VwGH 2004/08/0237

VwGH2004/08/023725.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des I in Le, vertreten durch Mag. Maria Kincses, Rechtsanwalt in 4060 Leonding, Hochstraße 1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 6. Juli 2004, Zl. LGSOÖ/Abt.4/12841591/2004-4, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §7 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice T. vom 10. Juni 2004, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 11. Juni 2004 verloren habe, keine Folge gegeben.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Arbeitsmarktservice T. habe am 24. März 2004 dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Pizza-Zusteller bei der Firma P. in L. verbindlich angeboten. Der Arbeitsantritt wäre am 1. Mai 2004 möglich gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2004 niederschriftlich erklärt, "... ich habe Pizzazusteller noch nie gemacht."

Unstrittig ist, dass die Bewerbung nicht beim potenziellen Dienstgeber P., sondern beim Arbeitsmarktservice T., Service für Unternehmen, hätte erfolgen sollen.

Im angefochtenen Bescheid heißt es weiter, das Arbeitsmarktservice T. habe am 4. Mai 2004 in einem Aktenvermerk Folgendes festgehalten:

"... Laut Rückmeldung des Service für Unternehmen bewarb sich der Kunde erst am 15.04.2004 um die Stelle.

Der Kunde zeigt sich heute erstaunt darüber, dass er früher vorstellen hätte gehen sollen. Erst die Information des Beraters, dass der Kunde nahezu bei jedem Gespräch vom Berater darauf hingewiesen wurde, sich immer sofort zu bewerben und alles zu tun um eine Stelle zu erhalten, quittiert der Kunde mit Zustimmung.

Nachdem der Kunde über das Prozedere mit NS § 10 informiert wurde, verlangt er vom Berater dass AlVG ausgehändigt zu bekommen und teilte mit nichts mehr zu sagen bzw. auch die Unterschrift unter die NS zu verweigern.

Das letzte DV des Kunden endete 09.2002. Seit 6.2003 ist der Kunde AL gemeldet. Der Kunde besucht die Abend HTL, wobei sowohl die Rückmeldung vom LINK als auch die Rü. seitens (P.) zeigen, dass die Priorität des Kunden nicht in der Erlangung eines Arbeitsplatzes sondern im Absolvieren der HTL liegt. Seitens des Beraters kann dieser Eindruck nur bestätigt werden, eine Motivation zur Arbeitsaufnahme ist seitens des Beraters nicht erkennbar. Die Stelle wurde betreuungsplankonform zugewiesen."

In der Berufung - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet,

"... es hat mir keiner ein Angebot über diese Stelle (Dienstgeber (L.P.)) gemacht.

Ich war Mitte April bei einem Herrn im Dritten oder Vierten Stock beim AMS (siehe Stellen-Beschreibung) und dieser Herr hat mir gesagt, dass die Stelle besetzt von anderem wurde. Es existiert überhaupt keine Aufnahme zwischen mir und dem Herr (M.) und dem Herr ... (ich kann seinen Namen auf der sogenannten Niederschrift nicht lesen).

Ich habe mich nur über diesen Pizzazusteller-Job geäußert:

Habe diesen Job nie gemacht, und habe nicht Straßenkenntnisse von L. Das bedeutet aber nicht das (L.P.) mir den Job überhaupt anbot. Hätte (L.P.) mir den Job angeboten, dann hätte ich angefangen. Dann sagte der Herr (M.): Ich werde jetzt eine Niederschrift schreiben und dem Regional-Leiter vorschlagen, dass Ihnen Herr (Beschwerdeführer) das Geld nicht weiter ausbezahlt wird. Ich war sprachlos und sagte dem Herr (M.) ich werde dass nicht unterschreiben. Der Herr (M.) hat nach den anderen Herr geschrieen und er ist gekommen und ich wiederholte nur: Ich habe mich nur über diesem Pizzazusteller-Job so geäußert: Habe diesen Job nie gemacht und habe nicht Straßenkenntnisse von (L.) Das bedeutet aber nicht dass (L.P.) mir den Job überhaupt anbot. Was der Herr (M.) mit dem anderen später nach dem das ich ging geschrieben haben weis ich nicht und ich ersuche Sie höflichst diesen Bescheid zurück zu nehmen oder mir schriftlich zu erklären das diesen Bescheid als Gegenstandslos zu betrachten."

Am 22. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgesprochen und Folgendes vorgebracht:

"... das Schreiben zum Vorauswahlverfahren habe ich Ende März 2004 erhalten. Am 15.04.2004 habe ich im Service für Unternehmen vorgesprochen, den Namen des Mitarbeiters kenne ich nicht. Dort wurde mir gesagt, dass die Stelle bereits besetzt ist. Ich bin nicht früher vorstellen gegangen, weil ich nicht gewusst habe, dass ich mich umgehend bzw. binnen einer Woche bewerben muss. Dies wurde mir nie gesagt.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Arbeitssuchende sind mir nicht bekannt. (Ein Exemplar wurde mir heute ausgehändigt). Gegenüber Herrn (M.) habe ich am 04.05.2004 bezüglich der angebotenen Stelle geäußert, dass ich noch nie als Pizza-Zusteller gearbeitet habe und über keine Straßenkenntnisse in (L.) verfüge.

Herr (M.) hat zur Niederschriftsaufnahme einen Kollegen hinzugezogen, dies machte mich nervös, weshalb ich die Niederschrift auch nicht unterschrieben habe. Ich wohne in (Le.) seit März 1999.

Ich habe folgende ergänzende Einwendungen:

Meine Gattin war bis 2 Juni in der Stiftung und besuchte Kurse in den Abendstunden. Laut Anmeldebestätigung des BfI vom 15.04.2004 in der Zeit vom 04.05.2004 bis 18.05.2004 von 18:15 bis 21:30 Uhr.

Die angebotene Stelle hat eine Rahmenarbeitszeit zwischen 11:00 Uhr und 23:00 Uhr. In dieser Zeit wären meine Kinder nicht betreut gewesen.

Ich besuche derzeit die Abendschule (HTL). Bis Ende Mai war regulärer Unterricht von Montag bis Freitag in der Zeit von 16:25 bis 21:40 Uhr. Ab Juni finden die Maturaprüfungen statt und es endet für alle der reguläre Unterricht. Die Abendschule kollidiert mit der Kinderbetreuung nicht, da es keine Verpflichtung zur Anwesenheit gibt.

Laut Inserat stellt der Dienstgeber nur bei einer Vollzeitbeschäftigung einen Firmen PKW zur Verfügung.

Seit Anfang Mai besitze ich keinen eigenen PKW, weil dieser verkauft wurde.

Den Kaufvertrag reiche ich nach. Weiters habe ich einen Kleinbus (9 Sitzer), der wird derzeit zum Verkauf angeboten. Der Kleinbus ist für kurze Strecken laut Betriebsanleitung nicht geeignet, weil dieser einen Hinterradantrieb hat und durch häufige Schaltvorgänge das Getriebe schneller kaputt wird als bei Langstrecken. Ich werde eine Kopie der Betriebsanleitung nachreichen.

Bei der Firma (...) bin ich seit ca. Dezember 2003 als Hausmeistervertreter und Busfahrer geringfügig beschäftigt. Als Busfahrer muss ich einen Bus, der zur INFO Zwecken bei Schulen verwendet wird, hinbringen und wieder abholen.

Ich ersuche ausdrücklich in die Niederschrift aufzunehmen, dass die Kursanmeldung meiner Gattin vor dem 15.04.2004 erfolgte.

Am 21.05.2004 bin ich operiert worden und war vom 21.05.2004 bis 25.05.2004 im Krankenhaus. Von 06.05.2004 bis 04.06.2004 war ich im Krankenstand. Den Operationstermin habe ich ca. Mitte April erhalten."

Die belangte Behörde stellte auch fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. Mai 2004 den genannten Kurs besucht habe, am 6. und 10. Mai habe sie entschuldigt, am 11. und 18. Mai habe sie unentschuldigt gefehlt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Beschäftigung sei dem Beschwerdeführer nicht vom potenziellen Dienstgeber P., sondern vom Arbeitsmarktservice angeboten worden. Es habe sich um ein so genanntes Vorauswahlverfahren gehandelt, bei dem die Vorstellung beim Arbeitsmarktservice zu erfolgen gehabt habe. Allerdings müsse bei einem Vorauswahlverfahren ebenso wie bei einer Zuweisung umgehend - zumindest binnen sieben Tagen - eine Bewerbung erfolgen. Die angebotene Stelle hätte eine Rahmenarbeitszeit von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr gehabt, wobei eine Voll- oder eine Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen wäre. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre allenfalls ein PKW zur Verfügung gestanden. Im Zeitpunkt einer Arbeitsaufnahme habe der Beschwerdeführer die Anstellungserfordernisse (Führerschein der Gruppe B und eigener PKW, Deutschkenntnisse) erfüllt. Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer bereits Ende März zum Vorauswahlverfahren eingeladen worden sei und sich am 15. April 2004 vorgestellt habe, seien seine ergänzenden Einwendungen, "die sich erst nach dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt ergaben ohne Belang." Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice verbindlich angebotenen Beschäftigung vereitelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und eine Gegenschrift erstattete, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitvermittlung zur Verfügung steht.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer unter anderem arbeitswillig ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus unternimmt, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Zumutbar ist gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert.

Eine Beschäftigung außerhalb des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Arbeitslosen ist zumutbar, wenn hiedurch die Versorgung seiner Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, nicht gefährdet wird und am Orte der Beschäftigung, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht möglich ist, entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten bestehen (§ 9 Abs. 3 AlVG).

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, VwSlg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 4. Juli 1995, Zl. 95/08/0099). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Oktober 1992, VwSlg. Nr. 13.722/A, und vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0050).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine von der regionalen Geschäftstelle vermittelte Beschäftigung verbindlich angeboten worden sei und nahm die Vereitelung deshalb an, weil der Beschwerdeführer mehr als zwei Wochen keine Aktivitäten entfaltet hat, um den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz zu erlangen. Ein verbindliches Angebot (dessen Vorliegen der Beschwerdeführer im Übrigen schon in der Berufung bestritten hat und auch in der Beschwerde bestreitet), das der Beschwerdeführer lediglich hätte annehmen müssen, steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu der von der belangten Behörde festgestellten Durchführung eines Vorauswahlverfahrens, bei dem erst nach einer Vorstellung bzw. Bewerbung mehrerer Kandidaten eine Auswahl erfolgt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer in dem Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 24. März 2004 weder der Dienstgeber noch die Höhe der Entlohnung der Beschäftigung "Pizzazusteller" bekannt gegeben wurde, also grundsätzlich auch kein verbindliches Angebot vorliegen konnte, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich um eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung handelte, und er bestreitet auch nicht, gewusst zu haben, dass er sich wegen dieser Beschäftigung beim Arbeitsmarktservice hätte melden bzw. vorstellen sollen. Er meinte lediglich, nicht auf eine bestimmte Frist und auf Säumnisfolgen hingewiesen worden zu sein.

Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung bedarf es eines auf die Erlangung des vermittelten Arbeitsplatzes ausgerichteten und daher unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ab Kenntnisnahme von der Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengung unternommen, die Arbeitsstelle zu erlangen. Eine schlüssige Begründung, weshalb er einen derart langen Zeitraum verstreichen ließ, bevor er wegen der angebotenen Arbeitsstelle aktiv geworden ist, hat er nicht gegeben. Die belangte Behörde durfte daher beim Beschwerdeführer zu Recht auf den Mangel der Arbeitswilligkeit schließen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013, in dem eine Vorstellung erst 17 Tage nach der Stellenzuweisung als Vereitelung gewertet wurde).

An dieser zutreffenden Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass das Arbeitsmarktservice ein so genanntes "Vorauswahlverfahren" durchgeführt hat, weil das Gebot des aktiven Handelns jeden Schritt, der zur Erlangung einer Arbeitsstelle führt, umfasst. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass das Arbeitsmarktservice vom potenziellen Dienstgeber bevollmächtigt war, für diesen Vorstellungs- bzw. Bewerbungsgespräche zu führen oder eine Vorauswahl zu treffen, oder dass das Vorauswahlverfahren zur Erlangung der Beschäftigung geeignet gewesen wäre. Ein an die Behörde gerichteter gesetzlicher Auftrag, den Arbeitslosen über seine Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln gesondert zu belehren, besteht nicht.

Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren auch vorgebracht, er hätte die Beschäftigung ohnehin nicht antreten können, weil er seine beiden minderjährigen Kinder während des Kursbesuches seiner Frau hätte betreuen müssen. Nach der Aktenlage waren die Kinder des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa vier und 14 Jahre alt. Deren Betreuung wäre nach den Behauptungen in der Berufung gefährdet gewesen, weil bei der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle eine Rahmenarbeitszeit zwischen 11:00 Uhr und 23:00 Uhr vorgesehen gewesen sei. Seine Ehefrau sei für einen Kurs angemeldet gewesen, der vom 4. bis zum 18. Mai 2004 - offenbar an jedem Werktag - zwischen 18:15 und 21:30 angesetzt gewesen sei. Seine minderjährigen Kinder wären in dieser Zeit unbetreut gewesen.

Behauptet der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Unzumutbarkeit der Beschäftigung wegen der Gefährdung der Versorgung von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG, übersieht er, dass er eine solche Gefährdung gar nicht vorgebracht hat. Es wurden auch keine außergewöhnlichen Umstände behauptet, die die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt hätten (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275, dem zu Grunde lag, dass keine andere Aufsichtsperson für die Kinder verfügbar gewesen ist).

Der behauptete Kursbesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil im Zeitpunkt der Zuweisung noch nicht feststand, ob und wann ein Kurs besucht werde. Die Zumutbarkeit ist aber nach den zur Zeit der Zuweisung vorliegenden Umständen zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, er verfüge über keine Ortskenntnisse in L. und hätte im Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Arbeitsbeginnes (1. Mai 2004) keinen Pkw zur Verfügung gehabt.

Auch diese Argumente sind nicht geeignet, die Annahme zu begründen, der Beschwerdeführer wäre von seiner Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln befreit gewesen. Das Zurechtfinden in einer Stadt mit Hilfe eines Stadtplans mit Straßenverzeichnis ist nämlich eine Voraussetzung der Verfügbarkeit und kann als Alltagswissen vorausgesetzt werden. Dass er dieses Alltagswissen nicht besitzt, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Auch der Verkauf seines Fahrzeuges hätte nach den Feststellungen kein Hindernis für eine Einstellung des Beschwerdeführers dargestellt, weil der Beschwerdeführer seinen Pkw erst Anfang Mai 2004, somit nach der Zuweisung und dem in Aussicht genommenen Arbeitsbeginn, verkauft hat und im Übrigen der Dienstgeber bei Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung einen Pkw zur Verfügung gestellt hätte.

Mit seinen Beschwerdeargumenten hat der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Mai 2005

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