VwGH 92/08/0183

VwGH92/08/018330.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch den Sachwalter Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 13. Juli 1992, Zl. IVa-AlV-7022-0-B/1537 120541/Linz, betreffend Rückforderung von Notstandshilfe gemäß § 25 AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1297;
ABGB §1431;
ABGB §273 Abs3 Z3;
ABGB §273 Abs3;
ABGB §273;
ABGB §273a Abs1;
ABGB §273a Abs2;
ABGB §273a;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AlVG 1977 §59;
AVG §10 Abs1;
AVG §9;
VwRallg;
ABGB §1297;
ABGB §1431;
ABGB §273 Abs3 Z3;
ABGB §273 Abs3;
ABGB §273;
ABGB §273a Abs1;
ABGB §273a Abs2;
ABGB §273a;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §47 Abs1;
AlVG 1977 §59;
AVG §10 Abs1;
AVG §9;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches über die Rückforderung von Notstandshilfe von S 20.857,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdevertreter mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 16. Juni 1988 gemäß § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB zum Sachwalter des Beschwerdeführers für alle Angelegenheiten bestellt. Im gleichen Beschluß hat das Gericht ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltung seines Einkommens (ergänze: aus Arbeitsentgelt von einem näher bezeichneten Dienstgeber), ausgenommen das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, frei verfügen bzw. sich verpflichten könne.

Mit Antrag vom 3. Juli 1990 beantragte der Beschwerdeführer (ohne Mitwirkung seines Sachwalters) nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses (mit 30. Juni 1990) die Gewährung von Arbeitslosengeld. Das Antragsformular wurde vom Beschwerdeführer (nicht aber von seinem Sachwalter) unterfertigt; die Frage 8. nach eigenem Einkommen (wobei in einer beispielsweisen Aufzählung auch die Unfallrente erwähnt ist) wurde vom Beschwerdeführer mit "nein" beantwortet. Aus einem (offenbar in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer dem Arbeitsamt vorgelegten) Beschluß des Bezirksgerichtes Neufelden vom 17. Jänner 1989 gehen nicht nur die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers für drei minderjährige Kinder hervor, sondern auch, daß der Beschwerdeführer in diesem Verfahren bereits durch einen Sachwalter vertreten war. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom 16. Juli 1990 ab 3. Juli 1990 bis (voraussichtlich) 1. April 1991 Arbeitslosengeld zuerkannt.

Am 27. März 1991 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Notstandshilfe ab 2. April 1991 . Auch dieses Antragsformular ist zwar vom Beschwerdeführer, nicht aber von seinem Sachwalter unterfertigt. Die Frage nach eigenem Einkommen wurde wiederum mit "nein" beantwortet. Das Arbeitsamt hat in der Folge mit Verständigung vom 10. April 1991 dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab 2. April 1991 bis (voraussichtlich) 30. Dezember 1991 zuerkannt.

Am 11. März 1992 beantragte der Beschwerdeführer (wiederum ohne Mitwirkung des Sachwalters) die weitere Gewährung von Notstandshilfe, wobei er bekannt gab, daß er am 17. März 1992 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Antrag auf Invaliditätspension stellen werde. Die Frage nach einem eigenen Einkommen wurde wiederum verneint. Aus einem Aktenvermerk vom 19. März 1992 geht hervor, daß nach einer Auskunft einer näher bezeichneten Sachbearbeiterin der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) der Beschwerdeführer seit 1. Juli 1988 eine Unfallrente bezogen, die im Jahr 1991 monatlich S 4.647,50 und im Jahr 1992 monatlich S 4.833,40 betragen habe. Diesem Aktenvermerk zufolge wurde Auskunft über die Höhe der Unfallrente "telefonisch eingeholt", da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, den Rentenbescheid zu bringen.

Mit Bescheid vom 26. März 1992 hat das Arbeitsamt gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG 1977 den Bezug der Notstandshilfe "für den nachstehend angeführten Zeitraum "widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und den Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von S 20.857,-- verpflichtet. In der Begründung dieses Bescheides führte das Arbeitsamt - nach Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften - aus, daß der Beschwerdeführer vom 2. April 1991 bis 30. Dezember 1991 Notstandshilfe in voller Höhe erhalten habe, obwohl er in dieser Zeit laufend eine Unfallrente bezogen, diese jedoch dem Arbeitsamt nicht gemeldet hätte. Die Rückforderung werde vom laufenden Bezug einbehalten.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer (nunmehr durch seinen Sachwalter) vor, daß er bereits seit 16. Juni 1988 unter Sachwalterschaft stehe, weshalb die Behörde "sämtliche Zustellungen auch in Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung" an den Sachwalter richten und diesen "gegebenenfalls nach Sach- und Rechtslage" zur Stellungnahme hätte auffordern müssen. Da der Beschwerdeführer aufgrund eines Bescheides des Landesinvalidenamtes als begünstigter Behinderter eingestuft sei, sei er berechtigt, neben seinem Bezug (gemeint offenbar: auf Notstandshilfe) eine Invaliditätsrente (gemeint offenbar: eine Unfallrente) zu beziehen, die mit Bescheid der AUVA vom 22. Juni 1988 mit 20 % (richtig: 30 %) festgesetzt worden sei. Es liege daher kein Widerrufsgrund (ergänze: hinsichtlich der Notstandshilfe) vor, zumal dem Beschwerdeführer anläßlich der "Freistellung durch seinen Dienstgeber aus Rationalisierungsgründen die Langzeitarbeitslose zugesichert worden ist".

Das Arbeitsamt legte die Berufung der belangten Behörde mit dem Bemerken vor, daß der Beschwerdeführer nie angegeben habe, daß für ihn ein Sachwalter bestellt worden sei. Erst aufgrund eines Telefonates mit der Kanzlei des Beschwerdevertreters sei dies dem Arbeitsamt zur Kenntnis gebracht worden, worauf dieser am 27. März 1992 seinen Bestellungsbeschluß dem Arbeitsamt übersandt habe.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1992 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Sachwalters vor, daß gemäß § 5 Abs. 3 der Notstandshilfeverordnung eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als eigenes Einkommen auf die Notstandshilfe des Beschwerdeführers zur Hälfte anzurechnen sei. Da er den Umstand des Bezuges einer Unfallrente aufgrund einer 30-%igen Erwerbsminderung dem Arbeitsamt verschwiegen habe, sei die Notstandshilfe unter Anrechnung der Hälfte der Versehrtenrente rückwirkend vom 2. April 1991 bis 30. Dezember 1991 von S 287,40 täglich auf S 211,-- berichtigt und die unberechtigt empfangene Leistung von S 20.857,-- rückgefordert worden.

In der dazu erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter vor, daß die Unfallrente von der AUVA ausschließlich auf das Konto des Sachwalters überwiesen werde. Der Betroffene habe daher seit der Sachwalterbestellung diese Rente nicht in die Hand bekommen, sodaß seine diesbezügliche Angabe (nämlich: daß er kein Einkommen, insbesondere auch keine Unfallrente beziehe) "subjektiv richtig" sei. Dem Gesetz nach hätten die Anträge an das Arbeitsamt vom Sachwalter gestellt werden müssen. Die Höhe des Rentenbezuges von S 4.833,40 im Jahr 1992 und S 4.647,50 im Jahr 1991 stellte der Sachwalter außer Streit. Diese Rentenbezüge würden aber zur Deckung der Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers verwendet, der für eine Ehegattin und drei eheliche Kinder zahlungspflichtig sei. Der Beschwerdeführer sei nicht vermittelbar und könne keine Arbeitsleistung erbringen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer "selbst im Hinblick auf die Besachwalterung nicht handlungsfähig" sei, müßte "rückwirkend die Berechnung der Notstandshilfe und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Sorgepflichten" neu durchgeführt werden.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1992 hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben, im ersten Teil des Spruches gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG die Notstandshilfe unter Anrechnung der Hälfte der Versehrtenrente in der Zeit vom 2. April 1991 bis 30. Dezember 1991 rückwirkend berichtigt und im zweiten Teil des Spruches den in diesem Zeitraum entstandenen Übergenuß von S 20.857,-- dem Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der belangten Behörde angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, daß das "Nichtanführen eines Einkommens im Antragformular" den Rückforderungstatbestand des § 25 AlVG erfülle (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1987, 86/08/0006). Gemäß § 46 in Verbindung mit § 59 AlVG sei die Notstandshilfe vom Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem Wohnort zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen. Die Antragstellung und die Richtigkeit der Angaben im Antrag hätte jedoch vom Sachwalter im Rahmen seiner Aufgaben als Sachwalter überwacht werden können und müssen. Nach näherer Darlegung der Anrechnung der Unfallrente auf die Notstandshilfe führte die belangte Behörde weiters aus, daß der entstandene Übergenuß in der Höhe von S 20.857,-- vom Beschwerdeführer "durch Verschweigen maßgebender Tatsachen bzw. durch falsche Angaben verursacht" worden sei, da er bei seiner Antragstellung am 27. März 1991 sein Einkommen aus der Versehrtenrente nicht angegeben bzw. die Frage danach verneint habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde; nach dem so umschriebenen Beschwerdepunkt bekämpft der Beschwerdeführer jedoch nur den zweiten Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von S 20.857,--, während der Ausspruch über die Berichtigung der Notstandshilfe im Streitzeitraum unbekämpft geblieben ist.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der vorliegenden Beschwerde wird im Ergebnis vor allem geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer "besachwaltert ist" (gemeint ist: daß er schon im Zeitpunkt der Antragstellung auf die jetzt rückgeforderte Leistung nicht geschäftsfähig gewesen sei) und daher die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG auf ihn nicht angewendet werden könne. Die Behörde hätte hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers "die Verantwortlichkeit desselben" überprüfen müssen, der "subjektiv ... keine unwahren Angaben gemacht" habe. Durch die Unterlassung insbesondere der "Klärung der Antragslegitimation des Betroffenen" sei das Verfahren "überhaupt nichtig".

Die belangte Behörde erwiderte dazu in ihrer Gegenschrift, daß die Geltendmachung des Anspruches "persönlich und schriftlich unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten und vorgesehenen Antragsformulars zu erfolgen" gehabt hätte. Eine "persönliche Geltendmachung des Anspruches" hätte daher auf jeden Fall durch den Beschwerdeführer erfolgen müssen, doch wäre es im Bereich des Sachwalters gelegen, "dieser Geltendmachung beizuwohnen". Dem Arbeitsamt sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt gewesen, daß der Beschwerdeführer "besachwaltert" sei. Die Leistungen seien jeweils auf ein Konto überwiesen worden, für welches der Beschwerdeführer allein zeichnungsberechtigt sei. "Objektiv" sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, daß er seit 1. Juni 1988 von der AUVA wegen der Folgen des Unfalles vom 14. Jänner 1983 eine Dauerrente beziehe. Ob "ihm subjektiv die Berentung erinnerlich" gewesen sei, zumal die Rente zufolge eines Gerichtsbeschlusses nicht an ihn, sondern den Sachwalter ausgefolgt worden sei, sei für die Rückforderung nicht relevant, da es der Arbeitslose bei arbeitslosenversicherungsrechtlich relevanten Einkünften ansonsten in der Hand hätte "durch Nichtüberwachung der Kontobewegungen keine falschen Angaben zu machen" um damit den Eintritt des Ersatztatbestandes nach § 25 Abs. 1 AlVG auszuschließen. Eine "mangelnde Belehrung des Beschwerdeführers durch den Sachwalter" könne nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen.

Gemäß § 9 AVG ist - insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt - diese von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer wurde der - insoweit unbestrittenen - Aktenlage zufolge mit Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 16. Juni 1988 der Beschwerdevertreter als Sachwalter für alle Angelegenheiten im Sinne des § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB beigegeben. Das Gericht hat gleichzeitig - im Sinne des § 273a Abs. 1 ABGB - ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwaltung seines - näher bezeichneten - Arbeitseinkommens, mit Ausnahme des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes frei verfügen und sich diesbezüglich verpflichten könne. Im übrigen kann und konnte der Beschwerdeführer gemäß § 273a Abs. 1 ABGB innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

Dies bedeutet (übertragen auf den hier maßgebenden Bereich des öffentlichen Rechts), daß dem Beschwerdeführer zwar nicht die Rechtsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit Träger öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zu sein) wohl aber die Handlungsfähigkeit (d.h. die Fähigkeit durch Willenserklärung gegenüber der Behörde Rechtsfolgen auszulösen) fehlt. Die auf ein bestimmtes Arbeitseinkommen (ausgenommen die Sonderzahlungen) beschränkt eingeräumte teilweise Verfügungs- und Verpflichtungsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeutet - anders als dies vor der Reform des Geschäftsunfähigenrechts betreffend die Handlungsfähigkeit MÜNDIGER Minderjähriger in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1981, Slg. Nr. 10.547/A, und vom 22. September 1988, Zlen. 88/08/0250, 0251, ausgesprochen wurde - nicht auch, daß der Beschwerdeführer zur selbständigen Geltendmachung von Arbeitslosengeld bzw. von Notstandshilfe berechtigt gewesen wäre. Im Hinblick auf die vielfältigen, in Betracht kommenden Pflichten von Beziehern von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a. die Meldepflichten im Sinne des § 50 AlVG) kann auch von einer "geringfügigen Angelegenheit" im Sinne des § 273a Abs. 1 ABGB nicht die Rede sein.

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 14. Juni 1990 und auf Notstandshilfe vom 27. März 1991 sowie vom 11. März 1992 sind daher nicht rechtswirksam gestellt worden. Für eine ausdrückliche oder zumindest stillschweigende Einwilligung des Beschwerdevertreters als Sachwalter fehlt nach der Aktenlage (so auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) jeder Anhaltspunkt.

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld (dies und die weiteren Ausführungen gelten gemäß § 59 AlVG auch für die Notstandshilfe) vom Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei dem nach seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Arbeitsamt geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der vom Arbeitsamt festgesetzten Frist beim Arbeitsamt persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die vom Arbeitsamt festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, ab dem der Antrag beim Arbeitsamt abgegeben wird. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen. Die Abgabe des Antrages kann auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.

Daraus ergibt sich nun keineswegs, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, daß der Sachwalter eines Geschäftsunfähigen (dessen Wirkungskreis auch diese Angelegenheit umfaßt, wie dies hier der Fall ist) ohnehin nicht berechtigt wäre, für diesen einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen: § 46 Abs. 1 AlVG schränkt zwar die Fälle zulässiger GEWILLKÜRTER Vertretung bei der Abgabe des Antragsformulars auf die Fälle der Krankheit bzw. der Arbeitsaufnahme ein (nur insoweit ist auf diese Rechtshandlung daher § 10 AVG anzuwenden), enthält aber keine Beschränkungen hinsichtlich des Einschreitens des GESETZLICHEN Vertreters. Es ist vielmehr stets Aufgabe eines für alle Angelegenheiten im Sinne des § 273 Abs. 3 Z. 3 ABGB bestellten Sachwalters, auch die sozialrechtlichen Ansprüche des Betroffenen für diesen geltend zu machen.

Angesichts der Bedeutung der Einhaltung der Vorschriften des § 46 Abs. 1 AlVG für die Entstehung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1983, Zl. 08/1196/80, Slg. Nr. 11206/A, und vom 8. März 1984, Zl. 82/08/0243) ist daher im Beschwerdefall ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den strittigen Zeitraum mangels wirksamen Antrags nicht entstanden (welche Wirkung einer nachträglichen Genehmigung der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge durch den Sachwalter zukäme, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt unerörtert bleiben). Die Auszahlung der Leistungen an den Beschwerdeführer erfolgte daher ohne Rechtsgrund.

Die damit aufzuwerfende Frage, ob die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch in diesem Fall im Verwaltungsweg (d.h. in Anwendung der Bestimmung des § 25 AlVG) zu erfolgen hat, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen. Es wäre an sich nicht von vornherein auszuschließen, daß bei jeglichem Fehlen eines rechtswirksam begründeten Verwaltungsrechtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Behörde die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung nicht nach § 25 AlVG, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts (§§ 1431 ff ABGB) zu erfolgen hätte (vgl. dazu u.a. Kerschner, Bereicherung im öffentlichen Recht (1983), insbesondere die Darstellung der Lehre und der - nicht immer einheitlichen - Rechtsprechung von OGH, VfGH und VwGH zu diesem Fragenkreis auf Seite 23 ff). Wie Kerschner (aaO, 64 ff) zutreffend darlegt, hängt die Beantwortung dieser Frage von der Qualifikation des "Bereicherungsverhältnisses" als ein dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehörigen Rechtsverhältnisses ab. Ob diese Qualifikation wieder in allen Fällen (nur) von jener des (intendierten, aber nicht zustande gekommenen) Grundverhältnisses abhängt oder ob (überdies) eine "deutliche Höherbewertung öffentlicher Interessen" dem in Betracht kommenden (im öffentlichen Recht geregelten) Sonderbereicherungsrecht entnehmbar sein muß (so Kerschner, aaO, 109 ff, 117 ff), kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hier offenbleiben. Jedenfalls handelt es sich stets primär um eine Frage der Auslegung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften (hier jener des AlVG) unter Berücksichtigung (u.a.) der ihnen innewohnenden Gesetzeszwecke. Im Falle der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist die Rückforderung schon deshalb als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, weil - ungeachtet der fehlenden Bescheidpflicht bei der antragsgemäßen Leistungsgewährung (§ 47 Abs. 1 AlVG) - die Rückforderung nach § 25 AlVG eine gemäß § 47 Abs. 1 AlVG in Bescheidform zu erlassende Neufeststellung bzw. den Widerruf der Leistung im Sinne des § 24 Abs. 1 oder 2 AlVG voraussetzt (zu den Anforderungen an diesen Widerruf vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1988, Zl. 86/08/0046, vom 2. Februar 1989, Zl. 87/08/0047). Eine beabsichtigte Unterscheidung der Rechtsfolgen danach, ob das (zunächst formlos zuerkannte) Arbeitslosengeld z.B. wegen Unzuständigkeit des Arbeitsamtes, bei dem der Antrag gestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1983, Zl. 08/1196/80, Slg. Nr. 11206/A) oder aber mangels Rechtswirksamkeit (bzw. wegen schwebender Rechtsunwirksamkeit) des Antrages aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit des Antragstellers nicht gebührte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Zulässigkeit des Verwaltungsweges zur Entscheidung über die Rückforderung eines bescheidmäßig festgestellten Überbezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung unter Heranziehung des § 25 AlVG ist daher auch im Beschwerdefall zu bejahen. § 25 AlVG enthält auch im hier maßgebenden Zusammenhang eine (bereicherungsrechtlich) abschließende Regelung (vgl. das Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 91/08/0158).

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (dies gilt gemäß § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (die übrigen Ersatztatbestände sind im Beschwerdefall ohne Belang).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst der Argumentation der belangten Behörde nicht beizupflichten, wonach es (nur) auf die (unbestrittene) objektive Unwahrheit der Angaben des Beschwerdeführers, er beziehe kein Einkommen, insbesondere auch keine Unfallrente, ankomme, nicht aber auf sein Verschulden. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" in § 25 Abs. 1 AlVG deutet auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, daß von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG - anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht sonst der Fall ist (vgl. dazu Zemen, Das Schutz des Empfängers von rechtsgrundlosen, jedoch gutgläubig verbrauchten Leistungen, ZAS 1979, 163 ff) - nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger VERBRAUCH der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern (nur) danach, ob die Leistung gutgläubig EMPFANGEN wurde, wobei sich aus der Regelung weiters ergibt, daß der gutgläubige Empfang stets anzunehmen ist, wenn nicht entweder einer der beiden ersten im § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) für den Leistungsbezug kausal war (arg.: "herbeigeführt hat") oder der Empfänger der Leistung erkennen mußte, daß diese nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (ohne daß es in diesem Fall darauf ankäme, daß den Empfänger der Leistung am Überbezug ein Verschulden trifft). Dieser typisierenden, an - relativ - leicht feststellbaren "Indizien" für die Schlechtgläubigkeit anknüpfenden Regelung liegt erkennbar das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, vom Zivilrecht zwar abweichende, jedoch für die Handhabbarkeit in einem Massenverfahren geeignete Rückforderungstatbestände zu schaffen. Daß dabei (zumindest) hinsichtlich des ersten Rückforderungstatbestandes "unwahre Angaben" jede subjektive Komponente auf seiten der Partei aus der Beurteilung ausgeblendet werden und es (daher) nur auf die objektive Unrichtigkeit der Angaben ankommen soll, auch wenn diese von der Partei nicht zu vertreten ist, kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne auch die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1987, Zl. 85/08/0010, und vom 16. Juni 1992, Zl. 91/08/0158).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber andererseits auch der Argumentation des Beschwerdeführers nicht beizupflichten, daß die Rückforderungstatbestände auf einen Geschäftsunfähigen (wegen dessen Geschäftsunfähigkeit) von vornherein nicht anzuwenden seien. Die fehlende Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers schließt es zwar aus, daß er durch Willenserklärungen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtsfolgen auszulösen vermag, besagt - im Prinzip - aber noch nichts Endgültiges über die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für (unwahre) WISSENSerklärungen. Die beiden ersten Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG knüpfen aber (nur) an solche Wissenserklärungen (unwahre Angaben) bzw. deren Unterlassung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) an, die als bloße Tatsachenmitteilungen (oder deren Unterlassung) keine Rechtshandlungen im Sinne der §§ 273, 273a ABGB sind (mögen sie auch gleichzeitig erforderlich sein, um den Formerfordernissen des § 46 AlVG genüge zu tun).

Hinsichtlich solcher Wissenserklärungen gilt bei nicht Vollsinnigen allerdings nicht die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten im Sinne des § 1297 ABGB, sodaß jeweils im Einzelfall geprüft werden muß, ob der Betroffene auch unter Berücksichtigung seiner eingeschränkten intellektuellen Leistungsfähigkeit in der Lage war, den richtigen Sachverhalt zu erkennen UND - entsprechend dieser Kenntnis - die diesbezügliche Frage im Antragsformular wahrheitsgemäß zu beantworten. Bejahendenfalls ist ihm die unwahre Angabe - ungeachtet seiner Handlungsunfähigkeit -, zuzurechnen und der dadurch herbeigeführte Überbezug von ihm zurückzufordern. Fehlte dem Betroffenen hingegen die erforderliche Einsicht (bzw. konnte er sich AUFGRUND SEINES LEIDENS an den Bezug der Unfallrente nicht erinnern, wie er in der Beschwerde vorbringt), so bestünde der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht. In diesem Fall träfe das Risiko der (in Unkenntnis der Sachwalterschaft erbrachten) rechtsgrundlosen Leistung an einen Geschäftsunfähigen die Behörde (bzw. die Versichertengemeinschaft). Ob den Sachwalter daran ein Verschulden treffen könnte, daß der von ihm Vertretene hinter seinem Rücken (in den Verwaltungsakten findet sich nicht der geringste Hinweis dafür, daß der Sachwalter von der Antragstellung des Beschwerdeführers gewußt haben könnte) Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beantragte, ist im Zusammenhang mit der Rückforderung gegenüber dem Empfänger dieser Geldleistung im Verwaltungsweg nicht von Bedeutung. Auch kann hier unerörtert bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Beschwerdeführer als "Verschweigen maßgebender Tatsachen" zugerechnet werden könnte, daß er das Bestehen einer Sachwalterschaft vor dem Arbeitsamt unerwähnt gelassen hat, da eine Rückforderung aus diesem Grunde nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Es bedarf daher auch keine Behandlung der Frage, ob dem Arbeitsamt nicht schon ab Vorlage des (unterhaltsrechtlichen) Beschlusses des Bezirksgerichtes Neufelden vom 17. Jänner 1989 das Bestehen einer Sachwalterschaft beim Beschwerdeführer erkennbar gewesen ist.

Grundlage der beschwerdegegenständlichen Rückforderung ist vielmehr ausschließlich die Angabe des Beschwerdeführers im Antragsformular auf Notstandshilfe, daß er über kein Einkommen verfüge, obwohl er zu diesem Zeitpunkt (und auch weiterhin) eine Unfallrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen hat. Ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Einsicht in den wahren Sachverhalt fehlte bzw. (bejahendenfalls) ob er in der Lage gewesen wäre, aufgrund einer solchen Einsicht den wahren Sachverhalt der Behörde bekanntzugeben, kann - mangels Vorliegens dazu erforderlicher medizinischer Gutachten - derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Dadurch, daß die belangte Behörde Ermittlungen über die Fähigkeiten des Beschwerdeführers in der aufgezeigten Richtung aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte