Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28 Abs2 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z36;
BauTG OÖ 1994 §3 Z4;
Spruch:
Gemäß § 42 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 VwGG wird die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Antiesenhofen vom 10. Juni 1999 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Die Gemeinde Antiesenhofen hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 21. Mai 1999, eingelangt bei der Behörde am 31. Mai 1999, hat der Mitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung für eine Güllegrube auf dem Grundstück Nr. 3167, EZ 24, KG Hart, beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. Juni 1999 wurde die beantragte Baubewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilt. Der Beschwerdeführer, dessen Grundstück Nr. 5017 ca. 44 Meter von der Grenze des Grundstückes Nr. 3167 entfernt ist, wurde zur Bauverhandlung nicht geladen, der Baubewilligungsbescheid wurde ihm nicht zugestellt.
Mit Eingabe vom 27. Juli 1999 begehrte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des Baubewilligungsbescheides. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Antiesenhofen vom 23. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer der Baubewilligungsbescheid zugestellt, gleichzeitig wies der Bürgermeister darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein unmittelbarer Anrainer im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 1 der Oö Bauordnung 1994 sei, möglicherweise jedoch Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. In der Folge brachte der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid die Berufung ein, wobei er darauf hinwies, die Errichtung der Güllegrube ohne Deckel bringe für ihn eine Entwertung seiner Grundflächen und es sei zu befürchten, dass ihm dadurch sogar die Existenz entzogen werde, er betreibe einen Gasthof in der Nähe der bewilligten Güllegrube. Es seien weder die Abstandsvorschriften überprüft worden, noch liege ein Gutachten bezüglich der geruchsbedingten Auswirkungen der Güllegrube vor, der Beschwerdeführer befürchte auch gesundheitliche Auswirkungen. Durch den bewilligten Bau sei eine unzumutbare Belästigung zu erwarten. Es habe die Behörde im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt, ob die Gefahr einer solchen Belästigung zu befürchten sei.
Die Berufung des Beschwerdeführers ist am 6. August 1999 bei der Gemeinde Antiesenhofen eingelangt, am 16. Februar 2000 brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2000, der Behörde zugestellt am 1. März 2000, wurde der Gemeinderat aufgefordert, binnen drei Monaten ab Zustellung der Verfügung über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden oder den Verwaltungsakt vorzulegen.
Nach einer Urgenz hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten am 4. August 2000 vorgelegt.
In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 31. August 2000 die Abteilung Umweltschutz, Luftreinhaltung und Energietechnik des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung um Erstellung eines Gutachtens ersucht, welche Umwelteinwirkungen an der Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers durch die Güllegrube zu erwarten seien und ob es sich dabei um Umwelteinwirkungen im Sinne des § 2 Z. 36 des Oö Bautechnikgesetzes handle, sowie ob die bauliche Anlage in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so geplant und errichtet worden sei, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
Mit Gutachten vom 12. Dezember 2000 hat der Vertreter der Abteilung Umweltschutz beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung nach einer Erhebung an Ort und Stelle ausgeführt, dass in der gegenständlichen offenen Güllegrube ausschließlich Gülle aus der Rinderhaltung gelagert werden solle. Es handle sich dabei sowohl um die bei der Kalbinnenaufzucht anfallende Gülle (ca. 20 Tiere, strohlose Haltung auf Spaltenböden) als auch um die Gülle aus der Milchtierhaltung (ca. 18 Tiere, Haltung auf Stroh). Die Entfernung vom Rand der Güllegrube zur nächsten Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers betrage ca. 70 m. Das Grundstück, auf dem die Güllegrube errichtet wurde, weise im Flächenwidmungsplan die Widmung "Grünland", jenes des Beschwerdeführers die Widmung "Dorfgebiet" auf. Bei einem Lokalaugenschein am 10. Oktober 2000 sei festgestellt worden, dass die Güllegrube bis knapp an die Einbringöffnung mit Gülle befüllt gewesen sei. An der Oberfläche habe sich bereits eine Schwimmdecke ausgebildet, die sehr vereinzelt bereits Grasbewuchs aufgewiesen habe. Die Einleitung der Gülle erfolge ca. 1 m unterhalb der Mauerkrone; beim Einleiten der Gülle werde somit die Schwimmdecke zumindest im Bereich des Auftreffens auf die vorhandene Oberfläche zerstört. Näher beschriebene Untersuchungen über Geruchsemissionen von Schweinegüllegruben könnten zwar im gegenständlichen Fall nicht direkt angewendet werden, es zeige sich jedoch klar, dass durch eine entsprechend ausgebildete Schwimmdecke die Geruchsemissionen offener Gruben auf rund 10 % der Ausgangssituation reduziert werden könnten. Eine ähnliche Wirkung habe die beim Lokalaugenschein vorhandene Schwimmdecke auch auf die Emission aus der Grube mit Rindergülle. Umgelegt auf die gegenständliche Güllegrube könne gesagt werden, dass die Geruchsemissionen zwischen 0,5 GE(Geruchseinheiten)/m2sec und 1 GE/m2sec betragen werden. Es werde davon ausgegangen, dass dies eine Maximalabschätzung darstelle. Diese Aussage sei insofern gerechtfertigt, als am Tag des Lokalaugenscheines am Rande der Grube keine dieser Güllegrube zuordenbare Geruchswahrnehmung festgestellt werden konnte. Die Gesamtgeruchsemissionen aus der Güllegrube könnten mit maximal 270.000 GE/h bis 540.000 GE/h abgeschätzt werden. Es handle sich dabei um eine bodennahe Quelle. Bei Emissionen aus bodennahen Quellen könnten mit den vorhandenen Ausbreitungsmodellen (z.B. nach ÖNORM M 9440) gemäß den Festlegungen im Anwendungsbereich und den theoretischen Grundlagen der Norm keine Immissionen berechnet werden. Eine grobe Abschätzung sei aber denkbar, indem die Güllegrube als sehr niedriger Kamin mit großem Durchmesser betrachtet werde. Bei einem Immissionspunkt in einer Entfernung von 70 m vom "Kamin" (Güllegrube) seien Immissionsbeiträge in der Größenordnung von ca. 1 GE/m3 bis 4 GE/m3 anzunehmen. Geruchsbeiträge von mehr als 2 GE/m3 weise das Rechenprogramm nur für Kombinationen von Ausbreitungsklasse und Windgeschwindigkeit aus, welche eher selten auftreten. Für die am häufigsten zu erwartenden Kombinationen von Ausbreitungsklasse und Windgeschwindigkeit würden Immissionsbeiträge von 0,2 GE/m3 bis max. 1,5 GE/m3 ausgewiesen.
Daraus könne abgeleitet werden, dass beim Beschwerdeführer eine Geruchswahrnehmung, verursacht durch die gegenständliche Güllegrube, wenn überhaupt, nur in sehr geringem Umfang zu erwarten sei. Dies umso mehr, als die Erkennungsschwelle für einen bestimmten Geruch - welcher noch dazu mit ähnlichen Gerüchen aus anderen Quellen gleichzeitig auftrete - höher liege als die Geruchsschwelle. Im Allgemeinen werde für die Erkennungsschwelle ein Wert von 3 GE/m3 angesetzt. Angemerkt wurde, dass für die Beurteilung die sonstigen Emissionen in der Umgebung der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurden, da aus der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich gewesen sei, dass (nur) die Umwelteinwirkungen durch die Güllegrube zu ermitteln seien. Aus der Tierhaltung bei den landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung des Beschwerdeführers seien jedenfalls auch Geruchsemissionen gegeben, die die Immissionssituation ebenfalls beeinflussen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass an der Grundgrenze des Beschwerdeführers die der gegenständlichen Güllegrube zuzuordnenden Geruchsbeiträge einen Wert von 0,2 GE/m3 bis 1,5 GE/m3 (in seltenen Fällen bis 4 GE/m3) erreichen könnten. Aussagen über die Häufigkeit des Auftretens bestimmter Kombinationen von Ausbreitungsklasse und Windgeschwindigkeit könnten mangels meteorologischer Daten nicht erfolgen.
Dieses Gutachten wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 30. Jänner 2001 äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, aus dem Gutachten gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Geruchswahrnehmung zu erwarten sei, es hätte dies dementsprechend berücksichtigt werden müssen, sodass er auf jeden Fall dem Verfahren hätte beigezogen werden müssen. Weiters hat er darauf hingewiesen, dass zwar die Schwimmdecke am Tag des Lokalaugenscheines vorhanden gewesen sei, was aber nicht immer der Fall sei. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass an der Grundgrenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers Geruchsbeiträge aus der Güllegrube in seltenen Fällen einen Wert bis zu 4 GE/m3 erreichen könnten, es liege dieser Wert eindeutig über der Erkennungsschwelle. Gehe man davon aus, dass die Schwimmdecke nach Entleerung nicht vorhanden sei und sich auf der hohen Einbringungsöffnung auch schwer bilde, seien die Werte einfach unzumutbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Baubewilligungsbescheid nicht in der sechsmonatigen Frist des § 73 AVG entschieden hat, erfolgte die auf § 27 VwGG gestützte Beschwerde zu Recht. Da die belangte Behörde nach Einräumung der dreimonatigen Frist durch den Verwaltungsgerichtshof den versäumten Bescheid nicht nachgeholt hat, ist die Zuständigkeit zur Erlassung des Berufungsbescheides an den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Das Baugesuch wurde am 31. Mai 1999 eingebracht. Auf das Bauvorhaben ist daher die Oö Bauordnung 1994 in der Fassung BGBl. Nr. 70/1998 (Oö BO 1994) anzuwenden, die am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. sind Nachbarn bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzen (Anrainer); nach Z. 2 dieser Bestimmung bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: zusätzlich jene Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 m entfernt sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, ist das Grundstück des Beschwerdeführers vom zu bebauenden Grundstück weniger als 50 m entfernt.
Nach § 31 Abs. 4 leg. cit. sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist.
Zunächst war zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt und daher seine Berufung inhaltlich zu erledigen ist, oder ob die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Das zu bebauende Grundstück weist eine Gründlandwidmung auf, das Grundstück des Beschwerdeführers ist als "Dorfgebiet" gewidmet. Das Grundstück des Beschwerdeführers darf seiner Widmung zufolge mit Bauten bebaut werden, die für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Gemäß § 30 Abs. 5 Oö ROG 1994, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 83/1997, dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Da der Mitbeteiligte eine Landwirtschaft betreibt, ist die Güllegrube grundsätzlich nötig, um das Grünland für die Rinderhaltung bestimmungsgemäß zu nutzen.
Die Grünlandwidmung beinhaltet für Bauten und Anlagen, die nötig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, keinen Immissionsschutz für Anrainer. Wohl aber müssen nach § 3 Z. 4 des Oö Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994 in der hier anzuwenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 103/1998, bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Gemäß § 2 Z. 36 leg. cit. sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen.
§ 3 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Z. 36 des Oö BauTG stellt somit eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen bzw. dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht dem Nachbarn gemäß § 31 Abs. 4 der Oö BauO 1994 ein durchsetzbares subjektives Recht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0246, und die dort zit. hg. Vorjudikatur). Obwohl auf den Beschwerdeführer wegen einer möglichen Geruchsbeeinträchtigung die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö BO 1994 zutreffen, wurde er zur Bauverhandlung nicht geladen. Er ist daher übergangener Nachbar, der rechtzeitig, hier nach Bescheidzustellung, Einwendungen erhoben hat.
Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Gutachten der Abteilung Umweltschutz geht zunächst hervor, dass eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers an seiner Grundgrenze durch Immissionen nicht auszuschließen ist; da, wie dargelegt, die Beeinträchtigung durch Immissionen im Grünland auf Grund des Oö Bautechnikgesetzes auch bei landwirtschaftlichen Anlagen im Grünland geltend gemacht werden kann, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Partei im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö BauO 1994 ist. Seine Berufung ist daher inhaltlich zu erledigen.
Aus dem eingeholten Gutachten geht nun nicht hervor, dass die Geruchsbelästigungen als erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne des § 2 Z. 36 Oö Bautechnikgesetz zu qualifizieren wären, da die auftretenden Gerüche zwar wahrnehmbar sein werden, aber gerade an der Erkennungsschwelle bzw. in seltenen Fällen geringfügig (um eine GE) über der Erkennungsschwelle liegen. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und geht nicht nur davon aus, dass am Tage des Lokalaugenscheines am Rand der Güllegrube keine dieser Grube zuordenbare Geruchswahrnehmung festgestellt werden konnte, sondern berücksichtigt auch den vom Beschwerdeführer monierten Umstand, dass Güllegruben nicht immer mit einer geschlossenen Schwimmdecke gedeckt sind, ansonsten wäre ja immer selbst am Grubenrand kein Geruch feststellbar, um wie viel weniger dann in einer Entfernung von 70 m bis zur Grundgrenze des Beschwerdeführers.
Eine Bestimmung, wonach die Zustimmungserklärung des Grund(mit)eigentümers nachzuweisen ist, dient nicht dem Schutz des Nachbarn (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1984, Zlen. 83/06/0028, 0029, BauSlg. Nr. 242).
Die Verletzung von Abstandsvorschriften im Bezug auf den Beschwerdeführer, dessen Liegenschaft, wie bereits erwähnt, 70 m vom Bauvorhaben entfernt ist, kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht. Die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich, hat doch der übergangene Nachbar kein Recht auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 329 ff). Wertminderungen sind kein Gegenstand subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/05/0102). Der Beschwerdeführer kann die behauptete Wertminderung seiner Grundstücke nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen.
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 6. März 2001
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