Normen
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 Z11;
StVO 1960 §99 Abs2c Z9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 Z11;
StVO 1960 §99 Abs2c Z9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Oktober 2007 um 15.10 Uhr im Gemeindegebiet Königstetten, auf der L 120, auf Höhe Strkm. 006,044 als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit habe 129 km/h betragen.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a iVm § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer fuhr unbestrittenermaßen aus Richtung Tulln kommend auf der L 120 Richtung Königstetten.
Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsstrafverfahren unter anderem konkret vor, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4. Dezember 2002, mit deren Punkt 2. "den Lenkern von Fahrzeugen ... auf der L 120 in Fahrtrichtung nach Königstetten von 150 m vor der Kreuzung mit der L 2134 bis 150 m nach der Kreuzung mit der L 2134 das Fahren mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 70 km/h verboten" wird, sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil die tatsächliche Kundmachung "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen" unmittelbar bei der Straßenkreuzung L 120 mit der L 2134 in Fahrtrichtung Königstetten und somit in erheblicher Abweichung zur Verordnung erfolgt sei.
Nach § 44 Abs. 1 erster Satz StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen gemäß § 44 Abs. 1 vierter Satz StVO im vorliegenden Fall u.a. die Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" und Z. 11 "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen" in Betracht.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid, es sei Punkt 4. der genannten Verordnung anzuwenden, nach dem die Geschwindigkeitsbeschränkung "in Fahrtrichtung Tulln" von 150 m vor der Kreuzung mit der L 2134 bis unmittelbar nach der Kreuzung mit der L 2134 verordnet und richtig kundgemacht sei.
Die belangte Behörde verwechselte - wie sie in ihrer Gegenschrift auch zugesteht - damit die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers und bezog sich somit unrichtigerweise auf Punkt 4., statt wie vom Beschwerdeführer richtig eingewendet, auf Punkt 2. der genannten Verordnung.
Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift ist diese Verwechslung entscheidungsrelevant. Denn aus den zahlreichen im Akt einliegenden Lichtbildern ist ohne jeden Zweifel zu ersehen, dass das Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 11 StVO "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen" nahezu unmittelbar gegenüber dem Königstetten näher liegenden Fahrbahnrand der Einmündung der L 2134 in die L 120 angebracht ist. Vom Achsenschnittpunkt des Kreuzungsbereiches aus gesehen befindet sich dieses Verbotszeichen - wie aus den Lichtbildern eindeutig zu ersehen ist - jedenfalls mehr als 100 m von jenem Ort entfernt, an dem dieses Verbotszeichen nach Punkt 2. der genannten Verordnung hätte aufgestellt werden sollen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/02/0338, mwN, zur Bestimmung des § 44 Abs. 1 erster Satz StVO ausgeführt hat, ist dieser Vorschrift immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet.
In diesem Zusammenhang wurde etwa eine abweichende Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO über den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung um 12 m nach dem in der Verordnung festgelegten Beginn dieser Beschränkung bzw. eines weiteren derartigen Verkehrszeichens um 5 m vor Beginn einer weiteren in der Verordnung festgehaltenen Geschwindigkeitsbeschränkung als nicht dem § 44 Abs. 1 erster Satz StVO entsprechend beurteilt (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999 unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 86/02/0038).
Daher kann auch im gegenständlichen Fall bei einer Abweichung des Aufstellungsortes des Verbotszeichens gemäß § 52 Z. 11 StVO "Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbeschränkungen" von mehr als 100 m als in der zu Grunde liegenden Verordnung normiert von einer gesetzmäßigen Kundmachnung der Verordnung nicht gesprochen werden. Eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung ist nicht anzuwenden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. November 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)