VwGH 2006/19/1151

VwGH2006/19/11516.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der V, vertreten durch Dr. Brigitte Florian, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Klosterwiesgasse 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 9. Juni 2006, Zl. 246.225/0- VIII/22/04, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine usbekische Staatsangehörige der jüdischen Volksgruppe, reiste mit ihrer Tochter (hg. 2006/19/1125) und ihrem Enkel (hg. 2006/19/1141) im Mai 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin - wie auch ihren Familienangehörigen - jedoch Refoulementschutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

Über die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht sowohl vom Sachverhalt als auch von den Rechtsfragen her jenem der Tochter der Beschwerdeführerin. Aufgrund ihrer zu 2006/19/1125 protokollierten Beschwerde wurde der in ihrer Asylangelegenheit ergangene Berufungsbescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass die behördliche Begründung für die Gewährung von Refoulementschutz (Existenzgefährdung aufgrund ihrer jüdischen Volksgruppenzugehörigkeit) mit der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsstaat nicht asylrelevant bedroht, nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Im Einzelnen wird zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war aus denselben Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer, wie er in der Beschwerde begehrt wurde, findet darin keine Deckung. Wien, am 6. November 2009

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