Normen
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §19;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
ROG Slbg 1992 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, der Stellungnahme der Beschwerdeführer im Bauverfahren vom 27. Jänner 1998 und der im Verfahren erhobenen Berufung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Mitbeteiligte beantragte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Pferdezucht- und Bewegungshalle auf näher angeführten Grundstücken. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer unmittelbar benachbarter Grundstücke. Die Beschwerdeführer erhoben in der Verhandlung bzw. schriftlich (Stellungnahme vom 27. Jänner 1998) Einwendungen gegen das Bauvorhaben, die dahin gingen, dass das Bauvorhaben mit der Flächenwidmung nicht vereinbar sei. Dies wurde damit begründet, dass das Gebäude (mit einer Fassadenfläche längsseitig von immerhin rund 40 m und 6 m Höhe) zu vermehrtem Verkehrsaufkommen und zu einem Anfall von großen Mengen Gülle und anderer Abfälle führen würde, was entsprechende Belästigungen für Anrainer und eine völlige Änderung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung darstelle. Eine zukünftige Nutzung ihrer angrenzenden Grundstücke wäre weitgehend eingeschränkt. Dies würde durch die erhebliche Beschattung sowie die Lärm- und Geruchsbelästigungen durch Zufahrtsverkehr und die Tiere selbst entstehen.
Weiters widerspreche das Bauvorhaben naturschutzrechtlichen Belangen, da in unmittelbarer Umgebung der geschützte Landschaftsteil "Waldbestand und Tümpel in Sam" gelegen sei. Gemäß § 14 Sbg. Naturschutzgesetz 1993 seien in diesen Teilen alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderliefen. Dazu gehöre u. a. auch die Vermeidung jeder störenden Lärmerregung. Durch die Bewegungshalle sei ein vermehrtes Verkehrsaufkommen und Kundenverkehr zu erwarten. Da die Halle in Hanglage erbaut werden solle, sei eine beträchtliche Abgrabung des oberhalb des geschützten Landschaftsteiles befindlichen Erdreiches notwendig. Dadurch würden u.a. die Wasserverhältnisse in diesem Kleinraum wesentlich verändert. All dies widerspreche dem Schutzzweck für diesen Landschaftsteil.
Unter sonstigen öffentlichen Interessen wurde geltend gemacht, dass in unmittelbarer Nähe Siedlungshäuser an der R-Straße gelegen seien, weiteres Bauland sei ausgewiesen. Durch die zu erwartende Lärmemission und Geruchsbelästigung würden diese Anrainer gestört werden. Bisher befände sich auf dem Grundstück lediglich eine Wiese, wodurch ein Erholungswert für die Bewohner der angrenzenden Liegenschaften gegeben sei. Die Zufahrt zur geplanten Halle müsste über die R-Straße erfolgen, die für die Aufnahme zusätzlicher Verkehrsbelastung nicht geeignet sei. Da sich auf dem Grundstück keine Unterbringungsmöglichkeiten für die Pferde befänden, müssten diese zur Bewegungshalle extra transportiert werden. Für die dafür notwendigen Fahrzeuge sei im Zusammenhang mit dem bereits bestehenden Anrainerverkehr nicht ausreichend Platz vorhanden. In diesem Zusammenhang hielten die Beschwerdeführer ausdrücklich fest, dass darauf, auch wenn ihnen aus diesen öffentlichen Interessen kein subjektives Recht zukomme, hingewiesen werden solle. Im Übrigen machten die Beschwerdeführer zivilrechtliche Einwendungen geltend.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Salzburg vom 23. November 1998 wurde dem Mitbeteiligten die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt. Die Einwendung der Beschwerdeführer betreffend die Unzulässigkeit nach dem Raumordnungsrecht wurde als unbegründet abgewiesen, die Einwendung betreffend eine Störung der südlich der R-Straße gelegenen Siedlungshäuser bzw. der dort wohnenden Anrainer, betreffend den Widerspruch zum Schutzzweck des angrenzenden geschützten Landschaftsteiles bzw. zum Naturschutzgesetz und betreffend eine erhöhte Verkehrsbelastung im Bereich der R-Straße wurden - mangels insoweit bestehender subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte - als unzulässig zurückgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung wendeten sich die Beschwerdeführer dagegen, dass die Einwendungen betreffend die Unzulässigkeit nach dem Raumordnungsrecht zu Unrecht abgewiesen worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde - soweit beschwerderelevant - im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beschwerdeführer, soweit sie einen Widerspruch zu Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 geltend machten, auf kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht stützen könnten (dies gelte sowohl hinsichtlich einer in diesem Zusammenhang geltend gemachten störenden Lärmerregung, ebenso betreffend ein vermeintliches Verkehrsaufkommen, Veränderungen der Landschaft und Abgrabungen und auch vermeintliche Veränderungen der Wasserverhältnisse und ganz allgemein betreffend einen Widerspruch zum Schutzzweck des benachbarten geschützten Landschaftsteiles). Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung bzw. Störung der Eigentümer bzw. Bewohner der südlich der R-Straße gelegenen und als Bauland ausgewiesenen Grundstücke ansprächen, handle es sich dabei jedenfalls nicht um die Geltendmachung von den Beschwerdeführern zustehenden Rechten, sondern darum, dass hier allenfalls "fremde" Rechte geltend gemacht würden, sodass sich das Vorbringen schon aus diesem Gesichtspunkt bereits als unzulässig erweise. Soweit in diesem Zusammenhang auf ein vermehrtes Verkehrsaufkommen im öffentlichen Straßennetz im Bereich der R-Straße verwiesen werde, sei überdies anzumerken, dass auch insoweit aufgrund der raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen schlechthin kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bestehe. Die Kernfrage sei letztlich, ob das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes im Widerspruch stehe. Auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes besitze der Nachbar im Sinne der geltenden Rechtslage nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht, sondern lediglich insoweit, wenn die bestimmte Widmungskategorie (auch) einen Immissionsschutz gewährleiste (es wird auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen). In den im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen betreffend Grünland (§ 19 Z. 1 und § 24 Abs. 2 Sbg. ROG 1998) sei kein im nachbarlichen Interesse normierter Schutz (Immissionsschutz) verankert. Dem Beschwerdeführer stehe in Bezug auf die von ihm aufgeworfene "strittige" Kernfrage, ob die beantragte bzw. bewilligte Pferdezucht- und Bewegungshalle eine im Grünland/ländliche Gebiete (Grünland im engeren Sinn) ohne Einholung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Sbg. ROG 1998 widmungskonforme (zulässige) Baumaßnahme darstelle, mangels einer einen Immissionsschutz enthaltenden Regelung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Die gesamten diesbezüglichen Ausführungen der Berufung gingen somit ins Leere. Dies gelte auch für die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Verfahrensmängel.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Sbg. Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG), ist die Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
"1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§ 24 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 ROG 1992) handelt;
- 2. ...
- 6. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;
7. ... ."
Soweit Bestimmungen des Sbg. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1996 (BauTG), in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn auf die im § 62 BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0173).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A).
Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass ihnen als Nachbarn schlechthin ein subjektives-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien nach dem Flächenwidmungsplan, daher auch im Falle der Widmung von Grünland zustehe, sind sie nicht im Recht. Gemäß § 9 Abs. 1 lit. g Sbg. Baupolizeigesetz begründen nur jene baurechtlichen Vorschriften ein Nachbarrecht, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien. Eine widmungsrechtliche Regelung kann aber immer nur dann als auch den Interessen der Parteien dienend angesehen werden, wenn diese Regelung Kriterien enthält, die als dem Schutz der Parteien dienend beurteilt werden können (wie insbesondere im Falle eines vorgesehenen Immissionsschutzes). So hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0173) ausgesprochen, dass auf die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken ganz allgemein der Nachbar schlechthin keinen Rechtsanspruch habe, sein Mitspracherecht sei nur dann gegeben, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleiste. Mit der Widmung Grünland im Sinne des § 19 Sbg. ROG 1992 sei kein Immissionsschutz verbunden. Den Beschwerdeführern kommt somit im Hinblick auf die Frage, ob das Bauvorhaben widmungskonform ist, kein Mitspracherecht zu, da das in Frage stehende Baugrundstück als Grünland/Ländliches Gebiet gewidmet ist. Indem die belangte Behörde die diesbezüglichen Einwendungen als unbegründet abgewiesen hat, wurden die Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt.
Die Beschwerdeführer meinen weiters, dass, wenn ihnen schon kein Recht auf Einhaltung der Widmung nach dem Flächenwidmungsplan zuerkannt worden sei, ihr diesbezügliches Vorbringen zumindest dahingehend überprüft hätte werden müssen, inwieweit sie zulässigerweise im Sinne des § 39 Abs. 2 BauTG einwenden, dass das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen vorlägen. Inhaltlich sei dies in den schriftlichen Einwendungen der Stellungnahme vom 27. Jänner 1998 vorgetragen worden, in der auf das vermehrte Verkehrsaufkommen, den Anfall von großen Mengen Gülle und weiterer Abfälle und auf eine entsprechende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie die zusätzliche Beschattung hingewiesen worden sei.
Mit dem von den Beschwerdeführern bezogenen Vorbringen haben die Beschwerdeführer unzweifelhaft die Verletzung im Recht auf Einhaltung des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht. Aus diesem Vorbringen war keine geltend gemachte Rechtsverletzung dahingehend abzuleiten, dass durch das Bauvorhaben das örtlich unzumutbare Ausmaß im Sinne des § 39 Abs. 2 BauTG übersteigende Belästigungen bewirkt würden. Soweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Lärmbelästigung aus dem durch das Bauvorhaben befürchteten vermehrten Verkehrsaufkommen offensichtlich auf der zum Grundstück des Bauvorhabens führenden R-Straße ("die Lärm- und Geruchsbelästigungen durch Zufahrtsverkehr") berufen, ist weiters darauf zu verweisen, dass den Nachbarn kein Recht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen zusteht (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 1998, 316, und die dort zitierte hg. Judikatur).
Weiters machen die Beschwerdeführer geltend, dass gemäß § 60 BauTG Änderungen in der Höhenlage von Bauland oder bei als solches benutzten Grundstücken keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke bewirken dürften. Dies sei gemäß § 62 Z. 13 BauTG auch ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn. Obwohl bereits in den schriftlichen Einwendungen auf die massiven Eingriffe in die Landschaft und auf die allenfalls damit verbundenen Auswirkungen hingewiesen worden sei, sei in erster Instanz weder Befund noch Gutachten durch Sachverständige eingeholt worden, noch sei in der rechtlichen Beurteilung auf diesen Umstand eingegangen worden.
Entgegen diesem Vorbringen haben die Beschwerdeführer - wie sich dies aus der vorgelegten Stellungnahme vom 27. Jänner 1998 und dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen, deren vollständige Wiedergabe von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird, ergibt - keine Einwendung im Sinne des § 60 i.V.m. § 62 Z. 13 Sbg. BauTG im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen. Wenn die Beschwerdeführer - wie eingangs bereits dargestellt - in ihren naturschutzrechtlichen Einwendungen ausgeführt haben, dass die Halle in Hanglage erbaut werden solle, weshalb eine beträchtliche Abgrabung des oberhalb des geschützten Landschaftsteiles befindlichen Erdreiches notwendig sei, haben sie damit Auswirkungen der beabsichtigten Abgrabung in Bezug auf den angeführten geschützten Landschaftsteil "Waldbestand und Tümpel in Sam", nicht aber in Bezug auf ihre angrenzenden Nachbargrundstücke geltend gemacht. Aus § 60 i.V.m. § 62 Z. 13 Bautechnikgesetz ergibt sich aber nur insoweit ein Nachbarrecht, als eine durch eine Abgrabung verursachte Beeinträchtigung auf ein Nachbargrundstück geltend gemacht wird.
Da eine Verletzung in Verfahrensrechten immer nur insoweit in Betracht kommt, als eine Verletzung materieller Rechte zu bejahen ist, braucht - mangels Verletzung in einem materiellen Recht der Beschwerdeführer - auf die weiters geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften nicht mehr näher eingegangen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 97/06/0094).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Es erübrigte sich daher eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. April 1999
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