Normen
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
WaffG 1986 §21;
WaffG 1996 §26;
WaffG 1996 §62 Abs2;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
WaffG 1986 §21;
WaffG 1996 §26;
WaffG 1996 §62 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 24. März 1999 lautete wie folgt:
"Sie haben als Inhaber einer Waffenbesitzkarte es unterlassen, die Verlegung Ihres Wohnsitzes von 8700 Leoben, V-Straße 30 am 08.08.1995 nach 4600 Wels, F-Straße 6 binnen 4 Wochen der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, d.h. der Bundespolizeidirektion Leoben schriftlich mitzuteilen."
Wegen Übertretung des § 26 Waffengesetz 1996 (im Folgenden: WaffG) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,--
sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen erhob dieser Einspruch und brachte vor, er habe bereits im Jahre 1991 einen ordentlichen Wohnsitz in Wels begründet und bereits damals die nach dem Waffengesetz vorgesehene Meldung, von der er allerdings keine Kopie angefertigt habe, an die Bundespolizeidirektion Leoben erstattet. Aus einem dem Einspruch angeschlossenen Informationsschreiben des Stadtamtes Leoben vom 12. Jänner 1995 über das Inkrafttreten des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt einen weiteren ordentlichen Wohnsitz in Leoben hatte.
Im Verwaltungsakt findet sich danach ein Bericht eines Organes der Bundespolizeidirektion Leoben vom 23. April 1999, dem zufolge eine Überprüfung im Meldeamt ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer am 8. August 1995 von der in Rede stehenden Anschrift in Leoben abgemeldet habe.
Mit Bescheid vom 23. April 1999 erteilte die Bundespolizeidirektion Leoben dem Beschwerdeführer eine Ermahnung gemäß § 21 VStG wegen der genannten Übertretung des § 26 WaffG. In der Begründung dieses Bescheides wird lediglich auf § 21 VStG Bezug genommen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und wies, abgesehen vom Einwand der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung abermals darauf hin, er habe seinen Wohnort bereits 1991 anlässlich der Änderung seines Verwendungsortes als Berufsoffizier nach Wels verlegt und darüber gleichzeitig eine schriftliche Meldung nach dem Waffengesetz erstattet. Für den Beschwerdeführer sei es daher "nicht nachvollziehbar und widersprüchlich", wenn ihm die Behörde nun vorwerfe, er habe am 8. August 1995 seinen Wohnsitz an die nunmehrige Adresse verlegt und er sei dabei seiner waffenrechtlichen Meldepflicht nicht nachgekommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde unter gleichzeitiger Abstandnahme von der Durchführung einer Berufungsverhandlung die von ihr als fristgerecht behandelte Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Zum Einwand der Verjährung hielt sie begründend fest, dass es sich bei der Übertretung des § 26 WaffG (die nach Ansicht der belangten Behörde "der Strafnorm des § 51 Abs. 2 leg.cit. zuzuordnen" sei), um ein Dauerdelikt handle, bei welchem die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von jenem Zeitpunkt zu berechnen sei, an dem das strafbare Verhalten geendet habe. Zum Sachverhalt stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe "laut amtswegig eingeholter Auskunft" der Erstbehörde mit Wirkung vom 8. August 1995 "seine Abmeldung" vom Wohnsitz in 8700 Leoben durchgeführt. Danach sei der Beschwerdeführer "nur mehr bei seinem damals schon bestehenden zweiten Hauptwohnsitz in 4600 Wels" aufrecht gemeldet gewesen. Da er innerhalb von vier Wochen nach dem 8. August 1995 die gemäß § 26 WaffG erforderliche Meldung an die Bundespolizeidirektion Leoben nicht erstattet habe, habe er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde sein Vorbringen, dass seine Wohnsitznahme in Wels bereits im Jahr 1991 erfolgt sei. Schon in der Berufung habe er daher darauf hingewiesen, dass er im Jahre 1995 keinen Wohnsitzwechsel mehr vorgenommen habe. Vielmehr hätten Änderungen der gesetzlichen Meldebestimmungen im Jahr 1995 (der Beschwerdeführer spricht damit offensichtlich die Änderungen durch das bereits genannte Hauptwohnsitzgesetz, BGBl. Nr. 505/1994, an) dazu geführt, dass seitens der Meldebehörde in Wels eine Streichung seines Wohnsitzes in Leoben erfolgt sei. Der Wegfall des weiteren Wohnsitzes in Leoben sei daher (lediglich) Folge der geänderten Rechtslage gewesen, ein "Wechsel" seines Wohnsitzes sei damit aber nicht verbunden gewesen.
§ 26 WaffG lautet:
"Änderung des Wohnsitzes
§ 26. Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen."
Eine Übertretung der zitierten Norm wird dem Beschwerdeführer deswegen vorgeworfen, weil er die (fristgerechte) waffenrechtliche Meldung der am 8. August 1995 vorgenommenen "Verlegung" seines Wohnsitzes von Leoben nach Wels unterlassen habe. Was zunächst die (vom Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls von Amts wegen wahrzunehmende) Frage der Verjährung des gegenständlichen Delikts anlangt, so ist die belangte Behörde zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die unterlassene Meldung nach dem WaffG ein Dauerdelikt darstellt, bei dem die Frist für die Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. zur im Wesentlichen gleichen Bestimmung des § 21 Waffengesetz 1986 das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0106). Dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Wohnsitzverlegung vom 8. August 1995 der Waffenbehörde gemeldet hätte, wird nicht behauptet, sodass eine Verjährung des Deliktes - so es überhaupt begangen wurde - nicht eingetreten ist.
Zu prüfen ist daher, ob der Tatvorwurf zu Recht besteht. Den Kern dieses Vorwurfs, nämlich die "Verlegung" des Wohnsitzes des Beschwerdeführers von Leoben nach Wels am 8. August 1995 hat der Beschwerdeführer, wie dargestellt, nicht nur in der Beschwerde sondern bereits in seiner Berufung bestritten. Die belangte Behörde hält dem die "amtswegig eingeholte" Auskunft des Meldeamtes der Bundespolizeidirektion Leoben über eine vom Beschwerdeführer am 8. August 1995 vorgenommene "Abmeldung" vom Wohnsitz in Leoben entgegen (ohne diese Auskunft dem Beschwerdeführer im Übrigen zur Kenntnis gebracht zu haben), verweist sodann auf den am 8. August 1995 bereits bestehenden zweiten Wohnsitz des Beschwerdeführers in Wels und leitet aus der unterlassenen Bekanntgabe seines "Wohnsitzwechsels" an die Waffenbehörde die Erfüllung der im Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachten Tathandlung ab. Diese Argumentation ist unschlüssig. Die angelastete "Verlegung" des Wohnsitzes des Beschwerdeführers von Leoben nach Wels steht zunächst im Widerspruch mit der Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe zum letztgenannten Zeitpunkt bereits einen (zweiten) Wohnsitz in Wels gehabt. Darüber hinaus lässt sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene und von diesem bestrittene (faktische) Verlegung seines Wohnsitzes nicht bloß damit begründen, dieser habe (rechtlich) seine Abmeldung bei der Meldebehörde vorgenommen.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass sich der angefochtene Bescheid auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als rechtswidrig erweist:
Für den Zeitraum bis zum 1. Juli 1997 war nach der Übergangsbestimmung des § 62 Abs. 2 WaffenG das Waffengesetz 1986 und damit dessen § 21 weiter anwendbar. Gemäß § 44a Z 2 VStG hätte der Spruch des Straferkenntnisses den Zeitraum bis zum 1. Juli 1997 dem Tatbestand des § 21 Waffengesetz 1986 unterstellen müssen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 98/20/0454).
Wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es in den genannten Vorschriften keine Grundlage findet.
Wien, am 17. Dezember 2003
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