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Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein usbekischer Staatsangehöriger der jüdischen Volksgruppe, reiste mit seiner Mutter (hg. 2006/19/1125) und seiner Großmutter (hg. 2006/19/1151) im Mai 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer - wie auch seinen Familienangehörigen - jedoch Refoulementschutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
Über die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Fall gleicht sowohl vom Sachverhalt als auch von den Rechtsfragen her jenem der Mutter des Beschwerdeführers. Aufgrund ihrer zu 2006/19/1125 protokollierten Beschwerde wurde der in ihrer Asylangelegenheit ergangene Berufungsbescheid der belangten Behörde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass die behördliche Begründung für die Gewährung von Refoulementschutz (Existenzgefährdung aufgrund ihrer jüdischen Volksgruppenzugehörigkeit) mit der Annahme, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Herkunftsstaat nicht asylrelevant bedroht, nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Im Einzelnen wird zur Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war aus denselben Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Ein Kostenzuspruch konnte mangels Antrags nicht erfolgen. Wien, am 6. November 2009
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