VwGH 2008/09/0102

VwGH2008/09/010215.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J S in H, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Mai 2007, Zl. Senat-ME-06-0031, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §879;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §27 Abs1;
VStG §27 Abs2;
VStG §28;
VStG §5 Abs1;
ABGB §879;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2004/I/028;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §37;
AVG §60;
AVG §67;
VStG §27 Abs1;
VStG §27 Abs2;
VStG §28;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem - nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.-Frischei Erzeugungs- und Vertriebs GmbH in H., welche ihrerseits wiederum Komplementärin der S.-GmbH & Co KG in S. sei, schuldig erkannt, dafür verantwortlich zu sein, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen näher bezeichneten jugoslawischen Staatsangehörigen am 2. Mai 2005 in S. (Sitz der S.-GmbH & Co KG) beschäftigt habe (ausgeübte Tätigkeit: Ausspritzen des Hühnerstalles mit Insektiziden), obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktsrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 170 Stunden) verhängt.

In ihrer Begründung dazu führte die belangte Behörde neben Darlegung des Verfahrensganges, der herangezogenen Beweismittel und Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen aus wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof;

Schreibfehler im Original):

"Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von

folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der (Beschwerdeführer) ist handelsrechtlicher Geschäftsführer

der S.-Frischei Erzeugungs- und Vertriebs GmbH mit dem Sitz in H., welche ihrerseits unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S.- GmbH & Co KG mit dem Sitz in S. ist. Der Beschwerdeführer betreibt eine Einzelfirma J.S. am Standort H. als Junghennenaufzuchtbetrieb.

Der (Beschwerdeführer) ist weiters handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.-GmbH (vormals L.-Vertriebs GmbH) mit dem Sitz in H., welche Eigentümerin des Betriebsgrundstückes in A. ist, auf welcher der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, Spruchpunkt 1., bezeichnete Ausländer am Vorfallstag arbeitend angetroffen wurde.

Für die Tätigkeit des Ausländers zur Vorfallszeit lag eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht vor. Der Ausländer hat die Arbeiten im Auftrag und auf Rechnung der S.-GmbH & Co KG ausgeführt.

Zu diesem Sachverhalt gelangte die Berufungsbehörde auf Grund des umfangreich durchgeführten Beweisverfahrens. Aus den im Firmenbuch protokollierten rechtlich relevanten Umständen ergibt sich im Zusammenhalt mit den Angaben des (Beschwerdeführers) dessen Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer in den oben bezeichneten Gesellschaften sowie ergibt sich daraus weiters, dass die S.-Frischei Erzeugungs- und Vertriebs GmbH unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S.-GmbH & Co KG ist.

Am Vorfallstag wurde anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Zollverwaltung in den Betriebsräumlichkeiten der GmbH & Co KG (wohl gemeint: S.-GmbH & Co KG ) in A. der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ... bezeichnete Ausländer arbeitend in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen, was sich zweifelsfrei aus dem Anzeigeinhalt im Zusammenhalt mit den Aussagen der Erhebungsorgane, insbesondere des Zeugen L., ergibt. Dass eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für eine Tätigkeit zur Vorfallszeit nicht vorlag, steht unbestritten fest.

Aus den Angaben des Zeugen S. im Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen M. ergibt sich übereinstimmend, dass der Ausländer für ca. 3 Tage im Betrieb der KG im Standort A. tätig war. Er wurde von S., welcher seit 2003 im Betrieb der KG als technischer Mitarbeiter beschäftigt ist, und welcher nach seinen eigenen Angaben eine Art Vorarbeiterstellung bekleidet, in die Arbeiten eingewiesen. Der Ausländer hatte nach seinen eigenen Angaben vor Ort die Eier zu sortieren und hatte den Hühnerstall mit Insektiziden auszuspritzen. Übereinstimmend wurde ausgeführt, dass der Kontrolltag der 3. Arbeitstag des Ausländers war, nach den Angaben des Zeugen S. betrug die Arbeitszeit des Ausländers ca. 8 Stunden pro Tag. Aus den Ausführungen des Ausländers ergibt sich weiters, dass dieser für die Tätigkeit EUR 150,-- in Summe erhalten hat. Diese Angaben sind - wie auch die übrigen Angaben des Zeugen M. - als glaubwürdig anzusehen, wenngleich sie von den Angaben des Zeugen S. abweichen. Nach dessen Angaben hat nämlich er ihm kein Entgelt bezahlt und sei die Bezahlung grundsätzlich nur durch den Chef, (dem Beschwerdeführer), erfolgt. Letztendlich ist es unerheblich, von wem das dem Ausländer zustehende Arbeitsentgelt ausbezahlt wurde.

Es ist im Beweisverfahren zweifelsfrei hervorgekommen, dass der Ausländer im vorfallsgegenständlichen Zeitraum Arbeitsleistungen für die KG erbracht hat, die der (Beschwerdeführer) auf Grund seiner Position als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S.-Frischei Erzeugungs- und Vertriebs GmbH zu verantworten hat. Ohne Zweifel hat der Ausländer Arbeitsanweisungen von S., welcher zweifelsfrei dem Betriebsbereich der GmbH & Co KG zuzurechnen ist, entgegen genommen, und sind die von ihm erbrachten Arbeitsleistungen dem betrieblichen Zweck der KG zugute gekommen.

Wenn der (Beschwerdeführer) einwendet, er habe den Ausländer nicht persönlich eingestellt und habe die Beschäftigung des Ausländers im Wege der Beauftragung durch Herrn S. durch ihn gleichsam nicht verhindert werden können, so ist auf die Angaben des S. im Zuge der Berufungsverhandlung zu verweisen, wonach er namens des Betriebes auf der Suche nach einer Arbeitskraft war und diesen Umstand schon im Vorfeld mit dem (Beschwerdeführer) besprochen hatte. Der Ausländer sei dann vorbeigekommen, habe sich beworben und habe er, S., den Ausländer somit arbeiten lassen. Auch wenn der Zeuge gleichzeitig eingeräumt hat, er sei nicht befugt, Arbeitskräfte einzustellen, so ändert dies nichts an den tatsächlichen Geschehensabläufen, wonach im konkreten Fall nach Besprechung der Personalsituation und ausdrücklichem Hinweis seitens des S. dem (Beschwerdeführer) gegenüber, dass eine Arbeitskraft dringend benötigt werde, in der Folge der Ausländer bei S. vorstellig geworden ist und er ihn beauftragt hat, für den Betrieb Arbeiten auszuführen, und dies über einen Zeitraum von jedenfalls drei Tagen.

Wenn der Zeuge weiters ausführt, er habe seinen Chef, den (Beschwerdeführer), dann nicht explizit von der Tätigkeit des konkreten Ausländers während dieser 3 Tage informiert, so ist auf Grund dieser Aussage nicht auszuschließen, dass der (Beschwerdeführer) tatsächlich nicht im Detail über die Arbeitsaufnahme durch den Ausländer informiert war. Das ändert aber nichts daran, dass eine Beschäftigung (auch des spruchgegenständlichen Ausländers) im Wege des S. auf Grund des der Einstellung des Ausländers vorangegangenen Gespräches vom (Beschwerdeführer) zumindest bewusst in Kauf genommen wurde.

Ungeachtet dessen hätte der (Beschwerdeführer) ein Kontrollsystem einzurichten gehabt, das unter den vorhersehbaren Bedingungen gerade die Einhaltung der arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Der (Beschwerdeführer) hat weder behauptet, Weisungen erteilt noch die Einhaltung derselben durch entsprechende Kontrollen organisatorisch gewährleistet zu haben. Von einem mangelnden persönlichen Verschulden kann somit keine Rede sein. Der (Beschwerdeführer) kann sich daher unter den gegebenen Umständen nicht mit Erfolg auf eigenmächtiges Handeln seines Mitarbeiters berufen.

Gerade in der vom Zeugen S. im Zusammenhalt mit den Ausführungen des (Beschwerdeführers) geschilderten Konstellation, wonach der (Beschwerdeführer) nur fallweise im Betrieb an den unterschiedlichen Standorten vorbeikam und er auch fallweise schwer telefonisch zu erreichen gewesen sei, hätte der (Beschwerdeführer) entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, die sicherstellen, dass im Fall seiner Abwesenheit die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Dies umso mehr unter dem Aspekt, als der für den Betrieb in A. eingesetzte Vorarbeiter ihn auch noch auf eine Personalknappheit ausdrücklich hingewiesen hat.

In rechtlicher Hinsicht ist weiters auszuführen:

Der (Beschwerdeführer) kann sich nicht darauf berufen, keine persönlichen Weisungen an den Ausländer erteilt zu haben, weshalb keine persönliche Abhängigkeit des Ausländers zum Betrieb und somit keine Arbeitgebereigenschaft des (Beschwerdeführers) oder der von ihm vertretenen Gesellschaft vorgelegen seien, zumal angesichts der planmäßigen Eingliederung des Ausländers in die vom (Beschwerdeführer) zu verantwortende Betriebsorganisation dessen Tätigkeit dem vom (Beschwerdeführer) vertretenen Unternehmen zuzurechnen ist. Der Ausländer hat zweifelsfrei Arbeitsleistungen auf Anordnung des dem Betrieb der KG zuzuordnenden Vorarbeiters unter dessen Aufsicht erbracht und hat dafür eine Entlohnung erhalten. Auch wenn die Berufungsbehörde nicht an der Darstellung des Ausländers über den Erhalt von EUR 150,-- für seine Arbeitsleistungen zweifelt ist darauf hinzuweisen, dass sich der Anspruch des Arbeitenden auf angemessene Entlohnung auch unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 29 AuslBG). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft somit entgeltlich; die Nichtzahlung des Entgeltes bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (vgl. VwGH 2003/09/0078). Da der Ausländer somit gegen Entgelt Tätigkeiten ausgeübt hat, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, und diese Tätigkeiten dem vom (Beschwerdeführer) vertretenen Betrieb wirtschaftlich zu Gute gekommen sind, ist in rechtlicher Hinsicht von einem dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen."

Im Weiteren legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar, wobei sie als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend das bedingt vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers wertete sowie die spezialpräventive Bedeutung hervorhob, da der Beschwerdeführer "für eine Anzahl von Betrieben verantwortlich zeichnet und ihm sohin, auch im Zusammenhang mit der mangelnden Schuldeinsicht und dem Fehlen eines betrieblichen Kontrollsystems, nachhaltig der Unrechtsgehalt der Übertretung vor Augen geführt werden soll".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit und wesentlicher Verfahrensmängel sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 5 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.

Nach § 28 Abs. 7 AuslBG ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Baustellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

II.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung durch § 2 Abs. 2 AuslBG in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird, als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an.

Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2007/09/0306).

II.3. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, ist zunächst auf § 27 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach zur Behandlung einer Verwaltungsstrafsache jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat (§ 27 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 VStG die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0140). Wird die tatsächliche Leitung eines Unternehmens jedoch an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt, so hat dies zur Folge, dass als Ort der Beschäftigung dieser tatsächliche Sitz der Unternehmensleitung und auch dieser Ort als jener Ort, von welchem aus die allenfalls erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen hätten beantragt werden müssen, anzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147).

Im konkreten Fall ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Firmenbuchauszügen, dass sich der Sitz der S.-GmbH & Co KG (als Arbeitgeberin) in S. und somit im Zuständigkeitsbereich der erstinstanzlichen Behörde befindet. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer, der zunächst die Beschäftigung des Ausländers zugestanden und die verspätete Anmeldung mit der Annahme eines Werkvertrages zu erklären versuchte, lediglich vorgebracht, die Liegenschaft in A., wo der Ausländer betreten wurde, habe sich im Besitz der L.-Vertriebs GmbH in H. befunden und es sei ein Teil der darauf befindlichen Hallen an die "Firma Johann Steiner" in H. für deren Geflügelhaltung vermietet worden. Dadurch kamen keine Umstände hervor, die nach § 27 Abs. 1 leg. cit. die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet hätten; auch darüber hinaus ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Leitung der erwähnten KG von einem anderen Ort aus erfolgt sei. Wenngleich die Begründung des angefochtenen Bescheides dazu keine expliziten Ausführungen enthält, hat die belangte Behörde auf Grund der Einrede in der Berufung erkennbar eine Zuständigkeitsprüfung dadurch angestellt, dass sie Firmenbuchauszüge eingeholt und den Beschwerdeführer zur Klärung des vorliegenden Firmengeflechts einvernommen hat, sowie als Ergebnis des mängelfreien Ermittlungsverfahrens eine Beschäftigung des Ausländers bei der in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft M gelegenen S. GmbH & Co KG festgestellt hat.

In den Beschwerdeausführungen zum Unzuständigkeitseinwand entfernt sich der Beschwerdeführer von diesem Sachverhalt und behauptet zusammengefasst, dass die inkriminierten Arbeiten des Ausländers ausschließlich im Zusammenhang mit der Junghennenaufzucht, welche keinerlei Konnex zum Standort in S. habe, erfolgt seien. Damit kann er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

II.4. In seiner Verfahrensrüge bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid geordnete Sachverhaltsfeststellungen fehlen würden und dieser durch die Vermengung von Feststellungen und Beweiswürdigung nicht überprüfbar sei. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und moniert deren Ergebnis, wonach der Ausländer die Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht habe, der Beschwerdeführer dies zu verantworten habe und diese Arbeitsleistungen der S. GmbH & Co KG zugerechnet worden seien.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184).

Weiters unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h., ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; hingegen ist es dem Gerichtshof verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen bzw. zu untersuchen, ob nicht auch andere Schlüsse aus den aktenkundigen Tatsachen hätten gewonnen werden können (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = Slg. Nr. 11.894/A, Aussage aus dem nicht veröffentlichten Teil, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 99/12/0194).

Diesen Anforderungen hält der angefochtene Bescheid stand, zumal die belangte Behörde - obgleich sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch erkennbar weitere Feststellungen trifft - insgesamt nachvollziehbar dargelegt hat, auf Grund welcher beweiswürdigender Erwägungen sie zu den für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen gelangt ist. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass der Zeuge S. der für den technischen Betrieb und die Organisation Verantwortliche am Standort A. der S.-GmbH & Co KG und er dessen Vorgesetzter war, war auch die Annahme, dass die Arbeitsleistungen des Ausländers diesem Unternehmen zuzurechnen und letztlich vom Beschwerdeführer zu verantworten waren, schlüssig. Mit der bloßen Wiederholung des Standpunktes des Beschwerdeführers bzw. von Teilen seiner Angaben und derjenigen des Zeugen S. kann dem nichts Stichhaltiges entgegengesetzt werden.

II.5. Aber auch der Rechtsrüge, worin der Beschwerdeführer sich gegen die Annahme, dass der ausländische Staatsangehörige in die von ihm zu verantwortende Betriebsorganisation eingegliedert und dessen Tätigkeit dem Unternehmen zuzurechnen gewesen wäre sowie der Ausländer daher Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit verrichtet hätte, wendet und die Strafbemessung bekämpft, ist der Erfolg zu versagen:

Die Feststellungen zum wirtschaftlichen Gehalt der gegenständlichen Tätigkeit (Ausspritzen eines Hühnerstalles mit Insektiziden) reichen unter Zugrundelegung der aufgezeigten Judikaturgrundsätze dafür aus, die rechtliche Annahme des Vorliegens einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu tragen, welche ausgehend vom festgestellten Sachverhalt dem erwähnten Betrieb zuzurechnen ist.

Zur bestrittenen Erfüllung der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass Übertretungen des § 28 Abs. 1 AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sind, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Solange daher der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2004/09/0064, und die darin referierte Judikatur).

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228). Die Erteilung von Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat selbst für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0124, mwN).

Der Beschwerdeführer hat weder das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, noch erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen funktionieren hätte sollen. Damit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Nichteinhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

Ausgehend von der - insbesondere vor dem Hintergrund der Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen S. zum dringenden Personalbedarf - nachvollziehbaren Annahme, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Ausländers zumindest bewusst in Kauf genommen habe, ist die belangte Behörde auch frei von Rechtsirrtum, wenn sie sein Verhalten als bedingt vorsätzlich wertete. Unter Zugrundelegung dessen kann der Verwaltungsgerichtshof auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Strafbemessung finden.

II.6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. August 1998, Zl. 96/09/0120).

Wien, am 15. Oktober 2009

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