VwGH 2006/19/1141

VwGH2006/19/11416.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des A, vertreten durch Mag. Matthias Zezula, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 619, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juni 2006, Zl. 246.333/0-VIII/22/04, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger der jüdischen Volksgruppe, reiste mit seiner Mutter (hg. 2006/19/1125) und seiner Großmutter (hg. 2006/19/1151) im Mai 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer - wie auch seinen Familienangehörigen - jedoch Refoulementschutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

Über die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Fall gleicht sowohl vom Sachverhalt als auch von den Rechtsfragen her jenem der Mutter des Beschwerdeführers. Aufgrund ihrer zu 2006/19/1125 protokollierten Beschwerde wurde der in ihrer Asylangelegenheit ergangene Berufungsbescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass die behördliche Begründung für die Gewährung von Refoulementschutz (Existenzgefährdung aufgrund ihrer jüdischen Volksgruppenzugehörigkeit) mit der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsstaat nicht asylrelevant bedroht, nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Im Einzelnen wird zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war aus denselben Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Ein Kostenzuspruch konnte mangels Antrags nicht erfolgen. Wien, am 6. November 2009

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