VwGH 2008/09/0303

VwGH2008/09/03031.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel, Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des G W in J, vertreten durch Mag. Reinhard Strauss, Rechtsanwalt in 8112 Gratwein, Bahnhofstraße 22/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. August 2008, Zl. UVS 33.13-18/2007-40, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (mitbeteiligte Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 idF 2006/I/099;
AVG §14;
AVG §39a impl;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 idF 2006/I/099;
AVG §14;
AVG §39a impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes G vom 21. September 2007 schuldig erkannt, er habe auf einer näher bezeichneten Baustelle vier namentlich genannte rumänische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen in einem näher beschriebenen Zeitraum zwischen dem 24. Juni 2007 und dem 28. Juni 2007 beschäftigt und dadurch die Vorschrift des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt. Hiefür wurde der Beschwerdeführer mit vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 4 Tage) bestraft.

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei von Beruf Gastwirt mit Gewerbestandort in J. Mit Kaufvertrag vom 18. April 2007 habe er in der Gemeinde St. eine Liegenschaft im Ausmaß von 17.000 m2 mit einem baufälligen Wohn- und Stallgebäude erworben, welches als "Alterssitz" Verwendung hätte finden sollen. Im Wohngebäude bestehe ein Wohnrecht für CP. Mit den Sanierungsarbeiten habe der Beschwerdeführer im April 2007 begonnen und dazu zumindest teilweise den Einzelunternehmer A. Sch. für Grabungsarbeiten und die Firma H. für Innenbauarbeiten beauftragt. Letzterer sei ab 19. September 2007 im Besitz einer Gewerbeberechtigung zum Verspachteln von Ständerwänden zur Beseitigung von Unebenheiten und Stößen mit Standort G gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen der Firma H. datierten zwischen April 2007 und 11. September 2007. Zumindest im Zeitraum zwischen 24. Juni 2007 und 28. Juni 2007 sei der im erstinstanzlichen Straferkenntnis drittgenannte Rumäne auf der Baustelle insbesondere mit der Herstellung von Holzfenstern, aber auch mit Innenausbauarbeiten beschäftigt gewesen. Bei ihm handle es sich um einen Bekannten des Beschwerdeführers, den dieser in Rumänien kennen gelernt habe und der von Beruf Tischler sei. Am Montag, dem 25. Juni 2007 habe der Beschwerdeführer in G am sogenannten "Arbeitsstrich" vor einem Heim der Caritas in Bahnhofsnähe den im erstinstanzlichen Straferkenntnis viertgenannten Rumänen (VMR) angesprochen, der auf Arbeitssuche gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diesem mitgeteilt, dass er eine Menge Arbeit habe, wobei es sich im Wesentlichen um Reinigungsarbeiten betreffend einen Kanal und Rohrverlegungen handle und er beabsichtige, für ihn auch eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. In der Folge habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Ausländer ein entsprechendes Formular ausgefüllt und ihn noch am selben Tag in seinem Fahrzeug auf die Baustelle mitgenommen, auf welcher der im erstinstanzlichen Straferkenntnis drittgenannte Ausländer bereits anwesend gewesen sei. Alle drei hätten den ganzen Tag über dort gearbeitet. VMR sei vom Beschwerdeführer anschließend nach G gebracht, am nächsten Tag wieder abgeholt und neuerlich zur Baustelle geführt worden. Danach sei der Beschwerdeführer noch einmal weggefahren und sei anschließend mit den beiden in Spruchpunkten 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Rumänen (MNM und VFM) zurückgekommen, die er ebenfalls vor dem Caritasheim angesprochen habe. Diese hätten in der Folge gemeinsam mit VMR auf dieser Baustelle gearbeitet wie auch der Beschwerdeführer. Am Abend habe er VMR sowie die beiden Brüder VFM und MNM nach G gebracht, und sie am darauffolgenden Tag zum Arbeiten wieder abgeholt, wobei er selbst wiederum auf der Baustelle mitgearbeitet und sie am Abend zurückgebracht habe. Am nächsten Tag, dem 28. Juni 2007, habe der Beschwerdeführer gegen 06:00 Uhr früh VMR angerufen und ihn ersucht, er möge mit seinem eigenen Fahrzeug zur Baustelle fahren und die beiden Brüder mitnehmen, da er selbst die ganze Nacht in seinem Gastgewerbebetrieb gearbeitet habe. An diesem Tag habe sich CP zur zuständigen Polizeiinspektion begeben und dort bekannt gegeben, dass er wegen ständig durchgeführter Grabungsarbeiten, die von Ausländern getätigt würden, kaum noch zu seinem Haus könne. Daraufhin habe GI HM ab 15:20 Uhr die Baustelle kontrolliert und die vier verfahrensgegenständlichen Rumänen bei Arbeiten in der Kanalkünette und im Wirtschaftsgebäude angetroffen. Die Amtshandlung sei in ruhiger Atmosphäre verlaufen, die Deutschkenntnisse der Rumänen seien schlecht gewesen. Da VMR noch am besten deutsch gesprochen hätte, sei die Amtshandlung überwiegend mit ihm geführt worden. Zum Kopieren der Ausweise sei der Polizeibeamte zur Polizeiinspektion gefahren, als er zurückgekommen sei, sei auch der Beschwerdeführer gerade eingetroffen, der Baumaterial gebracht habe. Dieser habe gegenüber dem Kontrollorgan angegeben, dass der im erstinstanzlichen Straferkenntnis drittgenannte Rumäne (CN) ein persönlicher Freund von ihm sei, der am 24. Juni 2007 gekommen sei und ihm unentgeltlich als gelernter Tischler helfe. Er sei auch bereits bei ihm zu Besuch gewesen. Nun wohne dieser Ausländer bei ihm in J. VMR hätte der Beschwerdeführer über "Schwester Maria" von der Caritas vermittelt erhalten und die beiden jugendlichen Rumänen kenne er nicht. Die Arbeitsanweisungen auf der Baustelle seien den Rumänen vom Beschwerdeführer gegeben worden. VMR sowie die beiden Brüder MNM und VFM hätten vom Beschwerdeführer pro Tag für elf Stunden Arbeit je EUR 60,-- als Lohn erhalten, der Beschwerdeführer habe VMR allerdings versprochen, dass dieser EUR 8,-- pro Stunde erhalten würde, sobald eine Beschäftigungsbewilligung vorläge.

Nach ausführlicher Darlegung ihrer beweiswürdigenden Überlegungen und Zitierung der in Anwendung gebrachten rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, im Anlassfall seien die verfahrensgegenständlichen Ausländer vom Beschwerdeführer kontaktiert worden und hätten in seinem Auftrag und unter seiner Anweisung Tischlerarbeiten bzw. Bauhilfsarbeiten durchgeführt. Die Bezahlung sei ebenfalls durch ihn erfolgt, wobei es sich bei dem dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis drittgenannten Ausländer zur Verfügung gestellten Quartier jedenfalls um Naturalentgelt handle. Dass ein bewilligungsfreier Gefälligkeitsdienst vorgelegen sei, sei nämlich vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Damit stehe fest, dass alle vier rumänischen Staatsangehörigen in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis vom Beschwerdeführer beschäftigt worden seien, weshalb es für diese entsprechender Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bedurft hätte. Der Tatbestand sei in objektiver Hinsicht sohin erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde unter Verweis auf § 5 Abs. 1 VStG aus, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des rumänischen Staatsangehörigen VMR darauf berufen, für diesen eine Beschäftigungsbewilligung beantragt zu haben. Anzumerken sei aber, dass in dem Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den Ausländer als landwirtschaftlicher Helfer beantragt, dieser tatsächlich jedoch als Bauhilfsarbeiter eingesetzt worden sei. Unabhängig davon könne die bloße Antragstellung um eine Beschäftigungsbewilligung nicht exkulpieren, da eine Beschäftigung erst ab Vorliegen einer für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit gültigen Beschäftigungsbewilligung zulässig sei. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums seien nicht gegeben.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  3. c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach §3 Abs.5,
  4. d) nach den Bestimmungen des §18 oder
  5. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr.196/1988.

    Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

    Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.

    Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert der Beschwerdeführer zunächst, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Einvernahme der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erst- bis drittgenannten rumänischen Staatsangehörigen unterlassen, aus der sich ergeben hätte, dass VMR diese ohne Anweisung des Beschwerdeführers, ohne dessen Wissen und völlig eigenmächtig auf die Baustelle mitgebracht hätte. Des weiteren rügt der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt, die Einvernahme des VMR anlässlich der Kontrolle am 28. Juni 2007 sei ohne Dolmetscher erfolgt, weshalb es infolge von Sprachschwierigkeiten zu widersprüchlichen Angaben gekommen sei.

    Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpft der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bzw. die aus den getroffenen Feststellungen gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer - und nicht wie von ihm dargestellt VMR - komme die Arbeitgeberstellung hinsichtlich der weiteren Rumänen zu.

    Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung der Vernehmung der anderen drei Rumänen, so ist er darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde durch Zustellung der Ladungen an die ihr bekannten ausländischen Adressen zur mündlichen Verhandlung den Versuch einer persönlichen Einvernahme unternommen hat, der nur infolge des Umstandes nicht zum Erfolg geführt hat, weil die so Geladenen zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen sind. Die belangte Behörde hat aber bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Erscheinens im Ausland nicht möglich ist. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht davon ausgehen, dass die persönliche Einvernahme dieser Zeugen wegen deren entfernten Aufenthaltes nicht möglich war (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2007/09/0347, mwN). Die der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Feststellungen ergaben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers und des in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde einvernommenen Zeugen VMR, weshalb auch eine Verletzung der Garantien des Art. 6 EMRK nicht erkannt werden kann (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zlen. 2007/09/0232, 0378, 0379, mwN). Darin kann eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkannt werden.

    Der Beschwerdeführer moniert ferner die Unterlassung der Beiziehung eines Dolmetschers anlässlich der am 28. Juni 2007 erfolgten Befragung des VMR anlässlich der Kontrolle. Abgesehen davon, dass dieser Ausländer nach Angaben des Kontrollorgans von allen Ausländern am besten Deutsch verstand und sprach und dieser Ausländer ohnedies in der mündlichen Verhandlung persönlich einvernommen wurde, stellen die anlässlich einer Kontrolle aufgenommenen Personenblätter bzw. Beurkundungen deren Angaben vor dem Kontrollorgan keine Niederschriften im Sinne des § 14 AVG dar, bei welcher die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0232, und vom 24. Juni 2009, Zl. 2008/09/0087). Im Übrigen hat die belangte Behörde die Angaben dieses Zeugen ohnedies als glaubwürdig und nachvollziehbar ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt.

    Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit versucht der Beschwerdeführer in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu bekämpfen, ohne aber den detailliert und ausführlichen Darlegungen mit konkreten Argumenten entgegen zu treten. Die in einem Bescheid darzulegende Beweiswürdigung ist - wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0104, ausgesprochen hat - nichts anderes als ein schriftlich festgehaltener Denkprozess der Behörde, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerdeausführungen enthalten aber keine Argumente, die die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung als zweifelhaft erscheinen ließen. Der Verwaltungsgerichtshof kann weder aus dieser Gegendarstellung noch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen, warum die im angefochtenen Bescheid dargelegten Gedankengänge unschlüssig seien oder mit der Lebenserfahrung in Widerspruch stünden; die konkrete Richtigkeit der von der Behörde angenommenen Sachverhaltsgrundlage hingegen ist nicht Prüfungsgegenstand des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0196, mwN).

    Auf der Grundlage der sohin mängelfrei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erweist sich aber auch die - im Übrigen nicht bekämpfte - rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als nicht rechtswidrig.

    Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 1. Juli 2010

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