VwGH 2008/21/0545

VwGH2008/21/054529.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M (alias A), vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Juli 2008, Zl. Senat-MB-08-3003, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AnhO 1999 §1 Abs4;
AnhO 1999 §1a Z1;
AnhO 1999 §5 Abs4;
AVG §1;
AVG §67a Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §78;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
FrPolG 2005 §83;
VStG §53a;
VwRallg;
AnhO 1999 §1 Abs4;
AnhO 1999 §1a Z1;
AnhO 1999 §5 Abs4;
AVG §1;
AVG §67a Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §78;
FrPolG 2005 §82;
FrPolG 2005 §83 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
FrPolG 2005 §83;
VStG §53a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der letztlich unter zwei verschiedenen Identitäten in Erscheinung getretene Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsangehöriger von Marokko, hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am 13. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG in Traiskirchen festgenommen. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2007 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) in der Folge gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG seine Schubhaft an, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und um seine Abschiebung zu sichern. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum Wien-Hernals (PAZ) überstellt.

Am 29. Dezember 2007 brach im PAZ ein Brand aus, wovon insbesondere auch die Zelle des Beschwerdeführers betroffen war. Dieser erlitt schwerste Verbrennungen und wurde schließlich in das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien verbracht.

Im Hinblick auf diesen Vorfall erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde gem. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG", und zwar sowohl an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich als auch an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Als Rechtsverletzung ("Beschwerdepunkt") machte er geltend, dass er dadurch, dass er sich als Minderjähriger in Einzelhaft in einem versperrten Haftraum befunden und schwerste Verbrennungen erlitten habe, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden (Art. 3 EMRK), verletzt worden sei. In der an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich erhobenen Beschwerde führte er zur örtlichen Zuständigkeit dieser Behörde aus, er sei zwar in den Räumlichkeiten des PAZ in 1080 Wien angehalten worden, jedoch auf Grund eines schubhaftverhängenden Bescheides der BH;

Anlass für seine Beschwerde seien die Modalitäten der Haft, welche zu schwersten körperlichen Verletzungen in Form von Verbrennungen (und inzwischen zur Amputation eines Unterarms) geführt hätten;

Organe der BPD Wien seien für die BH tätig gewesen; Schubhaft und daher auch die Modalitäten derselben seien der BH als verantwortlicher Behörde zuzurechnen, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich gegeben sei.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 14. Juli 2008 wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) die bei ihm erhobene Beschwerde "gemäß § 67a (3) AVG mangels örtlicher Zuständigkeit des UVSNÖ als unzulässig" zurück. Der Inhalt der Beschwerde - so die belangte Behörde - lasse klar erkennen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Haftbedingungen im PAZ in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt erachte. Hiezu werde festgestellt, dass hinsichtlich des Vollzugs der Sicherungsmaßnahme der Schubhaft die Bestimmungen der Anhalteordnung Anwendung zu finden hätten, weil der Beschwerdeführer im Haftraum einer Sicherheitsbehörde auf Grund eines Schubhaftbescheides angehalten worden sei. Da das PAZ der BPD Wien organisatorisch angegliedert sei, sei die BPD Wien Vollzugsbehörde im Sinne des § 1 der Anhalteordnung. Die im PAZ dienstverrichtenden Aufsichtsorgane handelten somit für die BPD Wien als Vollzugsbehörde. Sämtliche Handlungen oder Unterlassungen, welche Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein könnten, seien demnach allein der BPD Wien als belangter Behörde zuzurechnen. Daraus folge, dass eine örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zur Entscheidung über die in Rede stehende Beschwerde nicht gegeben sein könne.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

1. Während im bekämpften Bescheid die Auffassung vertreten wird, die in der Administrativbeschwerde bekämpften Akte seien "allein der BPD Wien als belangter Behörde zuzurechnen", stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Schubhaft - und daher auch die verfahrensgegenständlichen Modalitäten derselben - seien der BH zuzurechnen. Daraus wird einerseits von der belangten Behörde ihre Unzuständigkeit (und demgegenüber die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien) abgeleitet, vom Beschwerdeführer andererseits dagegen argumentiert, infolge "Passivlegitimation" der BH sei die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch die belangte Behörde unrichtig.

2. Entgegen diesen Überlegungen kommt es für die Frage, welcher unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten beim Vollzug der über den Beschwerdeführer verhängten Schubhaft örtlich zuständig ist, nicht darauf an, welcher erstinstanzlichen Behörde diese Rechtswidrigkeiten zuzurechnen sein sollen. Entscheidend ist vielmehr, ob die gegenständlich gegen die Vorkommnisse bei im Vollzug der Schubhaft erhobene und eingangs dargestellte Beschwerde als solche nach den §§ 82 und 83 FPG ("Schubhaftbeschwerde") oder allgemein als "Maßnahmenbeschwerde" (Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) zu qualifizieren ist. Läge eine Beschwerde nach den §§ 82 und 83 FPG vor, so wäre gemäß § 83 Abs. 1 FPG in der hier maßgeblichen Stammfassung zur Entscheidung darüber der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Da die (fremdenpolizeiliche) Festnahme des Beschwerdeführers unstrittig in Traiskirchen erfolgte, ergäbe sich somit die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde. Im anderen Fall wäre im Hinblick darauf, dass die inkriminierten Vorfälle während der Anhaltung im PAZ in Wien stattfanden, von der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auszugehen, weil gemäß § 67c Abs. 1 AVG Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen (unzweifelhaft zu ergänzen: und von diesem zu entscheiden) sind, in dessen Sprengel "dieser Verwaltungsakt" gesetzt wurde.

In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass der Bezeichnung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer keine wesentliche Bedeutung zukommen kann. Für die hier strittige Frage stellt es daher nur ein Indiz dar, dass er die gegenständliche Administrativbeschwerde nicht als "Schubhaftbeschwerde", sondern allgemein als "Beschwerde gem. Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG" tituliert hat.

3. Über die oben erwähnte Regelung der örtlichen Zuständigkeit hinaus sehen die unter der Rubrik "Besonderer Rechtsschutz" im 9. Hauptstück des FPG zusammengefassten §§ 82 und 83 FPG mit den Überschriften "Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat" bzw. "Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat" Folgendes vor:

"§ 82. (1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. 1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. 2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

    3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs. 2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs. 3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs. 2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

§ 83. (1) ...

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) ...

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden."

4. Die dargestellten Bestimmungen der §§ 82 und 83 FPG, die als Sonderverfahrensrecht für die "Schubhaftbeschwerde" zu verstehen sind, finden ihre Rechtfertigung - vor dem Hintergrund des Art. 11 Abs. 2 B-VG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht - darin, dass es sich bei der Beschwerde nach dem 9. Hauptstück des FPG um eine Haftbeschwerde handelt, die wesentlich im Sinn eines "habeas-corpus-Verfahrens" auf die Prüfung der Zulässigkeit der Fortdauer der Haft gerichtet ist (siehe zuletzt die ErläutRV zu § 83 FPG, 952 BlgNR 22. GP 106). Es ist einzuräumen, dass auch der Schubhaftbescheid selbst sowie eine bereits vollzogene Haft Gegenstand der "Schubhaftbeschwerde" sein können. Nichtsdestotrotz ist aus dem erwähnten Charakter dieser Beschwerde abzuleiten, dass sie - soweit es nicht um die strukturell anders zu betrachtende Bekämpfung des Schubhaftbescheides geht - nur die Haft als solche zum Thema haben soll und nicht auch deren Modalitäten. Es wäre im Übrigen nicht einzusehen, weshalb es insoweit, Modalitäten betreffend, verfahrensrechtlicher Sonderbestimmungen bedürfte und die Frage der Behandlung in der Schubhaft damit zum Teil abweichend von jenen Regelungen erfolgen sollte, die bei einer Beschwerde gegen die Behandlung in einer aus anderen Gründen verhängten Haft zur Anwendung gelangen (vgl. allgemein zu derartigen, Haftmodalitäten betreffenden "Maßnahmenbeschwerden" etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1998, Zl. 97/01/0764, oder das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2002, B 423/01, Slg. 16.638). Gegebenenfalls hätte etwa bei einer während aufrechter Schubhaft erhobenen Beschwerde gegen Modalitäten ihres Vollzugs binnen einer Woche ein Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 FPG zu erfolgen, wofür aber - stellt der Angehaltene die Rechtmäßigkeit der Haft dem Grunde nach selbst nicht in Frage - kein Bedürfnis zu erkennen ist.

Soweit Umstände des Schubhaftvollzuges bzw. Vorkommnisse während des Schubhaftvollzugs angefochten werden, handelt es sich demgemäß um eine allgemeine "Maßnahmenbeschwerde" im Sinn des § 67a Z 2 AVG.

In seinem Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0054, hat der Verwaltungsgerichtshof, der dort zu dieser Thematik nicht ausdrücklich Stellung nehmen musste, dieses Verständnis ohne Weiteres zugrunde gelegt und zwischen der gegen die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft als solche gerichteten "Schubhaftbeschwerde" einerseits und der gegen die Umstände des Vollzugs erhobenen "Maßnahmenbeschwerde" andererseits unterschieden (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2008, B 1065/07, und vom 10. Juni 2008, B 1066/07 u.a., die in keiner Weise zum Ausdruck bringen, dass die gegen Maßnahmen während der Schubhaft erhobene Beschwerde eine solche nach § 82 FPG sei).

5. Ist die vorliegend zu beurteilende Administrativbeschwerde nach dem Gesagten nicht als Unterfall der "Schubhaftbeschwerde" nach § 82 FPG, sondern als "allgemeine Maßnahmenbeschwerde" zu qualifizieren, so hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht (siehe oben 2.) ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Sie hat aber auch - wie nur mehr der Vollständigkeit halber anzumerken ist - zutreffend erkannt, dass die hier vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten im Schubhaftvollzug gegenständlich der BPD Wien und nicht der BH zuzurechnen sind. Das ergibt sich klar aus der auch für den Schubhaftvollzug maßgeblichen Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörde und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung-AnhO), die zwischen der Vollzugsbehörde einerseits (das ist gemäß § 1a Z 1 AnhO diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird, hier also die BPD Wien) und der Schubhaftbehörde andererseits (vgl. etwa § 1 Abs. 4 AnhO) unterscheidet. Im Sinn der Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde ist demnach zwischen der Schaffung der Rechtsgrundlage einer freiheitsentziehenden Maßnahme und der Veranlassung der Anhaltung einerseits und dem Vollzug einer solchen Maßnahme im engeren Sinn andererseits zu unterscheiden. Die alleinige Zuständigkeit für die ordnungsgemäße Herstellung und Überwachung der Haftbedingungen kommt regelmäßig, soweit nicht die Haft im Grundsätzlichen berührt wird und soweit nicht ausnahmsweise - hier nicht ersichtliche - spezifische Anordnungen der Schubhaftbehörde ergehen (zu solchen etwa § 5 Abs. 4 AnhO), der Vollzugsbehörde zu (vgl. auch die ErläutRV zu § 78 FPG, aaO., 105, wonach "als (richtig wohl: ab) Vollzugsbeginn - analog zu der in § 53a VStG getroffenen Regelung - Strafvollzugsbehörde selbstverständlich jene Behörde ist, deren Haftraum in Anspruch genommen wird"). Diese Behörde ist im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat belangte Behörde (so auch, wenngleich noch zur Rechtslage nach dem Fremdenpolizeigesetz 1954, Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 (1992), 377).

6. Wie schon festgehalten, fehlte der belangten Behörde die örtliche Zuständigkeit zur meritorischen Erledigung der an sie herangetragenen Administrativbeschwerde. Es bestand im Hinblick auf die beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien erhobene, nach dem Beschwerdevorbringen noch anhängige "Parallelbeschwerde" aber auch keine Veranlassung zur Überweisung dieser Administrativbeschwerde an den genannten unabhängigen Verwaltungssenat, weshalb die gegen den gegenständlichen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. April 2010

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