VwGH 2008/08/0128

VwGH2008/08/01286.7.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der M A in K, vertreten durch Mag. Peter Rottensteiner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 6. März 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2007-0566-4-000793-2, betreffend Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §50;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Rückforderung von Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin rückwirkend berichtigt wie folgt:

 

Zeitraum

ausbezahlte Notstandshilfe

Anspruch

11. bis 31. August 2007

EUR 19,68 täglich

EUR 10,45 täglich

1. September bis 31. Oktober 2007

EUR 19,68 täglich

EUR 9,10 täglich

   

 

Der durch die Berichtigung entstandene Übergenuss von EUR 839,21 wurde zurückgefordert.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe nach einem Beschäftigungsverhältnis vom 1. Juli bis 10. August 2007 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Fortbezug der Notstandshilfe beantragt und in der Folge vom 11. August bis 31. Oktober 2007 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich EUR 19,68 bezogen. Bei der Bemessung der Notstandshilfe sei berücksichtigt worden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit kurzfristigen Unterbrechungen im Bezug des Arbeitslosengeldes stehe. Die Beschwerdeführerin habe dem Arbeitsmarktservice keine Änderung in den Einkommensverhältnissen des Ehemanns bekannt gegeben. Erst im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 19. November 2007 sei bei der Beurteilung der Höhe der Notstandshilfe offenkundig geworden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2007 sowie in der Zeit vom 9. Juli bis 8. November 2007 in Beschäftigung gestanden sei. Es sei demnach eine Leistungsberichtigung für den Zeitraum vom 11. August bis 31. Oktober 2007 vorgenommen worden.

Die Notstandshilfe sei rückwirkend neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß der Notstandshilfe maßgebende Voraussetzung ändere. Die Aufnahme einer Beschäftigung sei eine maßgebende Änderung der Berechnung der Notstandshilfe (Beurteilung der Notlage).

Die arbeitslose Person sei dann zum Rückersatz einer zu viel bezogenen Leistung zu verpflichten, wenn diese durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei. Gemäß § 50 AlVG habe die arbeitslose Person jede für das Fortbestehen und Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Meldebestimmungen bekannt gewesen seien. Die Arbeitsaufnahme ihres Ehemannes sei von der Beschwerdeführerin nicht gemeldet worden. Wenn in der Berufung eingewendet werde, dass die Arbeitsaufnahme der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet worden sei und auf diverse Fax-Übermittlungen verwiesen werde, sei festzuhalten, dass diese Meldungen jeweils dem Leistungsakt des Ehemannes zugeordnet worden seien; in all den genannten Meldungen habe es keinerlei Hinweis auf den Leistungsakt der Beschwerdeführerin gegeben. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertige aber die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen, wobei es nicht darauf ankomme, dass ein die Leistung beeinflussender Umstand von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können. Auch der Einwand, durch die verspätete Anweisung der Notstandshilfe für August 2007 sei die Einhaltung der Meldepflicht erwiesen, sei unzutreffend. Die verspätete Anweisung der Notstandshilfe für August 2007 sei ausschließlich auf das verspätete Einlangen der Arbeitsbescheinigung für die Beschwerdeführerin zurückzuführen; unmittelbar nach Einlangen sei der Fortbezugsantrag beurteilt und die Leistungsanweisung vorgenommen worden. Da die Beschwerdeführerin die Beschäftigungsverhältnisse ihres Ehemannes dem Arbeitsmarktservice nicht genannt habe, habe sie einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, der Bescheid werde zur Gänze angefochten. Aus dem insoweit eindeutig formulierten Beschwerdepunkt geht aber hervor, dass sich die Beschwerdeführerin ausschließlich dagegen wendet, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 AlVG zum Ersatz der empfangenen Leistungen verpflichtet zu werden. Auch in der Beschwerdebegründung wird lediglich auf die Rückersatzverpflichtung des § 25 AlVG eingegangen, nicht aber auf die ebenfalls ausgesprochene rückwirkende Neubemessung gemäß § 24 AlVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich daher im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu beschränken (vgl. zur Trennbarkeit der beiden Spruchpunkte das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2005/08/0100). Soweit der Aufhebungsantrag darüber hinausgeht, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist ein Rechtsirrtum, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0208).

Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder vom Arbeitsmarktservice hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden des Arbeitsmarktservice am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist. Maßgebend ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0315, mwN).

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0146). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, 2002/08/0137). Auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten eines Beziehers von Notstandshilfe ist eine iSd § 50 AlVG für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 98/08/0014).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, zur Bekanntgabe der Aufnahme einer Beschäftigung ihres Ehemanns verpflichtet zu sein. Sie wendet aber ein, auch ihr Ehemann sei öfters arbeitslos gewesen und habe entsprechende Arbeitsbescheinigungen an die regionale Geschäftsstelle gesandt. Wenn aber aus dem Akt erkennbar gewesen sei, dass der Ehemann einem Arbeitsverhältnis nachgegangen sei und dieser sohin nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet gewesen sei, habe der Sachbearbeiter M (der sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Ehemann betreut habe) nicht davon ausgehen können, dass zur Bemessung des "Notstands" für die Beschwerdeführerin das Einkommen des Ehemanns nicht heranzuziehen sei.

Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Bei den von der Beschwerdeführerin in der Berufung angeführten Mitteilungen per Telefax handelte es sich - wie die belangte Behörde darlegt und welcher Umstand der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren auch vorgehalten worden war - um Meldungen ihres Ehemanns; diese wiesen weder den Namen noch die Sozialversicherungsnummer der Beschwerdeführerin auf. Ob es aufgrund der Organisation des Arbeitsmarktservice aber möglich gewesen wäre, dass dem zuständigen Referenten bei Bearbeitung des Aktes des Ehegatten der Beschwerdeführerin der Umstand ihres Leistungsbezuges auffallen und dies zu einer Einstellung auch der Leistungen der Beschwerdeführerin hätte führen können, ist nicht maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 98/08/0014).

Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, sie habe die empfangenen Beträge gutgläubig verbraucht. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG differenziert aber nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, wobei dies danach zu beurteilen ist, ob einer der in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0183). Ein allfälliger gutgläubiger Verbrauch stünde sohin der Rückersatzverpflichtung nicht entgegen.

Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Befragung der Sachbearbeiter der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (M und G); die belangte Behörde habe insbesondere das Vorbringen der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen, dass sie sich Mitte August mit G über die Beschäftigung ihres Mannes unterhalten habe.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin zutreffend einen Verfahrensmangel auf. Im angefochtenen Bescheid wurde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehemanns gemeldet, lediglich auf die vorgelegten Telefaxe verwiesen, das weitere Vorbringen zu einem persönlichen Gespräch blieb hingegen - abgesehen von der Behauptung im Vorhalt vom 26. Februar 2008, eine Meldung einer Beschäftigung sei den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen - unbeachtet.

Zunächst ist zu bemerken, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (in ihrer Berufungsergänzung vom 3. Dezember 2007) nicht (datumsmäßig) ableitbar ist, wann dieses Gespräch mit G gewesen sei; angeführt wurde lediglich, dieses Gespräch sei zu "Kursanfang" gewesen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass eine Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität für eine Maßnahme ab 25. September 2007 gewährt wurde. Sollte zu Beginn dieses Kurses ein Gespräch über die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehemanns stattgefunden haben, so wäre dieses Gespräch jedenfalls noch vor der Anweisung der mit dem angefochtenen Bescheid rückgeforderten Notstandshilfe gewesen (die erste Anweisung erfolgte - im Hinblick auf eine späte Vorlage einer Arbeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin - erst im Oktober 2007). Eine - allfällige - Mitteilung wäre sohin noch hinsichtlich des gesamten rückgeforderten Betrages rechtzeitig gewesen.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe mit G (zu Beginn eines Kurses) über die Beschäftigung ihres Ehemannes gesprochen, wäre die belangte Behörde demnach verpflichtet gewesen, nach den allgemein für das Ermittlungsverfahren geltenden Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben. Dazu wäre jedenfalls eine Stellungnahme der von der Beschwerdeführerin genannten Betreuerin zu den Berufungsbehauptungen einzuholen (und hiezu der Beschwerdeführerin sodann Parteiengehör zu gewähren) gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2008/08/0161).

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift einwendet, die Bekanntgabe der Beschäftigung sei in keiner Weise nachvollziehbar; bei der Meldung einer Arbeitsaufnahme eines Partners handle es sich um einen elementaren Verfahrensablauf, der von den Bearbeiterinnen des AMS auf Grund der Häufigkeit täglich mehrmals zu vollziehen sei; es erscheine eine wiederholte unrichtige Verhaltensweise in einem Fall ausgeschlossen, sodass eine Befragung von Mitarbeitern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zufolge des eindeutigen Sachverhaltes somit habe unterbleiben können, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass eine fehlende Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0143). Es ist aber auch nicht ersichtlich, warum es sich hier um eine wiederholte unrichtige Verhaltensweise in einem Fall handeln solle; die Beschwerdeführerin hat - abgesehen von den im angefochtenen Bescheid ohnehin behandelten Bekanntgaben per Telefax - lediglich ein einmaliges Gespräch mit G behauptet. Insoweit würde es sich demnach allenfalls auch bloß um ein einmaliges Versehen handeln. Warum aber ein Versehen jedenfalls ausgeschlossen werden könne und demnach keine Erhebungen zu diesem Vorbringen erforderlich seien, ist nicht nachvollziehbar.

Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der außer Acht gelassenen Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Rückforderung von Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 6. Juli 2011

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