Widerruf inländischer akademischer Grade oder akademischer Bezeichnungen
§ 89.
(1) Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad oder die akademische Bezeichnung insbesondere
- a. durch gefälschte Zeugnisse,
- b. durch gefälschte Urkunden oder
- c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HSQSG
- erschlichen worden ist. Bei Erweiterungsstudien ist das Abschlusszeugnis für nichtig zu erklären und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der Abschluss insbesondere
- a. durch gefälschte Zeugnisse,
- b. durch gefälschte Urkunden oder
- c. durch schwerwiegendes wissenschaftliches oder künstlerisches Fehlverhalten im Sinne des § 2a Abs. 3 Z 2 bis 5 HSQSG
- erschlichen worden ist.
(2) Die Aufhebung und Einziehung des Verleihungsbescheides aufgrund eines Plagiats in einer Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit ist nur im Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Beurteilung der Bachelor-, Diplom- oder Masterarbeit zulässig.
Schlagworte
Bachelorarbeit, Diplomarbeit
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2024
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40261578
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