VwGH 94/09/0140

VwGH94/09/014015.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. April 1994, Zl. Senat-AM-93-115, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §14a Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §14a Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §14a Abs3 idF 1990/450;
AuslBG §2 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §28 idF 1990/450;
VStG §27;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;
AuslBG §14a Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §14a Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §14a Abs3 idF 1990/450;
AuslBG §2 Abs1 idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1990/450;
AuslBG §28 idF 1990/450;
VStG §27;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (BH) vom 22. November 1993 wurde der Beschwerdeführer als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der E Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in M (in der Folge kurz: Ges.m.b.H.) zu einer Geldstrafe von S 15.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verurteilt, weil er zu verantworten habe, daß die Ges.m.b.H. in der Zeit vom 26. April 1993 bis zum 8. Juli 1993 den Ausländer K.K. in Salzburg am Airportcenter beschäftigt habe, obwohl der Ges.m.b.H. für K.K. keine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei und K.K. über keine für diese Tätigkeit in Salzburg gültige Arbeitserlaubnis und über keinen Befreiungsschein verfügt habe.

Der Beschwerdeführer, der sich im Verfahren vor der Behörde trotz gebotener Gelegenheit nicht geäußert hatte, erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er sich auf die Anmeldung des K.K. zur Gebietskrankenkasse und auf eine dem K.K. für die Zeit vom 23. März 1993 bis zum 22. März 1995 ausgestellte Arbeitserlaubnis stützte.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Niederösterreich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. April 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde von der Feststellung aus, K.K. sei in der Zeit vom 26. April 1993 bis zum 8. Juli 1993 von der Ges.m.b.H. am Airportcenter in Salzburg beschäftigt worden. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß K.K. Inhaber einer am 23. März 1993 ausgestellten Arbeitserlaubnis sei, welche vom 23. März 1993 bis zum 22. März 1995 für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich gültig sei. Infolge dieser Beschränkung des örtlichen Geltungsbereiches sei die Arbeitserlaubnis nicht geeignet, für den Beschwerdeführer schuldbefreiende Wirkung zu entfalten. In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides befaßte sich die belangte Behörde mit der Strafbemessung. Dabei führte sie u.a. aus, dem Beschwerdeführer sei bereits aufgrund mehrerer einschlägiger Übertretungen des AuslBG bekannt, daß jede Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung eine Verwaltungsübertretung darstelle. Daran ändere die vorgelegte Arbeitserlaubnis nichts, weil sie für Salzburg keine Geltung habe. Aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen hätte dem Beschwerdeführer dieser Umstand sofort auffallen müssen, weshalb vom Vorliegen zumindest grober Fahrlässigkeit auszugehen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht oder jedenfalls nicht durch die eingeschrittenen Verwaltungsbehörden nach den Bestimmungen des AuslBG schuldig gesprochen und bestraft zu werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitsgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem der illegal beschäftigte Ausländer seine Arbeitsleistung erbracht hat, nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0033, und die dort angeführte Vorjudikatur). Mit Rücksicht auf die noch folgenden Ausführungen zur im Beschwerdefall vorgelegenen Arbeitserlaubnis gelten diese Erwägungen zum Tatort auch hier, denn sowohl der Einsatz des K.K. in Salzburg als auch die Unterlassung der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung für dieses Tätigkeit ist auf den Unternehmenssitz als Tatort zu beziehen.

Der Sitz der Ges.m.b.H. ist unbestritten M im Sprengel der in erster Instanz eingeschrittenen Bezirkshauptmannschaft. Diese hat im Spruch ihres Bescheides vom 22. November 1993 auch diesen Unternehmenssitz, und zwar mit ausdrücklichem Hinweis darauf, daß es sich dabei um den Tatort handle, genannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, Zweifel an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zu erwecken.

Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Mit Rücksicht auf den im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft genannten Tatort M besteht somit auch kein Zweifel an der Zuständigkeit der belangten Behörde, über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

Auch die Ausführungen der Beschwerde, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft vom 22. November 1993 habe nicht den Anforderungen des § 44a VStG entsprochen, gehen ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, welche vom Gesetz geforderten Spruchelemente im Beschwerdefall fehlen würden. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nicht nur durch Wiedergabe der verba legalia, sondern sehr wohl durch individuelle Angaben, durch welche Vorgangsweise an welchem Ort und zu welcher Zeit der Beschwerdeführer gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verstoßen habe, umschrieben.

Der Beschwerdeführer bringt schließlich erneut vor, er habe deshalb nicht gegen das AuslBG verstoßen, weil K.K. ja über eine Arbeitserlaubnis verfügt habe. Nach dem AuslBG sei aber nur die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein oder Arbeitserlaubnis strafbar, nicht aber die bloße Überschreitung des örtlichen Geltungsbereiches einer gültigen Arbeitserlaubnis.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen gemäß diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) beschäftigt war. Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer gemäß § 14a Abs. 2 AuslBG zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Gemäß § 14a Abs. 3 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis kann bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.

Die dem K.K. ausgestellte Arbeitserlaubnis, auf welche sich der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung beruft, deckt dessen Beschäftigung bei der Ges.m.b.H. am Einsatzort Salzburg nur zeitlich, aber nicht örtlich. Sie ist unbestritten und aktenkundig nur für den Geltungsbereich "Niederösterreich" ausgestellt. Ein Einsatz des K.K. in Salzburg hätte daher entweder eine Erweiterung des örtlichen Geltungsbereiches auf dieses Bundesland gemäß § 14a Abs. 3 AuslBG oder aber ungeachtet dieser Arbeitserlaubnis die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an die Ges.m.b.H. mit einem entsprechenden örtlichen Geltungsbereich für die Beschäftigung des K.K. vorausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, es komme nur auf das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis für den betreffenden Ausländer an, um den Arbeitgeber verwaltungsgstrafrechtlich zu exkulpieren. Diese Auffassung läuft darauf hinaus, ein Ausländer, für welchen (irgendeine) Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, könne straflos ohne Beachtung des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiches dieser Arbeitserlaubnis nach Belieben im Inland beschäftigt werden. Es fehlt vielmehr eine die Strafbarkeit nach § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ausschließende Arbeitserlaubnis auch immer dann, wenn der zeitliche oder örtliche Geltungsbereich derselben überschritten wird.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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