VwGH 2003/09/0124

VwGH2003/09/012415.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Michael Mathes und Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Marc Aurel-Straße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Juli 2003, Zl. UVS- 07/A/26/3525/2001/17, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F & Co Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 27. Juli 2000 einen namentlich näher bezeichneten Ausländer (einen slowakischen Staatsangehörigen) als Hilfsarbeiter zum Fenstereinbau ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Woche und 1 Tag) verhängt.

Die belangte Behörde hat - nach Darstellung des Verfahrensverlaufes - ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt.

"Der slowakische Staatsbürger S war am 24.07.2000 in das Bundesgebiet eingereist und hatte von Bekannten von der Firma F & Co GmbH erfahren. Er nahm mit dieser Firma in der Folge Kontakt auf und suchte am 27.07.2000 um 09.00 Uhr, die Baustelle W., H-Gasse, auf. Dort sprach er mit dem Fenstermonteur M, der in weiterer Folge wegen gesundheitlicher Probleme seines Kindes die Baustelle verließ. S half dann dem auf der Baustelle verbliebenen Arbeiter der Firma F & Co GmbH, Herrn V, bei der Fenstermontage. Um 10.20 Uhr trafen die Polizeibeamten RvI. A. und Insp. P. auf der Baustelle ein, nahmen S bei der Fenstermontage wahr und nahmen ihm vorläufig fest.

Diese Feststellungen stützten sich im Wesentlichen auf die Anzeige vom 27.07.2000, die Niederschrift mit S von eben diesem Tag, die Niederschrift mit dem Zeugen RvI. A. vor dem Magistratischen Bezirksamt vom 15.11.2000, und die Aussage des V vor dem Magistratischen Bezirksamt von 06.12.2000 und vor der erkennenden Behörde am 11.07.2003."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde hätte die niederschriftlichen Angaben des V deshalb ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, weil dieser ohne Beiziehung eines Dolmetsch befragt worden sei und kaum deutsch spreche.

Der Beschwerdeführer lässt bei diesem Vorbringen unberücksichtigt, dass der Ausländer zur Tatzeit an einer Baustelle der F & Co Gesellschaft mbH arbeitend (bei der Fenstermontage) angetroffen wurde. Dieser Sachverhalt ist unbestritten bzw. auch durch andere Beweismittel, etwa die Wahrnehmungen der beiden Sicherheitswachebeamten, erwiesen.

Die belangte Behörde durfte schon aufgrund dieses Sachverhaltes im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass der am 27. Juli 2000 an der Baustelle des Unternehmens des Beschwerdeführers arbeitend angetroffene Ausländer zumindest an diesem Tag unberechtigt vom Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2004, Zl. 2001/09/0163, vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0235, und vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/09/0120). Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorlag, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen; er behauptet dies auch gar nicht. Der auf die Berücksichtigung der Aussage des V gestützte Verfahrensfehler ist (weil diese Aussage unberücksichtigt bleiben konnte) daher nicht erheblich.

Der Beschwerdeführer meint, der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung sei deshalb nicht vorgelegen, weil mit dem Ausländer "kein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist" und es "keine Zusage über eine Entlohnung gab".

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf bzw. ist dieses Vorbringen nicht geeignet, ihn von seiner Verantwortlichkeit für die Verwaltungsübertretung zu entlasten. Das Tatbestandselement der Beschäftigung (im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung) war ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen und erforderte keine zivilrechtliche Betrachtung, ob ein Arbeitsvertrag zustande kam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0338, mwN). Wurde mit dem Ausländer Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es nicht, wenn eine Vereinbarung über die Höhe des Entgelts unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen. Ob das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen ein dem verwendeten Ausländer zustehendes Entgelt (vgl. § 29 AuslBG) geleistet hat oder nicht, brauchte im Verwaltungsstrafverfahren nicht untersucht zu werden, weil dies an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0228, und die dort angegebene Judikatur). Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Verwendung anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2003/09/0156, und die dort angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer meint, an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung treffe ihn kein Verschulden. Er hat in seiner Berufung in diesem Zusammenhang auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit, die erteilten Weisungen und ein bei der F & Co Gesellschaft mbH eingerichtetes "Kontrollsystem" verwiesen. Dieses Kontrollsystem sei "grundsätzlich in Lage" Übertretungen des AuslBG hintan zu halten; im vorliegenden Fall habe eine Übertretung jedoch "auf Grund der Verkettung mehrerer Zufälle nicht verhindert werden können".

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden an der Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Fällen (behaupteter) eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern wiederholt ausgesprochen hat, entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat. Das entsprechende Kontrollsystem hat gerade für den Fall derartiger eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern Platz zu greifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, und die darin angegebene Judikatur).

Der Beschwerdeführer behauptet nach seinem Beschwerdevorbringen nicht, er habe ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, meint er doch selbst, die Verwaltungsübertretung habe durch das bei der F & Co Gesellschaft mbH eingerichtete Kontrollsystem "nicht verhindert werden können". Dem Beschwerdeführer ist daher die Entlastung misslungen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2003, Zl. 2002/09/0005, und vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0222).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 15. September 2004

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