VwGH 2008/05/0228

VwGH2008/05/022823.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der

E R, 2. des DDr. K R, beide in Steyr, beide vertreten durch Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger & Partner in 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. September 2008, Zl. IKD(BauR)-014000/2- 2008-Be/Wm, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. E GmbH in Linz, vertreten durch Holme und Weidinger, Rechtsanwälte OG in 4600 Wels, Dr. Koss-Straße 3,

2. Stadt Steyr in 4402 Steyr, Stadtplatz 27), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1994 §29 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
BauO OÖ 1994 §29 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei und das Kostenbegehren der zweimitbeteiligten Stadtgemeinde werden abgewiesen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Bauwerberin beantragte mit Eingabe vom 12. September 2007 die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Umspannstation auf dem als "Bauland - eingeschränkt gemischtes Baugebiet" gewidmeten Grundstück Nr. 939/4, KG Steyr, mit einer Gesamthöhe von maximal 6,3 m und den Ausmaßen von 23,8 m Länge und 14,5 m Breite.

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des von der nächstgelegenen Grundgrenze des zu bebauenden Grundstückes weniger als 50 m entfernt liegenden Grundstückes Nr. 899/5, KG Steyr.

Die Beschwerdeführer wendeten u.a. ein, dass das Vorhaben der Flächenwidmung widerspreche, weil darin Dauerarbeitsplätze vorgesehen seien, und von diesem eine unzumutbare Belastung der Nachbarn mit elektrischer Strahlung (Elektrosmog) ausgehe.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 8. November 2007 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 11. April 2008 abgewiesen. Zum Einwand, dass mit Emissionen zu rechnen sei, führte die Berufungsbehörde aus, dass Elektrizitätsanlagen wie die geplante Umspannanlage auch einer baubehördlichen Bewilligung bedürften, weil die elektrizitätsrechtliche Bewilligung nach den Landes-Starkstromwegegesetzen die baurechtlichen Gesichtspunkte nicht zur Gänze miterfasse (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0168). Den Baubehörden obliege aber nur mehr im Rahmen ihrer Restkompetenz zu prüfen, ob die bauliche Anlage den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen entspreche. Auf Grund des eingeholten Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass im Beschwerdefall die geltenden baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Die hier maßgebliche Widmung "gemischtes Baugebiet" gewähre den Nachbarn einen gewissen Immissionsschutz, weshalb die Baubehörden zu Recht die fehlende Widmungskonformität des gegenständlichen Bauvorhabens geprüft hätten. Auf Grund der vorliegenden Flächenwidmung "gemischtes Baugebiet, eingeschränkt" sei an Hand der § 21 Abs. 1 und 2 Z. 5 und § 22 Abs. 5 Z. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz die Widmungskonformität des Bauvorhabens zu prüfen gewesen. Die im gemischten Baugebiet zulässigen Betriebstypen seien in der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung 1997 mit "M" ausgewiesen. In der Anlage 1 zur Oö. Betriebstypenverordnung 1997 seien jedoch Umspannstationen nicht enthalten, weshalb grundsätzlich eine betriebstypologische Beurteilung zur Ermittlung der Widmungskonformität des Bauvorhabens gemäß § 1 Abs. 3 und 4 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 nach Maßgabe der für Umspannstationen herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von solchen üblicherweise ausgehenden Emissionen, wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen, notwendig wäre, soweit nicht andere Bestimmungen die Widmungskonformität begründeten. In den Entscheidungen der Baubehörden werde zwar auf die im Vorprüfungsverfahren festgestellte Widmungskonformität verwiesen, von einer betriebstypologischen Untersuchung des gegenständlichen Bauvorhabens hätten die Baubehörden jedoch nur dann absehen können, wenn das gegenständliche Einreichprojekt einen widmungsneutralen Bau im Sinne des § 27a Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 darstellte. Der Landesgesetzgeber habe im Ausschussbericht zu dieser Gesetzesstelle festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht als widmungsneutrale Bauten zumindest jedenfalls alle Gebäude der im § 1 Abs. 3 Z. 5 und 6 Oö. Bauordnung 1994 umschriebenen Anlagen einzustufen seien. Das gegenständliche Bauvorhaben betreffe zweifellos das Gebäude einer Anlage, die der Leitung und Umformung von Energie diene (§ 1 Abs. 3 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994). Das vorliegende Bauvorhaben sei somit ein widmungsneutraler Bau und damit widmungskonform, zumal im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan kein Ausschluss von derartigen Bauten für das Baugrundstück vorgesehen sei. Es seien daher von den Baubehörden in betriebstypologischer Hinsicht keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen gewesen. Der Einwand der fehlenden Widmungskonformität sei daher unbegründet. Das bewilligte Gebäude erzeuge keine Immissionen durch Elektrosmog, solche würden nur durch die Umspannanlage selbst bewirkt. Die Umspannanlage sei jedoch als Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994 vom Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen, weshalb mangels Baubewilligungspflicht nach der Oö. Bauordnung 1994 auch dieser Einwand unzulässig sei. Auf Grund der Widmungsneutralität des Bauvorhabens im Sinne des § 27a Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 erübrige sich ein weiteres Eingehen auf die Vorgaben eines Bebauungsplanes bzw. Stadtregulierungsplanes. Da eine Umspannanlage gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994 nicht von den baurechtlichen Bestimmungen erfasst sei, habe der Einwand eines Gefahrenpotenzials auf Grund der Nachbarschaft derartiger Anlagen im baubehördlichen Verfahren keine Relevanz. Demnach sehen auch die baurechtlichen Vorschriften keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf Schutz vor Gefahren einer Umspannanlage vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer tragen vor, dass das bewilligte Bauvorhaben kein widmungsneutraler Bau im Sinne des § 27a Oö. Bauordnung 1996 sei, nicht der für das Baugrundstück vorgesehenen Widmung entspreche und an Immissionen unzulässigen Elektrosmog erzeuge.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5 Oö. Bauordnung 1994 gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen, die der Leitung oder Umformung von Energie dienen, wie Freileitungen, Leitungsmasten, Transformatorenstationen, Kabelstationen und -leitungen, Gasreduzierungsstationen und -leitungen, Pumpstationen, Fernleitungen u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt.

Der beschwerdegegenständliche bewilligte Bau (vgl. hiezu § 2 Z. 2 Oö. Bautechnikgesetz 1994) ist im Hinblick auf seine Ausstattung ein Gebäude im Sinne des § 2 Z. 20 leg. cit. und gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. Bauordnung 1994 bewilligungspflichtig, weil es sich nicht um eine Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 5a leg. cit. handelt.

Die Beschwerdeführer waren in diesem Bauverfahren Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 2 Oö. Bauordnung 1994.

Nach dem letzten Satz dieses Absatzes besteht die Stellung als Nachbar jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Nachbarn durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 31 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendung erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder eines Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

Die Beschwerdeführer haben im Bauverfahren gegen das bewilligte Bauvorhaben rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich der mangelnden Widmungskonformität und der zu erwartenden Immissionen durch Elektrosmog geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Widmungskonformität des bewilligten Bauvorhabens im Hinblick auf die Regelung des § 27a Oö. Bauordnung 1994 betreffend widmungsneutrale Bauten bejaht und deshalb die Prüfung der Widmungskonformität unter dem Gesichtspunkt der Oö. Betriebstypenverordnung nicht mehr für erforderlich erachtet.

Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

§ 27a Oö. Bauordnung 1994 hat folgenden Wortlaut:

"§ 27a

Widmungsneutrale Bauten

(1) Für bauliche Anlagen geringerer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebietes dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, gilt § 27 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen."

Der sinngemäß anzuwendende § 27 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994

hat folgenden Wortlaut:

"§ 27

Sonderbestimmungen für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen

(1) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen aller Art (Tafeln, Schaukästen, Anschlagsäulen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise und dgl.) und deren Beleuchtung dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans errichtet werden, sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt. Sie müssen so errichtet oder angebracht werden und in Ausmaß, Form, Farbe und Werkstoff so beschaffen sein, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und ihr Erscheinungsbild das Orts- und Landschaftsbild nicht stört. Einem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan im Sinn des ersten Satzes gleichzuhalten ist eine Erklärung zum Neuplanungsgebiet, die zum Zweck der Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans verordnet wurde, mit dem die Errichtung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen werden soll."

Gestützt auf den Ausschussbericht zur Novelle LGBl. 70/1988, in welchem ausgeführt wird, dass

"aus derzeitiger Sicht (sind) als widmungsneutrale Bauten im Sinne des § 27a zumindest und jedenfalls alle - vom Geltungsbereich der Oö. Baurordnung 1994 ja nicht ausgenommenen - Gebäude der im § 1 Abs. 3 Z. 5 und 6 umschriebenen Anlagen einzustufen"

sind, vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass eine Umspannstation der hier zu beurteilenden Art jedenfalls ein widmungsneutraler Bau sei, ohne die weiteren im § 27a Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 genannten Tatbestandsvoraussetzungen näher prüfen zu müssen.

Diese Rechtsauffassung ist verfehlt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist Voraussetzung für einen widmungsneutralen Bau jedenfalls, dass es sich um eine bauliche Anlage "geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung" handelt, "die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder der Erschließung eines bestimmten Gebietes dienen" muss und daher auch nur für solche "bestimmte Standorte" vorgesehen ist, die geeignet sind, um "ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen". Die bewilligte Umspannstation weist weder eine geringe Größe auf noch kann ihre Bedeutung als untergeordnet beurteilt werden.

Diese verfehlte Rechtsansicht führt jedoch im Beschwerdefall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechte voraussetzen, dass sie von ihnen auch zulässigerweise geltend gemacht werden können.

Die Behandlung der von der gegenständlichen Schaltstation ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen bzw. Kraftfelder, die von den Beschwerdeführern unter dem Einwand "Elektrosmog" geltend gemacht worden sind, fällt in den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete), von dem auch die Gefahrenabwehr von Schäden der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom erfasst wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1959, Slg. Nr. 3.650). Die Baubehörde hat daher Auswirkungen durch Elektrosmog aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0295).

Auf die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken ganz allgemein hat der Nachbar im Geltungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 keinen Rechtsanspruch. Sein Mitspracherecht ist nur dann gegeben, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 99/06/0052). Eine Widmungskategorie kommt sohin als eine ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als die dort enthaltenen Beschränkungen der Bauführung nicht nur dem öffentlichem Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091, VwSlg Nr. 16.654/A, und vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063, VwSlg Nr. 15.637/A). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer den Einwand der fehlenden Widmungskonformität unter dem Gesichtspunkt des Vorbringens, im Bauvorhaben seien Dauerarbeitsplätze vorgesehen, vorgetragen haben, kann im Hinblick auf die oben dargelegte Kompetenzlage mit dem Einwand der Beschwerdeführer, durch das Bauvorhaben entstünde eine unzumutbare Belastung durch elektrische Strahlung, keine Verletzung des von den Beschwerdeführern angeführten subjektiven Rechts geltend gemacht werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten (vgl. das hg Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0276). Das Kostenersatzbegehren der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und weil sich diese Bestimmung auch auf § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG bezieht.

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als civil right im Sinne der EMRK zu beurteilen ist. Nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann nämlich der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z. 1 von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwartet lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen ungewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falls zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, im vorliegenden Fall handelte es sich allein um die Lösung von Rechtsfragen. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Wien, am 23. Juli 2009

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