Lichteinfallswinkel, bezogen auf die Oberkante der Fensterbrüstung, darf bei Wohnräumen und natürlich belichteten anderen Aufenthaltsräumen 45 Grad nicht überschreiten, es sei denn, dass die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für den Bauwerber darstellen würde.

(…)"

§ 22 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 - Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, idF LGBl. Nr. 115/2005 (im Folgenden: ROG)

lautet auszugsweise:

"§ 22

Widmungen im Bauland

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner mit sich bringt;

(…)

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Darüber hinaus dürfen in Dorfgebieten bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 verwendet werden; § 30 Abs. 7, 8 und 9 gelten sinngemäß.

(…)"

2. Nach der hg. Judikatur ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Aus der beschränkten Parteistellung des Nachbarn ergibt sich, dass die Rechtsmittelbehörde nur zu prüfen hat, ob der Rechtsmittelwerber durch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 28. März 2000, Zl. 99/05/0097, mwN).

3. Eine baubehördliche Abbruchbewilligung ist von der Erteilung einer gleichzeitig beantragten Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes trennbar und es werden durch die Erteilung einer Abtragungsbewilligung regelmäßig Rechte der Nachbarn nicht verletzt (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis, Zl. 99/05/0097). Die Beschwerdeführer machen daher mit ihrem auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 BO abzielenden Beschwerdevorbringen, dass die Garage des Bauwerbers nicht abbruchreif sei und Instandhaltungsarbeiten daran dem Bauwerber zumutbar seien, keine Verletzung von baurechtlich geschützten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten geltend.

4. Die Beschwerde bringt vor, dass es sich bei dem bewilligten Carport entgegen der Ausführungen der Baubehörde um kein baurechtlich untergeordnetes Objekt handle und, wenn man die Überhangflächen wie "Dach, etc." berücksichtige, jedenfalls die zulässige Nutzfläche von unter 50 m2 überschritten werde. Für das Abstellen eines Fahrzeuges wäre jedenfalls eine Fläche von ca. 20 m2 durchaus ausreichend. Ferner müsse man bei der Art des Grundstückes davon ausgehen, dass mit dem gegenständlichen Objekt weder eine zweckmäßige noch eine geordnete Bebauung erzielt werde. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass für das gegenständliche Grundstück des Bauwerbers bzw. das Bauvorhaben eine Bauplatzbewilligung erforderlich sei, die jedoch nach Art des Grundstückes nicht erteilt werden könne.

Auch mit diesem - auf den Ausnahmetatbestand gemäß § 3 Abs. 2 Z. 5 BO abzielenden - Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. So kann ein Nachbar durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, hat er doch im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen materiellrechtlichen Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren von Relevanz gewesen wären und nunmehr seine Nachbarrechte betreffen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011, Zl. 2009/05/0217, mwN).

Abgesehen davon ergibt sich bereits aus der beispielsweisen Aufzählung der Objekte in § 3 Abs. 2 Z. 5 BO, dass es sich bei mit Schutzdächern versehenen Abstellplätzen mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2 - wie dem gegenständlichen Carport, einem durch ein Pultdach überdeckten Fahrzeugabstellplatz in Holzständerbauweise - im Allgemeinen um Gebäude (vgl. zu diesem Begriff § 2 Z. 20 BTG) von baurechtlich nur untergeordneter Bedeutung handelt. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Abstellplatz selbst lediglich eine Fläche von 10 m x 4,50 m, somit eine bebaute Fläche von 45 m2 einnimmt (vgl. dazu auch die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Bauverhandlung am 6. Dezember 2007 und die zeichnerische Darstellung im baubehördlich genehmigten Einreichplan). Wenn sie die Ansicht vertreten, dass auch die Dachüberstände in die Nutzfläche gemäß § 3 Abs. 2 Z. 5 BO einzubeziehen seien, unterliegen sie einem Rechtsirrtum, dies aus folgenden Gründen:

Der Begriff "Nutzfläche" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist weder in der BO noch im BTG näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich etwa in seinem die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages betreffenden Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 97/17/0025, mit dem in § 21 Abs. 1 Z. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 (in der damals geltenden Fassung; jetzt: Z. 3) enthaltenen Begriff der Nutzfläche auseinandergesetzt. Er verwies auf § 2 Z 8 OÖ WFG 1993; wonach der Begriff der Nutzfläche als die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäuser, Windfänge, offenen Balkone bzw. Terrassen und der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind, definiert wird. Unter Hinweis auf seine Vorjudikatur führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein und denselben Begriff der Nutzfläche - soweit sich nicht aus dem jeweils verfolgten Gesetzeszweck anderes ergibt - in der OÖ BauO 1994 anders als im Wohnbauförderungsgesetz verstanden hat. Gleichfalls bestehen keine Bedenken, von jenem Begriff der Nutzfläche auszugehen, wie er etwa in § 17 Abs. 2 Mietrechtsgesetz umschrieben ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zur Tiroler Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 19. September 1991, Zl. 90/06/0023), nämlich in der Hinsicht, dass von der Nutzfläche nur die bebaute Bodenfläche umfasst ist und jedenfalls nicht, wie es die Ansicht der Beschwerdeführer ist, Dachüberstände in diesen Nutzflächenbegriff einzubeziehen sind. Von diesem Begriffsverständnis, nämlich dass solche Dachüberstände die Nutzfläche nicht vergrößern, ist der Landesgesetzgeber etwa auch in § 1 Abs. 2 des (Oö.) Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968, LGBl. Nr. 7, ausgegangen.

Damit begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 5 BO erfüllt seien, keinen Bedenken.

5. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 BTG für das gegenständliche Projekt nicht der in § 5 Z. 1 leg. cit. vorgesehene Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei, bringt die Beschwerde vor, dass diese Bestimmungen auf "Wohngebiete" abstellten und, weil im gegenständlichen Fall die Widmung "Dorfgebiet" vorliege, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden seien. Auf Grund der Art der Häuser und der Entwicklung sei eindeutig davon auszugehen, dass im genannten Bereich offensichtlich landwirtschaftliche Gebäude vorhanden seien, die wohnmäßig ausgebaut worden seien. Es bestehe für den gesamten Bereich ein "Dorfgebiet", sodass die auf das Vorliegen eines Wohngebietes abgestellten Bestimmungen im gegenständlichen Fall nicht anwendbar seien. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze eines geschlossenen bebauten Gebietes anzuwenden seien, weshalb die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Abstände nicht anwendbar seien. Der gegenständliche überdachte Abstellplatz dürfe somit in diesem Dorfgebiet nicht errichtet werden.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, dass in einem Bereich mit der Widmung "Dorfgebiet" die Grundsätze eines geschlossenen bebauten Gebietes keine Anwendung finden könnten, wird von den Beschwerdeführern nicht weiter begründet und kann auch nicht nachvollzogen werden, findet sich doch weder im ROG noch in der BO oder im BTG eine Grundlage für diese Auffassung.

Die Beschwerdeführer sind im Verwaltungsverfahren dem oben (I.) erwähnten Gutachten des Amtssachverständigen vom 30. Oktober 2008 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dieser hat in seinem Gutachten nach Beschreibung der Lage von 14 Gebäuden im Ortskern von K in schlüssiger Weise dargelegt, dass die straßenseitige Ansicht der Gebäude den Eindruck eines geschlossen bebauten Gebietes vermittle. Auf dem Boden der unbedenklichen Ausführungen des Amtssachverständigen begegnet die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Teil des Ortskernes von K um ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinn des § 2 Z. 24 BTG handelt, keinen Bedenken.

§ 22 Abs. 2 ROG erlaubt auf Flächen mit der Widmung "Dorfgebiet" die Errichtung von Bauten und Anlagen, die auch in einem Wohngebiet errichtet werden dürfen, wobei als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. Diese Widmung steht der Errichtung eines Carports, das der Nutzung eines solchen Wohngebäudes dient, nicht entgegen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 BTG müssen in einem geschlossenen (auch: "geschlossen", vgl. § 2 Z. 24 BTG) bebauten Gebiet, soweit ein Bebauungsplan nichts anderes festlegt, für Gebäude - so etwa nach den obigen Ausführungen auch für das hier gegenständliche Carport - die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen, somit auch der Mindestabstand im Sinn des § 5 Z. 1 BTG, nicht eingehalten werden. In diesen Fällen braucht auch überhaupt kein Abstand zu diesen Grundgrenzen eingehalten zu werden, zumal der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse selbst zu sorgen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2002, Zl. 2002/05/0620, mwN).

6. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der bisherige Bestand (auf dem Grundstück des Bauwerbers) faktisch verdoppelt werde und der ursprüngliche Schutz durch Freibereiche nicht mehr gegeben sei. Würde der Abstellplatz, der in der Nähe ihrer Fenster situiert sei, nach hinten verlagert, wäre die Beeinträchtigung der Beschwerdeführer im Bereich ihrer Fenster geringer. Auch würde die Brandgefahr für ihr Haus eindeutig verringert, zumal vom technischen Bausachverständigen eine solche Gefahr nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Ferner könne keine Rede davon sein, dass von ihnen die Lärm- und Luftbeeinträchtigungen akzeptiert werden müssten.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Z. 1 lit. c BTG müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass sie für die Dauer ihres Bestandes (u.a.) den an bauliche Anlagen der betreffenden Art zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Brandschutz entsprechen.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass entweder brandschutztechnische Auflagen zu erteilen gewesen wären oder von der Bewilligung des Ansuchens hätte Abstand genommen werden müssen, weil vom technischen Bausachverständigen eine Brandgefahr nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, dann missinterpretieren sie die Ausführungen dieses Amtssachverständigen. So hat dieser in der Bauverhandlung vom 6. Dezember 2007 ausgeführt, dass auf Grund der faktischen Gegebenheiten und der Ausführung des Carports, nämlich als ein Ständerbau ohne Elektroinstallationen, eine Brandübertragung nicht zu erwarten sei. Dass auch die Errichtung einer Feuermauer nicht vorzuschreiben war, ergibt sich aus der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Z. 2 BTG, die insoweit (u.a.) für offene Ständerbauten und ähnliche bauliche Anlagen bis zu 50 m2 bebauter Fläche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung einer Feuermauer vorsieht. Ferner ist der Beschwerdehinweis auf § 51 Oö. Bautechnikverordnung nicht zielführend, weil nach dieser Bestimmung die Brandbeständigkeit für tragende Bauteile von Schutzdächern von Abstellplätzen nur dann vorgeschrieben ist, wenn die Nutzfläche der Abstellplätze 50 m2 übersteigt.

Mit ihrem Vorbringen in brandschutztechnischer Hinsicht zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 ROG normiert einen konkreten Immissionsschutz nicht in Bezug auf land- und forstwirtschaftliche sowie berufsgärtnerische Betriebe, sondern (lediglich) hinsichtlich jener Bauten und Anlagen, die darüber hinaus im Dorfgebiet zulässig sind, was sich aus der Verknüpfung der Zulässigkeit dieser Bauten mit der Zulässigkeit im Wohngebiet (§ 22 Abs. 1 leg. cit.) ergibt. Für die Widmung "Dorfgebiet" ist das Ausmaß der zumutbaren Immissionen grundsätzlich höher anzusetzen als für ein "Wohngebiet" (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2009/05/0255, mwN).

Nach der hg. Judikatur müssen Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden. Es sind daher Stellplätze auch im reinen Wohngebiet trotz der mit ihnen verbunden Emissionen grundsätzlich als zulässig zu erachten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. dazu etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 380).

Allerdings müssen gemäß § 3 Z. 4 BTG bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. § 3 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Z. 36 BTG stellt eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen bzw. dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht dem Nachbarn gemäß § 31 Abs. 4 BO ein durchsetzbares subjektives Recht zu (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl. 2000/05/0038, mwN). Das aus dem Zusammenhalt des § 3 Z. 4 mit § 2 Z. 36 BTG sich ergebende subjektive Recht eines Nachbarn auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besteht auch dort, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt. Hiebei kommt es darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1062, mwN).

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass von den Beschwerdeführern die Lärm- und Luftbeeinträchtigungen im Bereich deren Fenster nicht akzeptiert werden müssten, ist darauf zu verweisen, dass - wie oben ausgeführt - Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen und Stellplätze in einem Wohngebiet, wenn keine besonderen Umstände entgegenstehen, daher zulässig sind. Im gegenständlichen Fall sind besondere Umstände für die Annahme einer mit der Carportnutzung verbundenen, über das übliche Maß hinausgehenden Geruchs- oder Lärmimmissionsbelastung der Beschwerdeführer nicht erkennbar, und es werden von ihnen solche Umstände auch nicht näher dargelegt, sodass ihr Vorbringen hinsichtlich Lärm- und Luftbeeinträchtigungen ins Leere geht. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Liegenschaft des Bauwerbers schon bisher mit einer Garage bebaut war und somit bereits zum Abstellen eines Kraftfahrzeuges genutzt wurde. Im Übrigen hat, wie bereits erwähnt, der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen selbst für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2002/05/0620, mwN) und der Nachbar gegen den Bauwerber daher - sieht man von der Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände und Höhen ab - grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass dieser die Belichtung auf der Nachbarliegenschaft sicherstellt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 2011, Zl. 2010/05/0153, mwN).

Im Hinblick darauf erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 13. November 2012

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