VwGH 2006/18/0458

VwGH2006/18/04583.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der BRT in W, geboren am 21. April 1977, vertreten durch KNP, Kranich & Partner, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Mai 2006, Zl. SD 424/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Mai 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der von der Erstbehörde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin sei in der zweiten Jahreshälfte 2005 auf Grund eines Visums für "kurzfristig Kunstausübende" (§ 12 Abs. 2 Fremdengesetz 1997), welches vom 30. August 2005 bis 30. November 2005 gültig gewesen sei, in der Sauna "GT" in Wien als Geheimprostituierte tätig gewesen. Das Visum sei von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ausgestellt worden, weil die Beschwerdeführerin falsche Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis beim Zirkus K vorgelegt habe. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin Ende März 2006 auf Grund eines am 1. Februar 2006 von der österreichischen Botschaft in Sofia ausgestellten und vom 4. Februar bis 15. Juli 2006 gültigen Aufenthalts-Reisevisums nach Österreich eingereist. Die Grundlage für die Ausstellung dieses Visums sei wiederum die Vorlage von falschen Unterlagen über ihr Beschäftigungsverhältnis beim Zirkus K gewesen. Tatsächlich habe sie dort nie gearbeitet. Für die Besorgung dieser falschen Unterlagen habe die Beschwerdeführerin jeweils ungefähr EUR 1.700,-- bezahlen sollen. Zur Entrichtung des zweiten Geldbetrages sei es allerdings nicht mehr gekommen, weil sie zuvor festgenommen worden sei. Die letzte Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet sei mit ihrem eigenen Pkw erfolgt, wobei der Zweck dieser Einreise - nach ihren niederschriftlichen Angaben vom 13. April 2006 - die Ausübung der Geheimprostitution in der genannten Sauna gewesen sei, wo sie am 11. April 2006 wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes bzw. Erschleichung des Aufenthaltstitels festgenommen worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei ledig und für zwei im Ausland lebende Kinder sorgepflichtig. Sie habe im Bundesgebiet keine Verwandten. Einer legalen Beschäftigung sei sie in Österreich nicht nachgegangen. Sie sei in Wien unangemeldet wohnhaft gewesen. In der Wohnung habe sich auch ihr Reisepass befunden. Ihr Pkw sei zum Zeitpunkt der Festnahme vor der Sauna abgestellt gewesen. Über die Schlüssel zu diesem Fahrzeug habe sie selbst verfügt.

Im Zuge einer ersten Vernehmung durch das Landespolizeikommando Wien am 11. April 2006 habe sie zunächst noch unrichtige Angaben über ihr angebliches Beschäftigungsverhältnis beim Zirkus K gemacht. Insbesondere habe sie angegeben, tatsächlich einige Wochen lang in Wien bei diesem Zirkus gearbeitet zu haben. Sie habe neben dem Verkauf von Popcorn auch getanzt. Die Ausübung der Geheimprostitution in der Sauna, in der sie festgenommen worden sei, habe sie vehement bestritten. Erst bei der zweiten Einvernahme vor der Fremdenpolizeibehörde am 13. April 2006 habe sie ein durch die anderen Verfahrensergebnisse belegtes und glaubwürdiges Geständnis abgelegt. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid habe sie völlig unsubstanziiert vorgebracht, sie wäre Betroffene eines Menschenhandels, sodass der Bescheid der erstinstanzlichen Behörde der Richtlinie des Rates der Europäischen Union 2004/81/EG vom 29. April 2004 zuwider laufen würde. Im Übrigen hätte sie nicht die Absicht, sich in Österreich auf Dauer illegal aufzuhalten. Sie wollte im Strafverfahren aussagen, weshalb ihr auch ein Durchsetzungsaufschub gewährt worden wäre. Auf diesen Umstand sollte im Rahmen der nach dem Gesetz gebotenen Interessenabwägung Bedacht genommen werden. Ihr Aufenthalt könnte nicht im Interesse der Republik Österreich liegen und gleichzeitig eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - habe am 13. April 2006 vor der Fremdenpolizeibehörde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die bulgarische Sprache Folgendes ausgesagt:

"Ich bin letztmalig im März 2006 mit einem Sichtvermerk D und C, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Sofia, aus Ungarn kommend, mit dem eigenen Pkw nach Österreich eingereist. Zweck meiner Einreise war die Arbeitsaufnahme als Geheimprostituierte in der Sauna "GT" in Wien 11. ... Ich habe bereits vorher ... in dieser Sauna als Geheimprostituierte gearbeitet und hatte damals einen Aufenthaltstitel der BH Korneuburg für den Aufenthaltszweck 'kurzfristig Kunstausübende' als Künstlerin für den Zirkus K. Auch den jetzigen Aufenthaltstitel habe ich auf Grundlage eines Vertrages mit dem Zirkus K erhalten. Ich habe beim Zirkus K nie gearbeitet. Der Aufenthaltstitel der BH Korneuburg wurde mir von einem Mann, den ich nicht angeben kann und der in der Sauna arbeitet, besorgt. Ich musste dafür EUR 1.700,-- bezahlen. Meinen jetzigen Aufenthaltstitel habe ich selbst bei der österreichischen Botschaft in Sofia beantragt und erhalten, wobei ich ebenfalls offensichtlich gefälschte Unterlagen des Zirkus K vorgelegt habe. Für diese Unterlagen sollte ich EUR 1.800,-- bezahlen. Dazu ist es aber nicht mehr gekommen, weil ich vorher festgenommen worden bin. Ich habe nie beim Zirkus K gearbeitet und die gefälschten Unterlagen des Zirkus K im Wissen bei der österreichischen Botschaft in Sofia vorgelegt, dass ich in Österreich der Prostitution nachgehen werde und habe somit wissentlich falsche Angaben über meinen Aufenthaltszweck gegenüber österreichischen Behörden gemacht. ... Es ist beabsichtigt, gegen mich ein Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre zu erlassen und durch Außerlandesschaffung zu vollstrecken. Mir wird Gelegenheit gegeben, nunmehr Stellung zu nehmen und weitere Beweisanträge zu stellen. Dazu gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und keine weiteren Beweisanträge stelle ... "

Auf Grund dieses Geständnisses und der Tatsache, dass die Vorlage falscher Unterlagen gegenüber österreichischen Behörden bzw. ihren Organen zwecks Erlangung von Visa auch in der Berufung mit keinem Wort bestritten worden sei, sei der Sachverhalt des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt. Die diesem Sachverhalt zu Grunde liegende Handlungsweise der Beschwerdeführerin bewirke eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche aber auch anderen im Art. 8 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Zum einen seien von ihr mehrmals österreichische Behörden bzw. ihre Organe vorsätzlich getäuscht worden, um sich Berechtigungen (Visa) zu erschleichen, zum anderen vom Staat aufgestellte Vorschriften zur geordneten Abwicklung des Prostitutionswesens bewusst verletzt worden. Damit habe die Beschwerdeführerin wiederholt und gravierend gegen die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden sowie die Ausübung der Prostitution regelnden Rechtsnormen, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zukomme, verstoßen.

Die Beschwerdeführerin habe überhaupt keine Bindungen im Bundesgebiet. Sie habe hier weder Sorgepflichten noch Verwandte und sie habe auch keine legale Beschäftigung ausgeübt. Die sehr kurze Dauer des Aufenthaltes in Österreich könne ein maßgebliches privates Interesse am weiteren Aufenthalt ebenfalls nicht begründen. Von einer maßgeblichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich könne keine Rede sein. Die nach § 66 Abs. 2 FPG gebotene Interessenabwägung habe wegen des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des erschlichenen Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu ihren Ungunsten ausfallen müssen. Insoweit die Beschwerdeführerin erstmals in der Berufung vorbringe, Betroffene eines Menschenhandels zu sein, sei ihr Unglaubwürdigkeit vorzuhalten. Sie habe in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens trotz ausdrücklich eingeräumter Möglichkeit eine diesbezügliche Andeutung gemacht und auch in der Berufung in keiner Weise konkretisiert, worin dieser Menschenhandel bestanden haben solle. Sie habe vielmehr völlig freiwillig um die Visa angesucht und sei ohne erkennbare Willensmängel in das Bundesgebiet eingereist, um hier Prostitution auszuüben. Sie sei in ihrer Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet offensichtlich nicht behindert worden und hätte insbesondere mit ihrem Privat-Pkw, über dessen Schlüssel sie verfügt habe, jederzeit wieder ausreisen können, zumal sie auch über ihren Reisepass selbst habe bestimmen können. Keine der im Art. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels genannten Tathandlungen des Menschenhandels sei glaubhaft gemacht oder auch nur behauptet worden. Solche seien auch von Amts wegen aus dem Akteninhalt nicht im Geringsten erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 beziehe sich in Art. 2 ausdrücklich auf die Begriffsbestimmung "Menschenhandel" des erwähnten Rahmenbeschlusses.

Es möge zutreffen, dass der vorläufige - zeitlich begrenzte - Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von öffentlichem Interesse sei, weil sie als Zeugin in einem Gerichtsverfahren benötigt werde. Diesem Interesse habe aber die Erstbehörde bereits Rechnung getragen, indem sie der Beschwerdeführerin einen Durchsetzungsaufschub in der vom Gesetz her höchstmöglichen Dauer eingeräumt habe, sodass es nun an den am einstweiligen Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet interessierten öffentlichen Stellen liegen werde, diese dreimonatige Frist entsprechend zu nützen. Die Berufungsbehörde müsse über Berufungen ohne unnötigen Aufschub entscheiden.

Von dem der Behörde nach § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessen sei kein Gebrauch gemacht worden, weil keine hierfür maßgeblichen Gründe geltend gemacht worden und auch ex offo nicht zu erkennen gewesen seien. Die Begründung, für ein Gericht als Zeugin zur Verfügung stehen zu sollen, "substantiiere" nicht gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechende Umstände, sondern lediglich Umstände, die trotz Aufenthaltsverbotes gegen eine unverzügliche Außerlandesschaffung sprächen. Dem sei jedoch bereits durch die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes Rechnung getragen worden, wobei gegebenenfalls noch darüber hinaus reichende Abschiebungshindernisse zu prüfen sein würden.

Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Ansicht der Berufungsbehörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung sei die Beschwerdeführerin im Recht, wenn sie in der Berufungsschrift auf die Widersprüchlichkeit hinweise, dass von der Erstbehörde einerseits der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels verfügt, jedoch andererseits ein Durchsetzungsaufschub in der gesetzlichen Höchstdauer gewährt worden sei. Folgerichtig müsse daher der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgehoben werden.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 27. November 2006, B 1129/06, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beurteilen ist, sodass der Umstand, dass Staatsangehörige Bulgariens mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürger geworden sind (vgl. dazu BGBl. III Nr. 185/2006), nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) und im Hinblick darauf die Sonderbestimmung des § 86 FPG keine Anwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0019).

2. 1. Unter dem Punkt "Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes im Verfassungsrang" bringt die Beschwerde (auch) vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entscheide in erster Instanz die Bundespolizeidirektion und in zweiter Instanz die Sicherheitsdirektion. Da in Wien die Polizeidirektion zugleich auch Sicherheitsdirektion sei, fungiere im Beschwerdefall ein und dieselbe Organisationseinheit sowohl als Behörde erster Instanz als auch als Rechtsmittelinstanz. Dadurch werde gegen das rechtstaatliche Grundprinzip verstoßen.

2.2. Bezüglich dieses Vorbringens ist die Beschwerdeführerin auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, Zl. B 1129/06 zu verweisen. Bei der Bundespolizeidirektion Wien und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien handelt es sich um zwei Behörden verschiedener Rechtsstufen (vgl. auch § 4 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 5 SPG).

3. 1. Die Beschwerde richtet sich schließlich gegen eine "denkunmögliche Anwendung" des § 60 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG. "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" reiche die unrichtige Angabe eines Vor- und Zunamens bzw. die Vorlage gefälschter Dokumente vor den staatlichen Behörden ohne Hinzutreten weiterer Umstände, "zur Bejahung des § 60 FPG" nicht aus. Vielmehr müsse durch das Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit gegeben sein. Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin zwecks Erlangung eines Visums den Behörden gegenüber falsche Angaben gemacht und falsche Unterlagen vorgelegt habe, könne noch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen. So seien diese Angaben zu dem Zweck getätigt worden, in Österreich einer Arbeit nachzugehen. Dieser Handlung liege "daher kein krimineller Charakter bei".

3.2. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

Mit dem Vorbringen, die unrichtige Angabe eines Vor- und Zunamens bzw. die Vorlage gefälschter Dokumente vor den staatlichen Behörden allein reiche für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus, bezieht sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf das hg. die Anordnung einer Schubhaft betreffende Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/21/0039. Jenem Erkenntnis, in dem die Möglichkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorfrageweise geprüft wurde, lag jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. So handelte es sich bei jenem Beschwerdeführer um einen Schubhäftling, der sich eigenen Angaben zufolge in Algerien gefälschte Dokumente beschafft habe, um sich dort dem Militärdienst zu entziehen und "den (algerischen) Behörden gegenüber mit unterschiedlichen Vor- und Zunamen aufgetreten" sei. Dieses Verhalten erachtete der Verwaltungsgerichtshof nicht für geeignet, als Grundlage für ein Aufenthaltsverbot herangezogen zu werden.

Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, vor der österreichischen Botschaft in Sofia gefälschte Unterlagen über eine angebliche Beschäftigung beim Zirkus K vorgelegt zu haben, um sich in Österreich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen und der Prostitution nachgehen zu können. Damit hat sie den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt. Von einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung kann keine Rede sein.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2007

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