Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §56 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, ist am 5. November 2000 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und hat zwei Tage darauf einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Oktober 2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 8 AsylG iVm § 57 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Behandlung ihrer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0097, abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin hat am 23. September 2004 in Österreich den türkischen Staatsangehörigen Baris Dayakli geheiratet. Sie war bei der Ehefrau ihres Onkels in einem Imbisslokal unselbständig beschäftigt und bezog daraus zuletzt monatliche Einkünfte von rund EUR 400,-- bis 500,--.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 wies die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die Beschwerdeführerin nach Anhörung (Stellungnahme vom 30. September 2004) gemäß § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 FrG aus dem Bundesgebiet aus. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel und halte sich daher, nach dem Ende ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG, unberechtigt im Bundesgebiet auf. Einem geordneten Fremdenwesen komme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu, demgegenüber die von ihr erreichte soziale Integration in den Hintergrund trete. Aus der Dauer des über ihren unberechtigten Asylantrag geführten Verfahrens lasse sich "kein Recht auf Aufenthaltsverfestigung im Sinne des Gesetzes ableiten". Über die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Herkunftsstaat Türkei sei bereits rechtsgültig entschieden worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde, wobei sie sich deren Begründung und den zur Ermessensübung angestellten Überlegungen anschloss. Die Heirat mit einem in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beschwerdeführerin nicht mehr damit habe rechnen können, ohne die erforderlichen Berechtigungen in Österreich verbleiben zu dürfen. Ihrem Ehemann sei es zuzumuten, sie ins Ausland zu begleiten bzw. sie dort kurzfristig finanziell zu unterstützen. Die Beziehung zu im Bundesgebiet lebenden guten Bekannten oder Freunden sei vom Schutzumfang des § 37 Abs. 1 FrG nicht umfasst. Abgesehen davon, dass gemäß § 8 AsylG bereits festgestellt worden sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig sei, werde mit der Ausweisung auch nicht darüber abgesprochen, dass sie in ein bestimmtes Land auszureisen hätte oder allenfalls dorthin abgeschoben werde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die die Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet begründenden Feststellungen. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.
Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG. Sie bringt vor, auch ihr Ehemann habe einen Asylantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden worden sei. Sie erwarte ein Kind und befinde sich (zur Zeit der Erhebung der Beschwerde) in der
36. Schwangerschaftswoche. In der Türkei habe sie - nach Bruch mit ihren Eltern - weder soziale Kontakte noch eine Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Auch eine Rückkehr in ihr Elternhaus komme nicht in Betracht, zumal ihr Vater ihre Eheschließung (vom 23. September 2004) nicht akzeptiere und sie - dessen ungeachtet - neuerlich mit einem von ihm ausgewählten Bräutigam verehelichen wolle. Überdies drohe ihr aus den bereits im Asylverfahren dargestellten Gründen sowie auf Grund der Stellung eines Asylantrages in Österreich in der Türkei Verfolgung.
Dem gegenüber sei hier das aufrechte Zusammenleben mit ihrem Ehemann zu berücksichtigen, der Anspruch auf Gewährung von Asyl habe. Sie sei unverändert (bei der Ehefrau ihres Onkels) berufstätig und habe einen umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich erworben. Ihre Ausweisung sei daher bei richtiger Interessenabwägung nicht zulässig.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG hat die belangte Behörde - entgegen der Beschwerdemeinung - die familiären, sozialen und beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ausreichend berücksichtigt und daraus zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben abgeleitet. Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet steht allerdings das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes gegenüber. Nach ständiger hg. Rechtsprechung kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren Aufenthalt in Österreich, der jedenfalls ab Zustellung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Asylverfahren (Beschluss vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0097) am 10. August 2004 unrechtmäßig war, nicht unerheblich beeinträchtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0342).
Für die Zeit davor war die aus der Aufenthaltsdauer ableitbare Integration der Beschwerdeführerin dadurch gemindert, dass der inländische Aufenthalt lediglich auf einen Asylantrag zurückzuführen war, der sich als unbegründet erwiesen hat. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin am 23. September 2004 ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sie mangels Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung nicht mehr mit ihrem weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Das einen Asylantrag ihres Ehemannes betreffende Vorbringen wurde erstmals in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattet und stellt daher eine unbeachtliche Neuerung dar. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde ist kein Grund ersichtlich, warum sich nicht alle Familienangehörigen gemeinsam in das Heimatland begeben können.
Der Hinweis auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bewirkt kein anderes Ergebnis der Interessenabwägung. Es lag nämlich - soweit dort auch gesundheitliche Probleme angesprochen wurden - jedenfalls ein bloß temporäres Hindernis für die Ausreise vor, gegen das mit einem entsprechenden Aufschiebungsantrag Abhilfe möglich gewesen wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2005/18/0044).
Nicht zielführend ist auch der weitere Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland. Da über das Fehlen einer allfälligen Bedrohungssituation im Heimatstaat - wie eingangs erwähnt - bereits rechtskräftig nach § 8 AsylG entschieden wurde, ist schon deshalb ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, insbesondere die behauptete Möglichkeit des Vaters der Beschwerdeführerin, sie in der Türkei gegen ihren Willen zum Abschluss einer zweiten Ehe zu zwingen, nicht erforderlich.
Auch gute Deutschkenntnisse sowie ein großer Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bei gleichzeitigem Fehlen (im vorliegenden Zeitpunkt) nennenswerter aufrechter Sozialkontakte im Herkunftsstaat können keine ausreichende Verstärkung der maßgebenden Interessen der Beschwerdeführerin bewirken. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin nur wegen eines - letztlich unbegründeten - Asylantrages eine bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen ist, und unter Berücksichtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung kann die Beurteilung der belangten Behörde - entgegen der Beschwerdemeinung - weder unter dem Gesichtspunkt der Ermessensübung noch unter dem Blickwinkel der Abwägung nach § 37 Abs. 1 FrG als rechtswidrig erkannt werden, zumal kein vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Grund ersichtlich ist, der einem Familienleben der Beschwerdeführerin (mit ihrem Ehemann und einem gemeinsamen Kind) außerhalb des Bundesgebietes entgegenstünde. Es ist somit kein ausreichender Umstand zu ersehen, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.
Soweit diese schließlich Ermittlungsmängel und das Fehlen einer ausreichenden Einräumung des Parteiengehörs einwendet, ist sie einerseits auf die von ihr am 30. September, am 29. Oktober und am 18. November 2004 abgegebenen Stellungnahmen und andererseits darauf zu verweisen, dass auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt wird, zu welchen weiteren Feststellungen zusätzliche Beweisaufnahmen geführt hätten. Es fehlt somit die Dartuung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht, im Umfang des Begehrens, auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. Februar 2007
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