Normen
GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
GehG 1956 §37 Abs10 Z2 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Im Zeitraum zwischen 11. August 2003 und 4. Oktober 2004 war er mit einem Arbeitsplatz als "Referent ohne ESB in der Abteilung ST 3" betraut.
Mit Eingaben vom 10. Mai 2006 bzw. 9. Juni 2006 begehrte er die bescheidförmige Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes.
Zum weiteren Verfahrensgang wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auch auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2007/12/0090, verwiesen.
Mit dem genannten Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2007, mit welchem gleichfalls festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3, zukam, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Dem damals angefochtenen Bescheid lag ein Gutachten eines Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes vom 6. November 2006 zugrunde. Dieses beruhte auf einem Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) idF der Dienstrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 80, "im Bundesministerium für Landesverteidigung der stellvertretende Leiter der Abteilung Revision C und Referatsleiter in der Zentralstelle", welche der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist. Mit eingehender Begründung gelangte dieses Gutachten zum Ergebnis, dass sich aus den Bewertungszeilen beider bewerteter Arbeitsplätze jeweils ein Analyseergebnis von 536 Stellenwertpunkten errechne. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei daher - ebenso wie die zitierte Richtverwendung - der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 1 zuzuordnen. Darüber hinaus enthielt das zitierte Gutachten den Versuch einen entsprechenden Nachweis durch Vergleiche mit Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen) zu führen. Schließlich enthielt das Gutachten auch die nicht durch Analyse von Richtverwendungen untermauerte Behauptung, wonach die obere Punktewertgrenze der Funktionsgruppe 3 bei 609 Punkten liege.
In dem zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2008 legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die beiden zuletzt genannten Ansätze des Sachverständigen von vornherein nicht zielführend seien. Der - grundsätzlich taugliche - Richtverwendungsvergleich kranke jedoch an einer Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Punktewertes für die Richtverwendung gemäß Punkt 1.8.11. der Anlage 1 zum BDG 1979. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich nämlich, dass die mit diesem Richtverwendungsarbeitsplatz verknüpfte Funktion der Vertretung des Leiters der Revision C sich auf eine bloße Abwesenheitsvertretung beschränkte und insofern keine ständige Beteiligung an den Leitungsgeschäften der Gruppe Revision beinhaltete. Unter Hinweis auf § 37 Abs. 10 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung der wiedergegebenen Teile nach dem Besoldungsreform-Gesetz, BGBl. Nr. 550/1994, sowie auf seine Vorjudikatur gelangte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis zur Auffassung, dass die Stellung des Inhabers des Richtverwendungsarbeitsplatzes als Stellvertreter des Leiters der Abteilung Revision C bei der Bewertung der Richtverwendung völlig außer Betracht zu bleiben gehabt hätte.
Die belangte Behörde ersuchte im zweiten Rechtsgang des Verwaltungsverfahrens den Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes um die Erstattung eines neuen Gutachtens.
Dieses wurde seitens des Bewertungsreferenten des Bundeskanzleramtes am 18. Dezember 2008 erstellt. Es enthält zum einen umfangreiche Ausführungen, weshalb der Gutachtenserstatter die der belangten Behörde mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2008 überbundene Rechtsauffassung für unzutreffend hält. Ausgehend von der vom Sachverständigen (weiterhin) als richtig angesehenen Rechtsauffassung, wonach im Zusammenhang mit der Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes die Stellvertreterfunktion jedenfalls - also auch bei einer bloßen Beschränkung auf eine Abwesenheitsvertretung - zu berücksichtigen sei, erstattete er im Übrigen ein dem Gutachten vom 6. November 2006 entsprechendes Gutachten, welches mit gleichen Argumenten wie das Vorgutachten zu identen Punktewerten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Richtverwendungsarbeitsplatzes gelangte.
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer sodann zu diesem Gutachten rechtliches Gehör, worauf dieser am 10. Februar 2009 eine Stellungnahme abgab und seinerseits ein Gutachten eines berufskundigen Sachverständigen vorlegte. Dieses Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers höher sei als jene der untersuchten Richtverwendung und kritisierte darüber hinaus, dass die Umrechnung der Bewertungspunkte in Stellenwertpunkte im Gutachten des Bewertungssachverständigen auf keiner allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methode beruhe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Mai 2009 wurde (neuerlich) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz als Referent ohne ESB in der Abteilung ST 3 im Zeitraum vom 11. August 2003 bis einschließlich 4. Oktober 2004 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3, zukam.
In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang geschildert, insbesondere werden das Gutachten des Bewertungssachverständigen vom 18. Dezember 2008 sowie die Darlegungen in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten berufskundlichen Gutachten wiedergegeben.
Mit eingehender Begründung folgte die belangte Behörde in Ansehung der für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers vergebenen Punktezahl den Ausführungen des Amtssachverständigen entgegen den Darlegungen in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen. Schließlich heißt es, auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2008 habe "nach Angaben des BKA" bei der Erstellung des neuen Gutachtens nicht Bezug genommen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides standen § 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, Ziffer 1.8.11. der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie § 37 Abs. 10 Z 2 GehG in den gleichen Fassungen in Kraft wie schon bei Erlassung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 5. April 2007. Insofern kann daher auf die Wiedergabe dieser Bestimmungen in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008 verwiesen werden.
Mit dem am 30. Dezember 2009 ausgegebenem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153 wurde § 37 Abs. 10 Z 2 GehG mit Rückwirkung zum 1. Juli 2005 geändert.
Freilich wird der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes durch die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage gebildet. Wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl. 2005/13/0061). Eine gezielte gegenteilige Anordnung des Materiengesetzgebers wäre im Übrigen verfassungswidrig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, Zl. 90/14/0086, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Nach dem Vorgesagten war daher für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides die Novellierung des § 37 Abs. 10 Z 2 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 ungeachtet ihrer rückwirkenden Erlassung unbeachtlich.
§ 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 470/1995, lautet:
"§ 63. (1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Die Behörde ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bei Erlassung des Ersatzbescheides an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes im aufhebenden Erkenntnis gebunden. Die Bindung ist jedoch nicht mehr aufrecht, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat, oder wenn sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes geändert hat und das Gesetz rückwirkend zu beachten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0137).
Vorliegendenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 17. Oktober 2008 im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus § 37 Abs. 10 Z 2 GehG idF BGBl. Nr. 550/1994 abgeleitet, dass die nicht mit ständigen Leitungsaufgaben verbundene Funktion der stellvertretenden Leitung der Abteilung Revision C beim Richtverwendungsarbeitsplatz nach Z 1.8.11 der Anlage 1 zum BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 80/2005 in die Bewertung nicht Eingang zu finden hat. An diese rechtliche Beurteilung war die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden, ohne dass ihr die Befugnis zugekommen wäre, von dieser Beurteilung - sei es auch mit ihres Erachtens besseren Gründen - abzuweichen. Da - wie oben dargelegt - das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht bekannt gemacht war, konnte die damit verfügte rückwirkende Gesetzesänderung in diesem Rechtsgang (noch) keine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses vom 17. Oktober 2008 bewirken. An der oben geschilderten Bindungswirkung ändert selbstverständlich auch der Umstand, dass der Bewertungssachverständige beim Bundeskanzleramt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für unzutreffend erachtete, nichts.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. Jänner 2011
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