VwGH 2008/12/0123

VwGH2008/12/012329.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des P M in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. April 2008, Zl. BMLFUW-204687/0002-PR/1/2008, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2;
AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittel- und Unterkärnten. Er hat dort den Arbeitsplatz "Bauleiter der Gebietsbauleitung" inne.

Mit Antrag vom 31. Juli 2006 begehrte der Beschwerdeführer festzustellen, dass sein Arbeitsplatz mit A1/2 zu bewerten sei.

In dem daraufhin von der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes erstellten Bewertungsgutachten vom 25. Oktober 2007 gelangte der Sachverständige zu einer Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit A1/1. In diesem Gutachten wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie folgt beschrieben:

"…

1. Dienststelle

Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung Gebietsbauleitung Mittel- und Unterkärnten

1.2. Organisationseinheit

Sektion

BMLFUW IV

Gruppe

------

Abteilung

Sektion Kärnten

Referat

------

2. Funktion des Arbeitsplatzes

Bauleiter der Gebietsbauleitung

3.1. Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber Gebietsbauleiter

3.2. Vertretungsbefugnisse

Stellvertretung des Gebietsbauleiters

3.3. Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber Fallweise Gebietsbauleiter

4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar

Übergeordnet

hinsichtlich der

Fachaufsicht

KV-Bedienstete der je nach

Baufeld zugeordneten Partie

(jeweils wechselnde Anzahl)

Dienstaufsicht

im Vertretungsfall

zusätzlich:

21 KV-Bedienstete

2 B-Techniker

1 C-Technikerin

1 Verwaltungskraft

1 Lehrling

21 KV-Bedienstete

2 B-Techniker

1 C-Technikerin

1 Verwaltungskraft

1 Lehrling

Untergeordnet

Hinsichtlich der:

Fachaufsicht

Sektionsleiter

Gebietsbauleiter

Dienstaufsicht

Sektionsleiter

Gebietsbauleiter

5. Aufgaben des Arbeitsplatzes

Der Arbeitsplatz umfasst folgende Aufgaben:

  1. 1. Vertretung des Gebietsbauleiters
  2. 2. Ausarbeitung von Arbeitszeitmodellen
  3. 3. Erstellung und Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, alle notwendigen Verfahren im Zuge der Verfahren nach dem Forstgesetz einschließlich Präsentationen, Erläuterungen u. dgl.

    4. Ausarbeitung von Projekten und Bauvorschlägen einschließlich Abwicklung sämtlicher Arbeiten im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren, Präsentationen, Erläuterungen u. dgl.

    5. Leitung der Verbauungstätigkeit in mehreren Arbeitsfeldern: Ausschreibungen, Anrainerverhandlungen, Bauüberwachung, Nachkalkulationen, Budgetkontrolle. Handhabung von arbeits- und sicherheitsrechtlichen Bestimmungen

    6. Förderungsabwicklung: Besprechungen und Teilnahme an Verhandlungen mit Bundes-, Landes- und Interessentenvertretern, Ausarbeitung von Kollaudierungsoperaten, Teilnahme an Kollaudierungsverhandlungen

    7. Katastrophenmanagement: fachlich vollverantwortliches Mitglied des Krisenstabes bei Wildbach- und Lawinenkatastrophen, fachliche Unterstützung von Behörden und/oder Entscheidungsträgern im Katastrophenfall, Anordnung und Koordinierung von Sofortmaßnahmen. Maßgebliche fachliche Aussagen in kritischen Situationen, bspw. im Hinblick auf Evakuierungsnotwendigkeit gefährdeter Objekte und/oder Bereiche

    8. Sachverständigentätigkeit in Behördenverfahren (Wasserrecht, Forstrecht, Baurecht, Eisenbahnrecht, Gewerberecht, Energierecht; Widmungsverfahren); Erhebungen für bzw. Verfassen von Fachgutachten, bei Verhandlungen ausschließlich alleinverantwortlich. Fallweise auch Zeugenaussagen im Zuge von Gerichtsverfahren (haupts. Streitverfahren im Zusammenhang mit Gefahrenzonenplänen)

    9. Konfliktlösungsmanagement: Erarbeiten und Erzielen von einvernehmlichen Lösungen im Streitfall ggf. gemeinsam mit Konfliktparteien im Zusammenhang mit Wildbach- oder Lawinenangelegenheiten

    10. Beratungstätigkeit: alleinverantwortliche fachliche Beratung von Behörden, Anrainern und sonstigen Interessenten in wildbach- und lawinentechnischen Belangen wie Gefahrenzonenplan, Verbauungsangelegenheiten, Bauauflagen, schutztechn. Erfordernisse und Möglichkeiten, rechtl. Bestimmungen

    11. Ausschreibung und Vergabe von Leistungen nach dem Bundesvergabegesetz

  1. 12. Durchführung von Bürgerinformationen
  2. 13. Durchführung von höherwertigen, geodätischen Arbeiten
  3. 14. Im Vertretungsfall zusätzlich; Ressourcenbewirtschaftung (JAP, Personalplanung), Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht, Vertretung der Dienststelle nach außen, Festlegung von Arbeitsschwerpunkten

    6. Ziele des Arbeitsplatzes Gefahrenvermeidung - Gefahrenprävention

    Schaffung zeitgemäßer Datengrundlagen als Basis für die Erstellung eines zeitgemäßen Schutzes von menschlichen Lebensräumen vor Wildbächen, Lawinen, Rutschungen, Steinschlägen und Erosion gem. den gesetzlich aufgetragenen Aufgaben nach FG 1975 i.d.g.F. betreffend die Gefahrenzonenplanung, die Führung des WLK und die Projektierung von Schutzmaßnahmen.

    7. Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für die Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100) (Schritt der Istwerte für 2005 und 2006, gerundet)

Tätigkeiten

Quantifizierung

1. Allgemeine Beratungstätigkeit für Behörden, Anrainer und sonstige Interessenten betreffend Gefahrenzonenplan, Verbauungsangelegenheiten, Bauauflagen, rechtl. Bestimmungen

7 %

2. Sachverständigentätigkeiten in Behördenverfahren (verschiedene Rechtsbereiche, sh. Pkt. 5.8), Verfassen von Gutachten

15 %

3. Erhebungen für und Erstellung von Gefahrenzonenplänen, alle Arbeiten im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Behördenverfahren, Präsentationen, Bürgerinformationen

7 %

4. Projektierung von Wildbach-, Lawinen-, Rutschungs- und Steinschlagverbauungsmaßnahmen samt Abwicklung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Präsentationen, Bürgerinformationen u. dgl.

23 %

5. Sämtliche mit der Bauleitung zusammenhängende Arbeiten wie Ausschreibungen, Anrainerverhandlungen, Bauüberwachung, Bauabrechnungen bzw. -nachweisungen

22 %

6. Vorbesprechungen und Teilnahme an Verhandlungen mit Bundes-, Landes- und Interessentenvertretern, Teilnahme an Finanzierungsverhandlungen, Ausarbeitung von Kollaudierungs- operaten, Kollaudierungsverhandlungen

2 %

7. Sämtliche Arbeiten im direkten Zusammenhang mit Katastrophen (Katastrophenhilfsdienstgesetz, Auswertungen)

2 %

8. Öffentlichkeitsarbeit: Presse, Medien, Marketing, Exkursionen, Vorträge etc.

1 %

9. Aus- und Weiterbildung: Teilnahme an Fortbildungsveran- staltungen und Schulungen, Seminaren, Workshops, Tagungen etc.

6 %

10. Führungsaufgaben: Ressourcenbewirtschaftung (JAP, Personal- planung), Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht, Mitarbeitergespräche als Vorgesetzte/r Vertretung der Dienststellen nach außen, Festlegung von Arbeitsschwerpunkten, Kontaktpflege mit Stakeholdern, Kunden, Politik

4 %

11. Verwaltungsaufgaben: Allgem. Verwaltungsarbeiten wie z.B.: Bauhofangelegenheiten (Anschaffungen, Abschreibungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen etc.)

11 %

8. Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten

Bestätigung der richtigen Lieferung und Leistung von beauftragten Planungsleitungen an private Büros

9. Sonstige Befugnisse

Im fachspezifischen Anlassfall über Einzelauftrag des Leiters der Sektion oder des Gebietsbauleiters

10. Zugeteiltes und unterstelltes Personal

Anzahl Gliederung nach Verwendungs- und

Entlohnungsgruppen

(siehe Punkt 4)

11. Anforderungen des Arbeitsplatzes

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde führt aus, in einer mit dem Bundeskanzleramt geführten längeren Auseinandersetzung sei es darum gegangen, dass die Bewertungen aller Arbeitsplätze der Stellvertreter der Gebietsbauleiter als zu niedrig angesehen worden seien. Es sei jedoch nur ein Teilerfolg erreicht worden, wobei als Kriterium herangezogen worden sei, ob die jeweilige Gebietsbauleitung mindestens 30 ständig Beschäftigte habe und darunter mindestens drei Akademiker. Bejahendenfalls sei die Aufwertung dahin vorgenommen worden, dass die Bewertung der Arbeitsplätze der Gebietsbauleiter von A1/2 auf A1/3 und jene der Stellvertreter von A1/1 auf A1/2 angehoben worden sei. Bei sechs Bauleitungen, darunter auch der Dienststelle des Beschwerdeführers, sei die Anhebung wegen Nichterfüllung der vorgenannten Kriterien unterblieben. Da der Beschwerdeführer diese Vorgangsweise als pure Willkür ansehe, habe er die bescheidmäßige Absprache beantragt.

Im angefochtenen Bescheid habe sich die belangte Behörde gänzlich ihrer Verpflichtung entzogen, das eingeholte Gutachten auf Schlüssigkeit und rechtliche Unbedenklichkeit zu überprüfen. Unabhängig von den Einzelheiten der Begutachtung sei der angefochtene Bescheid schon deshalb formell rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte jedoch auch bei Vornahme einer Schlüssigkeitsprüfung zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass schwerwiegende Mängel vorlägen. Der belangten Behörde sei bewusst gewesen, worauf der Beschwerdeführer Bezug genommen habe, wenn er erklärt habe, sich an einem "Quervergleich" mit den höher bewerteten Arbeitsplätzen zu orientieren. Zwar vermöge von Gesetzes wegen und gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Entscheidung der gegenständlichen Art nur einen Vergleich mit einer der im Gesetz angeführten Richtverwendungen zu tragen, hier jedoch gehe es um die sich vom Verfahrensablauf her objektiv aufdrängende Frage, ob seitens des Bundeskanzleramtes ein bestimmtes Gutachtensergebnis als Rechtfertigung für seine eigene Vorgangsweise behauptet werde, hierbei aber ein Widerspruch zu einer ganzen Reihe von anderen Arbeitsplatzbewertungen im gleichen Bereich bestehe, sodass sich aus diesen Zusammenhängen ernstliche Bedenken an der Gutachtensrichtigkeit ergäben. Die belangte Behörde habe sich nicht mit seiner tabellarischen Aufstellung mit konkreten Zahlenwerten auseinander gesetzt, wonach keine Basis für eine Annahme einer Höherwertigkeit der besagten anderen Arbeitsplätze gegeben sei. Die Erwiderungen im angefochtenen Bescheid gingen völlig ins Leere. Ob ein zusätzlicher Akademiker einen entscheidenden Unterschied mache, sei die Frage, auf welche die Antwort erst gefunden werden müsse. Es wäre erforderlich gewesen, dass sich die belangte Behörde zu seiner tabellarischen Darstellung äußere, wobei sie zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass ein Unterschied der Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatzes zu den besser bewerteten nicht bestehe.

Das beim Vergleich mit der Richtverwendung im Bundessozialamt herangezogene Argument, dass ein zusätzlicher Akademiker auf eine größere Dienststelle hinweise und es für deren Leiter und Stellvertreter höhere Anforderungen gebe, treffe nicht zu, da es sich hiebei lediglich um marginale Unterschiede zwischen den Arbeitsplätzen handle.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine als bloße Abwesenheitsvertretung konzipierte Stellvertreterfunktion bei der Arbeitsplatzbewertung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2011, Zl. 2009/12/0112, und vom 26. Jänner 2011, Zl. 2009/12/0125). Eine Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer eingeräumten Stellvertreterfunktion hätte vorausgesetzt, dass ihm unabhängig vom Vorliegen des Vertretungsfalles auf Dauer Aufgaben der Abteilungsleitung übertragen worden wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0003, mwN). Da dies auf den Beschwerdefall unstrittig nicht zutrifft, kam eine Berücksichtigung der Stellvertreterfunktion des Beschwerdeführers anlässlich der Arbeitsplatzbewertung schon aus rechtlichen Gründen nicht in Frage.

Im Bewertungsgutachten wurde allerdings eine Höherbewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Vergleich zur Richtverwendung der Anlage 1 des BDG 1979 Z. 1.10.6. (im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Referent des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung in der Gebietsbauleitung Mittleres Inntal) nur betreffend die Kriterien "Managementwissen" und "Handlungsfreiheit" vorgenommen, und zwar lediglich gestützt auf die dem Beschwerdeführer zukommende Abwesenheitsvertretung des Gebietsbauleiters. Es ist daher aus rechtlichen Gründen davon auszugehen, dass die Höherbewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gegenüber der Richtverwendung der Anlage 1 des BDG 1979 Z. 1.10.6. zu Unrecht erfolgte und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gleich zu bewerten ist wie die zuletzt genannte Richtverwendung.

Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzustimmen, dass es bei Bewertung seines Arbeitsplatzes nicht darauf ankommt, wie viele Akademiker an seiner Dienststelle tätig sind, dies allerdings schon deshalb, weil die Abwesenheitsstellvertretung bei Beurteilung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes unberücksichtigt zu bleiben hat.

Wenn der Beschwerdeführer zum wiederholten Male vorbringt, dass vergleichbare andere Arbeitsplätze höher bewertet seien, ist es ausreichend, darauf zu verweisen, dass entscheidungsrelevant der Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenen der Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 - und nicht mit irgendwelchen anderen Arbeitsplätzen - ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2008/12/0098). Im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist auch nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze (die keine Richtverwendungen sind) zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers verhältnismäßig erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits wiederholt ausgeführt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. März 2012, Zl. 2008/12/0098, und vom 10. März 2009, Zl. 2007/12/0167), dass vor dem Hintergrund, dass sich die in den Erläuterungen zum Besoldungsreformgesetz 1994 beschriebene Bewertungsmethode auf ein bestimmtes, fachlich erprobtes System analytischer Berechnungen und Bewertungen (Bewertungssystem) stützt und die Einordnung unter die "in Worte gefassten" Schlagworte der Bewertungskriterien auf Grundlage dieses Systems und unter Anwendung einer bestimmten erprobten Technik erfolgen soll, davon auszugehen ist, dass es sich bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut Eingang gefundenen - in Klammer gesetzten Schlagworte, die in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Fachfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt.

Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat somit ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2012).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ein Bewertungsgutachten eingeholt und in der Folge dem Beschwerdeführer hiezu Parteiengehör gewährt. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Bewertungsgutachten wurde ein Ergänzungsgutachten eingeholt und die darin angeführten Argumente des Sachverständigen im angefochtenen Bescheid übernommen. Entscheidungsrelevante Unschlüssigkeiten des Gutachtens wurden ansonsten weder behauptet noch sind solche ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausreichend mit der Frage der Schlüssigkeit des Bewertungsgutachtens ausreichend auseinander gesetzt hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es nämlich nicht notwendig, die Schlüssigkeit eines Gutachtens im Bescheid zu überprüfen, soweit keine Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit vorliegen.

Im Weiteren erachtet der Beschwerdeführer das Bewertungsgutachten auch deshalb als mangelhaft, weil

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