Normen
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §26;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §25;
WaffG 1996 §26;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Inhaberin einer am 31. Mai 1989 von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten (nach ihrer Nummer bestimmten) Waffenbesitzkarte unterlassen, der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt habe, binnen vier Wochen die am 28. Jänner 2002 erfolgte Änderung ihres Hauptwohnsitzes (Verlegung von W, Sgasse, nach W, Ggasse) zu melden. Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 26 des Waffengesetzes 1996 verletzt, über sie wurde deshalb gemäß § 51 Abs 2 leg. cit eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 36,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.
Begründend wurde (nach der Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens) im Wesentlichen ausgeführt, es sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin vom 25. Mai 1994 bis zum 28. Jänner 2002 ihren Hauptwohnsitz in W, Sgasse, gehabt habe und diesen mit 28. Jänner 2002 nach W, Ggasse, verlegt habe. Hinsichtlich der Verlegung des Hauptwohnsitzes habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine Meldung nach § 26 des Waffengesetzes 1996 an die ausstellende Behörde zu erstatten. Überdies werde es als erwiesen angesehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Jänner 1989 einen Nebenwohnsitz in W, Stgasse, habe. Von der Beschwerdeführerin sei im gesamten Verfahren nicht bestritten worden, ihren Hauptwohnsitz - wie festgehalten - am 28. Jänner 2002 verlegt zu haben, dieses Beweisergebnis ergebe sich überdies aus den eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Änderung des Hauptwohnsitzes eine Meldung an die zuständige waffenrechtliche Behörde unterlassen habe, sei ebenfalls nicht bestritten worden.
Infolge dieser Unterlassung habe sie den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Da auf dem Boden des § 26 leg. cit jede Änderung des Wohnsitzes, also etwa auch die zusätzliche Begründung eines Wohnsitzes, meldepflichtig sei, gehe das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Waffen immer in W, Stgasse, verwahrt gehabt und es hätten die durchgeführten Verlässlichkeitsprüfungen an dieser Adresse stattgefunden, weshalb es nur auf eine Änderung dieses Wohnsitzes ankommen könnte, ins Leere. Die in § 26 leg. cit normierte Meldepflicht bestehe nicht nur hinsichtlich jenes Wohnsitzes, an welchem die Waffen verwahrt bzw die Überprüfungen durchgeführt werden, vielmehr solle die Behörde die Möglichkeit haben, sämtliche Wohnsitzbegründungen bzw - änderungen des Inhabers einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses zu kennen. Die Unterlassung einer Meldung nach § 26 leg. cit stelle ein Dauerdelikt da, bei dem die Frist für die Verjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen sei, in dem das strafbare Verhalten aufgehört habe. Die Beschwerdeführerin selbst habe im gesamten Verfahren nicht behauptet, die Meldung iSd § 26 leg. cit hinsichtlich der dargelegten Verlegung ihres Hauptwohnsitzes erstattet zu haben, vielmehr müsste auf Grund ihres in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringens davon ausgegangen werden, dass diese Meldung bis heute nicht erstattet worden sei, weshalb ihr strafbares Verhalten noch nicht geendet habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin die in Rede stehende Tat mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. Dezember 2004 jedenfalls rechtzeitig angelastet worden, es seien daher weder Verfolgungsverjährung noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Wenn sich die Beschwerdeführerin schließlich auf eine materielle Derogation des § 26 Waffengesetz 1996 auf Grund einer Novelle zum Meldegesetz berufe, sei ihr zu entgegnen, dass die Meldepflicht nach § 26 Waffengesetz 1996 jedenfalls unabhängig von den Meldepflichten auf Grund des Meldegesetzes bestehe.
Dass die Beschwerdeführerin an der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffen würde, sei im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden. Es sei angesichts der Tatsache, dass ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vorliege, gemäß § 5 Abs 1 VStG zumindest von fahrlässigem und damit jedenfalls von schuldhaftem Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen.
Bezüglich der Strafbemessung sei auszuführen, dass die Tat das durch die übertretene Vorschrift rechtlich geschützte Interesse an der fristgerechten Bekanntgabe einer Wohnsitzänderung durch den Inhaber einer Waffenbesitzkarte im Sinn der Gewährleistung einer effizienten Kontrolle des Waffenbesitzes in nicht unerheblichem Ausmaß schädige. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat erweise sich daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als nicht geringfügig. Das Verschulden habe nicht als geringfügig angesehen werden können, weil weder hervorgekommen noch anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestands aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme der Beschwerdeführerin nicht mehr zu Gute, erschwerende Umstände lägen keine vor. Unter Bedachtnahme auf den nach § 19 VStG gegebenen gesetzlichen Strafrahmen erweise sich die verhängte Geldstrafe (selbst für den Fall ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse sowie bei Bestehen allfälliger Sorgepflichten) als angemessen und keineswegs überhöht. Eine Strafherabsetzung sei aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, lautet wie
folgt:
"Änderung eines Wohnsitzes
§ 26. Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen."
Nach der hg Rechtsprechung handelt es sich bei der Unterlassung der von § 26 leg cit verlangten Mitteilung um ein Dauerdelikt, bei dem die Frist für die Verjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl 2000/20/0322, mwH). Dass die Beschwerdeführerin die vom Spruch des angefochtenen Bescheids erfasste Verlegung ihres Hauptwohnsitzes der zuständigen Waffenbehörde gemeldet hätte, wird nicht behauptet, sodass entgegen der Beschwerde eine Verjährung des Deliktes (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) nicht eintreten konnte. Das Vorbringen, "die fehlende Kenntnis der Behörde von der weiteren Meldeanschrift" sei "durch die Weiterleitung der Meldeauskunft des PK 12 an das Administrativbüro" der besagten Bundespolizeidirektion Anfang Juni 2004 beendet worden, und der Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1983, Zl 83/17/0044, gehen schon deshalb fehl, weil der Aktenlage nach eine solche Kenntnisnahme der nicht angezeigten Wohnsitzverlegung vor dem 23. Juni 2004 und damit außerhalb der Verjährungsfrist nicht eingetreten ist.
Ebenso fehl geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Waffen seien immer an der angesprochenen Adresse in der Stgasse in W verwahrt gewesen, wo auch die waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfungen stattgefunden hätten, zumal der in § 26 leg cit statuierten Mitteilungsverpflichtung die Zielsetzung inne wohnt, dass die Behörde im Interesse der nach § 25 leg cit durchzuführenden Verlässlichkeitsprüfung die Möglichkeit haben muss, alle Wohnsitze des Inhabers eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses zu kennen, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz oder um sonstige Wohnsitze, um zusätzliche oder um frühere Wohnsitze ablösende Wohnsitze handelt (vgl das hg Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl 98/20/0454).
Von daher sowie angesichts des nach § 51 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 bis zu EUR 360,-- reichenden Strafrahmens kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass die belangte Behörde ihr bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt hätte.
Schließlich erweisen sich auch die Beschwerdeausführungen als nicht zielführend, dass auf Grund des geringfügigen Verschuldens der Beschwerdeführerin und des Fehlens von Folgen ihrer Übertretung nach § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre. Der Tatbestand dieser Gesetzesstelle ist nach der hg Rechtsprechung (vgl etwa das Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl 2000/03/0014) erfüllt, wenn, unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der betreffenden Strafdrohung erheblich zurückbleibt. Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall erfüllt werden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, zumal (wie bereits festgehalten) nach § 26 leg cit der Behörde eine umfassende Kenntnis aller Wohnsitze des Adressaten der dort statuierten Meldepflicht zur Verfügung stehen muss.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 3. September 2008
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