Normen
UniversitätsG 2002 §74 Abs2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwRallg;
UniversitätsG 2002 §74 Abs2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Universität Klagenfurt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Universität Klagenfurt vom 31. März 2008 wurde die Beurteilung der Dissertation der Beschwerdeführerin mit dem Titel "Neue Technologien für Menschen mit Behinderungen - elektronische Hilfen und Computereinsatz für körperlich und geistig Behinderte" für nichtig erklärt. Weiters wurde der Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin der akademische Grad "Doktorin der Philosophie" verliehen worden war, aufgehoben und eingezogen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe aus im Einzelnen genannten Internet-Quellen Textpassagen teils ohne Zitierung, teils ohne ausreichende Zitierung entweder wörtlich oder unter Veränderung von einzelnen Wörtern in ihre Dissertation (auf im Einzelnen genannte Seiten) übernommen. Aus der Gegenüberstellung der Textpassagen seien umfangreiche Übernahmen ersichtlich. Dabei sei zum Teil keinerlei Quellenverweis innerhalb des Textes der Dissertation eingefügt worden, zum Teil sei die wörtliche Übernahme zwar mit dem Hinweis auf Autor und Jahreszahl versehen, nicht aber als wörtliche Übernahme etwa durch Anführungsanzeichen oder Einrücken der Textpassage ausgewiesen worden. Bei den erwähnten Internet-Quellen handle es sich ausschließlich um solche, deren Veröffentlichung (Online-Stellung) vor der Einreichung der Dissertation zu datieren sei. Erst nach Abgabe der Dissertation online verfügbar gemachte Quellen seien vom Senat unberücksichtigt geblieben.
Durch ihre Vorgangsweise, wörtliche Textübernahmen nicht als solche auszuweisen, erwecke die Beschwerdeführerin beim Leser den Eindruck, der Text bzw. die Zusammenstellung mehrerer Texte und die zu Grunde liegende Auseinandersetzung mit dem Themenbereich stammten von ihr selbst. Es entstehe der Eindruck, dass sie die Literatur gelesen und die Zitate eigenständig ausgewählt habe. Aus der Arbeit gehe nicht nachvollziehbar hervor, welche Gedankenführung übernommen worden sei und welche von der Beschwerdeführerin selbst stamme.
Der im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Einwand, dass die Kennzeichnung der übernommenen Textstellen durch Autor- und Jahresangabe erfolgt sei und dass die Quellen im Übrigen im Literaturverzeichnis detailliert angeführt seien, sei nicht geeignet, diesen Eindruck zu widerlegen: Wortwörtlich übernommene Passagen müssten nämlich als solche in eindeutiger Weise gekennzeichnet werden. Dies sei nicht geschehen. Gleiches gelte für Sekundärzitate. Dies könne auch in entsprechenden Handbüchern im Detail nachgelesen werden, es handle sich dabei um die fachunabhängigen Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens und Zitierens.
Die klare und eindeutige Erkennbarkeit, welche Teile des Textes von der Beschwerdeführerin selbständig erarbeitet worden seien und welche Teile aus anderen Quellen übernommen worden seien, sei Voraussetzung dafür, die Dissertation auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 51 Abs. 2 Z. 13 Universitätsgesetz 2002 zu überprüfen. Ob die Begutachter der Dissertation - wie die Beschwerdeführerin behauptet habe - mit der von ihr angewendeten Zitierweise einverstanden gewesen seien, sei nicht entscheidend. Diese hätten nämlich selbst in diesem Fall nicht davon ausgehen können, dass - im Einzelnen dargestellte - umfangreiche Übernahmen fremder Texte (mit darin enthaltenen Autor- und Jahresangaben) vorlägen. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass eine von der Beschwerdeführerin eingefügte Autorenbezeichnung am Ende eines Absatzes die wörtliche Übernahme von zum Teil seitenlangen vorangehenden Textpassagen deutlich machen sollte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass in der Arbeit der Beschwerdeführerin neben einer Vielzahl von nicht eindeutig kenntlich gemachten fremden Textpassagen auch eine Menge von (durch Setzung von Anführungszeichen) annähernd korrekt ausgewiesenen Zitaten und Paragraphen zu finden sei. Dies zeige zum einen, dass die Beschwerdeführerin mit den grundlegenden Standards des wissenschaftlichen Arbeitens hinreichend vertraut sei und verstärke zum anderen den Eindruck, dass der nicht eindeutig als übernommen ausgewiesene Text eine Eigenleistung der Beschwerdeführerin darstellen müsse. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin der plagiatsverschleiernden Wirkung ihrer Vorgangsweise bewusst gewesen sei bzw. hätte bewusst sein müssen.
Dem Antrag, den Erstbegutachter zur Frage einzuvernehmen, ob er der gewählten Zitierweise zugestimmt habe, sei nicht nachzukommen gewesen. Selbst wenn dieser mit der Zitierweise der Beschwerdeführerin einverstanden gewesen wäre, ändere dies nämlich nichts daran, dass sie wörtliche Übernahmen von umfangreichen Textpassagen nicht eindeutig ausgewiesen und dadurch Grundprinzipien des wissenschaftlichen Arbeitens verletzt habe. Betreffend die Quantifizierung der nicht korrekt ausgewiesenen Übernahmen sei festzustellen, dass diese in einem nicht akzeptablen Ausmaß erfolgt seien. In Anbetracht der Quantität an Plagiaten und des hohen Ausmaßes an Übereinstimmung der Dissertation mit den Fremdquellen sei eine Übernahme lediglich aus Versehen bzw. aus Nachlässigkeit ("schlampige Zitierung") nicht glaubhaft. Es sei hinreichend geklärt, dass erhebliche Teile ihrer Dissertation aus nicht oder nicht ausreichend zitierten Quellen übernommen worden seien. Dem Antrag auf Überprüfung der Dissertation durch einen "anderen unbefangenen" Gutachter als jenem des erstinstanzlichen Verfahrens sei zu entgegnen, dass die Einschätzung, ob und welche Passagen der Dissertation aus einer fremden, nicht ordnungsgemäß zitierten Quelle entnommen wurden und ob diese Übernahmen in qualitativer und quantitativer Hinsicht für die Beurteilung der Dissertation wesentlich seien, durch den Vorsitzenden der Berufungsbehörde vorgenommen worden sei, der als Universitätsprofessor für Psychologie auch die dafür nötige Fachnähe aufweise. Eines weiteren Gutachtens bedürfe es daher nicht.
Das Verschweigen von Quellen, die bei Abfassung einer wissenschaftlichen Arbeit verwendet werden, sei unter dem Tatbestand des " Erschleichens" zu subsumieren, weil vorgetäuscht werde, dass eine eigenständige wissenschaftliche Leistung vorliege. Angesichts der Vielzahl ohne korrekte Zitierung aus dem Internet übernommener Texte müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Irreführungsabsicht vorgegangen sei. Die Behörde gehe auf Grund des eingeholten Gutachtens auch davon aus, dass die Arbeit bei entsprechenden Hinweisen zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre. Die Beurteilung der Dissertation sei daher für nichtig zu erklären und der der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage verliehene akademische Grad "Doktorin der Philosophie" zu widerrufen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
Gemäß § 89 UG 2002 ist der Verleihungsbescheid vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe, indem sie in ihre Dissertation über weite Bereiche fremde Texte übernommen habe, ohne diese klar und eindeutig als solche zu kennzeichnen, den Eindruck erweckt, diese stellten ihre Eigenleistung dar. Bei ordnungsgemäßer Kennzeichnung der Fremdtexte wäre die Dissertation jedenfalls weniger günstig beurteilt worden, wobei sich aus den Umständen des Falles (Vielzahl der ohne korrekte Zitierung übernommenen Texte iVm annähernd korrekt ausgewiesenen Zitaten) auf die Irreführungsabsicht der Beschwerdeführerin schließen lasse. Die Beurteilung der Dissertation sei daher als "erschlichen" anzusehen und die Beurteilung für nichtig zu erklären. Damit seien auch die Voraussetzungen für einen Widerruf des verliehenen akademischen Grades "Doktorin der Philosophie" erfüllt.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass die belangte Behörde ihr zwar vorwerfe, gegen "allgemeinen Zitierregeln" verstoßen zu haben, dass sie diese aber nicht dargestellt habe. In Wahrheit gäbe es nämlich weder "allgemeine" noch "allgemein verbindliche Zitierregeln", die bei Verfassung einer Dissertation an der Universität Klagenfurt angewendet werden müssten. Vielmehr gebe es eine ganze Reihe von unterschiedlichen Zitierweisen und Praktiken. Die von der Beschwerdeführerin verwendete Zitierweise habe, wie sie im Verfahren bereits mehrmals dargelegt habe, der so genannten "Harvard Methode" entsprochen. Diese Methode beschränke sich auf die Angabe der notwendigsten Informationen für den Nachweis einer Quelle, d.h. auf den Namen des Autors, das Erscheinungsjahr des Textes und eventuell eine Seitenangabe. In diesem Sinne habe die Beschwerdeführerin sämtliche der von ihr übernommenen Texte mit dem Nachweis einer Quelle versehen. Darüber hinaus habe sie im Literaturverzeichnis den Autor bzw. dessen Arbeit, aus der Texte übernommen worden seien, detailliert dargelegt und - wenn vorhanden - auch die korrespondierende Internetadresse angegeben. Sie sei daher bei Abfassung ihrer Dissertation weder mit Irreführungs- noch mit Täuschungsabsicht vorgegangen; sie habe die Beurteilung ihrer Dissertation nicht erschlichen. Im Übrigen sei weder das Einrücken einer übernommenen Textpassage noch die Verwendung von Anführungszeichen "Voraussetzung für das Vorliegen eines Zitates, da selbst bei unvollständiger Quellenangabe ein Zitat erkennbar sein kann". Hätte die belangte Behörde den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin entsprochen und sie, die Begutachter und eine weitere Dissertantin einvernommen, hätte sich ergeben, dass der Erstbegutachter mit der gewählten Zitierweise einverstanden gewesen sei. Damit wäre der Annahme, die Beschwerdeführerin habe in Irreführungs- oder Täuschungsabsicht gehandelt, der Boden entzogen gewesen. Weiters hätte die Frage erörtert werden können, weshalb die Begutachter die Dissertation der Beschwerdeführerin (und die Dissertation der anderen Dissertantin) mit "sehr gut" beurteilt hätten, obwohl bei ihrer Abfassung - zumindest nach Auffassung der belangten Behörde - so zahlreich und offensichtlich gegen die "allgemein verbindlichen Zitierregeln" verstoßen worden sei. Gegebenenfalls wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass sich an der Beurteilung der Dissertation nichts geändert hätte. Schließlich habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt, dass die wörtlich übernommenen Passagen nicht aus den von der belangten Behörde behaupteten Quellen entnommen worden seien, sondern aus anderen, die in der Dissertation ausdrücklich und vollständig genannt worden seien.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung des § 46 Abs. 2 UniStG 1997 unter Hinweis auf Vorjudikatur ausgesprochen hat, ist ein "Erschleichen" der Beurteilung einer Arbeit anzunehmen, wenn in Täuschungsabsicht wesentliche Teile der Arbeit ohne entsprechende Hinweise abgeschrieben wurden, wobei Wesentlichkeit dann anzunehmen ist, wenn bei objektiver Betrachtung der Verfasser der Arbeit davon ausgehen musste, dass bei entsprechenden Hinweisen die Arbeit nicht positiv oder zumindest weniger günstig beurteilt worden wäre, entsprechende Hinweise daher zu einem ungünstigeren Ergebnis geführt hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0324).
Die Beschwerdeführerin bestreitet, in Täuschungsabsicht wesentliche Teile ihrer Dissertation fremden Quellen entnommen zu haben, ohne dies entsprechend auszuweisen. Im Sinne der von ihr gewählten "Harvard Methode" seien die Zitate vielmehr ausreichend gekennzeichnet gewesen.
Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass sich der Vorwurf hinsichtlich der bei Verfassung ihrer Dissertation eingehaltenen Vorgangsweise - soweit er sich nicht auf den Mangel jeglichen Quellenverweises innerhalb des Textes bezieht - nicht gegen die Art und Weise der Hinweisgestaltung an sich richtet, sondern dagegen, dass mit diesen Hinweisen inhaltlich nicht klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, dass in einem erheblichen Umfang fremde Textpassagen wortwörtlich übernommen wurden: Auf Grund der Quellenverweise könne der Umfang der wörtlichen Übernahmen fremder Texte weder ersehen noch erwartet werden.
Diesem Vorwurf kann die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Methode, nach der sie den Hinweis auf Fremdquellen gestaltet habe (Angabe der notwendigsten Informationen: "Name des Autors/der Autorin, das Erscheinungsjahr des Textes und eventuelle Seitenangabe") nicht entkräften. Denn diese Art der Hinweisgestaltung sagt nichts über den Umfang aus, in dem der fremde Text übernommen wurde - dass die Beschwerdeführerin ihre Hinweise auch mit Aussagen über den jeweiligen Umfang der übernommenen Texte angereichert hätte, behauptet sie selbst nicht.
An diesem Vorwurf ändert auch der Hinweis auf das der Arbeit angeschlossene Literaturverzeichnis, in dem der "Autor bzw. dessen Arbeit, aus denen die inkriminierten Textpassagen übernommen wurden, detailliert dargelegt und wenn vorhanden auch die korrespondierende Internetadresse angegeben" worden seien, nichts; enthält das Literaturverzeichnis doch ebenfalls keine Angaben über den Umfang der übernommenen Texte.
Schließlich ändert an diesem Vorwurf auch die Behauptung der Beschwerdeführerin - selbst wenn er zutreffen sollte - nichts, der Erstbegutachter der Dissertation sei mit der gewählten Art des Zitierens ausdrücklich einverstanden gewesen. Denn die Zustimmung zur Verwendung einer bestimmten Zitiermethode bedeutet nicht, dass damit auch der Vorgangsweise zugestimmt werde, Fremdtexte in einem nicht offen gelegten und nicht zu erwartenden Umfang zu übernehmen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin, soweit mit ihrer Kritik, ihre Dissertation sei trotz der Regelverstöße mit "sehr gut" beurteilt worden, zum Ausdruck gebracht wird, der Begutachter hätte den Quellenhinweisen nachgehen und solcherart den Umfang der übernommenen Fremdtexte feststellen können, auf die zum AHStG ergangene hg. Judikatur zu verweisen, wonach der Begutachter nicht verpflichtet ist, an die Beurteilung einer Arbeit von vornherein mit einem Plagiatsverdacht heranzugehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. März 1982, VwSlg. 10.670 A/1982). Damit erübrigten sich auch die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich beantragten Einvernahmen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es gebe keinen Grund für die Annahme, sie habe in Irreführungs- oder Täuschungsabsicht gehandelt. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihre Auffassung, die Beschwerdeführerin habe in Irreführungsabsicht gehandelt, damit begründet hat, dass in der Dissertation eine Vielzahl von nicht eindeutig als fremd gekennzeichneten Texten erheblichen Umfangs neben einer Menge von "annähernd korrekt ausgewiesenen Zitaten und Paragraphen" zu finden sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dort, wo sie den Umfang der wörtlich übernommenen Texte nicht offen gelegt habe, die fremden Texte und die dort zum Ausdruck gebrachte Gedankenführung als eigene Leistungen habe darstellen wollen.
Diese Auffassung kann nicht als unschlüssig erkannt werden; auch die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Vorgangsweise einen anderen Grund haben könnte als jenen, dem Leser die fremden Texte als eigene vorzustellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch gar nicht, dass die nicht entsprechend kenntlich gemachten Fremdtexte erhebliche Teile der Dissertation betreffen.
Dem Vorbringen, die Begutachtung der Dissertation bezüglich des Plagiatsvorwurfes hätte nochmals durch einen unbefangenen Gutachter überprüft werden müssen, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin konkret nicht dargelegt hat, dass Befangenheitsgründe iSd § 7 AVG beim Gutachter vorgelegen wären. Soweit sie jedoch vorbringt, wörtlich übernommene Passagen seien nicht aus den von der belangten Behörde behaupteten Literaturquellen übernommen worden, sondern aus anderen, in der Dissertation ausdrücklich und vollständig angeführten Literaturquellen, zeigt sie - abgesehen davon, dass sie eine andere Ursache als jene der Übernahme für die von ihr gar nicht bestrittene Übereinstimmung ihrer Dissertation mit den von der belangten Behörde behaupteten Quellen nicht behauptet - nicht auf, dass daraus ein anderes Verfahrensergebnis im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG abzuleiten wäre.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 11. Dezember 2009
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