Normen
BAO §167 Abs2;
BAO §184;
DBAbk Tschechien 1997 Art5 Abs4 lite;
DBAbk Tschechien 1997 Art7 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
BAO §167 Abs2;
BAO §184;
DBAbk Tschechien 1997 Art5 Abs4 lite;
DBAbk Tschechien 1997 Art7 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgende Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsbürgerin mit je einem Wohnsitz in Tschechien und Österreich, erklärte seit dem Jahr 1991 in Österreich negative Einkünfte aus einer von ihr in einer österreichischen Betriebsstätte betriebenen Partnervermittlung.
Mit Bescheiden vom 19. Juli 2007 nahm das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Verfahren betreffend Einkommensteuer für 1997 bis 1999 wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Die Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass die vom Landesgericht mit Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl angeordnete Einsichtnahme in Bankkonten der Beschwerdeführerin jährliche Eingänge in Millionenhöhe hervorgebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich über die von ihr offen gelegte Partnervermittlung hinaus die Vermittlung von Pflegepersonal betrieben, und zwar auch in den Streitjahren 1997 bis 1999. Diese Erlöse seien dem Finanzamt bisher nicht bekannt gewesen.
Auf Grund der neu hervorgekommenen Bankeingänge ermittelte das Finanzamt die Gewinne der Beschwerdeführerin im Schätzungswege wie folgt:
Bankeingang | Eingang netto | Gewinn 50%. | |
1997 | 2.473.906,82 S | 2.061.589,01 S | 1.030.794,00 S |
1998 | 3.617.129,89 S | 3.014.274,90 S | 1.507.137,00 S |
1999 | 5.246.047,58 S | 4.371.706,31 S | 2.185.853,00 S |
Die Beschwerdeführerin brachte Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide und gegen die Sachbescheide ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Im April und Mai 2007 sei eine "Kontoöffnung" bei Bankkonten der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Dabei seien für jedes Jahr Eingänge in Millionenhöhe hervorgekommen. Nachdem nachgewiesen worden sei, dass die Beschwerdeführerin im Inland auch im Bereich der Altenpflege tätig geworden sei, liege es nahe, dass die Eingänge auf ihren Konten "Schwarzerlöse" aus dieser Tätigkeit darstellten. Es liege eine Tatsache iSd § 303 Abs. 4 BAO vor, weil die Konten bei Erlassung der ursprünglichen Bescheide noch nicht bekannt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe aus der Partnervermittlung für den Zeitraum 1991 bis 2001 einen Verlust von insgesamt 4.115.509,00 S erklärt. Die Führung dieser "Partnervermittlung" würde für sich betrachtet ökonomisch keinen Sinn ergeben. Ein solcher lasse sich erst auf Grund des Umstandes erkennen, dass in Wirklichkeit eine Altenpflege betrieben werde, bei der Pflegerinnen aus Tschechien nach Österreich vermittelt würden. Die von der Prüfungsabteilung Strafsachen nunmehr aufgefundenen Konten und die darauf eingegangenen Erlöse legten es nahe, dass das Hauptgeschäft der Beschwerdeführerin in Wirklichkeit die Altenpflege gewesen sei und die Partnervermittlung nur der "Tarnung" dieser Tätigkeit gedient habe.
Die Beschwerdeführerin habe bis zuletzt geleugnet, neben der offiziellen Partnervermittlung auch noch die Vermittlung von Haushaltshilfen und Altenpflegern in Form eines Einzelunternehmens betrieben zu haben. Die Einkünfte und Umsätze für die Jahre 1991 bis 1995 seien vom Finanzamt geschätzt worden; diese Vorgangsweise sei letztlich vom Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen 98/14/0026 und 98/14/0064, beide vom 19. März 2002, für nicht rechtswidrig befunden worden.
Für den hier betroffenen Streitzeitraum 1997 bis 1999 sei festzustellen:
Bereits in den Jahren 1991 bis 1995 hätten je ein Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich und ein Wohnsitz in Tschechien bestanden. Die Finanzbehörde habe aber nachweisen können, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in Österreich befunden habe. Dies habe sich aus den persönlichen Verhältnissen ergeben, wonach sich die Beschwerdeführerin überwiegend in Österreich aufgehalten habe und nur zwei Mal monatlich für mehrere Tage nach Tschechien zurückkehre. Die Beschwerdeführerin leite ihre Unternehmungen von Österreich aus. Dafür spreche auch die Vielzahl der in Österreich abgeschlossenen Verträge über die Altenpflege. Nach Ansicht der belangten Behörde habe sich bis zum Jahre 2001 an der Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Österreich nichts geändert. Für diesen Zeitraum sei auch von einem überwiegenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen.
Die Partnervermittlung der Beschwerdeführerin habe sich in Österreich befunden. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten der Partnervermittlung sei davon auszugehen, dass die physische Präsenz der Beschwerdeführerin während der Woche gegeben gewesen sei. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin, für die bis 1999 Familienbeihilfe bezogen worden sei, nunmehr in Tschechien eine Privatschule besuche. Die im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung durchgeführte Befragung dreier Personen habe ergeben, dass die Verträge über die Vermittlung von Pflegekräften in Österreich abgeschlossen worden und die Vermittlungen wie folgt abgelaufen seien: Von Seiten der Pflegebedürftigen sei eine Anfrage an die "Partnervermittlungsadresse" der Beschwerdeführerin gestellt worden; die Beschwerdeführerin habe dort eine "Beratung" vorgenommen oder umgehend die Vertrags- und Beitrittsformulare zugesandt. Die Pflegebedürftigen hätten die Verträge sodann unterfertigt an die Partnervermittlung gesandt. Unter Zwischenschaltung einer tschechischen Stiftung sei es sodann zur Vermittlung der Betreuerinnen gekommen. Die aus den Pflegevermittlungen resultierenden Einnahmen seien auf den österreichischen Bankkonten der Beschwerdeführerin eingegangen.
Die Beschwerdeführerin habe von diesen österreichischen Bankkonten fast täglich Abhebungen getätigt, worin ein weiterer Hinweis für den in Österreich gelegenen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin zu erblicken sei. Dies spreche aber auch dafür, dass die Vermittlungen ebenso wie die Pflegeleistungen in Österreich erfolgt seien und die tschechische Stiftung nur zur Verschleierung dieser Fakten vorgeschoben worden sei. Solches ergebe sich auch aus den "gewöhnlichen Umständen" dieser Pflegeleistungen: Es wäre geradezu absurd, Personen, die zwischen 70 und 80 Jahre alt und zum Teil bettlägerig seien, nur wegen einer Vertragsunterschrift oder der Vertragsübergabe - wie dies die Beschwerdeführerin in der Berufung behaupte - von Österreich nach Tschechien und zurück zu transportieren.
Nach Ansicht der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin die Partnervermittlung in Österreich, bei der sie kaum Umsätze erziele, deshalb gegründet, um bei der Pflegevermittlung nicht ins Gehege anderer Hilfsorganisationen zu kommen. Offiziell liege eine Partnervermittlung vor, tatsächlich würden aber vor Ort Pflegekräfte vermittelt, Pflegeinformationen gegeben und Pflegern Einschulungen angeboten. Auch die Stiftung in Tschechien habe nur der Verschleierung der Tatsache gedient, dass die Beschwerdeführerin unter dem Deckmantel der Partnervermittlung in Österreich Altenpflege vermittle und organisiere.
Die belangte Behörde gehe sohin davon aus, dass die Hauptleistung der Vermittlungstätigkeit in Österreich erbracht worden sei. Gerade weil das Büro in Österreich keine Angestellten habe, sei erwiesen, dass es von der Beschwerdeführerin selbst im nunmehr bekannt gewordenen Ausmaß betrieben worden sei. Das Büro sei von Montag 9 Uhr bis Donnerstag 14 Uhr geöffnet. Die Beschwerdeführerin halte sich daher überwiegend in Österreich auf, ebenso ihr Ehemann, der bis 1997 in Österreich sogar Notstandshilfe bezogen habe. Im Familienbeihilfenverfahren betreffend ihre Tochter habe die Beschwerdeführerin zu erkennen gegeben, dass die gesamte Familie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Die Beschwerdeführerin unterlasse es trotz der Aufforderungen der Abgabenbehörden beständig, Steuerbescheide der Finanzbehörde Tschechiens vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin habe zu Österreich stärkere Bindungen gehabt als zu Tschechien. Dies ergebe sich aus der Wohnungssituation, den Öffnungszeiten der "Partnervermittlung" und dem ständigen Aufenthalt der Tochter in Österreich.
Selbst wenn man eine etwa gleich gewichtige wirtschaftliche Beziehung zu beiden Ländern annehmen würde, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil in diesem Fall nach
Artikel 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Tschechien auf den gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen wäre. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vermittlungsbüro in Österreich betrieben. Dies führe - wie bereits ausgeführt - dazu, dass ein Übergewicht der inländischen Aufenthaltstage bestehe.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung in Frage stelle, ob die Eingänge auf den österreichischen Bankkonten überhaupt Einkünfte einer österreichischen Betriebsstätte seien, so wäre es an ihr gelegen gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und bestehende Zweifel zu zerstreuen. Auf den bezeichneten Konten seien täglich betraglich gleichartige Beträge (zB 5.000,00 S, 8.000,00 S oder 10.000,00 S usw.) eingegangen. Schon die Höhe und die Anzahl der Eingänge deuteten auf die abgeschlossenen Pflegeverträge hin. Würde es sich nicht um solche Einnahmen handeln, wäre es auch schlichtweg unverständlich, warum die Beschwerdeführerin zuerst die Konten verschweige und auch nach deren Entdeckung weitere Details nicht offen lege. Die belangte Behörde gelange daher zur Feststellung, dass die Einnahmen in Zusammenhang mit dem Abschluss von Altenpflegeverträgen stünden.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass auch die Ergebnisse der Partnervermittlung nicht richtig wiedergegeben worden seien. Das Finanzamt habe zu Recht eine Globalschätzung vorgenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einnahmen und Ausgaben dieser Teilsparte (Partnervermittlung) im geschätzten Gesamtgewinn des Gewerbebetriebes inkludiert seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.
Da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Darstellung des Beschwerdepunktes auch Umsatzsteuer "2007" anführt, ist darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid nicht über Umsatzsteuer abspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Beschwerdefall steht - anders als in den die Besteuerung der Beschwerdeführerin für die Vorjahre betreffenden Erkenntnissen vom 19. März 2002, 98/14/0026 und 98/14/0064 - nicht in Streit, dass die Ansässigkeit der Beschwerdeführerin iSd Art. 4 DBA Tschechien in Österreich gelegen ist.
Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, die belangte Behörde habe zwar auf den Bankkonten Umsätze festgestellt, aber zu Entstehung und Zurechnung der Beträge kein Beweisverfahren durchgeführt.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin die Eingänge auf diesen Konten nicht offen gelegt und nach der gerichtlich erzwungenen Einsichtnahme in die Konten nähere Angaben zu den Kontoeingängen verweigert habe. Diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Wenn die Behörde Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der Steuerpflichtige sich aber weigert, eine Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen. Dabei hätte es im Beschwerdefall keinen Einfluss auf das Besteuerungsergebnis, ob die Bankeingänge mit der - im Verwaltungsverfahren dem Grunde nach unstrittigen - Partnervermittlungstätigkeit der Beschwerdeführerin oder mit der Vermittlung von Pflegekräften (im angefochtenen Bescheid wird ein einheitlicher Gewerbebetrieb angenommen) in Verbindung stehen.
Bei der Schätzung an Hand des Vermögenszuwachses oder des Geldverkehrs handelt es sich um Schätzungsmethoden, die als solche durchaus zur Feststellung der den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Besteuerungsgrundlagen geeignet sind (vgl. etwa Ritz, BAO3, § 184 Tz 17).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe in Österreich keine Vermittlungstätigkeit entwickelt, entfernt sie sich von ihrem eigenen Standpunkt im Verwaltungsverfahren. Dass sie nämlich im Bereich der Partnervermittlung mit einer Betriebsstätte in Österreich tätig gewesen ist, entspricht dem Inhalt der von der Beschwerdeführerin erstellen Abgabenerklärungen.
In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, die "in Rede stehenden Vermittlungsentgelte", gemeint also die Eingänge auf den Bankkonten, seien in Österreich nicht steuerpflichtig, weil die Vertragsabschlüsse betreffend die Vermittlung vom Pflegekräften über jenes Büro der Beschwerdeführerin erfolgt seien, welches sich in Tschechien befinde. Das Büro in Österreich sei nicht als Betriebsstätte zu werten.
Diesen Ausführungen sind zunächst die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde entgegen zu halten, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich eine Betriebsstätte unterhalten hat, die u.a. der Partnervermittlungstätigkeit gedient hat. Die belangte Behörde hat weiters die Sachverhaltsfeststellung getroffen, dass die Verträge über Altenpflege stets in dieser Betriebsstätte in Österreich geschlossen worden und die vorbereitenden Vermittlungsgespräche sowie die Vertragsabwicklung in Österreich erfolgt sind. In Bezug auf diese - u.a. auf die Aussagen von drei Auskunftspersonen gestützten - Sachverhaltsfeststellungen vermag das bloß allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu wecken.
Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellung erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde aber frei von Rechtsirrtum. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in den die Betätigung der Beschwerdeführerin in den Vorjahren betreffenden Erkenntnissen vom 19. März 2002, 98/14/0026, und 98/14/0064, ausgesprochen hat, stellen bei der Vermittlung von Altenpflegerinnen die Vermittlungsgespräche, die Vertragsunterzeichnungen sowie die Vertragsabwicklungen die Haupttätigkeiten dar. Auch für den hier beschwerdegegenständlichen Zeitraum ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf diese in Österreich erbrachten Haupttätigkeiten zum Ergebnis gelangt ist, das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften komme Österreich zu.
Auch mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren seien nicht gegeben, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Das Finanzamt hat die ihm im Jahr 2007 zur Kenntnis gelangten Eingänge auf Bankkonten als neu hervorgekommene Tatsachen iSd § 303 Abs. 4 BAO herangezogen und auf dieser Grundlage den Gewinn der Beschwerdeführerin geschätzt. Dass diese die Bankkonten betreffenden Informationen nicht neu hervorgekommene Tatsachen wären, behauptet die Beschwerde nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin ergänzend auf ihr im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen verweist, wird auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen nämlich in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein; der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 250, letzter Absatz, sowie beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0301).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)