VwGH 2008/09/0087

VwGH2008/09/008724.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des L-D B in A, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Taubenmarkt 1/Domgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Mai 2007, Zl. VwSen-251365/20/BP/Se, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §28 Abs3 idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §14;
AVG §39a impl;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1 impl;
StGB §43;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a Z1;
AuslBG §2 Abs2 idF 2003/I/133;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §28 Abs3 idF 2004/I/028;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §14;
AVG §39a impl;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1 impl;
StGB §43;
VStG §21 Abs1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks K vom 28. Februar 2006 schuldig erkannt, er habe vier namentlich genannte ungarische Staatsangehörige in dem von ihm geführten Lokal "Night Club B" in L beschäftigt, obwohl ihm für diese ausländischen Arbeitnehmerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft noch eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländerinnen auch nicht in Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises gewesen seien. Er habe dadurch § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 verletzt und sei nach der zuletzt genannten Bestimmung mit vier Geldstrafen von je 2.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafen je 34 Stunden) zu bestrafen gewesen.

Die belangte Behörde traf auf Grund der von ihr durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung nachstehende Feststellungen (Schreibfehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Bw war im Zeitraum der Tatbegehung Betreiber des Lokals 'Night Club B' in L..... Er hatte das - im Erdgeschoß befindliche -

Lokal sowie vier Räume im oberen Geschoß des Hauses in Pacht und bezahlte dafür rund 1.870 Euro pro Monat.

Wie bei einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes L gemeinsam mit Organen des Landeskriminalamtes am 5. Dezember 2005 festgestellt wurde, waren die ungarischen Staatsangehörigen:

  1. a) B. E. von 15.9.2005 bis 5.12.2005
  2. b) H. E. von 18.11.2005 bis 5.12.2005
  3. c) N. M. (vermutlich alias L. F., rumänische Staatsangehörige) von 15.11.2005 bis 5.12.2005

    d) P. B. (vermutlich alias T. I., rumänische Staatsangehörige) von 10.11.2005 bis 5.12.2005

    im gegenständlichen Lokal als Prostituierte tätig, ohne dass für diese entsprechende Bewilligungen nach dem AuslBG vorlagen.

    Den in Rede stehenden Ausländerinnen - die ausnahmslos an der Lokaladresse gemeldet waren - wurden die Zimmer zur Ausübung der Prostitution vom Bw zur Verfügung gestellt. Die Damen nutzten mit Einverständnis des Bw ihr jeweiliges Zimmer jedoch zu Wohnzwecken auch außerhalb der Öffnungszeiten des Nachtclubs. Die Damen hatten für die Zur-Verfügung-Stellung der Zimmer Gegenleistungen zu erbringen, sei es in Form von Beteiligung am Prostitutionslohn, sei es durch sonstige Geldleistungen.

    Der Bw bzw. sein Bruder, der im Lokal als Kellner beschäftigt war, sorgten für die Einhaltung der behördlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Gesundheitskontrollen der Damen. Darüber hinaus wies der Bw die Prostituierten ausdrücklich an, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in den über dem Lokal gelegenen Räumen Kondome zu verwenden.

    Die in Rede stehenden Ausländerinnen betrachteten den Bw zweifellos als ihren Chef, an dessen Weisungen sie sich zu halten hatten. Die Arbeitszeit der Prostituierten lief parallel zu den Öffnungszeiten des Lokals - jeweils von 20 Uhr bis 6 Uhr sieben Tage pro Woche. Prostituierte die diese Arbeitszeit fallweise nicht einzuhalten beabsichtigten, verständigten zuvor hievon den Bw. Im Lokal betrugen die Stundenpreise für Prostitutionsleistungen grundsätzlich 170 Euro.

    Die Auswahl der im Lokal tätigen Prostituierten erfolgte durch den Bw selbst oder in Absprache mit ihm. Er stellte dabei die Bedingung, dass die jeweilige Dame die Gesundheitsvorschriften einhielt.

    ...

    Der Bw war bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von K, xxx, wegen illegaler Beschäftigung einer rumänischen Staatsangehörigen rechtskräftig nach dem AuslBG vorbestraft worden."

    Nach ausführlicher Darlegung ihrer Erwägungen zur Beweiswürdigung kam die belangte Behörde rechtlich zu dem Schluss, im vorliegenden Verfahren sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum Betreiber des gegenständlichen Nachtclubs gewesen sei und für die Prostituierten keine Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG vorgelegen seien. Der Beschwerdeführer habe allerdings die Anwendbarkeit der Bestimmungen des AuslBG mit dem Argument bestritten, die Ausländerinnen gingen einer selbständigen Tätigkeit nach. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer relevierten differenzierten Betrachtungsweise der Selbständigkeit durch Steuerbzw. Sozialversicherungsrecht einerseits und Ausländerbeschäftigungsrecht andererseits werde auf die Spezialität des AuslBG hingewiesen, wie sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (es folgen Zitate derselben) zum Ausdruck gebracht worden seien. Es sei demnach nicht maßgeblich, wie eine Ausländerin steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich eingestuft werde, entscheidend sei vielmehr, unter welchen arbeitsrechtlich relevanten Bedingungen sie ihre Tätigkeit entfalte. Auch erfolge die Ausstellung einer Steuernummer ohne jegliche inhaltliche Prüfung der Tätigkeit durch das Finanzamt und stelle damit keinesfalls einen geeigneten Beweis für eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Auch die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung sei nicht entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbständigkeit des Arbeitnehmerähnlichen, die darin zu erblicken sei, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig werde. Der Verwaltungsgerichtshof habe Kriterien ausgearbeitet, um festzustellen, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine selbständige oder unselbständige handle. So sei ausgesprochen worden, dass Ausländerinnen, die in einem behördlich bewilligten Bordellbetrieb Dienstzeiten und Weisungen zu befolgen hätten und sich wöchentlichen ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssten, keine selbständigen Unternehmerinnen seien und das Ausländerbeschäftigungsgesetz für sie zur Anwendung komme. Ein weiteres Kriterium sei darin zu sehen, wenn der Betreiber des Bordells die Prostituierten ausdrücklich anweise, bei ihrer Tätigkeit Kondome zu verwenden. Die Kriterien, die zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unselbständigkeit relevant seien, müssten nicht lückenlos vorliegen. Die Gewichtung der vorhandenen Merkmale im Gesamtbild entscheide darüber, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliege oder nicht. Das Fehlen sowie auch eine bloß schwache Ausprägung des einen Merkmales könne durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen werden. Ob Prostituierte das Zimmer zu mieten hätten, dafür aber den Liebeslohn voll behalten dürften, oder ob das Zimmer gratis zur Verfügung gestellt werde, dafür aber der Betreiber des Lokals einen Anteil des Liebeslohnes für sich reklamiere, mache unter den gegebenen Umständen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 2 Abs. 4 AuslBG) keinen gravierenden Unterschied.

    Im gegenständlichen Fall lägen nun mehrere Merkmale für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit vor. Dabei müssten nicht alle erdenklichen Elemente für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit vorliegen, weshalb das Fehlen von Merkmalen wie z.B. Beteiligung der Prostituierten am Getränkeumsatz der Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nicht entgegenstehe. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder für die Einhaltung der wöchentlichen Gesundheitskontrollen der Prostituierten gesorgt hätten. Unbestritten sei weiters, dass der Beschwerdeführer die Damen angewiesen habe, in seinem Betrieb Kondome zu verwenden. Auch habe er selbst dargelegt, dass die Prostituierten ihn als ihren weisungsbefugten "Chef" betrachtet hätten. Die Damen hätten ihm demnach auch im Vorhinein mitgeteilt, wann sie beabsichtigten, während der Öffnungszeiten des Lokales (sieben Tage pro Woche für neun Stunden) nicht zur Arbeit zu erscheinen. Wären sie tatsächlich selbständig tätig gewesen, würden solche Vorgangsweisen nicht erforderlich gewesen sein. Außerdem sei es in der Natur der Sache gelegen, dass selbständige Prostituierte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen eines "Chefs" unterlägen.

    Unbestritten sei ferner, dass der Beschwerdeführer vier Zimmer im oberen Stockwerk des Nachtclubs angemietet habe und diese den Damen zur Ausübung der Prostitution wie auch zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt habe. Grundsätzlich hätten im Lokal abgesprochene Stundenpreise für die Ausübung der Prostitution geherrscht, von denen allerdings fallweise abgegangen worden sei. Dabei sei es aber völlig unrealistisch, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gegenleistung für das Bereitstellen der Zimmer von den Damen erhalten habe. Es habe zwar nicht geklärt werden können, ob diese Gegenleistung in einer Beteiligung am Prostitutionslohn oder in einer von den Damen zu leistenden Zimmermiete bestanden habe, eine derartige Differenzierung sei aber im Hinblick auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich, da außer Zweifel stehe, dass eine Gegenleistung welcher Art auch immer von den Damen erfolgt sei. In Hinblick auf die Personenblätter sei eher davon auszugehen, dass eine Beteiligung am Prostitutionslohn bestanden habe, da die Damen einhellig angegeben hätten, die Wohnungen kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen zu haben und auch der Beschwerdeführer angegeben habe, eine fixe Zimmermiete habe nicht bestanden. Bei einer entsprechenden Gesamtbetrachtung sei eindeutig von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Prostituierten und nicht von einer eventuellen selbständigen Ausübung der Prostitution auszugehen gewesen. Bezeichnend sei auch, dass die dargestellten Kriterien weitgehend vom Beschwerdeführer selbst bestätigt worden seien, weshalb auf die Einwendungen in der Berufung gegen die im Rahmen der Kontrolle aufgenommenen Personenblätter nicht habe eingegangen werden müssen, zumal er selbst eben für eine ausreichende Klärung gesorgt habe. Ob die auf den Personenblättern angeführten Löhne der Realität entsprächen, könne deshalb auch dahingestellt bleiben.

    Nach Hinweis auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG im Hinblick auf das Vorliegen eines Verschuldens zumindest in der Form der Fahrlässigkeit legte die belangte Behörde im Übrigen ihre Strafbemessungsgründe dar.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2003, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

    c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

  1. d) nach den Bestimmungen des §18 oder
  2. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl.Nr.196/1988.

    Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhalten

    a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

    b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,

    c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

    d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.

    Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

    Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

    Zunächst rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid enthalte in seinem Strafausspruch keine Angaben über den Leistungsberechtigten, sondern lasse offen, welchem Rechtsträger das Strafgeld zu zahlen sei. Ein Schuldverhältnis ohne bestimmten Leistungsberechtigten sei nicht denkbar. Schon aus rechtsstaatlichen Gründen ergebe sich zwingend, dass entweder aus dem Gesetz oder zumindest aus dem Bescheid erkennbar sein müsse, wem schuldbefreiend bezahlt werden könne.

    Dem ist zu entgegnen, dass § 44a Z. 1 VStG die Sprucherfordernisse eines Bescheides erschöpfend aufzählt (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, unter E 1 zu § 44a VStG abgedruckte hg. Judikatur) und in dieser Gesetzesbestimmung die Angabe des jeweils im Einzelfall berechtigten Leistungsempfängers nicht gefordert wird. Fehlt eine derartige Angabe daher im Spruch des angefochtenen Bescheides, so ist dies nicht rechtswidrig (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2001/02/0273). Überdies bestimmt § 28 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 28/2004, dass die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen dem Arbeitsmarktservice zufließen, so dass auch die vom Beschwerdeführer vermisste gesetzliche Regelung in Wahrheit vorliegt.

    Der Beschwerdeführer bringt auch vor, die belangte Behörde hätte von Amts wegen die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit - im Sinne des § 43 StGB - nachsehen müssen. Sei im Verwaltungsstrafrecht, anders als im gerichtlichen Strafrecht, die bedingte Strafnachsicht gesetzlich nicht möglich, wäre dies verfassungswidrig und verletze den Gleichheitsgrundsatz, weshalb angeregt werde, einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

    Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass im VStG eine bedingte Strafnachsicht zwar nicht vorgesehen ist, dieses Gesetz jedoch in seinem § 21 Abs. 1 die Möglichkeit vorsieht, von der Verhängung einer Strafe (gänzlich) abzusehen. Damit wurde eine der bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB ähnliche Anpassungsmöglichkeit der jeweils auszusprechenden Strafe geschaffen. Schon deshalb sieht sich der Verwaltungsgerichtshof - auch in Ermangelung eines weiteren konkreten Vorbringens - nicht veranlasst, die in der Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken aufzugreifen und einen Antrag im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen (so auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2001/02/0273).

    Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die belangte Behörde habe den Unmittelbarkeitsgrundsatz und sein Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt, dass sie im Begründungsteil ihres Bescheides Niederschriften zitiert habe, die erst nach der mündlichen Verhandlung Eingang in den Akt gefunden habe, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, hiezu Stellung zu beziehen.

    Zwar trifft es zu, dass die belangte Behörde in der Schilderung des bisherigen Verfahrensganges auf zwei ihr erst nach Schluss des Beweisverfahrens übermittelte Niederschriften verweist und daraus auch die Feststellung zog, zwei der betretenen Ausländerinnen wiesen eine andere als die angegebene Identität auf, sowie die Feststellung, der Beschwerdeführer sei bereits einschlägig vorbestraft. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen aber - sofern sie überhaupt in der Schuld- und Straffrage von Bedeutung sein konnten - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers in ihre rechtliche Beurteilung einfließen lassen, zumal der Beschwerdeführer nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG bestraft und über ihn ohnedies die in diesem Strafsatz normierte Mindeststrafe verhängt wurde, sodass eine Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht erkannt werden kann.

    Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unzutreffend und unschlüssig. Insbesondere habe die belangte Behörde es zu Unrecht als mit der "Lebenserfahrung" im Einklang stehend angesehen, dass der Beschwerdeführer keine Gegenleistung für die Benützung der Zimmer durch die Damen erhalten habe. Trotz des Umstandes, dass er für diese Zimmer (auch) Miete zahle, handle es sich dabei keineswegs um frustrierte Aufwendungen, vielmehr um ein neues Marketingkonzept. Eine Aufwendung sei lediglich dann frustriert, wenn keine Gegenleistung erbracht werde; er jedoch habe dadurch eine bestimmte Gewissheit der Bindung der Damen an das Haus und sohin gesicherte Einnahmen aus dem Getränkeverkauf gehabt. Die belangte Behörde widerspreche sich auch selbst, wenn sie einerseits feststelle, es habe nicht geklärt werden können, ob eine Gegenleistung in einer Beteiligung am Prostitutionslohn oder in einer von den Damen zu leistenden Zimmermiete bestanden habe, andererseits aber ausführe, dass auf jeden Fall eine Gegenleistung, gleich welcher Art erfolgt sei. Unrichtig sei auch die Annahme der belangten Behörde, die Stundenpreise für die Prostitutionsleistung seien mit ihm abgestimmt gewesen. Ihn habe das vielmehr überhaupt nicht interessiert, weil die Damen das Zimmergeld gänzlich für sich hätten behalten dürfen und er nur am Getränkeumsatz verdient habe. Auch aus dem Umstand, dass sich die Damen bei ihm quasi abgemeldet hätten, könne eine Arbeitnehmerähnlichkeit nicht geschlossen werden. Im Übrigen seien alle auf den Personenblättern gemachten Angaben der Prostituierten anlässlich der Kontrolle in Abrede gestellt worden. Diese hätten nicht verwertet werden dürfen, zumal bis heute nicht geklärt sei, ob die Übersetzungen auf den Personenblättern richtig erfolgt sei und zweitens ob die Auskunftspersonen auch die Fragen inhaltlich richtig verstanden hätten, zumal ein Dolmetscher diesen Befragungen nicht beigezogen worden sei.

    Auch mit diesen Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, und das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1997, Zl. 96/09/0013) obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in Ansehung der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung nur insoweit eine nachprüfende Kontrolle, als die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber dahin, ob ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0321, mwN). In diesem Sinne zeigt die Beschwerde relevante, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Mängel der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht auf. Insofern der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der anlässlich der Kontrolle mit den betreffenden Ausländerinnen aufgenommenen Personenblätter rügt, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass lediglich zwei dieser - in ihren Angaben inhaltlich in den wesentlichen Teilen übereinstimmenden - Personenblätter nicht in der Muttersprache jener zwei Ausländerinnen, deren Identität und tatsächliche Staatsangehörigkeit erst nach der Verhandlung hervorkam, verfasst worden sind und sich die belangte Behörde lediglich "mittelbar" auf diese Personenblätter stützte, nämlich nur insoweit, als sie durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt wurden. Im Übrigen stellen diese anlässlich der Kontrolle aufgenommenen Personenblätter keine Niederschriften im Sinne des § 14 AVG dar, bei welcher die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0232).

    Der behauptete Widerspruch in der Beweiswürdigung, der darin gelegen sein soll, dass einerseits im Beweisverfahren nicht habe geklärt werden können, ob die Gegenleistung in einer Beteiligung am Prostitutionslohn oder in einer von den Ausländerinnen zu bezahlenden Miete bestanden habe, aber andererseits feststehe, dass auf jeden Fall eine Gegenleistung gleich welcher Art stattgefunden habe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Die belangte Behörde hielt nämlich damit lediglich die Tatsache als gegeben, dass eine Gegenleistung zu erbringen war, ließ aber offen, in welcher Form dies zu geschehen hatte. Da Letzteres für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit nicht unterscheidungsrelevant ist und daher eine Feststellung hierüber nicht getroffen werden musste, liegt ein Widerspruch in dieser Vorgehensweise nicht vor. Die auf Grund eines solcherart mängelfreien Verfahrens und einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen halten daher einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand.

    Der Beschwerdeführer macht auch geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde auch von der neuerlichen Ladung der von ihm beantragten Zeugin E. B. (eine der betretenen Ausländerinnen) abgesehen, die hätte bestätigen können, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Diese Frage wurde aber völlig zu Recht von der belangten Behörde als nicht entscheidungsrelevant angesehen, zumal die Personenblätter auch in ungarischer Sprache abgefasst sind und es daher nur darauf ankam, ob bzw. inwieweit diese Ausländerin die in dieser Sprache an sie gestellten Fragen verstanden hat. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die Bedingungen, zu denen die Ausländerinnen in seinem Lokal tätig wurden, unterschiedlich gehandhabt worden seien.

    Insoweit der Beschwerdeführer die Arbeitnehmerähnlichkeit der von den Ausländerinnen erbrachten Tätigkeiten in seinem Lokal bestreitet, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen hat, dass die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem Arbeitnehmer ähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet, entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist. Dabei ist der "Arbeitnehmerähnliche" jedenfalls nicht notwendigerweise persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig. Die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen der Tätigwerdende als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muss eher darin erblickt werden, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist. Eine Tätigkeit als "Prostituierte" in einem Bordell - wie im Beschwerdefall - wird in der Regel in ähnlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbracht, wie in einem Arbeitsverhältnis (wie dies etwa schon hinsichtlich der Tätigkeiten einer Prostituierten und Animierdame ausgesprochen wurde; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2009, Zl. 2007/09/0368, mwN). In einem solchen Fall ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Angesichts der planmäßigen Eingliederung der betreffenden Ausländerinnen in die (hier: vom Beschwerdeführer zu verantwortende) Betriebsorganisation ist ihre Tätigkeit diesem Unternehmen zuzurechnen. Die festgestellten Tätigkeiten der Ausländerinnen in ihrer Gesamtheit stellte auch im vorliegenden Fall angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb des Beschwerdeführers - von der Beistellung der zur Ausübung der Prostitution erforderlichen Räumlichkeiten bis zur angestrebten, durch die Tätigkeit der Ausländerinnen Prostituierte erreichten Steigerung der Attraktivität des vom Beschwerdeführer betriebenen Lokals - eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG dar.

    Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

    Wien, am 24. Juni 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte