VwGH 2008/08/0184

VwGH2008/08/01847.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M J in Wien, vertreten durch Dr. Christoph Wildmoser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. April 2008, Zl. 2008-0566-9-000133, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 27. Dezember 2007, mit dem der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17. Dezember 2007 bis 27. Jänner 2008 ausgesprochen wurde, abgewiesen.

Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer habe sich am 7. November 2007 anlässlich der mit ihm verabredeten Betreuungsvereinbarung dazu verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice auf Stellenvorschläge binnen 14 Tagen Rückmeldung zu erstatten. Am 28. November 2007 habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer eine Stelle als Elektroniker bei S angeboten. Die Stelle sei nach Kollektivvertrag entlohnt gewesen; möglicher Arbeitsbeginn sei der 17. Dezember 2007 gewesen. Der Stellenvorschlag sei nachweislich postalisch übermittelt worden, da es in der Vergangenheit bereits zu Problemen bei der Postzustellung von Schreiben an den Beschwerdeführer gekommen sei. Laut dem Stellenangebot hätte sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer vom Arbeitsmarktservice jeweils dienstags und donnerstags zwischen 9 Uhr und 11 Uhr beim Key Account Management des Arbeitsmarktservice G veranstalteten Personalvorauswahl persönlich für die Stelle bewerben sollen. Der Beschwerdeführer habe sich bis 19. Dezember 2007 nicht beworben; auch eine schriftliche Bewerbung sei beim Key Account Management nicht eingegangen.

Anlässlich der am 19. Dezember 2007 vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu den Gründen des Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses bei S aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich schriftlich beworben. Er habe sich richtig verhalten.

Bisher habe der Beschwerdeführer keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich ohnehin schriftlich beworben, müsse ins Leere gehen. Es sei eine persönliche Bewerbung im Rahmen einer vom Arbeitsmarktservice veranstalteten Personalvorauswahl ausdrücklich gewünscht gewesen. Auch der Einwand, der Stellenvorschlag sei nicht befristet gewesen, sei nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice binnen 14 Tagen nach Erhalt eines Stellenangebots Mitteilung über den Erfolg der Bewerbung zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer weit überschritten, nachdem er sich bis 19. Dezember 2007 nicht einmal um die Stelle beworben habe. Zudem seien Firmen, die Personal suchten, interessiert, dieses rasch zu finden. Bewerber, die sich für eine Bewerbung wochenlang Zeit ließen, könnten kaum mit einer Einstellung rechnen.

Ein Arbeitsloser, der sich weigere, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle, erhalte für die Dauer von sechs Wochen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das Nichterscheinen zu einem Vorstellungstermin stelle eine Vereitelungshandlung dar. Auch die subjektive Tatseite sei in einem solchen Fall gegeben, da es evident sei, dass man nicht eingestellt werden könne, wenn man sich nicht bewerbe.

Nachsichtsgründe seien nicht geltend gemacht worden und könnten auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich (u.a.) weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Diese Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039, mwN).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN).

2. Die Beschwerde macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich schriftlich durch Übersendung aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen um die zugewiesene Stelle beworben, sodass der für einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe erforderliche Vorsatz nicht gegeben sei. Auch sei das Verhalten des Beschwerdeführers für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht kausal. Aus der mittels Hinterlegung am 3. Dezember 2007 übermittelten Stellenbeschreibung gehe eindeutig hervor, dass eine persönliche Vorauswahl am 11. und 13. Dezember 2007 nicht möglich sei; der erstmögliche vom Beschwerdeführer wahrzunehmende Termin wäre sohin erst der darauf folgende Dienstag (18. Dezember 2007) gewesen. Im angefochtenen Bescheid werde aber ausgeführt, der mögliche Arbeitsbeginn sei am 17. Dezember 2007 gewesen; es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass die Stelle im Zeitpunkt des erstmöglichen persönlichen Vorstellungsgespräches am 18. Dezember 2007 bereits anderweitig vergeben gewesen sei und daher ein persönliches Vorstellungsgespräch zur Erlangung der zugewiesenen Arbeitsstelle ein untauglicher Versuch gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer sei auch ausreichend Zeit einzuräumen, damit sich dieser entsprechend vorbereiten könne.

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die Betreuungsvereinbarung, welche angeblich eine Verpflichtung für den Beschwerdeführer vorsehe, auf Stellenvorschläge binnen 14 Tagen Rückmeldung zu erstatten, nicht unterfertigt. Eine rechtliche Belehrung über die Folgen der Verletzung der Betreuungsvereinbarung sei ihm ebenfalls nicht erteilt worden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ohnehin freiwillig am 19. Dezember 2007 (also am 15. Tag nach der am 3. Dezember 2007 erfolgten Zustellung der Stellenbeschreibung) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen habe, sei er seiner Rückmeldungspflicht jedenfalls nachgekommen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen hinsichtlich des erforderlichen Vorsatzes zu treffen. Die belangte Behörde habe auch Ermittlungen zur schriftlichen Bewerbung des Beschwerdeführers unterlassen. Die belangte Behörde habe auch das Berufungsvorbringen außer Acht gelassen, dass im Stellenangebot keine Bewerbungsfrist angegeben gewesen sei.

Dem Beschwerdeführer sei weiters nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der vermittelten Stelle um eine solche handle, mit der eine angemessene, dem Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden sei. Auch rügt die Beschwerde, der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet. Insbesondere sei die Beweiswürdigung lediglich lapidar und keinesfalls nachvollziehbar.

3. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung bedarf es eines auf die Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/08/0193, ausgesprochen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung dieser Voraussetzung jedenfalls nicht genügt. Es besteht auch kein an die Behörde gerichteter gesetzlicher Auftrag, den Arbeitslosen über seine Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln gesondert zu belehren (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237), sodass es schon deswegen nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung nicht unterfertigte, ob die Frist von 14 Tagen für eine Rückmeldung einseitig festgelegt worden sei und ob der Stellenvorschlag eine Bewerbungsfrist enthalten habe.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm der Stellenvorschlag am 3. Dezember 2007 (einem Montag) - durch Hinterlegung - zugestellt. Entsprechend diesem Stellenvorschlag sollte sich der Beschwerdeführer persönlich beim Key Account Management des Arbeitsmarktservice G im Rahmen einer Personalvorauswahl bewerben.

Dass dem Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde hiezu geltend macht, es sei ihm nicht erkennbar gewesen, dass die vermittelte Beschäftigung angemessen (kollektivvertraglich) entlohnt worden wäre, so handelt es sich daher um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Überdies kommt es nur darauf an, dass die angebotene Stelle angemessen entlohnt ist und nicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt dies dem Beschwerdeführer "erkennbar" gewesen ist. Im Rahmen der Niederschrift vom 19. Dezember 2007 hatte der Beschwerdeführer im Übrigen angegeben, er habe hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen. Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung ihres Bescheides auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0097).

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, den ihm vom Arbeitsmarktservice bezeichneten ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0187).

Entsprechend dem Stellenvorschlag war - wie aus dem Akteninhalt in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht - am 11. und 13. Dezember 2007 eine persönliche Vorsprache nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat aber keinerlei Vorbringen dazu erstattet, weshalb es ihm nicht möglich (oder zumutbar) gewesen wäre, sich etwa am 4. (Dienstag) oder 6. (Donnerstag) Dezember 2007 persönlich vorzustellen. Damit stellt aber bereits die Nichtwahrnehmung dieser Termine eine Verweigerungshandlung iSd § 10 AlVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, Zl. 2008/08/0244).

Zur vom Beschwerdeführer behaupteten schriftlichen Bewerbung ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass weder im Verwaltungsverfahren noch nun in der Beschwerde Vorbringen dazu erstattet wurde, wann diese Bewerbung (welche er - wie er in der Beschwerde vorbringt - nicht eingeschrieben versendet hat; in den vorgelegten Verwaltungsakten befindet sich diese schriftliche Bewerbung nicht) abgesandt wurde.

Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, sich unverzüglich persönlich vorzustellen, nicht nachgekommen ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Kausalität seines Verhaltens für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung bestreitet, ist zunächst zu bemerken, dass der Umstand, dass er nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagierte, jedenfalls einer Beschäftigung entgegenstand. Ob im Falle der Wahrnehmung des Vorstellungsgespräches ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0106, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer den für einen Verlust des Anspruches nach § 10 AlVG erforderlichen Vorsatz bestreitet, ist ihm entgegen zu halten, dass es üblich ist und hier im Stellenvorschlag auch ausdrücklich verlangt wurde, dass ein Beschäftigungsverhältnis nur nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch zu Stande kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0164). Auch ist notorisch, dass auf einen Stellenvorschlag unverzüglich zu reagieren ist. Damit musste aber auch dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass eine bloße schriftliche Bewerbung, deren Rechtzeitigkeit überdies nicht behauptet wurde, keine dem Stellenvorschlag entsprechende Handlungsweise war. Daraus, dass sich der Beschwerdeführer nicht unverzüglich persönlich vorstellte, kann nur abgeleitet werden, dass er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aber geklärt ist und in der vorliegenden Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, dass deren Lösung eine mündlich Verhandlung erfordert hätte, konnte die Entscheidung iSd § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 7. September 2011

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