VwGH 2005/07/0123

VwGH2005/07/01239.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Gemeinde N, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 6. Juli 2005, LAS-829/7-05, betreffend Zurückweisung von Berufungen in Angelegenheit einer Regulierung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §825;
AgrVG §9 Abs2 Z2;
AVG §10 impl;
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §64a Abs2;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36 Abs2;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;
FlVfGG §39;
FlVfLG Tir 1952 §110 ;
FlVfLG Tir 1952 §110 Abs1 litf;
FlVfLG Tir 1952 §110 Abs6;
FlVfLG Tir 1952 §94 Abs3;
FlVfLG Tir 1952 §94 Abs4;
FlVfLG Tir 1952;
FlVfLG Tir 1969 §33 Abs4;
FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §64 Abs2 litf;
FlVfLG Tir 1969 §68 ;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §69 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1996 §65 Abs2 litf;
FlVfLG Tir 1996 §70 Abs1 litb;
GdO Tir 1949 §50 Abs1;
GdO Tir 1966 §26;
GdO Tir 1966 §41 Abs2;
GdO Tir 2001 §30 Abs1 litp;
GdO Tir 2001 §30 Abs1;
GdO Tir 2001 §50 Abs1;
GdO Tir 2001 §51;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ABGB §825;
AgrVG §9 Abs2 Z2;
AVG §10 impl;
AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §64a Abs2;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §33;
FlVfGG §34 Abs1;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfGG §36 Abs2;
FlVfGG §37 Abs1 Z3;
FlVfGG §39;
FlVfLG Tir 1952 §110 ;
FlVfLG Tir 1952 §110 Abs1 litf;
FlVfLG Tir 1952 §110 Abs6;
FlVfLG Tir 1952 §94 Abs3;
FlVfLG Tir 1952 §94 Abs4;
FlVfLG Tir 1952;
FlVfLG Tir 1969 §33 Abs4;
FlVfLG Tir 1969 §36 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §64 Abs2 litf;
FlVfLG Tir 1969 §68 ;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs1;
FlVfLG Tir 1969 §68 Abs2;
FlVfLG Tir 1969 §69 Abs1 litb;
FlVfLG Tir 1996 §65 Abs2 litf;
FlVfLG Tir 1996 §70 Abs1 litb;
GdO Tir 1949 §50 Abs1;
GdO Tir 1966 §26;
GdO Tir 1966 §41 Abs2;
GdO Tir 2001 §30 Abs1 litp;
GdO Tir 2001 §30 Abs1;
GdO Tir 2001 §50 Abs1;
GdO Tir 2001 §51;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 10. Dezember 1959 überreichte der Vizebürgermeister der Gemeinde N (in weiterer Folge: Gemeinde) der Agrarbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung (AB) den Antrag der Mehrheit der Nutzungsberechtigten am Gemeindegut auf Regulierung des Gemeindewaldes.

Mit Schreiben vom 5. März 1960 wurden "sämtliche Nutzungsberechtigte" aufgefordert, zur Verhandlung vom 15. März 1960 zur Instruierung des Antrages auf Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindegutswaldes zu erscheinen. Die Verhandlungsausschreibung wurde vom 10. bis 15. März 1960 im Gemeindeamt öffentlich angeschlagen und überdies den Nutzungsberechtigten auch persönlich zugestellt.

Gegenstand der Verhandlung vom 15. März 1960 war die Instruierung des Antrages auf Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte des Gemeindewaldes. Der Verhandlungsleiter erläuterte den Verfahrensgang einer Regulierung und den rechtlichen und geschichtlichen Werdegang des Gemeindegutes als agrargemeinschaftliche Grundstücke. In der danach abgehaltenen Abstimmung erklärte sich die überwiegende Anzahl der Anwesenden für die Regulierung. Gegen die Regulierung wurden keine Stimmen abgegeben. Weiters wurden in dieser Verhandlung aus den einzelnen Ortsteilen acht Auskunftspersonen für die Organe der AB zur Durchführung des Verfahrens namhaft gemacht. Weiters wurde festgehalten, dass als Vertreter der Gemeinde von der AB die Bestellung eines Gemeindevertreters bei der Gemeindeaufsichtsbehörde beantragt werde.

Über Antrag der AB bestellte daraufhin die Tiroler Landesregierung mit undatiertem Schreiben (wohl vom Juni 1960) den damaligen Bürgermeister der Gemeinde, Andrä D., gemäß § 110 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, LGBl. Nr. 32/1952 (TFLG 1952), zum Vertreter der Gemeinde für das Regulierungsverfahren. Dieses Schreiben langte am 24. Juni 1960 bei der AB ein.

Mit Bescheid vom 12. November 1960 wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte für das Gemeindegut der Gemeinde bestehend aus den Liegenschaften in EZ 263 II, 267 II und EZ 261 II (mit Ausnahme der im Bescheid angeführten Grundstücke) eingeleitet. Dieser Bescheid erging an die "Gemeindegutsnutzungsberechtigten", wurde im Gemeindeamt vom 28. November bis zum 12. Dezember 1960 angeschlagen und den Nutzungsberechtigten mittels Zustellbogen sowie Andrä D. mittels RSb-Schreiben auch persönlich zugestellt. Letzterer bestätigte die Zustellung dieses Bescheides am 23. November 1960 auf einem Zustellnachweis und am 2. Dezember 1960 unter lfd. Zl. 141 (Gemeinde) auf dem Zustellbogen mit seiner eigenhändigen Unterschrift. Der Einleitungsbescheid wurde am 27. Dezember 1960 rechtskräftig.

Im Akt erliegt ein Schriftverkehr aus dem April 1961, wonach die bevorstehende Bildung der Agrargemeinschaft bewirkte, dass Holzschlägerungen für den Bau von Wohnhäusern in einem besonders hohen Ausmaß getätigt wurden.

Mit Bescheid vom 17. November 1961 stellte die AB das Regulierungsgebiet fest und erließ die Liste der Parteien, in welcher auch die Brennholzanteile der eingeforsteten Objekte festgelegt wurden. Dieser Bescheid lag - entsprechend der diesbezüglichen Weisung der Behörde - vom 21. Dezember 1961 bis zum 4. Jänner 1962 im Gemeindeamt zur Einsicht auf. Die Kundmachung hinsichtlich der Bescheidauflage war vom 18. Dezember 1961 bis zum 4. Jänner 1962 im Gemeindeamt öffentlich angeschlagen. Darüber hinaus wurde den Verfahrensparteien die Kundmachung von der Bescheidauflage mittels Zustellbogen zugestellt. Ein Nachweis über die Zustellung dieser Kundmachung an den Gemeindevertreter Andrä D. findet sich im Akt nicht.

Gegen den Bescheid vom 17. November 1961 brachten die Parteien eine Vielzahl von Berufungen ein. So auch die Beschwerdeführerin, die mit Schreiben vom 11. Jänner 1962 die Festlegung eines geringeren Brennholzbezuges für ein bestimmtes Objekt beantragte. Gezeichnet wurde diese Berufung vom Gemeindevertreter und Bürgermeister Andrä D.

Aus einer Niederschrift über die Verhandlung vor der AB vom 20. Februar 1962 ergibt sich, dass Andrä D. als Gemeindevertreter das Ausmaß des Anteils der Gemeinde an den Nutzungen des Gemeindegebietes mit 16 % zuzüglich 198 rm Brennholz bekannt gab.

Mit Schreiben vom 22. März 1962 wurden der Gemeindevertreter Andrä D., die acht Auskunftspersonen und die Berufungswerber zu den Verhandlungen der AB vom 5. und 6. April 1962 geladen. Verhandlungsgegenstand waren die Besprechung des Gemeindeanteiles am Regulierungsgebiet und die Instruierung der gegen die Liste der Parteien und Anteilsrechte eingebrachten Berufungen sowie der Abschluss allfälliger Parteienübereinkommen zu diesen Punkten.

Aus der Verhandlungsniederschrift der AB vom 5. April 1962 ergibt sich zum einen, dass Andrä D. die oben genannte Höhe des Anteils der Gemeinde an den Nutzungen unverändert aufrecht erhielt. Zum anderen geht aus der Verhandlungsschrift hervor, dass jene Berufungswerber, deren Berufungsanträgen in einem Nachtragsbescheid Rechnung getragen würde, ihre Berufungen zurückziehen würden und dies von ihnen als endgültiges Parteiübereinkommen angesehen würde. Dieser Zusatz zum Verhandlungsprotokoll wurde unter anderem auch vom Gemeindevertreter Andrä D. unterschrieben.

Im April 1962 trat Johann P. das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde an.

In einer weiteren Verhandlung vom 23. April 1963, bei der auch Bürgermeister Johann P. anwesend war, wurde zwischen dem Gemeindevertreter Andrä D. einerseits und dem Ausschuss der Nutzungsberechtigten andererseits nachstehendes, auch vom Bürgermeister unterzeichnetes Übereinkommen geschlossen:

"1) Der politischen Gemeinde kommt an den Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes ein Anteilsrecht von 15 % zu.

2) Die zu bildende Agrargemeinschaft kommt darüber hinaus noch zur Gänze für das bei Katastrophenfällen an Brücken und Wegen zur Sicherung dieser Anlagen und zur Wiederherstellung derselben erforderliche Holz nach dem tatsächlichen Holzbedarf auf.

2) (wohl: 3.)Die politische Gemeinde trägt auch im Rahmen ihres Anteilsrechtes an den Lasten des Gemeinschaftsgebietes, soweit es sich um Wald handelt, bei."

Weiters ergibt sich aus der Verhandlungsniederschrift, dass die Berufungen, die einer Bereinigung durch Parteienübereinkommen nicht zugeführt werden konnten, der belangten Behörde zur Entscheidung vorzulegen seien. Die Verhandlungsschrift schließt mit dem Satz, dass "weiters vereinbart (wird), dass eine Agrargemeinschaft körperschaftlich mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 eingerichtet werden soll." Auch diese Vereinbarung trägt die Unterschrift sowohl des Andrä. D. als Gemeindevertreter als auch des Bürgermeisters P.

Am 30. April 1963 erließ die AB drei Bescheide, nämlich die Abänderung bzw. die Ergänzung der Liste der Parteien vom 17. November 1961 (Bescheid I), das Verzeichnis des der Gemeinde am Regulierungsgebiet des Gemeindeguts zustehenden Anteilsrechtes (Bescheid II) und den Bescheid über die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft (Bescheid III).

Mit Bescheid I wurde die Liste der Parteien (wiederum samt Brennholzanteilen der eingeforsteten Liegenschaften) entsprechend der in den Verhandlungen vom 5. und 6. April 1962 geschlossenen Parteienübereinkommen geändert und ergänzt. Dieser Bescheid erging an "die am Gemeindegut der Gemeinde Nutzungsberechtigten" und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung des Inhaltes, dass gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel gemäß § 94 Abs. 3 TFLG 1952 nicht zulässig sei.

Mit Bescheid II sprach die Agrarbehörde aus, dass der Gemeinde am jeweiligen Ertrag des Regulierungsgebietes, soweit es sich um Wald handle, ein endgültiges Anteilsrecht von 15 % der bezogenen Nutzungen zukomme und die Gemeinde auch nach diesem Anteilsrecht die auf das Regulierungsgebiet entfallenden Lasten trage, soweit diese aus dem Wald bzw. dessen Ertrag resultierten. Dieser Bescheid erging an die Gemeinde sowie an "die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut".

Mit Bescheid III stellte die AB fest, dass die im Bescheid vom 17. November 1961 aufgezählten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Anteilsberechtigt an dieser Agrargemeinschaft seien die jeweiligen Eigentümer der in der Liste der Parteien aufgezählten Liegenschaften und die politische Gemeinde, wobei sich die Anteilsberechtigung der Gemeinde auf Grund des Parteienübereinkommens vom 23. April 1963 mit 15 % der anfallenden Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes bestimme. Gleichzeitig werde gemäß § 87 Abs. 1 TFLG 1952 die Verwaltung der Agrargemeinschaft mit den beiliegenden provisorischen Verwaltungssatzungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Regulierungsverfahrens geregelt. Die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft erfolge mit Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 1964. Auch dieser Bescheid erging an die Gemeinde und "die Nutzungsberechtigten am Gemeindegut".

Alle drei Bescheide vom 30. April 1963 wurden in der Zeit vom 13. Mai bis zum 27. Mai 1963 im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Die Kundmachung hinsichtlich der Auflage der Bescheide "betreffend die Abänderung und Ergänzung der Liste der Parteien für die Regulierung des Gemeindegutes der Gemeinde, des Anteilsrechtes der politischen Gemeinde und der körperschaftlichen Einrichtung der Agrargemeinschaft", die eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend enthielt, dass "gegen die Richtigkeit der Bescheide über den Anteil der Gemeinde und die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft" das Rechtsmittel der Berufung offen stehe, war vom 10. bis zum 27. Mai 1963 im Gemeindeamt öffentlich angeschlagen. Die Anschlags- und Auflageklauseln wurden von Bürgermeister Johann P. mit eigenhändiger Unterschrift bestätigt.

In der von der AB einberufenen Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 26. November 1963 wurde Altbürgermeister Andrä D. zum Obmann der Agrargemeinschaft gewählt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1963 gab dieser bekannt, aus gesundheitlichen Gründen keine öffentliche Tätigkeit mehr übernehmen zu wollen.

Mit Schreiben der AB vom 1. Juli 1964 bzw. 25. September 1964 an das Bezirksgericht Innsbruck wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes an den EZ 263 II, 267 II und 261 II für die Agrargemeinschaft veranlasst und davon auch die Gemeinde verständigt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. September 1964 wurde das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft einverleibt.

Mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1965 wies die belangte Behörde die sechs Berufungen gegen die Liste der Parteien vom 17. November 1961, die nicht durch Parteienübereinkommen bereinigt werden konnten, als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1965 bestellte die Tiroler Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde Gemeinderat Heinrich G. als Vertreter der Gemeinde gemäß § 110 TFLG 1952.

Unter Zugrundelegung eines in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 27. November 1969 gefassten einstimmigen Beschlusses genehmigte die AB mit Bescheid vom 13. März 1970 gemäß § 68 Abs. 2 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 34/1969 (TFLG 1969), die Erlassung der diesem Bescheid als Beilage angeschlossenen Satzungen und verfügte deren Inkraftsetzung. Dieser Bescheid wurde unter anderem dem Obmann, nicht aber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft zugestellt.

Mit Schreiben vom 16. Mai 1979 übermittelte die AB der Agrargemeinschaft den von der Landesforstinspektion ausgearbeiteten Waldwirtschaftsplan für den Wald der Agrargemeinschaft für den Zeitraum 1979 bis 1998. In diesem Schreiben wurde die Agrargemeinschaft gebeten, im Ausschuss einen Beschluss zu fassen, wonach für die Agrargemeinschaft der Inhalt dieses Waldwirtschaftsplanes mit Wirkung für den Zeitraum 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werde. Ein entsprechender Ausschussbeschluss bzw. ein einen solchen Beschluss genehmigender Bescheid der Agrarbehörde findet sich im Akt nicht.

Mit Bescheid vom 27. März 2000 genehmigte die AB gemäß § 69 Abs. 2 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 74/1996 (TFLG 1996), den vom Ausschuss der Agrargemeinschaft am 18. Februar 2000 gefassten Beschluss und erließ für die Agrargemeinschaft die als Anlage beigeschlossene Satzung.

Mit Bescheid vom 16. September 2004 genehmigte die AB gemäß § 69 TFLG 1996 den vom Ausschuss der Agrargemeinschaft am 7. Juli 2004 einstimmig gefassten Beschluss und verfügte antragsgemäß die Inkraftsetzung des von der Landesforstdirektion Tirol erstellten Waldwirtschaftsplanes für die Agrargemeinschaft für die Jahre 2001 bis 2020.

Sowohl der Bescheid vom 27. März 2000 als auch der Bescheid vom 16. Dezember 2004 erging an die Agrargemeinschaft zu Handen ihres Obmannes.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 12. November 1960, vom 17. November 1961, vom 30. April 1963, vom 13. März 1970, vom 27. März 2000 sowie vom 16. September 2004 Berufung. Hinsichtlich der Bescheide vom 12. November 1960, vom 17. November 1961 und vom 30. April 1963 beantragte die Beschwerdeführerin außerdem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für den Fall, dass sie - entgegen ihrer Auffassung - die Berufungsfrist versäumt hätte.

Sie begründete dies (zusammengefasst) damit, dass die Bestellung des Gemeindevertreters Andrä D. nicht rechtskonform zu Stande gekommen sei, die diesem gegenüber ergangenen Bescheide daher nicht der Gemeinde gegenüber ergangen seien und die von ihm getroffenen Vereinbarungen die Gemeinde daher nicht binden könnten. Erst durch Akteneinsicht im März 2005 hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin insbesondere von der mit Bescheid III vom 30. April 1963 verfügten Eigentumsübertragung Kenntnis erlangt. Neben den Anträgen auf Wiedereinsetzung wurden auch die Berufungen im Einzelnen ausgeführt.

Parallel dazu beantragte die Beschwerdeführerin beim BG, das Grundbuch richtig zu stellen und bei den Liegenschaften EZ. 261, EZ. 263 und EZ. 267 wiederum das Eigentumsrecht für die Beschwerdeführerin einzuverleiben. Mit Beschluss des BG vom 4. April 2004 wurde dieser Antrag abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das LG Innsbruck mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ab. Die Beschwerdeführerin erhob Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof; eine Entscheidung darüber ist nicht aktenkundig.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 wies die AB den Wiedereinsetzungsantrag gegen den Abspruch im Bescheid III vom 30. April 1963, mit welchem festgestellt wurde, dass die im Bescheid vom 17. November 1961 aufgezählten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden, zurück und fällte weiters eine Berufungsvorentscheidung des Inhaltes, dass der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den genannten Abspruch im Bescheid III vom 30. April 1963 Folge gegeben und dieser Abspruch ersatzlos behoben werde.

In der Anlage zu diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des Bescheides III vom 30. April 1963 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2005 erhob die Beschwerdeführerin neuerlich Berufung gegen Bescheid III vom 30. April 1963, der ihr mit der Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2005 zugestellt worden war.

Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob die mitbeteiligte Agrargemeinschaft Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung und stellte einen Vorlageantrag betreffend die Berufungsvorentscheidung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide vom 12. November 1960, vom 17. November 1961, vom 30. April 1963, vom 13. März 1970, vom 27. März 2000 und vom 16. September 2004 sowie die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 2. Mai 2005 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Berufung gegen den Bescheid vom 12. November 1960 sei verspätet. Dieser Bescheid sei dem Gemeindevertreter laut Zustellnachweis am 23. November 1960 zugestellt und von ihm persönlich übernommen worden. Darüber hinaus scheine die Beschwerdeführerin bzw. deren Einrichtungen im Zustellbogen auf und sei auch dort die Zustellung mit der Unterschrift des Bürgermeisters und dem Gemeindesiegel bestätigt worden.

Der Bescheid vom 17. November 1961 sei durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt erlassen worden. Die Parteien seien von der Auflage mittels Kundmachung, die ihnen zugestellt worden und überdies öffentlich angeschlagen worden sei, verständigt worden. Im Zustellbogen zur Kundmachung scheine auch die Beschwerdeführerin auf und sei von ihr die Kundmachung am 15. Dezember 1961 übernommen worden, was durch die Anbringung des Gemeindesiegels unter der Nr. 169 (Verlassenschaft nach Notburga G. geb. V.) und 179 (Armenfond St. V.) des Zustellbogens bestätigt worden sei. Sowohl die Auflagebestätigung auf dem Bescheid als auch die Bestätigung, dass die Kundmachung öffentlich angeschlagen worden sei, sei vom Bürgermeister Andrä D. unterfertigt worden. Gegen den Bescheid vom 17. November 1961 sei außerdem von der Beschwerdeführerin fristgerecht berufen worden. Durch den Zustellbogen, Auflage- und Anschlagsbestätigung sowie durch die Berufung werde, auch wenn ein Zustellnachweis in Form eines Rückscheines nicht vorliege, nachgewiesen, dass der Bescheid vom 17. November 1961 der Beschwerdeführerin bzw. dem Bürgermeister als bestellten Gemeindevertreter tatsächlich zugekommen sei. Die mit dem Schriftsatz vom 24. März 2005 nunmehr eingebrachte Berufung gegen diesen Bescheid stelle sich als neuerliche Berufung dar. Sie sei somit einerseits verspätet, weil die Berufungsfrist längst abgelaufen sei, andererseits aber auch unzulässig, weil das Berufungsrecht bereits mit der am 11. Jänner 1962 eingelangten Berufung konsumiert worden sei.

Mit dem Bescheid I vom 30. April 1963 sei die Liste der Parteien vom 17. November 1961, gegen die zahlreiche Berufungen erhoben worden seien, insoweit gemäß § 94 Abs. 4 TFLG 1952 abgeändert bzw. ergänzt worden, als zu ihrer Bereinigung Parteienübereinkommen erzielt werden konnten. Gemäß § 94 Abs. 3 TFLG 1952 sei gegen die Genehmigung von Übereinkommen keine Berufung zulässig gewesen. Dementsprechend enthalte der erste Bescheid vom 30. April 1963 die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.

Mit Bescheid II vom 30. April 1963 sei auf der Grundlage des Übereinkommens vom 30. April 1963 das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin am Regulierungsgebiet festgestellt worden. Der Umstand, dass mit diesem Bescheid ein Parteienübereinkommen genehmigt worden sei, habe zur Folge, dass dagegen gemäß § 94 Abs. 3 TFLG 1952 keine Berufung zulässig sei.

Im vorgelegten erstinstanzlichen Akt finde sich zwar kein Zustellnachweis über die Zustellung des Bescheides III vom 30. April 1963 an den bestellten Gemeindevertreter Andrä D., woraus aber nicht zwingend gefolgert werden könne, dass ihm dieser nicht zugestellt worden sei. Der Umstand, dass der Akt vor Vorlage an die belangte Behörde auseinander genommen, neu geordnet und geheftet worden sei, hätte sehr leicht den Verlust eines Zustellnachweises zur Folge haben können. Für die Zustellung (jedenfalls tatsächlich zugekommen) und damit die Erlassung der Bescheide gegenüber der Beschwerdeführerin könnten jedoch das Schreiben des Gemeindeamtes vom 28. Mai 1963, mit dem der AB die Kundmachung mit Anschlagsklausel sowie drei Bescheidausfertigungen mit Auflageklausel vorgelegt wurden, und die Unterfertigung der Anschlags- bzw. Auflageklausel durch den Bürgermeister Johann P. als tauglicher Nachweis angesehen werden.

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vorgebracht habe, dass sich die Bestellung des Andrä D. als Gemeindevertreter jedenfalls nicht auch auf eine Entscheidung hinsichtlich der Eigentumsfeststellung erstrecken hätte können, müsste - diesem Vorbringen folgend - eine Zustellung an Andrä D. als ungültig und damit rechtsunwirksam angesehen werden, was aber andererseits zur Folge haben müsste, dass die Zustellung der an die Beschwerdeführerin adressierten Bescheide an den Bürgermeister als das zur Außenvertretung der Beschwerdeführerin befugte Organ als gültig und damit als rechtswirksam zu gelten habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bescheide vom 30. April 1963 der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und damit ihr gegenüber erlassen worden seien. Daraus folge, dass die vorliegende Berufung als verspätet anzusehen sei, da die schriftlichen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide vor mehr als 40 Jahren zugestellt worden seien.

Mit Bescheid vom 13. März 1970 sei der von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft beschlossene Antrag auf Erlassung der dem Bescheid angeschlossenen Satzung genehmigt und deren Inkraftsetzung verfügt worden. Aus § 68 Abs. 1 und 2 TFLG 1969 ergebe sich, dass den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft, sohin auch der Beschwerdeführerin, im Verfahren betreffend die Abänderung der Verwaltungssatzungen durch Erlassung und Inkraftsetzung einer neuen Satzung keine Parteistellung und damit auch kein Anspruch auf Bescheidzustellung zustehe. Der Beschwerdeführerin komme daher kein Berufungsrecht gegen den Bescheid vom 13. März 1970 zu.

Mit Bescheid vom 27. März 2000 sei gemäß § 69 Abs. 2 TFLG 1996 der vom Ausschuss der Agrargemeinschaft am 18. Februar gefasste Beschluss genehmigt und die dem Bescheid als Anlage beigeschlossene Satzung erlassen worden. Aus § 65 Abs. 2 lit. f TFLG 1996 gehe hervor, dass Wirtschaftspläne und Satzungen als Bestandteile des Regulierungsplanes gelten, auch wenn sie in getrennten Bescheiden erlassen werden könnten. Nach diesem Verständnis umfasse die Abänderung von Regulierungsplänen im Sinne des § 69 Abs. 1 TFLG 1996 auch die Abänderung von Wirtschaftsplänen und Satzungen. Hinsichtlich der Parteistellung im Verfahren betreffend eine derartige Abänderung und der Berufungslegitimation gelte dasselbe wie nach der oben dargelegten Rechtslage auf Grund des TFLG 1969. Somit erweise sich auch die gegen den Bescheid vom 27. März 2000 gerichtete Berufung als unzulässig.

Mit Bescheid vom 16. September 2004 sei gemäß § 69 Abs. 1 und 2 TFLG 1996 der vom Ausschuss der Agrargemeinschaft am 7. Juli 2004 gefasste Beschluss genehmigt und antragsgemäß die Inkraftsetzung des von der Landesforstdirektion erstellten Waldwirtschaftsplanes für die Agrargemeinschaft für die Jahre 2001 bis 2020 verfügt worden. Auf Grund des § 69 Abs. 2 TFLG 1996 stehe der Beschwerdeführerin als Mitglied der Agrargemeinschaft kein Berufungsrecht gegen diesen Bescheid zu und gelte im Übrigen hinsichtlich dieser Berufung dasselbe wie für die Berufung gegen den Bescheid vom 27. März 2000.

Was Inhalt des Waldwirtschaftsplanes sei, sei in § 66 TFLG geregelt. Daraus ergebe sich, dass nicht jeder Aussage oder Feststellung eines Waldwirtschaftsplanes ein normativer Gehalt zukomme. Dies gelte jedenfalls für die von der Beschwerdeführerin angefochtene Passage (auf Seite 13 des Waldwirtschaftsplanes), die im Zusammenhang mit der Feststellung des Besitzstandes stehe, welcher sich wiederum am Grundbuch orientiere, wogegen nichts einzuwenden sei. Allerdings sei die dort erfolgte Bezugnahme auf den Regulierungsplan vom 17. November 1961 insofern fehlerhaft, als richtig die Bezugnahme auf die Liste der Parteien vom 17. November 1961 in der Fassung des Bescheides vom 30. April 1963 vorzunehmen und auch die Beschwerdeführerin als Anteilsberechtigte zu nennen gewesen wäre. Die Unterlassung einer solchen Feststellung schade der Beschwerdeführerin aber nicht, weil der angefochtenen Passage des Waldwirtschaftsplanes kein normativer Charakter zukomme.

Schließlich führt die belangte Behörde noch aus, dass der Einbringung der Berufungen und der Antragstellungen im Schriftsatz vom 24. März 2005 einschließlich der Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes kein Beschluss des Gemeinderates zu Grunde gelegen sei. Ein Gemeinderatsbeschluss sei jedoch erforderlich, weil es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handle. Gemäß § 30 Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung, LGBl Nr. 36/2001 (TGO 2001), habe der Gemeinderat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Eine Prozessführung mit einem Streitwert in Millionenhöhe, die einen Grundbesitz von rund 4.282 ha betreffe und die damit einhergehende Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes müssten aus Sicht einer Gemeinde also eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung gewertet werden. Für diese Wertung spreche auch das Verhältnis des genannten Streitwerts zum Haushalt der Beschwerdeführerin.

Ein Fall des § 61 TGO 2001, wonach der Bürgermeister in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr in Verzug das zuständige Gemeindeorgan nicht rechtzeitig einberufen werden könne, die Angelegenheit allein entscheiden könne, liege in Bezug auf den Schriftsatz vom 24. März 2005 nicht vor. Die Einbringung von Berufungen gegen Bescheide, die vor Jahren oder sogar vor Jahrzehnten erlassen worden seien, könne nicht als eine Entscheidung in dringenden Fällen, die wegen Gefahr in Verzug ohne Befassung des zuständigen Gemeindeorgans getroffenen werden müsse, bezeichnet werden. Dies gelte in gleicher Weise für die Vollmachtserteilung an einen Rechtsanwalt.

Im vorliegenden Fall sei dem für die Beschwerdeführerin einschreitenden Rechtsanwalt vom Bürgermeister mit Telefax vom 21. März 2005 Vollmacht erteilt worden, die Beschwerdeführerin in allen Fragen, die das Gemeindegut beträfen, vor der Agrarbehörde und vor Gericht zu vertreten, und sei dieser beauftragt worden, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit das Gemeindegut ins Eigentum der Beschwerdeführerin zurückübertragen und die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in der Agrargemeinschaft verbessert werde.

In seiner Sitzung vom 3. Mai 2005 habe der Gemeinderat den Beschluss gefasst, dass er den vom Bürgermeister dem einschreitenden Rechtsanwalt bereits erteilten Auftrag genehmige, die Gemeinde in allen Verfahren, die das derzeitige oder ehemalige Gemeindegut beträfen, vor der Agrarbehörde erster Instanz, dem Landesagrarsenat und dem Obersten Agrarsenat, vor sonstigen Behörden aller Art sowie vor Gericht und vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof sowie auch gegenüber der Agrargemeinschaft direkt zu vertreten und im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die für erforderlich oder zweckmäßig erachteten Schritte und Handlungen zu unternehmen und überhaupt alles vorzukehren, damit das Gemeindegut im Eigentum der Beschwerdeführerin bleibe bzw. ins Eigentum der Beschwerdeführerin zurückübertragen und damit die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in der Agrargemeinschaft verbessert werde, insbesondere Anträge zu stellen, Prozesse und sonstige Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen sowie Exekutionen und einstweilige Verfügungen und erwirken.

Durch den Gemeinderatsbeschluss vom 3. Mai 2005 sei die Einbringung des Schriftsatzes vom 24. März 2005 nicht gedeckt, weil der Beschluss den Vorbehalt der Herstellung des Einvernehmens mit dem Gemeindevorstand, bevor "die für erforderlich oder zweckmäßig erachteten Schritte und Handlungen" unternommen werden, statuiere. Durch den Beschluss vom 3. Mai 2005 sei somit der Mangel eines dem Schriftsatz vom 24. März 2005 zugrundeliegenden Beschlusses des Gemeinderats nicht saniert, wenn eine Sanierung überhaupt möglich gewesen sein sollte, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen sei. Der Mangel bewirke die Unzulässigkeit der mit Schriftsatz vom 24. März 2005 eingebrachten Anträge und Berufungen.

Zur Berufung der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2005 sei festzuhalten, dass mit der Übermittlung der dem Bescheid vom 2. Mai 2005 angeschlossenen Bescheidkopie der Bescheid III nicht nochmals erlassen und auch nicht nochmals der Instanzenzug eröffnet wurde. Diese Berufung erweise sich daher ebenfalls als verspätet. Der im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 17. Mai 2005 schließlich enthaltene Antrag auf ein Vorgehen nach § 68 Abs. 2 AVG sei ausdrücklich an die AB gerichtet, weshalb allein schon aus diesem Grund die Zuständigkeit der belangten Behörde zu verneinen sei.

Aus den dargelegten Gründen seien sämtliche Berufungen, sei es als verspätet, sei es als unzulässig, zurück zu weisen. Somit erübrige sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen. Festgehalten sei jedoch, dass die Gemeinde mehrere Verträge mit der Agrargemeinschaft abgeschlossen habe, mit denen die Agrargemeinschaft an die Gemeinde Grundstücke veräußert habe; in diesen Verträgen sei von der Gemeinde das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft an den veräußerten Grundstücken anerkannt worden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG habe die belangte Behörde ohne Zuziehung der Parteien über die vorliegenden Berufungen entscheiden können.

Hinsichtlich des Bescheides, mit dem Andrä D. zum Gemeindevertreter bestellt wurde, beantragte die Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Mit Beschluss vom 4. März 2006, B 334/05-5, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag sowie die Beschwerde als verspätet zurück.

Mit Beschluss vom selben Tag, B 949/05-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof auch die Behandlung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2005 ab. Das Vorbringen in der Beschwerde lasse vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. So sei es nicht unsachlich, Rechtsmittel gegen die Genehmigung abgeschlossener Vereinbarungen oder von Anträgen der Agrargemeinschaft, welche die Anteilsverhältnisse nicht ändern, auszuschließen und für Auseinandersetzungen zwischen einem Mitglied und der Agrargemeinschaft besondere Verfahren vorzusehen. Ob Rechtmittel gegen die Genehmigung von Vereinbarungen dann zulässig sein hätten müssen, wenn die Vereinbarung nicht geschlossen worden oder nicht wirksam gewesen sei, müsse dahin gestellt bleiben, weil Rechtsmittel mit dieser Behauptung seinerzeit nicht erhoben worden seien. Art. II der Agrarverfahrensnovelle 1967 sei nicht präjudiziell, weil die Behörde Zustellung annehme. Eine Sachentscheidung über civil rights sei nicht getroffen worden.

Ob und wie weit schließlich den Teilhabern, insbesondere der Gemeinde für das Gemeindegut, in irgendwelchen Angelegenheiten, insbesondere für den Fall einer behaupteten Änderung der Anteilsverhältnisse (z.B. betreffs des den Substanzwert umfassenden Anteils der Gemeinde am Gemeindegut nach VfSlg. 9336/1982 wegen geänderter Verhältnisse) ein unmittelbarer Zugang zur Agrarbehörde eröffnet sei oder sein müsste, sei nicht in den angewendeten Vorschriften geregelt und mangels einschlägiger Anträge auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides (oder eines Bescheides 1. Instanz). Infolge dessen könne aus Anlass dieses Verfahrens auf das Anliegen der beschwerdeführenden Gemeinde in der Sache selbst nicht eingegangen werden.

Gegen denselben Bescheid richtet sich die parallel an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei brachte ebenfalls eine Gegenschrift ein und beantragte darin, die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Äußerung zu den Gegenschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Bevollmächtigung des Beschwerdeführervertreters zur Erhebung der Berufung an die belangte Behörde:

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführervertreter vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde mit - mittels Telefax übermittelten - Schreiben vom 21. März 2005 zur Vertretung der Gemeinde bevollmächtigt und damit beauftragt, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um das Gemeindegut der Gemeinde ins Eigentum der Gemeinde zurückzuübertragen und ihre Rechtsstellung in der Agrargemeinschaft zu verbessern.

Die verfahrensgegenständlichen Berufungen wurden vom Beschwerdeführervertreter am 24. März 2005 erhoben.

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 3. Mai 2005 wurde die vom Bürgermeister erteilte Vollmacht nachträglich genehmigt.

Die belangte Behörde stellte sich im angefochtenen Bescheid auf den Standpunkt, dass "eine Prozessführung mit einem derart

hohen Streitwert .... und die damit einhergehende Bevollmächtigung

eines Rechtsanwaltes" eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 30 Abs. 1 TGO 2001 und daher die Einholung eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses erforderlich gewesen wäre. Die Entscheidung über die Einbringung von Berufungen gegen Bescheide, die vor Jahren und Jahrzehnten erlassen worden seien, und entsprechende Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes könnten auch nicht als eine Entscheidung in dringenden Fällen gemäß § 51 TGO 2001 bezeichnet werden, die wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige Befassung des zuständigen Gemeindeorgans getroffen werden müsse.

Die Beschwerdeführerin vertritt die gegensätzliche Meinung, dass der Bürgermeister auf Grund der Regelung in § 50 TGO 2001 allein zur Bevollmächtigung des Beschwerdeführervertreters berufen gewesen sei. Jedenfalls sei aber auch § 51 leg. cit. auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Beschwerdeführervertreter habe nämlich am 10. März 2005 erstmals Einsicht in den Regulierungsakt genommen, weshalb ab diesem Datum möglicherweise die Frist für die Stellung der Wiedereinsetzungsanträge, mit denen gleichzeitig die Berufungen erhoben werden müssten, zu laufen begonnen habe.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der TGO 2001 lauten:

"Aufgaben des Gemeinderates

§ 30. (1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über

  1. a) die Erlassung von Verordnungen,
  2. b) den Abschluss einer Vereinbarung über die Vereinigung zu einer neuen Gemeinde und über die Änderung der Gemeindegrenzen,
  3. c) die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften,
  4. d) die Ehrung von Personen,
  5. e) einen Antrag auf Übertragung einzelner Angelegenheiten auf eine staatliche Behörde,

    f) die nachträgliche Genehmigung von dringenden Verfügungen des Bürgermeisters,

    g) die Einrichtung eines Ortsvorstehers und eines Ortsausschusses,

    h) den Dienstpostenplan und den Stellenplan sowie die Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate übersteigt,

  1. i) die Einleitung einer Volksbefragung,
  2. j) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
  3. k) die Umlegung der Lasten des Gemeindegutes,
  4. l) die Errichtung von und wesentliche Änderungen an wirtschaftlichen Unternehmen, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Einrichtung von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit, die Erlassung einer Satzung für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,

    m) die Verwirklichung und Finanzierung außerordentlicher Vorhaben,

  1. n) die Anlegung und Auflösung von Rücklagen,
  2. o) die Aufnahme von Krediten, die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites, den Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen, die Übernahme und Umwandlung von Schulden und die Gewährung von verlorenen Zuschüssen,

    p) unbeschadet der lit. j, m und o die Abgabe und Annahme von Erklärungen, den Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen und die Vergabe von Leistungen, wenn der Wert dieser Rechtsgeschäfte in der Gesamtabrechnung, oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag, 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes übersteigt,

    q) die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und

    r) die Bildung eines Gemeindeverbandes, den Austritt aus einem Gemeindeverband und die Satzung des Gemeindeverbandes.

(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit

a) die Entscheidung über Vorhaben nach Abs. 1 lit. h hinsichtlich der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, j, m, o hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen und p und

b) das Recht zur Meinungsäußerung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein nicht unter Abs. 1 lit. a bis r genanntes Vorhaben eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, oder ob ein Vorhaben von der Übertragung nach Abs. 2 lit. a umfasst ist, so entscheidet darüber der Gemeinderat.

(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde seine Wünsche über die Führung der Gemeindeverwaltung allgemein oder im Einzelfall in Entschließungen zu äußern.

(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

......

Aufgaben des Bürgermeisters

§ 50. (1) Der Bürgermeister führt die Geschäfte der Gemeinde. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. Der Bürgermeister kann jedoch in jeder Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Meinung des Gemeinderates einholen.

(2) Der Bürgermeister kann - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - einzelne Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Mitgliedern des Gemeinderates zur Vorbereitung übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. In den jeweiligen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeinderates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und ihm verantwortlich.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach Abs. 2 übertragen worden ist, sind innerhalb ihres Aufgabenbereiches berechtigt, Bediensteten Weisungen zu erteilen, in Akten Einsicht zu nehmen, vom Bürgermeister die Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses und die Festsetzung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen. Sie sind weiters berechtigt, im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und in den Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen zu beantworten und Berichte abzugeben.

Entscheidung in dringenden Fällen

§ 51. Der Bürgermeister kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Gemeindeorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.

......

Vertretung der Gemeinde nach außen

§ 55. (1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

(2) Der Bürgermeister kann dem (den) Bürgermeister-Stellvertreter(n) oder weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes, denen die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach § 50 Abs. 2 übertragen worden ist, durch Verordnung auch die Vertretung der Gemeinde nach außen in seinem Namen übertragen, wenn dies im Interesse der Arbeitsvereinfachung, Zweckmäßigkeit oder Raschheit gelegen ist.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.

(4) Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sofern nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Liegt der Willensbildung ein Beschluss eines Gemeindeorganes zu Grunde, so ist darauf Bezug zu nehmen. In diesen Fällen ist das Schriftstück vom Bürgermeister und von je zwei Mitgliedern des betreffenden Gemeindeorganes zu unterfertigen.

(5) Verstößt ein Rechtsakt gegen den Abs. 4 oder liegt diesem der erforderliche Beschluss eines Gemeindeorganes nicht zu Grunde, so wird die Gemeinde daraus nicht verpflichtet.

(6) Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung von Schriftstücken und zur Abgabe mündlicher Erklärungen in seinem Namen Gemeindebediensteten, Direktoren von Schulen, deren gesetzlicher Schulerhalter die Gemeinde ist, bzw. an diesen Schulen beschäftigten Personen, Betriebsleitern und sonstigen Bediensteten von wirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit übertragen. Die Übertragung der Berechtigung und deren Widerruf bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen."

Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Mai 1980, 2671/1978, VwSlg. 10147 A/1980, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2006, 2003/03/0074).

Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur TGO 2001 ergibt, sollte es durch diese zu einer Entflechtung zwischen dem Amt des Bürgermeisters und der Tätigkeit des Gemeinderates und zu einer Stärkung der Kontrollrechte des Gemeinderates kommen. War der Gemeinderat nach § 26 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4/1966 (TGO 1966), noch zur Beschlussfassung und Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen war, so beschränkt nunmehr § 30 Abs. 1 TGO 2001 die Entscheidungskompetenz des Gemeinderates auf (demonstrativ aufgezählte) Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung. Dem Bürgermeister, dem nach § 41 Abs. 2 TGO 1966 lediglich die verantwortliche Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeorgane und aller die laufende Geschäftsführung der Gemeindeverwaltung regelnden gesetzlichen Vorschriften oblag, kommt durch § 50 Abs. 1 TGO 2001, der bestimmt, dass der Bürgermeister in allen Angelegenheiten entscheidet, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind, nunmehr die früher beim Gemeinderat liegende subsidiäre Allzuständigkeit zu.

Zur Beantwortung der Frage, ob es für die Erhebung der Berufungen und der damit einhergehenden Bevollmächtigung des Beschwerdeführervertreters eines Gemeinderatsbeschlusses bedurft hätte, ist zu klären, ob es sich bei diesen Angelegenheiten um solche grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 30 Abs. 1 TGO 2001 handelt.

Dafür, dass eine Berufung eine Angelegenheit grundsätzlicher Bedeutung ist, bieten die TGO 2001 und die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt. So ist die Erhebung einer Berufung weder in der demonstrativen Aufzählung des § 30 Abs. 1 leg. cit. genannt noch ist diese mit einer der dort detailliert aufgezählten Angelegenheiten vergleichbar, geschweige denn zuordenbar.

Insbesondere scheitert auch eine Subsumtion unter § 30 Abs. 1 lit. p TGO 2001, wonach der Gemeinderat über die Abgabe und Annahme von Erklärungen, den Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen und die Vergabe von Leistungen, entscheidet, wenn der Wert dieser Rechtsgeschäfte in der Gesamtabrechnung, oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag, 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes übersteigt, da die Erhebung eines Rechtsmittels kein Rechtsgeschäft ist.

Da die Erhebung eines Rechtsmittels bzw. eines Rechtsbehelfes durch eine Gemeinde aber durchaus keine Seltenheit ist und von der Frage, wer zu ihrer Erhebung berechtigt ist, ihre Zulässigkeit abhängt, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er dafür eine Beschlussfassung des Gemeinderates erforderlich erachtet hätte, diese in den Katalog des § 30 Abs. 1 TGO 2001 aufgenommen hätte.

Für dieses Ergebnis spricht zudem auch oben zitierte, in den Materialien zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, die Kompetenzen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zu entflechten sowie die mit zwei Wochen relativ kurz bemessene Frist, in der eine Berufung erhoben werden muss. Zwar könnte der Bürgermeister in einem solchen Fall allenfalls auch auf seine Notanordnungskompetenz (§ 51) zurückgreifen; dem Gesetzgeber kann aber nicht unterstellt werden, dass er den Bürgermeister dauernd auf diese Kompetenz verweisen wollte.

2. Zur Bestellung des Gemeindevertreters:

Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, die belangte Behörde lege sich nicht fest, ob sie die Bestellung von Andrä D. zum Vertreter der Beschwerdeführerin für wirksam erachtete oder nicht. Hinsichtlich der Bescheide vom 30. April 1963 nehme sie eine Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters P. an, obwohl nach ständiger Rechtsprechung einer Partei bei erfolgter Vertreterbestellung nicht selbst rechtswirksam zugestellt werden könne. Richtigerweise hätte die Behörde aber davon ausgehen müssen, dass Andrä D. nicht rechtswirksam zum Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt worden sei, weil eine Bestellung mit Bescheid hätte erfolgen müssen, der sowohl nach dem Inhalt der Zustellverfügung auch an die Beschwerdeführerin gerichtet sein als auch dieser tatsächlich zustellt werden hätte müssen. Das undatierte Schreiben betreffend die Vertreterbestellung sei jedoch nach seinem Wortlaut nicht für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen; außerdem sei weder eine Zustellung an Andrä D. noch eine solche an die Beschwerdeführerin erwiesen.

Die hier maßgeblichen Regelungen des § 110 TFLG 1952 lauteten:

"§ 110. (1) Zur Vertretung im Verfahren sind berufen:

......

f) für Ortsgemeinden (ohne eigenes Statut), Ortschaften,

Gemeindeteile und -anstalten der hiefür von der Landesregierung

als Gemeindeaufsichtsbehörde nach Anhörung der Gemeinde bestellte

Vertreter,

......

(6) Wenn Gemeinden ohne eigenes Statut, Gemeindeteile (Ortschaften) oder Anstalten derartiger Gemeinden als Beteiligte oder Anrainer (Angrenzer) am Verfahren teilnehmen, so hat die Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde für die Vertretung dieser Körperschaften oder Anstalten im Verfahren nach der bezüglichen Mitteilung der Agrarbehörde 1.Instanz einen Vertreter zu bestellen. Dieser Vertreter ist auch befugt, Übereinkommen und Vergleiche, an welchen diesen Körperschaften teilzunehmen haben, in deren Namen rechtsgültig abzuschließen."

Mit als Bescheid zu wertendem, undatiertem Schreiben vom Juni 1960, Ib-Zl.-55/29, bestellte die Tiroler Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde den damaligen Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde, Andrä D., zum Gemeindevertreter gemäß § 110 Abs. 1 lit. f TFLG 1952.

Eine gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde ebenso wie der entsprechende Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist von jenem mit Beschluss vom 4. März 2006, B 334/05-5, als verspätet zurückgewiesen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bestellung vom Juni 1960 um einen rechtsgestaltenden Bescheid.

Ein Zustellnachweis für diesen Bescheid findet sich im Akt nicht.

Aus dem Fehlen eines Rückscheines kann angesichts des hier vorliegenden Sachverhaltes nicht auf mangelnde Zustellung geschlossen werden. Wie nämlich aus den Verwaltungsakten ersichtlich ist, trat Andrä D. im Regulierungsverfahren seit dem Juni 1960 regelmäßig als Gemeindevertreter auf. Sowohl er selbst als auch die übrigen Verfahrensparteien, insbesondere die Beschwerdeführerin, waren sich dieser Funktion des Andrä D. während seines Bestellungszeitraumes auch bewusst. So führte Andrä D. in der Rolle als Gemeindevertreter die Verhandlungen über das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin und musste sich im September 1964 für die vom Gemeinderat missbilligten Vorgänge hinsichtlich des Eigentumsüberganges im Jahr 1963 verantworten. Alle Verfahrensparteien gingen damals von der Funktion des (damals schon Alt)bürgermeisters D. als Gemeindevertreter und von der erfolgten Wahrnehmung dieser Funktion durch diesen aus.

Es ist nun aber nicht anzunehmen, dass Andrä D. diese Vertretungsschritte für die Gemeinde gesetzt hätte, wenn ihm nicht der Umstand seiner Bestellung im Juni 1960 mitgeteilt worden wäre. Daraus erscheint für den Verwaltungsgerichtshof erschließbar, dass die Bestellung des Andrä D. diesem gegenüber rechtswirksam erging.

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof im zitierten Zurückweisungsbeschluss vom 4. März 2006 ebenfalls von einer rechtswirksamen Bestellung des Gemeindevertreters ausging.

Die Beschwerdeführerin meint aber nun, sie selbst, also die beschwerdeführende Gemeinde, sei von der Bestellung als Gemeindevertreter nicht gesetzeskonform informiert worden, insbesondere sei ihr der Bescheid nicht zugestellt worden, weshalb die Bestellung des Gemeindevertreters nicht rechtswirksam erfolgt sei. Auch dieses Argument verfängt nicht.

§ 110 Abs. 1 lit. f TFLG 1952 beschreibt auch die Rolle der Gemeinde im Verfahren über die Bestellung eines Gemeindevertreters insofern, als er ein Anhörungsrecht ("nach Anhörung der Gemeinde bestellter Vertreter") festschreibt. Man könnte daher die Ansicht vertreten, der Gemeinde käme im Bestellungsverfahren nur ein Anhörungsrecht zu; aus einem bloßen Anhörungsrecht ist eine Parteistellung im Verfahren aber nicht ableitbar. Die Nichtzustellung an die Gemeinde, der bei dieser Betrachtung keine Parteistellung im Verfahren zukam, hätte daher keine Rechtsfolgen.

Aber selbst wenn man die Wortfolge "nach Anhörung der Gemeinde" im § 110 Abs. 1 lit. f leg. cit. nicht als Einräumung eines bloßen Anhörungsrechtes, sondern als eine - wenn auch auf Grund der im Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde ohnedies anwendbaren Bestimmungen des AVG überflüssige - Bestimmung über das Parteiengehör deuten und damit die Parteistellung und mit ihr das Recht auf Zustellung eines solchen Bescheides bejahte, wäre für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. Der Bescheid vom Juni 1960 erging nämlich ausdrücklich an "Bürgermeister" Andrä D., somit an ein zur Empfangnahme von an die Gemeinde gerichteten Schriftstücken befugtes Organ. Damit wurde der Bescheid auch gegenüber der Gemeinde erlassen.

Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, dieser Argumentation stünde entgegen, dass nach den gemäß § 10 AVG hinsichtlich der Vertretungsbefugnis anzuwendenden Normen des bürgerlichen Rechtes ein unzulässiges Insichgeschäft vorläge. Dazu ist vorab zu bemerken, dass es sich bei der Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister nicht um eine gewillkürte Vertretung nach § 10 AVG handelt, sondern dass sich diese uneingeschränkte Vertretungsbefugnis unmittelbar aus § 50 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1949, LGBl. Nr. 24, ergab. Es braucht nicht näher untersucht werden, ob der aus dem Zivilrecht stammende Begriff des "Insichgeschäftes" im Zusammenhang mit der Frage der gültigen Zustellung an die Gemeinde überhaupt anwendbar wäre. Die Gefahr eines in der "doppelfunktionalen" Zustellung liegenden, unzulässigen "Insichgeschäftes" kann der Verwaltungsgerichtshof hier nämlich von vornherein nicht erblicken. Die Bestellung des Gemeindevertreters im Juni 1960 erfolgte zur bestmöglichen Vertretung der Gemeindeinteressen im Regulierungsverfahren. Eine Gefährdung der Interessen der Beschwerdeführerin kann in dieser Bestellung aber nicht liegen; im Gegenteil, diese Bestellung sollte gerade der optimalen Wahrung ihrer Interessen dienen.

Daraus folgt, dass die Bestellung des Gemeindevertreters Andrä. D. nach § 110 TFLG 1952 rechtswirksam erfolgte. Diese Vertretung umfasste alle Vorgänge im Regulierungsverfahren, insbesondere den Abschluss von Übereinkommen und Vergleichen, wobei § 110 Abs. 6 leg. cit. diesbezüglich keine Einschränkungen trifft. Bei aufrechter Bestellung eines Gemeindevertreters war dieser daher nicht nur befugt, für die Gemeinde zu verhandeln, sondern konnte auch rechtswirksame und die Gemeinde bindende Schritte setzen, ohne zuvor die Genehmigung der sonst zuständigen Gemeindeorgane einzuholen. Eine andere Betrachtungsweise verbietet sich schon deshalb, weil sonst die Bestellung eines Gemeindevertreters nach § 110 TFLG 1952 keinen Sinn machte. Wenn auch der Gemeindevertreter nach § 110 TFLG 1952 auf die Erfordernisse der Genehmigung anderer Gemeindeorgane angewiesen gewesen wäre, ergäbe sich im Vergleich zur Verfahrensabführung mit den nach der TGO zuständigen Vertretungsorganen der Gemeinde kein verfahrensökonomischer Vorteil.

Die solcherart allumfassende Befugnis des Gemeindevertreters im Regulierungsverfahren nach § 110 TFLG 1952 umfasste auch die Zustellvollmacht während des laufenden Regulierungsverfahrens.

3. Zum Bescheid vom 12. November 1960 (Einleitung des Regulierungsverfahrens):

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Zurückweisung der Berufung gegen diesen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als "aus ihm keine Rechtswirkungen für die Beschwerdeführerin hätten abgeleitet werden dürfen." In der im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde eingebauten rechtlichen Beurteilung der Beschwerde argumentiert diese, der Bescheid vom 12. November 1960 sei mangels eines individuell bestimmten Adressatenkreises absolut nichtig.

Mit dem Bescheid vom 12. November 1960 wurde das Regulierungsverfahren bezüglich des Gemeindegutes der beschwerdeführenden Gemeinde eingeleitet. Der Bescheid wurde Andrä D. laut - von diesem eigenhändig unterschriebenen - Zustellnachweis am 23. November 1960 zugestellt und enthielt eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass während der Anschlagsfrist vom 28. November 1960 bis zum 12. Dezember 1960 und weiterer zwei Wochen bis spätestens 27. Dezember 1960 Berufung erhoben werden könne.

Während dieser Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Berufung eingebracht. Dass das Original des Bescheides unter Punkt V. die Zustellung an Bürgermeister Andrä D. "zur gefälligen Kenntnis" verfügt, schadet - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - nicht. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob und aus welchen Überlegungen die Behörde der Beschwerdeführerin den Bescheid zukommen ließ, sondern ausschließlich darauf, ob ihr in dem Verfahren, in dem dieser Bescheid erging, Parteistellung zukommt. Kommt ihr nämlich Parteistellung zu, dann bewirkt auch eine Zustellung bloß "zur gefälligen Kenntnis", dass sie gegen diesen, durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid berufen kann (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1976, B 357/75, B 173/76; VfSlg 7941, und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1990, 86/07/0061, und vom 28. Februar 2006, 2001/03/0048).

Der besagte Bescheid erging an die "Gemeindegutsnutzungsberechtigten". Punkt II. des Bescheides enthält die Weisung an die beschwerdeführende Gemeinde, die beiliegenden Bescheidausfertigungen den im angeschlossenen Zustellbogen namentlich genannten 308 Parteien im Sinne der §§ 21 bis 23 AVG 1950 zuzustellen.

Zwar führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 17. November 1992, 91/08/0193, und vom 1. Juli 1993, 90/17/0385). Der Umstand, dass die belangte Behörde im Einleitungsbescheid die Adressaten zunächst nur abstrakt bezeichnet hat ("Gemeindegutsnutzungsberechtigte"), bedeutet aber nicht das Fehlen eines individuell bestimmten Adressatenkreises dieses Bescheides, ergibt sich doch aus einer Zusammenschau von Zustellverfügung und Zustellbogen eindeutig, auf welche physischen oder juristischen Personen sich der Spruch bezieht (vgl. in diesem Sinne den hg. Beschluss vom 10. März 1992, 92/07/0047).

Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der Erlassung dieses Bescheides ausgehe; die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 12. November 1960 erfolgte daher zu Recht. Die geltende gemachte Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor.

4. Zum Bescheid vom 17. November 1961 (Gebietsfeststellung und erste Liste der Parteien):

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Zurückweisung der Berufung gegen diesen Bescheid insofern einem Recht verletzt, als die belangte Behörde über die Berufung hätte inhaltlich entscheiden müssen. In der im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde eingebauten rechtlichen Beurteilung der Beschwerde argumentiert diese im Zusammenhang mit diesem Bescheid lediglich damit, dass im Akt kein Hinweis erliege, wonach dieser Bescheid auch der Gemeinde zugestellt worden sei.

Mit dem Bescheid vom 17. November 1961 wurde das gemeinschaftlich genutzte Gebiet festgestellt, und gemäß § 60 i. V.m. § 76 TFLG 1952 die Liste der anteilsberechtigten Parteien erlassen. Die Beschwerdeführerin fand "als solche" und als Eigentümerin zweier Stammsitzliegenschaften Eingang in diese Liste. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Umständen dieser Zustellung erübrigt sich aber, weil die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 17. November 1961 aus folgendem, von der belangten Behörde ohnehin auch herangezogenen Grund jedenfalls zurückzuweisen war:

Fest steht nämlich, dass die Beschwerdeführerin - neben einer Vielzahl anderer Parteien - mit Schreiben vom 11. Jänner 1962 Berufung gegen den fraglichen Bescheid erhob und eine abweichende Festlegung des Brennholzbezuges für ein bestimmtes in der Berufung angeführtes Objekt beantragt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Mehrparteienverfahren eine Berufung von Parteien gegen einen Bescheid, der ihnen nicht zugestellt, wohl aber gegenüber anderen Parteien bereits erlassen wurde, zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, 95/07/0216).

§ 94 TFLG 1952 lautete:

"§ 94. (1) Gegen die auf Grund dieses Gesetzes gefällten Bescheide der Agrarbehörde 1. Instanz steht, soweit das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, die Berufung an den Landesagrarsenat offen.

......

(3) Gegen die Genehmigung von Übereinkommen ist keine Berufung zulässig.

(4) Die Agrarbehörde kann vor der Vorlage einer Berufung oder Aufsichtsbeschwerde an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteienübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zu Stande kommt und dagegen kein Bedenken besteht, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern. Ist die Berufung oder Aufsichtsbeschwerde gegen ein Erkenntnis des Landesagrarsenates gerichtet, so steht die Abänderung diesem gleichfalls zu."

Am 5. April 1962 fand eine Verhandlung zur Besprechung des Gemeindeanteiles im Regulierungsgebiet, zur Instruierung der gegen den Bescheid vom 17. November 1961 eingebrachten Berufungen und zum Abschluss allfälliger Parteienübereinkommen zu diesen Punkten statt.

Aus dem Verhandlungsprotokoll vom 5. April 1962 ergibt sich, dass im Zuge dieser Verhandlung mit einem Großteil der Berufungswerber, so auch mit der Beschwerdeführerin, vertreten durch Andrä D., ein "endgültiges" Parteienübereinkommen geschlossen wurde.

Mit Bescheid I vom 30. April 1963 erließ die AB auf Basis des genannten Parteienübereinkommens sodann die - entsprechend den Berufungswünschen - geänderte und ergänzte Liste der Parteien, in der dem Parteienübereinkommen vollinhaltlich entsprochen wurde. Dieser Bescheid stellte daher auf Grund des Parteienübereinkommens die inhaltliche Erledigung der Berufung dar und beendete das bis dahin anhängige Berufungsverfahren. Die Berufung der Beschwerdeführerin war damit erledigt und ihr Berufungsrecht verbraucht. Eine neuerliche Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 95/07/0234).

5. Zu den drei Bescheiden vom 30. April 1963:

Diese Bescheide wurden vom 13. bis 27. Mai 1963 zur Einsicht im Gemeindeamt aufgelegt. Der Anschlag der Kundmachung über die Auflage erfolgte vom 10. bis zum 27. Mai 1963.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Berufungen gegen die Bescheide I und II erachtet sich die Beschwerdeführerin insofern in einem Recht verletzt, als die belangte Behörde über die Berufung hätte inhaltlich entscheiden müssen. Sie begründet dies damit, dass die angeordnete Zustellung bloß durch Auflage im Gemeindeamt und Anschlag an der Gemeindetafel auch nach den damals geltenden Bestimmungen unzulässig gewesen sei. Hinsichtlich des Bescheides I deshalb, weil damit keine Liste der Parteien erlassen, sondern lediglich die Einforstung einzelner Objekte festgestellt worden sei, hinsichtlich des Bescheides II, weil damit kein Verzeichnis der (also aller) Anteilsrechte erlassen, sondern nur ein einzelnes Anteilsrecht geregelt worden sei. In der Bestätigung der erfolgten Auflage durch den Bürgermeister P. hätte schon deshalb weder eine Zustellung noch ein Zukommen im Sinne des § 31 AVG liegen können, da diese Bescheide dem Bürgermeister nicht zu seinem Gebrauch ausgehändigt worden seien, sondern an die Agrarbehörde zurückgeschickt werden mussten. Schließlich ginge der Bescheid II, mit dem das Anteilsrecht festgelegt worden sei, jedenfalls ins Leere, weil die genehmigte Vereinbarung nicht rechtswirksam zu Stande gekommen sei.

5.1. Wie erwähnt erließ die AB mit Bescheid I vom 30. April 1963 die geänderte und ergänzte Liste der Parteien. Inhaltlich wurde damit der Berufung (auch) der Beschwerdeführerin entsprochen. Dieser Bescheid stellt die Genehmigung und inhaltliche Umsetzung eines auch von Andrä D. (namens der Gemeinde) zur Erledigung der Berufungen abgeschlossenen Parteienübereinkommens dar.

Andrä D. war - entgegen der Beschwerdebehauptungen - dazu befugt, solche Übereinkommen für die Gemeinde abzuschließen.

Gegen eine solche Genehmigung war gemäß § 94 Abs. 3 TFLG 1952 keine Berufung zulässig. Aus diesem Grund erfolgte die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid I vom 30. April 1963 zu Recht.

5.2. Mit Bescheid II vom 30. April 1963 wurde das Anteilsrecht der Beschwerdeführerin am Regulierungsgebiet, soweit es sich um Wald handelt, mit 15 % der bezogenen Nutzungen festgelegt.

Auch dieser Bescheid beruht auf einem Parteienübereinkommen, und zwar auf einem Übereinkommen vom 23. April 1963, zu dessen Abschluss Andrä D. als rechtswirksam bestellter Gemeindevertreter berechtigt war. Gegen diesen die Genehmigung eines Parteienübereinkommens beinhaltenden Bescheid war aber gemäß § 94 Abs. 3 TFLG 1952 kein Rechtsmittel zulässig.

Die Beschwerdeführerin meint, es sei kein gültiges Übereinkommen vorgelegen, weil der "Ausschuss" der Nutzungsberechtigten, mit dem dieses Übereinkommen abgeschlossen worden sei, diese Funktion nicht inne gehabt habe, weil diese Personen als Vertreter der anderen Nutzungsberechtigten weder gewählt noch von der AB bestellt sondern in der Verhandlung vom 15. März 1960 nur als Auskunftspersonen namhaft gemacht worden seien.

Ob ein gültiges Übereinkommen vorlag oder nicht und ob die Genehmigung zu Recht erteilt wurde oder nicht, ist für die Frage der Rechtsmittelbefugnis ohne Bedeutung. § 94 Abs. 3 TFLG 1952 stellt lediglich darauf ab, ob ein Übereinkommen genehmigt wurde. Ist dies der Fall, ist eine Berufung unzulässig. Die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Berufung kann nicht von der Rechtmäßigkeit des Bescheides abhängen. Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht zurückgewiesen.

Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtliche Bedenken äußert, genügt ein Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März 2006, B 949/05.

5.3. Mit Bescheid III vom 30. April 1963 stellte die AB gemäß § 38 Abs. 1 TFLG 1952 fest, dass die im Bescheid vom 17. November 1961 aufgezählten Grundstücke im Eigentum der mitbeteiligten Agrargemeinschaft stünden. Anteilsberechtigt an dieser Agrargemeinschaft seien die jeweiligen Eigentümer der in der Liste der Parteien aufgezählten Liegenschaften und die Beschwerdeführerin, wobei sich das Anteilsrecht Letzterer auf Grund des Parteienübereinkommens vom 23. April 1963 mit 15 % der anfallenden Holznutzungen des Gemeinschaftsgebietes bestimme.

Gleichzeitig wurde gemäß § 87 Abs. 1 TFLG 1952 die Verwaltung der Agrargemeinschaft mit den beiliegenden provisorischen Verwaltungssatzungen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Regulierungsverfahrens geregelt; die körperschaftliche Einrichtung der Agrargemeinschaft werde mit 1. Jänner 1964 wirksam.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2005 wurde der gegen den gesamten Bescheid III erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der Teil des Bescheides III vom 30. April 1963, mit welchem festgestellt wurde, dass die im Bescheid vom 17. November 1961 aufgezählten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden, ersatzlos behoben.

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, worauf die belangte Behörde (u.a.) eine die Berufung zurückweisende Entscheidung traf.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides insofern in ihren Rechten verletzt, "als die belangte Behörde über die von der Beschwerdeführerin am 24. März 2005 gegen den III. Bescheid vom 30. April 1963 betreffend die Feststellung des Eigentumsrechtes am Gemeindegut von N, soweit darüber bereits die AB mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2005 entschieden hat, nicht mehr entscheiden hätte dürfen."

Sie begründete dies damit, dass die Agrargemeinschaft aus dem III. Bescheid vom 30. April 1963 keine Rechte erwerben konnte, weil der Bescheid laut Zustellung für sie gar nicht bestimmt war und an sie auch gar nicht zugestellt werden hätte können, weil sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar nicht existiert habe und die Zustellung an ein juristisch nicht existierendes Gebilde wirkungslos gewesen wäre. Sie habe aus dem die Eigentumsfeststellung betreffenden Bescheid keinerlei Rechte erworben und sei daher in ihrer Rechtsstellung auch dadurch nicht berührt, dass die AB mit der Berufungsvorentscheidung diesen Teil des Bescheides behoben habe. Daran ändere auch der Umstand der grundbücherlichen Eintragung nichts, weil diese rein deklaratorisch wirke und der Agrargemeinschaft keine Rechte verschaffen konnte, die sie in Wahrheit nie gehabt hatte. Daraus folge, dass durch den Vorlageantrag die Berufungsvorentscheidung der AB nicht außer Kraft getreten sei.

5.3.1. Zu prüfen war daher, ob der mitbeteiligten Agrargemeinschaft die Befugnis zukam, einen wirksamen Vorlageantrag zu stellen. Die Rechtsgrundlage dafür bildet der - nach § 1 AgrVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 57/2002 auch im Agrarverfahren anzuwendende - § 64a AVG. Er hat folgenden Wortlaut:

"§ 64a. (1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen."

Der Agrargemeinschaft kommt demnach dann das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages zu, wenn sie Partei des Verfahrens ist. Dass die Agrargemeinschaft selbst parteifähig ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Strittig ist, ob sie zur Stellung eines Vorlageantrages berechtigt war. Dazu war die eine Parteistellung im Sinne des § 64a Abs. 2 AVG begründende rechtliche Interessenslage der Agrargemeinschaft zu prüfen.

§ 64a Abs. 2 zweiter Satz AVG bestimmt, dass "jede Partei" des Verfahrens - also nicht nur der Berufungswerber - den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde stellen kann, wodurch die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Somit soll die Berufungsvorentscheidung eine neue Sachentscheidung darstellen und damit den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze verdrängen, und zwar mit Wirkung für alle Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, wer Berufung erhebt und welche materiellen Berechtigungen dem Berufungswerber zustehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1998, 98/05/0094).

Die Agrargemeinschaft wurde dem Berufungsverfahren als Partei beigezogen; ihr wurden mit Schriftsatz der AB vom 31. März 2005 die Berufungen und Anträge der Beschwerdeführerin vom 24. März 2005 mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt. Sie erstattete daraufhin eine Gegenäußerung vom 21. April 2005, die Berufungsvorentscheidung wurde ihr auch zugestellt.

Aus der faktischen Beiziehung im Verfahren ergäbe sich noch keine Parteistellung für die Agrargemeinschaft im Berufungsverfahren. An einer solchen ist angesichts der verfahrensrechtlichen Besonderheit des vorliegenden Falles aber nicht zu zweifeln:

Die AB ging in ihrer Berufungsvorentscheidung von der mangelnden Zustellung des Bescheides III sowohl an die Gemeinde als auch an die Agrargemeinschaft aus. Mangels Versäumung einer Berufungsfrist wies sie - insofern folgerichtig - den Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurück. Aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung geht in diesem Zusammenhang weiters hervor, dass die AB von der Erlassung des Bescheides gegenüber zumindest einem Nutzungsberechtigten und damit von seiner rechtlichen Existenz ausging. Unter einem behob sie daher - in Stattgebung der Berufung - den fraglichen Teil des Bescheides III ersatzlos.

Gegenstand der Berufung und Inhalt der Berufungsvorentscheidung war zweifelsfrei die hinter den aufgezeigten Zustell- und Vertretungsproblemen stehende Frage, wem das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zukommt und wem nicht. Der durch die Berufung aufgeworfene und durch die Berufungsvorentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin entschiedene Streit bezog sich allein auf diese strittige Eigentumsfrage. Dabei behandelte und entschied die AB auch die Frage, ob der Agrargemeinschaft Rechte aus dem Bescheid III zukamen oder nicht, also, ob die Agrargemeinschaft die von der Beschwerdeführerin streitig gemachte Rechtsposition inne hatte oder nicht.

Die von der AB getroffene Entscheidung der Behebung des Teils des Bescheides III, mit dem das Eigentum der Agrargemeinschaft zugewiesen wurde, stützt sich gerade auf die Rechtsansicht, dass die Agrargemeinschaft (aus verschiedenen Gründen) damals kein Eigentum erworben hat. Damit würde die Agrargemeinschaft Gefahr laufen, auf Grundlage der Berufungsvorentscheidung ihr Eigentumsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu verlieren. Eine solche Entscheidung berührt aber Rechte der Agrargemeinschaft im Sinne des § 8 AVG und verschafft ihr Parteistellung im Berufungsverfahren.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründet nicht eine bereits erfolgte Verletzung von Rechten die Parteistellung im Berufungsverfahren - diesfalls wäre zu prüfen gewesen, ob und welche Rechte der Agrargemeinschaft tatsächlich zukamen -, sondern reicht es für die Parteistellung aus, dass die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechte besteht. Nicht erst der bereits festgestellte, sondern auch schon der behauptete Rechtsanspruch begründet die Parteistellung, wenn die Behauptung möglicherweise richtig sein kann. Das Verfahren selbst soll dann aufzeigen, welche Rechte der Agrargemeinschaft bzw. der Gemeinde tatsächlich zukommen. Die Parteistellung in einem Verfahren kann aber nicht von dessen Ergebnis abhängen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. August 1998, 97/07/0014; vom 31. Juli 2006, 2005/05/0146; vom 20. September 2005, 2003/05/0038 u. v.a.).

Der Agrargemeinschaft kommt daher im vorliegenden Berufungsverfahren jedenfalls das Recht auf Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde zur Klärung der Frage, ob sie damals Eigentümerin geworden ist oder nicht, zu.

5.3.2. Konnte die Agrargemeinschaft aber einen zulässigen Vorlageantrag stellen, so traten die Rechtswirkungen des § 64a Abs. 3 erster Satz AVG ein. Die belangte Behörde durfte (neuerlich) über die Berufung der Beschwerdeführerin absprechen. Die im Beschwerdepunkt geltend gemachten Rechte der Beschwerdeführerin wurden dadurch nicht verletzt.

5.4. Abschließend sei bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes weder die Frage zu prüfen hatte, ob der das Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken betreffende Teil des Bescheides III dem Gesetz entsprach, noch, ob die Agrargemeinschaft bereits damals körperschaftlich eingerichtet wurde.

6. Zum Bescheid vom 13. März 1970:

6.1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Zurückweisung der Berufung gegen diesen Bescheid insofern einem Recht verletzt, als die belangte Behörde über die Berufung hätte inhaltlich entscheiden müssen. Sie begründet dies damit, dass die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, es würde sich um eine Änderung des Regulierungsplanes handeln, obwohl erstmalig eine endgültige Satzung gemäß § 35 TFLG 1969 erlassen worden sei. Die betreffende Satzung wäre daher auch der Beschwerdeführerin zuzustellen gewesen.

Mit dem Bescheid vom 13. März 1970 genehmigte die AB den von der Vollversammlung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft einstimmig beschlossenen Antrag auf Erlassung der diesem Bescheid als Beilage angeschlossenen Satzungen und verfügte deren In-Kraft-Setzung.

§§ 64, 68 und 69 TFLG 1969 lauteten auszugsweise:

"§ 64. (1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.

(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:

......

f) Wirtschaftspläne (§ 65) und Satzungen (§ 35); diese können

auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.

......

§ 68. (1) Die Abänderung der nach dem Teilungs-Regulierungs-Landesgesetz vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 61, oder nach diesem Gesetz aufgestellten Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftpläne und Verwaltungssatzungen steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann entweder auf Antrag der Gemeinschaft oder von Amts wegen erfolgen. Der Antrag der Gemeinschaft muss auf einem den Verwaltungssatzungen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinschaft beruhen.

(2) Bestehen gegen den Beschluss des Gemeinschaftsorganes keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen. Den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft steht gegen die Genehmigung des Beschlusses und die Planänderung keine Berufung zu. Sie haben vielmehr allfällige Einwendungen, soweit sie nach den Verwaltungssatzungen zulässig sind, in der in diesen vorgesehenen Art und Frist anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft vorzubringen.

(3) Die Abweisung des Antrages der Gemeinschaft und die Abänderung von Amts wegen erfolgt durch Bescheid, gegen den im ersten Fall dieser und den einzelnen Parteien die Berufung offen steht.

(4) ...

§ 69. (1) Die Agrarbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch Bescheid

a) bei Agrargemeinschaften, bei denen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft oder die Ausübung der Nutzungsrechte und der Nutzung der Teilwälder vorläufig (provisorisch) regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint; durch Bescheid können insbesondere Verwaltungssatzungen vorgeschrieben und der Bezug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden;

b) nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte unter der in lit. a angegebenen Voraussetzung vorläufig regeln und während des Regulierungsverfahrens auch vorläufig Verwaltungssatzungen erlassen.

(2) Solche Bescheide, die eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu enthalten haben, können von der Agrarbehörde jederzeit abgeändert werden."

§ 69 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 bestimmte, dass die Behörde bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes unter bestimmten Voraussetzungen vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen kann. Dies bedeutet, dass "endgültige", einen Bestandteil des Regulierungsplans bildende Satzungen nach § 64 Abs. 2 lit. f TFLG 1969 erst mit Rechtskraft des Regulierungsplanes erlassen werden müssen.

Da im vorliegenden Regulierungsverfahren bislang kein Regulierungsplan ergangen ist, konnte es sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei den mit Bescheid vom 13. März 1970 genehmigten Satzungen nicht um "endgültige" sondern nur um vorläufige Satzungen handeln. Das Beschwerdevorbringen, diese Satzungen seien endgültige und wären nach den für den Regulierungsplan geltenden Bestimmungen zuzustellen gewesen, verfängt daher nicht.

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführerin gegen diesen, die vorläufigen Satzungen genehmigenden Bescheid ein Rechtsmittel zustand oder nicht.

6.2. § 68 TFLG 1969 regelt die Beschwerdemöglichkeit und die Parteistellung von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft bei der Änderung von Verwaltungssatzungen im Rahmen von Regulierungsplänen. Aus dieser Bestimmung ist der dem TFLG innewohnende Grundgedanke ableitbar, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft, die Bedenken haben, diese Bedenken anlässlich der Beschlussfassung der Agrargemeinschaft äußern müssen.

Wenn der Beschluss der Agrargemeinschaft aber der Agrarbehörde vorgelegt wird, und diese einen diesen Antrag genehmigenden Bescheid erlässt, kommt den einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft dagegen kein Berufungsrecht zu.

Hinter diesem Berufungsausschluss steht der verfahrensökonomische Gedanke, dass sich das einzelne Mitglied gegen einen Mehrheitsbeschluss wehren können muss; über eine gegen einen Beschluss erhobene Beschwerde eines überstimmten Mitgliedes soll zuerst in Form der internen Streitschlichtung und allenfalls anschließend durch Anrufung der AB die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses geprüft werden. Danach, also im nachgeschalteten Verfahren hinsichtlich der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Beschlusses, soll einem Mitglied aber kein Berufungsrecht mehr zustehen.

In einem solchen antragsbezogenen Genehmigungsverfahren wollte der Gesetzgeber den Mitgliedern der Agrargemeinschaft also daher keine Parteistellung zuerkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, 97/07/0147, zur gleich lautenden Bestimmung des § 69 Abs. 2 TFLG 1978). Dieser Grundsatz - keine Rechtsmittelbefugnis einzelner Agrargemeinschaftsmitglieder gegen auf Grund von Gemeinschaftsbeschlüssen ergangene Bescheide - kann auch auf den hier vorliegenden Fall der Erlassung (lediglich) vorläufiger Verwaltungssatzungen übertragen werden.

6.2.1. Angesichts dessen kann es dahin stehen, ob im Jahr 1970 für die Agrargemeinschaft die Satzungen, die mit Bescheid III verfügt wurden, galten oder ob von einer Agrargemeinschaft ohne Satzungen (im Sinne des § 33 Abs. 4 TFLG 1969) auszugehen war.

Galten die mit Bescheid III verfügten Satzungen, so konnten allenfalls überstimmte Mitglieder gemäß §§ 6 und 8 der Satzungen binnen 8 Tagen bei der Agrarbehörde Beschwerde gegen den Beschluss erheben. Die Beschwerdeführerin wurde nicht überstimmt, ein solches Beschwerderecht wäre ihr auf Grundlage der Satzung gar nicht zugekommen. Der Beschwerdeführerin kam daher kein Berufungsrecht gegen die Genehmigung des Beschlusses zu.

Zum gleichen Ergebnis gelangte man aber auch, wenn man den Fall unterstellt, dass die Agrargemeinschaft über keine Satzungen verfügte. Nach § 33 Abs. 4 TFLG 1969 entscheidet nämlich bei Agrargemeinschaften, denen keine Satzungen verliehen sind, mangels einer anderen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmen, die nach dem Verhältnis der Anteile der Mitglieder zu zählen sind. Diese Voraussetzung wäre bei einem einstimmigen Beschluss der Vollversammlung, des zuständigen Organs der Gemeinschaft, jedenfalls gegeben. Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Nun entfällt zwar bei einer satzungslosen Agrargemeinschaft die Möglichkeit der internen Streitschlichtung; Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung einer satzungslosen Agrargemeinschaft wären aber möglich und nach § 36 Abs. 2 TFLG 1969, der die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unter Ausschluss des Rechtsweges festschreibt, direkt bei der Agrarbehörde einzubringen gewesen; diese hätte darüber zu entscheiden gehabt. Der den Berufungsausschluss rechtfertigende vorgeschaltete Mechanismus der Überprüfung von Gemeinschaftsbeschlüssen war nach dem TFLG 1969 also bereits vorgesehen.

Nun knüpft zwar § 68 Abs. 1 TFLG 1969 an das Vorliegen eines "den Verwaltungssatzungen entsprechenden" Beschlusses an; bei einer satzungslosen, aber nach dem TFLG 1969 rechtsfähigen (vgl. zur Rechtsfähigkeit von Agrargemeinschaften ohne Satzung nach dem TFLG 1969 das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, VwSlg. Nr. 10345/A) Agrargemeinschaft wird diese Voraussetzung bei Vorliegen eines dem § 33 Abs. 4 TFLG 1969 entsprechenden Beschlusses erfüllt.

Das bedeutet aber, dass auch in diesem Fall ein einstimmiger und nicht beeinspruchter Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft vorlag. Eine Berufung gegen die Genehmigung eines solchen Beschlusses kam den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, und damit der Beschwerdeführerin, daher auch bei Annahme des Vorliegens einer satzungslosen Agrargemeinschaft nicht zu.

Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde von der belangten Behörde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

7. Zum Bescheid vom 27. März 2000:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Zurückweisung der Berufung gegen diesen Bescheid insofern in ihrem Recht verletzt, als die belangte Behörde über die Berufung hätte inhaltlich entscheiden müssen.

Mit diesem Bescheid genehmigte die AB den vom Ausschuss der mitbeteiligten Agrargemeinschaft am 18. Februar 2000 gefassten Beschluss und erließ die dem Bescheid als Anlage beigeschlossene Satzung. Mit Rechtskraft dieses Bescheides traten die mit Bescheid vom 13. März 1970 erlassenen Verwaltungssatzungen außer Kraft.

§ 70 TFLG 1996 lautet:

"§ 70. (1) Die Agrarbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch Bescheid

a) bei Agrargemeinschaften, bei denen ein Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft oder die Ausübung der Nutzungsrechte und der Nutzung der Teilwälder vorläufig regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Nutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint; durch Bescheid können insbesondere Verwaltungssatzungen und Wirtschaftspläne erlassen werden;

b) nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes unter der in lit. a angegebenen Voraussetzungen vorläufig Verwaltungssatzungen und Wirtschaftspläne erlassen.

(2) Solche Bescheide, die eine Entscheidung über den Bestand oder das Ausmaß von Parteienrechten nicht zu enthalten haben, können von der Agrarbehörde jederzeit abgeändert werden."

Da - wie schon erwähnt - ein Regulierungsplan bislang noch nicht erlassen wurde, handelt es sich auch beim gegenständlichen Bescheid lediglich um eine (über Antrag erfolgte) Änderung der nach wie vor vorläufigen Satzungen gemäß § 70 Abs. 2 TFLG 1996 und nicht um die Erlassung oder Änderung endgültiger Satzungen.

Gemäß § 12 der mit Bescheid vom 13. März 1970 genehmigten Satzungen gehören zum Wirkungskreis des Ausschusses alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Da nach diesen Satzungen Änderungen derselben weder der Vollversammlung noch dem Obmann obliegen, war der Ausschuss daher für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzungen zuständig.

Die Beschwerdeführerin hätte folglich von der ihr in § 11 der Satzungen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen können, den Ausschussbeschluss mit einem schriftlichen Einspruch bei der Agrarbehörde zu bekämpfen. Diese Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen, hat die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen. Im über Antrag der Agrargemeinschaft initiierten Änderungsverfahren kam ihr als einzelnes Agrargemeinschaftsmitglied - wie schon unter Punkt 6. ausgeführt - daher keine Parteistellung mehr zu. Demgemäß war der Bescheid vom 27. März 2000 auch nur der Agrargemeinschaft zuzustellen.

Auch hier sei auf die für den vergleichbaren Fall der auf Antrag erfolgten Abänderung von Regulierungsplänen geltenden Vorschriften des § 69 Abs. 2 TFLG 1996 verwiesen, die den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern gegen die Genehmigung einer von einer Agrargemeinschaft beantragten Änderung eine Berufung versagen.

Die Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid vom 27. März 2000 stand daher mit dem Gesetz in Einklang.

8. Zum Bescheid vom 16. September 2004:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die Zurückweisung der Berufung gegen diesen Bescheid insofern in ihrem Recht verletzt, als die belangte Behörde über die Berufung hätte inhaltlich entscheiden müssen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass mit dem genannten Bescheid erstmals ein Waldwirtschaftsplan erlassen worden sei. Im Akt ließe sich nämlich kein entsprechender Vorgängerbescheid finden. Als Bestandteil des Regulierungsplans hätte die Zustellung des Bescheides daher gemäß den für Regulierungspläne geltenden Vorschriften erfolgen müssen.

Mit diesem Bescheid genehmigte die AB den vom Ausschuss der mitbeteiligten Agrargemeinschaft am 7. Juli 2004 einstimmig gefassten Beschluss und verfügte antragsgemäß die Inkraftsetzung des von der Landesforstdirektion Tirol erstellten Waldwirtschaftsplanes für die mitbeteiligte Agrargemeinschaft für die Jahre 2001 bis 2020. Dieser Bescheid erging an die Agrargemeinschaft, zu Handen ihres Obmannes.

Die Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie geltend macht, dass bis zur Erlassung des fraglichen Bescheids kein behördlich genehmigter Waldwirtschaftplan existiert habe. Zwar übermittelte die AB mit Schreiben vom 16. Mai 1979 der mitbeteiligten Agrargemeinschaft einen von der Landesforstinspektion ausgearbeiteten Waldwirtschaftsplan für den Wald der Agrargemeinschaft mit der Bitte, im Ausschuss einen Beschluss über dessen In-Kraft-Satzung zu fassen. Ein entsprechender Ausschussbeschluss bzw. ein einen solchen Beschluss genehmigender Bescheid der Agrarbehörde findet sich im Akt jedoch nicht.

Mit dem Bescheid vom 16. September 2004 wurde daher erstmals ein agrarbehördlich genehmigter Waldwirtschaftplan für den Wald der Agrargemeinschaft erlassen, der, da er vor Rechtskraft des Regulierungsplans erging, keinen Bestandteil des Regulierungsplans darstellen und nur ein vorläufiger Waldwirtschaftsplan gemäß § 70 Abs. 1 lit. b TFLG 1996 sein kann. Dem Beschwerdevorbringen, der endgültige Waldwirtschaftsplan sei daher nach den Vorschriften für die Erlassung des Regulierungsplanes zu erlassen, kann daher nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer gegen den Waldwirtschaftsplan erhobenen Berufung die Aufhebung des Planes hinsichtlich einer Passage auf Seite 13, die folgenden Wortlaut aufweist:

"Die Agrargemeinschaft ist Eigentümer der im Grundbuch der KG ... unter den EZl. 17, 73, 239, 263, 267, 420, 1392, 1534 und 1611 eingetragenen Grundstücke. Anteilsberechtigt sind alle jene Liegenschaften, die im Regulierungsplan vom 17. November 1961, ...., angeführt sind."

Nach § 66 TFLG 1996 hat der Waldwirtschaftsplan insbesondere die Beschreibung der Waldverhältnisse, die Hiebsatzermittlung, die Beschreibung der gegebenen und der anzustrebenden Bestandsverhältnisse, die Betriebsvorschriften, das Grundstückverzeichnis sowie die Flächen und Bestanddaten zu enthalten. Der im konkreten Fall erlassene Waldwirtschaftsplan ist in mehrere Abschnitte (A - Vorwort, B - Allgemeine Forstbeschreibung, C - Technische Grundlagen, D - Hiebsatz, E - Wirtschaftsziel, bisherige Bewirtschaftung, F - Bestandesklassen -

allgemeiner Zustand und Wirtschaftsvorschläge, G - Betriebsvorschriften) gegliedert und enthält einen ausführlichen Tabellenteil.

Die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihrer diesbezüglichen Berufung gestellte Passage findet sich im Waldwirtschaftsplan unter "B. Allgemeine Forstbeschreibung" Punkt 2. Besitzstand. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt sie lediglich - wie schon im Wort "Forstbeschreibung" zum Ausdruck kommt - einen Teilaspekt der Beschreibung des vom Waldwirtschaftsplan umfassten Gebietes dar. Es handelt sich dabei um eine deskriptive Wiedergabe der Verhältnisse im Grundbuch bzw. im Bescheid vom 17. November 1961, ein eigenständiger normativer Charakter, etwa im Sinne eines damit verbundenen Eigentumsüberganges an die Agrargemeinschaft oder einer sonstigen Rechtsgestaltung, kommt ihr ebenso wenig zu wie eine rechtsfeststellende Wirkung.

Eine gegen diesen Teil des Waldwirtschaftsplanes erhobene Berufung musste schon aus diesem Grund als unzulässig beurteilt werden; die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung der Berufung verletzte daher keine Rechte der Beschwerdeführerin.

9. In der zur Gegenschrift der belangten Behörde erstatteten Äußerung vom 11. September 2006 beschäftigt sich die Beschwerdeführerin (neuerlich) mit der Bestellung des Gemeindevertreters im Regulierungsverfahren, der Frage der Nichtigkeit des Bescheides vom 12. November 1960 und der Rechtswirksamkeit der Bescheide vom 30. April 1963 und bringt in diesem Zusammenhang vor, trotz komplizierter Rechtsfragen habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei bezieht sie sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2006 (gemeint wohl: Zl. 2004/07/0189), in der sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Zulässigkeit des Entfalls einer mündlichen Verhandlung nach § 9 Abs. 2 Z. 2 AgrVG befasst hat.

§ 9 AgrVG lautet auszugsweise:

"§ 9. (1) Die Agrarsenate entscheiden nach öffentlicher mündlicher Verhandlung unter Zuziehung der Parteien.

(2) Von der Zuziehung der Parteien kann jedoch abgesehen werden:

1...;

2. wenn das Parteienbegehren wegen offenbarer Unzulässigkeit, Unzuständigkeit oder wegen Versäumung der gesetzlichen Frist zurückzuweisen ist;

3. ....

§ 9 Abs. 2 Z. 2 AgrVG enthält das Tatbestandsmerkmal "offenbar" als Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung. Im zitierten Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG stelle darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens müsse ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen.

Allerdings bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "offenbar", wie aus der sprachlichen Gestaltung der Vorschrift eindeutig hervorgeht, nicht auf den Fall der Zurückweisung wegen Versäumung der gesetzlichen Frist. Die Aussage im zitierten Erkenntnis stellt dementsprechend auch nur einen Bezug zur "offenbaren Unzulässigkeit eines Antrages," also zum ersten Fall des § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG, her.

Die Berufung gegen den Bescheid der AB vom 12. November 1960 wurde wegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen. Nach § 9 Abs. 2 Z. 2 AgrVG war daher der Entfall der mündlichen Verhandlung zulässig.

Die Berufungen gegen die in der Äußerung der Beschwerdeführerin ebenfalls angesprochenen Bescheide I und II der AB vom 30. April 1963 wurden wegen Verbrauchs des Berufungsrechtes bzw. wegen der gesetzlich vorgesehenen Unzulässigkeit einer Berufung zurückgewiesen. In diesen Fällen war die Unzulässigkeit der Berufungen "offenbar" im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AgrVG. Tief schürfender rechtlicher Überlegungen bedurfte es diesfalls nicht.

Hinsichtlich des Bescheides III der AB vom 30. April 1963 ist zu bemerken, dass nachträgliches Vorbringen - wie hier die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht unzulässig und dem Verwaltungsgerichtshof eine Auseinandersetzung damit nicht verwehrt ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 1995, 95/11/0103). Allerdings beschränkte sich der Beschwerdepunkt hinsichtlich des Bescheides III auf die Zulässigkeit des Vorlageantrages der Agrargemeinschaft. § 9 AgrVG spielt in diesem Zusammenhang aber keine Rolle, weil ein unzulässiger Vorlageantrag nach § 64a Abs. 2 letzter Satz AVG bereits von der AB zurückzuweisen gewesen wäre; eine die Zulässigkeit des Vorlageantrages betreffende Entscheidung des Landesagrarsenates käme nicht in Frage.

Durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung angeführten Bescheide wurde die Beschwerdeführerin daher in keinen Rechten verletzt.

10. Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. November 2006

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