VwGH 2008/12/0098

VwGH2008/12/00981.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) vom 10. April 2008, Zl. BMWA-240.529/0001- Pers/3a/2008, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;
AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §143 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §143 idF 2000/I/094;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat für den Aufsichtsbezirk G. Sein dortiger Arbeitsplatz ist innerhalb der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 1 zugeordnet.

Mit Antrag vom 24. Jänner 2007 begehrte der Beschwerdeführer die Änderung der Einstufung seines Arbeitsplatzes von A1/1 auf A1/2 rückwirkend zum 1. Februar 2001, in eventu die bescheidmäßige Feststellung der derzeit gegebenen Einstufung.

Der Beschwerdeführer führte aus:

"Bezug nehmend auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 i.d.g.F. ist festzuhalten, dass meine Tätigkeit grundsätzlich ein besonders spezielles und umfangreiches Aufgabengebiet des technischen Arbeitnehmerschutzes und des Verwendungsschutzes umfasst, welches sich zum überwiegenden Teil auf den Bereich der Mineralrohstoffgewinnung und den Tunnelbau erstreckt.

Generell ist festzuhalten, dass gerade die Mineralrohstoffgewinnung, der ober- und der untertägige Bergbau, Steinbrüche, etc. und der Tunnelbau bedingt durch ständig wechselnden Gegebenheiten auf Grund geologische, geotechnische, maschinelle und menschliche Einflussfaktoren aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes immer wieder neu und unterschiedlich beurteilt werden müssen. Dabei müssen vor Ort auf die Situation abgestimmte Entscheidungen getroffen werden, die nicht immer exakt vorgegeben sind und die einen hohen Grad an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Diese habe ich durch meine Ausbildung an der Montanuniversität Leoben (Studienrichtung Berg- und Tunnelbau), durch die Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Bergbaukunde sowie bei meiner fast sechsjährigen Dienstzeit bei der Berghauptmannschaft G und nun auch sechsjährigen Dienstzeit in der Arbeitsinspektion erworben.

So bedingt die Mitwirkung (Parteistellung, Antragstellung, etc.) an den mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungs-, Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren neben einer intensiven Kenntnis dieser speziellen Rechtsmaterie auch ein überdurchschnittliches Maß an Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie Verhandlungsgeschick gerade in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden wie Montanbehörde, Ämter der Landesregierungen oder den Bezirkshauptmannschaften.

Gerade die Überprüfungstätigkeit in Mineralrohstoff gewinnenden Betrieben und im Tunnelbau stellt hohe Ansprüche an meine Fähigkeiten und das Urteilvermögen. So müssen unter anderem vor Ort durch Beurteilung der gegebenen bergtechnischen und/oder geogenen Situation entsprechende Maßnahmen bzw. Vorschreibungen angeordnet werden. Diese können unter anderen für den Betrieb wirtschaftlich sehr tief greifende Maßnahmen (z.B. Einstellung der Gewinnung, Stilllegung von Arbeitsmittel, Betretungsverbote, etc.) darstellen.

Auch werde ich im Expertenpool der Arbeitsinspektion als Experte für den Bereich der Mineralrohstoffgewinnung geführt und regelmäßig von anderen Arbeitsinspektoraten zur Beratung und Unterstützung herangezogen.

Weiters ist festzuhalten, dass ich bei Entwürfen und Überarbeitung bergrechtlicher Normen im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz (ABPV, Tagbauarbeitsverordnung, etc.) vom ZAI beigezogen wurde und werde.

Letztendlich ist auch anzuführen, dass Arbeitsinspektoren, die in anderen Arbeitsinspektoraten überwiegend im Bereich der Mineralrohstoffgewinnung tätig sind, bereits in A1/2 eingestuft sind.

Aus diesem Grunde erscheinen nach meiner Meinung die Voraussetzungen für eine Einstufung in A1/2 gegeben."

Auf Grundlage einer vom Beschwerdeführer und seinem unmittelbar Vorgesetzten gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung erstellte die Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes das Bewertungsgutachten vom 9. Oktober 2007, das über weite Strecken jenem entspricht, das im hg. Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2007/12/0167, wiedergegeben wurde. Identisch sind die Ausführungen zu den zum Vergleich mit dem zu beurteilenden Arbeitsplatz herangezogenen Richtverwendungen (Anlage 1 zum BDG 1979, A) Z 1.10.1., im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pmsap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle; B) Z 1.10.2, im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Referent in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung für "Hydrogeologie" der Geologischen Bundesanstalt;). Darauf kann in analoger Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Hervorgehoben sei aus diesem Gutachten folgende Ausführungen zu dem vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatz:

"Fachwissen (Grundlegende spezielle Kenntnisse = 10):

Grundlegende spezielle Kenntnisse erfordern das Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine 1-2 jährige Praxis; gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10- 15 jährige Praxis) und breite Erfahrung erworben wurden.

Die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Arbeitsinspektor erfolgte in Form einer 5-wöchigen Grundausbildung sowie zusätzlich 2 Wochen Wiederholungskurse mit anschließender Prüfung. Bei der Berghauptmannschaft erfolgte einmal pro Jahr ein Informationsaustausch. Im BMWA wird gleichfalls 1x jährlich eine Weiterbildung (eine Woche) für Arbeitsinspektoren organisiert. Der Beschwerdeführer absolvierte weiters ein Seminar in Linz zu Spezialthemen des Arbeitnehmerschutzes und den Grundlehrgang für Sprengbefugte.

Das vom Beschwerdeführer für die Ausübung seines Arbeitsplatzes erforderliche Fachwissen umfasst ein breites Wissen über eine Vielzahl an Gesetzen (…) und (ergänzender). Neben umfassenden Kenntnissen hinsichtlich der den Aufgaben der Arbeitsinspektion zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften sind auch Kenntnisse zum Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren erforderlich. Die unterschiedlichen Arbeitsmaterialien und Güter sowie die damit verbundenen möglichen Schadstoffbelastungen und die Gefahren durch den Einsatz von (Spezial)Maschinen, welche in den zu prüfenden Betrieben verwendet werden, erfordern eine eingehende Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Bestimmungen und Vorschriften und das Wissen, um erfolgreich Gefahren zu erkennen und entsprechende Handlungen setzen zu können.

Auf Grund des umfangreichen und breiten Wissens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die im unteren Bereich des Bewertungskriteriums von 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' im Anschluss an ein Hochschulstudium erforderliche, mindestens 1- 2 jährigen Praxis, von einem versierten Arbeitsinspektor maßgeblich überschritten wird, um den täglichen Anforderungen in seiner gesamten Ausprägung entsprechen zu können und es hat daher jedenfalls eine Zuordnung zum oberen Bereich von 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' (=10, innerhalb der Bandbreite von 9-10), zu erfolgen.

Weiters ist zu untersuchen, ob die Grenze zu 'Ausgereifte

spezielle Kenntnisse' überschritten wird.

Die notwendige Bereitschaft,

3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie zB bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als die Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht Anzahl an eigenen Mitarbeitern)

In einem weiteren Verfahren zur Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit von drei Arbeitsinspektoren, ebenfalls aus dem Aufsichtsbezirk G wurde in einer Äußerung eingewendet, dass 'Als allgemeine Richtschnur meines Erachtens von 7.000 bis 12.000 Arbeitsplätzen pro Beamten auszugehen ist.'

Die Wortwahl 'Anzahl an servicierten Stellen' an Stelle etwa Anzahl an servicierten Personen und die Einschränkung - nicht Anzahl an eigenen Mitarbeitern - lässt erkennen, dass unter servicierten Stellen üblicherweise eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein Arbeitgeber zu verstehen ist.

Dies deckt sich auch mit den Überlegungen zur Ermittlung der angemessenen Wertgröße, demzufolge im Gegenstand die Anzahl der zugeteilten Betriebe für die Dimension herangezogen wird, da nur solche Kennzahlen anzusetzen sind, die einen repräsentativen bzw. aussagekräftigen Wert darstellen und auch mit anderen Arbeitsplätzen vergleichbar sind. Die Anzahl der in den zugeteilten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmern, im gegenständlichen Fall 500-700 und bei anderen Arbeitsinspektoren des selben Aufsichtsbezirkes 7.000-12.000, also ein Vielfaches, bei (derzeit) gleicher Arbeitsplatzwertigkeit, wird der geforderten Vergleichbarkeit nicht gerecht.

Bis zu 150 betreute Betriebe ergäben die Dimension 'Breit' (=3, 101-500 Stellen).

Es wird jedoch auf die diesbezüglichen Ausführungen beim 'Fachwissen' verwiesen. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Expertenpools bundesweit für alle AI angebotenen und bei Bedarf erbrachten Leistungen werden insoweit bei der Bewertung des Arbeitsplatzes berücksichtigt, als bei der Dimension eine Aufstufung auf 'Sehr Breit' erfolgt.

Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender

Stellenwert:

Tabelle nicht darstellbar

Alternative Betrachtung:

In den obigen Ausführungen wurde dargelegt, warum für die Dimension die Anzahl an betreuten Betrieben herangezogen wird.

Im Rahmen der Arbeitsplatzbesichtigung wurde jedoch auch die Anzahl der den Betrieben zuzuordnenden (indirekt) betreuten Beschäftigten mit ca. 500-700 bekannt gegeben.

Im Sinne einer umfassenden Betrachtung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers werden auch die Stellenwertpunkte unter Berücksichtigung dieser Dimension ermittelt, um darzulegen, dass auch eine Erhöhung bei der Dimension (bzw. bei einem der drei Kriterien für die Denkleistung - Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss), auf Grund der Bandbreite von A1/1, zu keiner anderen Arbeitsplatzwertigkeit führen würde.

501-1.000 servicierte Stellen würden das Kalkül 'Sehr Breit' (=4) ergeben. Die 'Aufwertung' auf Grund des Expertenpools ergäbe somit das höchste für die Dimension (servicierte Stellen) zu vergebende Kalkül 'Umfassend' (=5).

Dabei ergäbe sich folgender Stellenwert:

Tabelle nicht darstellbar

Bezüglich der herangezogenen Richtverwendungen gelangte das Gutachten zu folgendem Ergebnis:

"Richtverwendung der Anlage1 zum BDG 1979, Z 1.10.1.

(FGr. 1 der VGr. A1):

Tabelle nicht darstellbar

Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 1.10.2.

(FGr. 1 der VGr. A1):

Tabelle nicht darstellbar

Folgende Schlussfolgerung wurde im Gutachten vorgenommen:

Aufgrund des Umstandes, dass der zu bewertende Arbeitsplatz mit 396 Stellenwertpunkten gleich der Richtverwendung Z 1.10.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 mit ebenfalls 396 Stellenwertpunkten und unterhalb der Richtverwendung 1.10.1 mit 421 Stellenwertpunkten (bzw. in der 'alternativen'Ermittlung zwischen beiden Richtverwendungen) einzustufen ist und beide Richtverwendungen der Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A1/1 gesetzlich zugeordnet sind, ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise ebenfalls der Verwendungsgruppe A1 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 1 zuzuordnen."

In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 führte der Beschwerdeführer zu diesem Bewertungsgutachten Folgendes aus:

"1.) Zur Feststellung auf Seite 8, 3. und 4. Absatz, dass auf andere Arbeitsplätze in der Arbeitsinspektion, die etwa auf Grund besonderer Bestimmungen entlohnt werden (...), keine Rücksicht genommen werden kann ist anzuführen, dass es sich bei diesen Arbeitsplätzen um Arbeitsplätze, nunmehr in der Arbeitsinspektion, handelt, die vormals in der Bergbehörde (Berghauptmannschaft) mit A1/2 bewertet wurden und deren Tätigkeitsfeld unter anderen auch ähnlich gelagerte Tätigkeiten umfassten, die nunmehr vom Antragsteller selbst in der Arbeitsinspektion wahrgenommen werden. Ein Vergleich ist somit aus Sicht des Antragstellers sehr wohl zulässig.

So besteht offensichtlich bereits eine Bewertung gleichwertiger Arbeit als A1/2, d.h. die der Tätigkeit als Beamter im bergbehördlichen Dienst. Eine entsprechende Richtverwendung mit ähnlich gelagerter Tätigkeit wäre also gegeben.

2.) Zu Seite 15 Fachwissen:

Festzuhalten ist, dass bereits eine mindestens 10-jährige Praxis des Antragstellers vorliegt. Diese umfasst die ehemalige Tätigkeit bei der Berghauptmannschaft G in den Jahren 1995 bis 2001 sowie nunmehr die Tätigkeit beim Arbeitsinspektorat G ab dem Jahre 2001. Dabei wurden vertiefte Kenntnisse auf dem Spezialgebiet des Bergwesens (Bergbau, Steinbruchtechnik, Sprengwesen) und mit den dabei verbundenen Materiengesetzen erworben. Gerade die Tätigkeit in der Bergbehörde und nunmehr im Arbeitsinspektorat in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden wie Ministerium (Montanbehörden), dem Amt der steiermärkischen Landesregierung, den Bezirkshauptmannschaften, der Sicherheitsdirektion (z.B. Sprengwesen) u. a. haben ein verbreitetes Können und Verstehen komplexer Verwaltungsbereiche beim Antragsteller ergeben. Gerade auch der Umstand, dass der Antragsteller auch in anderen Amtsbezirken der Arbeitsinspektion (L, W N, E) herangezogen wird, beweist die fachliche Autorität. Eine Einstufung in der Kriteriengruppe Fachwissen erscheint daher zumindest mit Zuordnung 'Ausgereifte spezielle Kenntnisse' mit 11 Punkten gegeben.

3.) Zu Seite 24 Handlungsfreiheit:

Der Raum für Kreativität und Handlungsfreiheit sind nicht in dem Maße eingeschränkt, dass eine Richtliniengebundenheit bzw. ein enger Ermessensspielraum vorliegt. Die Gesetze und Erlässe lassen sehr wohl innerhalb bestimmter Grenzen einen weiten Ermessensspielraum zu. So sind im Rahmen von Aufforderungen bzw. direkten Anordnungen an Unternehmer bzw. Arbeitgeber Spielräume gegeben, die je nach Situation mehr oder weniger im Rahmen der Gesetze ausgeschöpft werden können (z.B. Ausmaß der Schließung oder Stilllegung von Steinbrüchen/Bergwerken, Form der Ausführung von z.B. Schutzeinrichtungen, positive oder negative Beurteilung vorgelegter Projektunterlagen, Zustimmung/Parteistellung im Bewilligungs- und Genehmigungsverfahren etc.). Gerade die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung selbst gibt wenig stark richtliniengebundene Anweisungen, sondern vermehrt allgemein geregelte Normen mit einem weiten Ermessensspielraum vor. Eine Einstufung in der Kriteriengruppe Handlungsfreiheit mit Zuordnung 'Richtliniengebunden' erscheint zumindest mit 11 Punkten gegeben.

Es ergebe sich daher folgende Bewertung (nachvollzogen lt. Berechnungsmethode im Gutachten auf Seite 40):

Tabelle nicht darstellbar

Somit ergäbe sich nach Ansicht des Antragstellers eine Summe von 455 Stellenwertpunkten und somit eine Zuordnung in der Verwendungsgruppe A1 zur Funktionsgruppe 2."

Daraufhin holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes vom 3. März 2008 ein, die sie auf Seiten 65 letzter Absatz bis Seite 69 erster Absatz des angefochtenen Bescheides zusammenfassend wiedergab:

"Ad 1.):

Zu den vom Beschwerdeführer genannten, vergleichbaren Arbeitsplätzen wird im Schreiben des BMWA vom 25.05.2007 ausgeführt:

Der Grund für ihre Entlohnung nach A 1/2 liegt darin, dass auf sie die gesetzliche Auffangregelung des § 35 Abs. 2 GG 1956 Anwendung findet, nachdem sie seinerzeit aus dem Bereich Berghauptmannschaften zum Arbeitsinspektorat versetzt worden waren. Die Bewertung dieser Arbeitsplätze im Rahmen der Richtverwendungen in der Anlage 1 zum BDG 1979 ist jedoch A1/1.

Hinsichtlich der Berghauptmannschaften sei auf BGBl. Nr. 38/1999 (Mineralrohstoffgesetz - MinroG) und BGBl. Nr. 21/2002 (Mineralrohstoffgesetznovelle 2001) verwiesen.

In einem Erlass der Montanbehörde an die Berghauptmannschaften wird zum MinroG u.a. geregelt:

'Am 19. Jänner 1999 ist im Teil I des Bundesgesetzblattes unter der Nr. 38 das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 verlautbart worden. Hiezu weist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Folgendes hin:

2.2 Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes:

Nicht unter § 217 Abs. 2 MinroG fallen Verfahren, die nicht auf Grund bergrechtlicher Vorschriften eingeleitet wurden, sondern auf Grund anderer von der Berghauptmannschaft zu vollziehen gewesener Arbeitnehmerschutzvorschriften (wie z.B. das Arbeitsgesetz oder das Arbeitsruhegesetz). Diesfalls wird eine Zuständigkeit der Bergbehörden nicht mehr gegeben sein.

Soweit bei der Berghauptmannschaft am 1. Jänner 1999 Verfahren anhängig gewesen sind, die auf Grund nicht bergrechtlicher Arbeitnehmerschutzvorschriften eingeleitet wurden, wären die bezüglichen Ansuchen auf Grund der Übertragung der Arbeitnehmerschutzaufgaben auf die Arbeitsinspektorate und des Fehlens einschlägiger Übergangsregelungen gemäß § 6 AVG an das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat weiterzuleiten. Anhängige Verfahren betreffend bergrechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften sind von der Berghauptmannschaft zu Ende zu führen.'

Mit der Mineralrohstoffgesetzesnovelle 2001 ist eine weitere Abgrenzung der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft erfolgt z.B. in der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, Erdöl-Bergpolizeiverordnung, Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung von Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten.

Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, hätte ein Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aufgaben, Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten mit Arbeitsplätzen bei den Berghauptmannschaften (soweit gleichwertig bzw. ähnlich) aus dem Kalenderjahr vor der angeführten Gesetzes- und Zuständigkeitsänderung zu erfolgen.

Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetzesauftrag des § 137 BDG 1979, da die Arbeitsplätze '…unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen … zuzuordnen' sind.

Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt. In ständiger Rechtsprechung des VwGH sind jene Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides gelten.

Ad 2.):

Im Bewertungsgutachten vom 9. Oktober 2007 wurde die Zuordnung des Kriteriums 'Fachwissen' zu den Zuordnungspunkten 10 (im oberen Bereich der Bandbreite von 'Grundlegende speziellen Kenntnisse') erörtert und begründet, wobei insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit den Kenntnissen auf Grund langjähriger Berufserfahrung, Zusammenarbeit mit Interessensvertretungen oder Berufsverbänden, Einbindung durch die Zentralleitung und Mitarbeit am Expertenpool sowie der Unterrichtstätigkeit am BFI erfolgte.

Die Fachkenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Gebiet des Bergwesens und seine langjährige Erfahrung auf Grund einer mindestens 10-jährigen Praxis sind unbestritten, jedoch obliegt dem Beschwerdeführer (so wie jedem Arbeitsinspektor) vorrangig die Durchsetzung des Arbeitnehmerschutzes bei den zu betreuenden bzw. fix zugeteilten ca. 215 Betrieben mit rd. 500-700 Mitarbeitern, sodass der Arbeitsplatz unter Bezug auf die in der Arbeitsplatzbeschreibung beschriebenen und auszuübenden Aufgaben und Tätigkeiten insgesamt betrachtet der Ausübung und Anwendung 'Grundlegender spezieller Kenntnisse' zuzuordnen ist, als zur Funktion einer 'fachlichen Autorität'.

Ad 3.)

In der Stellungnahme des Beschwerdeführers wird zusammengefasst eingewendet, dass die anzuwendenden Gesetze und Erlässe lediglich allgemein geregelte Normen sind und einen weiten Ermessensspielraum vorgeben. Der Raum für Kreativität und Handlungsfreiheit sei nicht in dem Maße eingeschränkt, dass eine Richtliniengebundenheit bzw. ein enger Ermessensspielraum vorliegt, sodass eine Einstufung in der Kriteriengruppe Handlungsfreiheit mit Zuordnung 'Richtliniengebunden' mit 11 Zuordnungspunkten gegeben erscheint.

Demgegenüber muss eingewendet werden, dass anlässlich der Arbeitsplatzbesichtigung am 26.07.2007 in G mitgeteilt wurde, dass vom Amtsleiter regelmäßig (jeden Dienstag) Amtsbesprechungen mit den Abteilungsleitern abgehalten werden. Inhalt dieser Amtsbesprechungen sind neben der Diensteinteilung und Fragen organisatorischer Natur auch aktuelle Einzelfälle, die Einhaltung der Vorgaben der Zentralleitung (Jahresarbeitsplan) sowie die internen Schwerpunktsetzungen des Aufsichtsbezirkes. Wesentliche Fragen der Organisation, des Geschäftsablaufes, der Stellvertretung und die Genehmigungsbefugnisse sind weiters durch die Geschäftsordnung für die Arbeitsinspektorate geregelt.

Innerhalb der Abteilung (Abteilung 1: Techn. ArbeitnehmerInnenschutz) erfolgt die Fachaufsicht durch den Abteilungsleiter (Dr. K) grundsätzlich via 4-Augengespräch. Bei Bedarf wird eine Abteilungsbesprechung einberufen.

Für die Tätigkeit in einer dem BMWA nachgeordneten Dienststelle und auf Grund der mehrfachen Untergliederung innerhalb des Arbeitsinspektorates für den Aufsichtsbezirk G kann, auch bei Vorliegen eines (gewissen) Ermessensspielraumes in den Gesetzen und Erlässen, nur jene Eigenständigkeit zuerkannt werden, die einem, unter Berücksichtigung der laufenden (Erfolgs)Kontrolle im Wege der Dienst- und Fachaufsicht durch die/den Vorgesetzten, auf den Vollzug ausgerichteten Arbeitsplatz (ohne zugeteilte Mitarbeiter) gebührt, sodass höhere Zuordnungspunkte als 10 (innerhalb der Bandbreite von 'Richtliniengebunden') nicht zugeordnet werden können.

Dessen ungeachtet darf auf die Anmerkung im BKA-Gutachten zum Kriterium Dimension im Abschnitt 'Alternative Betrachtung' verwiesen werden: Im Sinne einer umfassenden Betrachtung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers werden auch die Stellenwertpunkte unter Berücksichtigung dieser Dimension ermittelt, um darzulegen, dass auch eine Erhöhung bei der Dimension (bzw. bei einem der drei Kriterien für die Verantwortung - Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss), auf Grund der Bandbreite von A 1/1, zu keiner anderen Arbeitsplatzwertigkeit führen würde.

Auf die weiterführenden Ausführungen im BKA-Gutachten wird verwiesen."

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1, zuzuordnen sei.

In der Begründung stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang (einschließlich des Bewertungsgutachtens und dessen Ergänzung) dar und führte letztlich aus, die Einwendungen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht geeignet gewesen, die im Bewertungsgutachten detailliert und nachvollziehbar dargelegten Kriterien für eine Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu entkräften.

Für die bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes gemäß § 137 Abs. 3 BDG 1979 zu berücksichtigenden Anforderungen an Wissen, Denkleistung und Verantwortung ergäben sich somit nach der vom Gutachter des Bundeskanzleramtes angewendeten Methode insgesamt 43 Zuordnungspunkte; diese würden auf insgesamt 396 Stellenwertpunkte umgelegt.

Die beiden zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungen wiesen 421 Stellenwertpunkte (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 Seite 1. 10. 1) und 396 Stellenwertpunkte (Richtverwendung Z 1. 10. 2) auf.

Da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ebenfalls mit 396 Stellenwertpunkten bewertet sei, ergebe sich eine Bewertung nach der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2007/12/0167 (einschließlich Weiterverweisung), verwiesen.

Betreffend die - allgemein gehaltenen - Beschwerdeausführungen zur Befangenheit der Beamten des Bundeskanzleramtes, die die Arbeitsplatzbewertungsgutachten erstellen, wird der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG z. B. auf die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2011, Zl. 2009/12/0112, und vom 20. Mai 2008, Zl. 2005/12/0113, verwiesen.

Die Beschwerde macht geltend, beim Verwaltungsgerichtshof seien Beschwerden über gleichartige Arbeitsplätze von Arbeitsinspektoren für den Aufsichtsbezirk G zu den Zlen. 2007/12/0167 (DI R), 2007/12/0170 (DI D) und 2007/12/0169 (DI Dr. T) anhängig. In den diesen Beschwerden zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren sei ein Privatgutachten vorgelegt worden, in dem die Arbeitsplätze der Beschwerdeführer als A1/2- wertig ausgewiesen worden seien.

Im Beschwerdefall sei das Verfahren somit schon deshalb mangelhaft geblieben, weil sich die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit der abweichenden Begutachtung nicht auseinandergesetzt habe.

Dem ist zu entgegnen, dass das Verfahren nicht deshalb mangelhaft ist, weil sich die belangte Behörde mit einem im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht vorgelegten Gutachten nicht auseinandergesetzt hat.

Die Beschwerde macht weiters geltend, in dem in den Parallelverfahren vorgelegten Privatgutachten seien mehreren Einzelkalkülen gegenüber der Begutachtung durch das Bundeskanzleramt höhere Punkte zugeordnet worden. Es handle sich dabei um je einen Punkt bei Fachwissen, Umgang mit Menschen und Denkanforderung sowie um zwei Punkte bei Dimension. Auch wenn der Beschwerdeführer übereinstimmend nur die gleiche, höhere Punktezahl (elf) hinsichtlich des Fachwissens geltend gemacht habe, hätte sich die belangte Behörde mit allen Abweichungen durch das Privatgutachten auseinandersetzen müssen.

Aber auch abgesehen davon sei die Bescheidbegründung nicht ausreichend. Was die seines Erachtens angebrachte höhere Bewertung puncto Fachwissen betreffe, habe er ein konkretes Vorbringen dahin erstattet, dass er auf mehreren Spezialgebieten vertiefte Kenntnisse erworben habe, die er auf seinem Arbeitsplatz zur Anwendung bringe. Dass dies in Übereinstimmung mit dem Arbeitsplatz selbst stehe und nicht etwa nur eine Sonderleistung darstelle, gehe aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervor, nämlich aus der Aufzählung der besonderen Aufgaben von ihm als derzeitigem Arbeitsplatzinhaber. Im Gutachten des Bundeskanzleramtes heiße es dazu, dass die Zahl der vergebenen zehn Punkte sich daraus verstehe, dass für seinen Arbeitsplatz ein Studium zuzüglich einbis zweijähriger Praxis erforderlich sei. Das sei offensichtlich völlig ungenügend für die Erfassung der ganz wesentlichen, durch vieljährige Praxis und Weiterbildung erworbenen, sowie am Arbeitsplatz auch tatsächlich angewendeten Kenntnisse und Fertigkeiten laut vorstehenden Ausführungen. Es wäre daher unerlässlich gewesen, eine Gutachtensergänzung darüber vorzunehmen, inwieweit sich dadurch an der Punktevergabe etwas ändere.

Eine weitere zu niedrige Punktebewertung habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Handlungsfreiheit geltend gemacht. Dazu habe er ausgeführt, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze und Erlässe innerhalb bestimmter Grenzen einen weiten Ermessensspielraum zuließen. Als Beispielsfälle habe er u.a. Ausmaß oder Schließung bzw. Stilllegung von Steinbrüchen/Bergwerken angeführt. Damit sei unmittelbar eine ökonomisch sehr weitreichende Dimension angesprochen, und die belangte Behörde hätte daher über sein Vorbringen die Handlungsfreiheit betreffend auch erkennen müssen, dass diese Angaben die Frage der Punktvergabe für Dimension ebenfalls beträfen. Wie bereits angesprochen, gehe es mit dem Fortbestehen oder Nichtfortbestehen von Betrieben auch um Wirtschaftsstandorte, also um Gedeih und Verderb regionaler Wirtschaftsbereiche. Einerseits seien eine darauf bezogene Handlungsfreiheit (Ermessensspielraum) von außerordentlichem Gewicht und andererseits eben auch das Ausmaß der damit zu tragenden Verantwortung unter dem Gesichtspunkt ökonomischer Auswirkungen. Auch seien noch Gesundheit und Leben von Menschen betroffen.

Die belangte Behörde hätte auch die ihm nun in der Bescheidbegründung entgegengehaltenen Behauptungen nicht aufstellen dürfen, ohne ihm dazu Parteiengehör zu gewähren. Es gelte dies sowohl in Bezug auf sein Vorbringen, dass vergleichbare andere Arbeitsplätze höher bewertet seien, als auch für die die Handlungsfreiheit betreffenden Behauptungen, dass eine Arbeitsplatzbesichtigung Diverses in Richtung Anleitung durch den Abteilungsleiter ergeben haben solle. Er sei der Meinung, dass schon die Ausführungen der belangten Behörde (ab Seite 68 zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides) zeigten, dass damit vollkommen an seinem Vorbringen vorbei argumentiert werde. Dass in einem Bereich Amtsbesprechungen stattfänden und eine einheitliche Linie angestrebt werde, stelle eine Selbstverständlichkeit dar und bedeute keine Einengung von Verhandlungsfreiheit sowie Verantwortung, weil damit keine individuell konkreten Festlegungen vorgenommen würden. Was eine laufende (Erfolgs)Kontrolle betreffe, sei überhaupt nicht erkennbar, welche näheren Vorstellungen dem zu Grunde lägen. Seine Wahrnehmungen an Ort und Stelle würden nicht dadurch kontrolliert, dass ein weiterer Beamter zum selben Betrieb geschickt werde und da von ihm angeordnete Sofortmaßnahmen nicht erst nach irgendeiner Nachkontrolle umzusetzen seien, habe er auch die volle Verantwortung zu tragen.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Die belangte Behörde hat sich an die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen einzuhaltende Vorgangsweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019, mwN) gehalten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Bewertungsgutachten durch das Bundeskanzleramt auch ein ergänzendes Gutachten eingeholt (s.o.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 10. März 2009, Zl. 2007/12/0167, mwN ausgeführt, dass vor dem Hintergrund dessen, dass sich die in den Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 beschriebene Bewertungsmethode auf ein bestimmtes, fachlich erprobtes System analytischer Berechnungen und Bewertungen (Bewertungssystem) stützt und die Einordnung unter die "in Worte gefassten" Schlagworte der Bewertungskriterien auf Grundlage dieses Systems und unter Anwendung einer bestimmten erprobten Technik erfolgen soll, davon auszugehen ist, dass es sich bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut Eingang gefundenen - in Klammer gesetzten Schlagworte, die in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung in diesem Erkenntnis verwiesen.

Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat somit ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.

Was nun die Ausführungen zu dem in den Parallelverfahren vorgelegten Privatgutachten betrifft, kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. März 2009 verwiesen werden, wonach auch die Berücksichtigung des Inhaltes dieses Privatgutachtens nicht zu einer anderen als der von der belangten Behörde auf Grundlage des Bewertungsgutachtens der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes vorgenommenen Arbeitsplatzbewertung führt.

Der Beschwerdeführer ist allerdings dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Vorbringen in der Beschwerde stimmt zum größten Teil mit dem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten überein und wurde von der belangten Behörde eingehend behandelt. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass diese (auf sachverständiger Grundlage erfolgten) Darlegungen im angefochtenen Bescheid unschlüssig oder unvollständig wären. Die belangte Behörde hat sich bereits mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die durch vieljährige Praxis und Weiterbildung erworbenen sowie am Arbeitsplatz auch tatsächlich angewendeten Kenntnisse und Fertigkeiten zu einer Höherbewertung hinsichtlich des Kriteriums Fachwissen führen müssten, auf Grundlage des Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen auseinandergesetzt (s.o.). Auch betreffend die Kriterien Handlungsfreiheit und Dimension hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargestellt, weshalb sie - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers - zu der vorgenommenen Bewertung gelangte.

Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass es zwar zutreffen mag, dass die vom Beschwerdeführer vor Ort getätigten Wahrnehmungen nicht noch einmal überprüft werden. Es kann aber ausgeschlossen werden, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer alleine und unüberprüft Wahrnehmungen tatsächlicher Art vor Ort macht, zu einer höheren Bewertung der Kriterien Handlungsfreiheit oder Dimension führen könnte. Wenn die Beschwerde betreffend die Handlungsfreiheit sich auf die Möglichkeit der Schließung bzw. Stilllegung von Steinbrüchen/Bergwerken stützt, ist festzuhalten, dass hiebei das Ergebnis der möglichen Handlungsweisen mit der Frage, ob dieses mit einem weiten Ermessen angeordnet werden könnte, verwechselt wird. Im Gutachten des Bundeskanzleramtes wurde allerdings ausführlich dargestellt, weshalb diesbezüglich von keinem weiten Ermessen auszugehen ist (s.o.).

Wenn der Beschwerdeführer zum wiederholten Male vorbringt, dass vergleichbare andere Arbeitsplätze höher bewertet seien, ist es ausreichend, darauf zu verweisen, dass entscheidungsrelevant der Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit jenen der Richtverwendungen in der Anlage 1 zum BDG 1979 - und nicht mit irgendwelchen anderen Arbeitsplätzen - ist.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es hätte ihm ein weiteres Mal Parteiengehör eingeräumt werden müssen, wird kein Vorbringen erstattet, das zu einer höheren Arbeitsplatzbewertung geführt hätte.

Insgesamt vermögen die Ausführungen der Beschwerde keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers aufkommen zu lassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 1. März 2012

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