Normen
AgrVG §1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §2 Abs1 Z4;
GSGG §2 Abs2 Z3;
GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §5;
GSGG §6 Abs1;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z3;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z4;
GSLG NÖ §7 Abs1;
GSLG NÖ §7;
AgrVG §1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
GSGG §11;
GSGG §12;
GSGG §2 Abs1 Z4;
GSGG §2 Abs2 Z3;
GSGG §2;
GSGG §5 Abs1;
GSGG §5;
GSGG §6 Abs1;
GSLG NÖ §2 Abs1;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z1;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z3;
GSLG NÖ §3 Abs1 Z4;
GSLG NÖ §7 Abs1;
GSLG NÖ §7;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.145,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligten Parteien bzw. deren Rechtsvorgänger wandten sich am 26. Februar 1996 an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) und beantragten die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten ihrer näher angeführten, Not leidenden Grundstücke in der Katastralgemeinde W.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens räumte die ABB mit Bescheid vom 25. Juni 1997 den Mitbeteiligten bzw. deren Rechtsvorgängern ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu Gunsten ihrer Grundstücke 197, 198/1, 198/2, 198/3, 198/4, 204/3, 205, 206, 200, 199 und 202 und zu Lasten des Grundstückes Nr. 196, im Eigentum des Beschwerdeführers, ein. Der Bringungsweg, der eine Breite von 3 m aufweisen sollte, sollte ausgehend vom öffentlichen Weg 275 entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 196 bis zum gemeinsamen Grenzpunkt mit den Grundstücken Nr. 209/1 und 208, von dort nach Süden entlang der Grenze mit dem Grundstück Nr. 206 zum Grundstück Nr. 197 und dann dem so genannten "Rechtsweg" entlang verlaufen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und weiters bescheidmäßig verfügt, dass über die Entschädigung der mit der Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile mit gesondertem Bescheid entschieden werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und legte während des Berufungsverfahrens den Plan eines von ihm beauftragten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vom 17. Oktober 1997 vor. Auf diesem Plan sind im Bereich der geplanten Wegtrasse zwei Flächenbereiche ausgewiesen; die grün gefärbelte Fläche stellt den Bereich dar, in dem die dort vorhandene Maiskultur (wegen des Bringungsweges) unbrauchbar sei, eine gelb gestrichelte Fläche sollte den Bereich teilweiser Beschädigung der Maiskultur aufzeigen. Der erstgenannte Bereich hatte eine Ausdehnung von 513 m2, der zweitgenannte Bereich von 45 m2.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben, der Bescheid der ABB vom 25. Juni 1997 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen (Spruchpunkt a). Unter Spruchpunkt b wurden die Anträge auf Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der Grundstücke Nr. 197 und 199 als unbegründet abgewiesen.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch den erstinstanzlichen Bescheid über die Anträge der Eigentümer der Not leidenden Grundstücke erst zum Teil abgesprochen worden sei. Das Bringungsrecht ende derzeit am südöstlichen Grenzpunkt des Grundstückes 196, über diese Trasse würden aber lediglich die Grundstücke 206, 198/4, 204/3 und 205 sowie teilweise das Grundstück 197 erschlossen. Die übrigen Grundstücke seien damit noch nicht erschlossen. Hinsichtlich der Grundstücke 197 und 199 liege kein Notstand vor, diese seien über Eigengrund bewirtschaftbar. Zudem verlaufe das Bringungsrecht im nordwestlichen Teil des Grundstückes 196 unzulässigerweise teilweise über einen öffentlichen Weg und schließlich sei ohne Benützungsmöglichkeit des an die Breite des Bringungsweges angrenzenden Luftraumes eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Not leidenden Grundstücke nicht möglich; zudem fehle im nordöstlichen Teil des Grundstückes 196 im dort gelegenen Kurvenbereich eine dreiecksförmige Abschrägung im Ausmaß von etwa jeweils 5 m.
In weiterer Folge erstattete der landwirtschaftliche Sachverständige der ABB ein Gutachten vom 18. Jänner 1999, in welchem er vier Varianten zur Erschließung der Not leidenden Grundstücke darstellte.
Die Variante 1 sollte die Not leidenden Grundstückskomplexe vom Süden aus erschließen, die Variante 2 stellte die bereits mit dem aufgehobenen Bescheid der ABB vorgesehene, aber nach Süden und Südosten verlängerte Wegtrasse dar, Variante 3 sollte entlang der Westgrenze des Grundstücks des Beschwerdeführers und daran anschließend nach Süden führen und die Not leidenden Grundstückskomplexe in weiterer Folge in östlicher Richtung erschließen, Variante 4 führte im ersten Teil ebenfalls entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. 196, nahm die Erschließung des Not leidenden Grundstückskomplexes dann aber nicht von dessen Südgrenze sondern - das Grundstück 197 querend - von der Mitte aus vor.
Der landwirtschaftliche Sachverständige führte zum Vergleich
der Trassen Folgendes aus:
"Trassenvergleich:
Variante 1 ist die kürzeste Verbindung zur Aufschließung
aller Not leidenden Grundstücke.
Der schwer wiegendste Nachteil ist aber der Umstand, dass diese Trassenführung über bereits gewidmetes Bauland führt. Laut Auskunft des Bürgermeisters der Gemeinde W wird der öffentliche Weg 192/8 in gerader Linie bis zur Ostgrenze des Grundstückes 169 verlängert und der nördlich dieses verlängerten Weges gelegene Teil der Grundstücke 173/1, 172/1, 171/1, 170 sowie ein geringfügiger Teil der Parzelle 169 ist bereits als Bauland gewidmet und soll in nächster Zeit aufparzelliert werden. Auch Grundstück 199 liegt zur Gänze im Bauland.
Da im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes über diese Grundstücke das Bauland entwertet sein würde, müsste dieses zum derzeit ortsüblichen Kaufpreis von S 500,--/m2 (Auskunft des Bürgermeisters) abgelöst werden. Auf Grund der Weglänge über Baulandgebiet sowie der zum reibungslosen Befahren nötigen Abschrägungen wäre eine Fläche von etwa 330 m2 in Anspruch zu nehmen, was unabhängig von der Entwertung des Bauplatzes allein bereits Kosten in Höhe von über S 160.000,-- verursachen würde. Zusätzlich wäre noch zu bedenken, dass die Besitzerin der betroffenen Grundstücke derzeit selbst über Eigengrund zufahren kann. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass diese kürzeste Verbindung - auch vom Verlauf her wegen der vielen Kurven sehr ungünstig zu befahrende Trasse - schon allein aus Kostengründen auszuscheiden ist.
Variante 2 stellt die längste Trassenführung dar, führt aber mit Ausnahme der halben Breite auf Grundstück 198/1 nur über Ackerflächen. Über diese Trasse würde künftig auch das Hakengrundstück 197 erschlossen, dessen Besitzerin derzeit noch vom öffentlichen Weg 192/8 über ihre eigenen angrenzenden Grundstücke 173/1 und 172/1 zufahren kann. Nach Parzellierung des Baulandes wird aber diese Zufahrt wegfallen und Grundstück 197 somit Not leidend werden.
Variante 3 wäre mit etwa 300 m die nach Ausscheiden der Variante 1 kürzeste Trasse, würde aber überproportional das Grundstück 197 belasten, welches selbst derzeit noch nicht Not leidend ist. Vorteil gegenüber Variante 2: Es würde insgesamt etwas weniger Ackerland in Anspruch genommen und wäre auch etwas kürzer. Die Partei B, die mit dem aus den Grundstücken 198/4, 206, 205 und 204/3 bestehenden Ackerkomplex die größte zu erschließende Fläche aufweist, müsste keinen Eigengrund für die Trasse zur Verfügung stellen.
Variante 4 ist praktisch genauso lang wie Variante 3, also etwa 300 m und somit rund 25 m kürzer als Variante 2. Für den Beschwerdeführer ergibt sich eine Reduzierung gegenüber der über sein Grundstück 196 führenden ursprünglichen Zufahrt von rund 127 m auf 30 m. Nachteilig wirkt sich aber die Durchschneidung des Grundstückes 197 aus. Doch muss diesbezüglich festgestellt werden, dass Grundstück 197 nach der beabsichtigten Parzellierung auch Not leidend wird und außerdem die große Hakenform dieses Grundstückes arbeitsmäßig auch an der beabsichtigten Stelle unterteilt wird. Dadurch fällt diese Durchschneidung nicht mehr so gravierend ins Gewicht. Bei dieser Trasse würde auch die geringste Ackerfläche in Anspruch genommen.
Abschließendes Gutachten:
Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei Abwägung aller vier vorgeschlagenen Trassen die Variante 1, obwohl die kürzeste, wegen der Baulandentwertung sofort auszuscheiden ist. Beim Vergleich der restlichen drei Trassen erscheint daher bei Berücksichtigung aller Umstände die Variante 4 am geeignetsten. Sie ist kürzer als die Variante 2 und faktisch gleich lang mit Variante 3. Vorteil gegenüber Variante 3 ist die wesentlich geringere Inanspruchnahme von höherwertigem Ackerland, außerdem würde bei Variante 3 das Ackergrundstück 197 überproportional belastet werden. Die Heranziehung des Grundstücks 197 erscheint auch deswegen gerechtfertigt, da dieses Grundstück zwar derzeit noch nicht, aber nach der Parzellierung, die derzeit von der Gemeinde angestrebt wird bzw. nach Verkauf des Baulandanteiles der Grundstücke 173/1 bzw. 172/1 Not leidend werden wird. Mit dieser Trasse wird auch das Grundstück 203, für das um kein Bringungsrecht angesucht wurde, zusätzlich erschlossen.
Die vorgeschlagene Trasse der Variante 4 soll daher in einer Breite von 3 m mit jeweils 0,5 m beidseitigem Überhang eingeräumt werden. Bei der fast rechtwinkeligen Kurve nach Osten in Richtung Grundstück 198/1 wäre eine Abschrägung von 6 m zu berücksichtigen, ebenso bei der letzten Kurve auf der Südostecke des Grundstückes 198/1. Bei der Nordostecke auf Grundstück 198/1 erscheint eine Abschrägung von 3 m ausreichend."
Mit Bescheid der AB vom 13. Juni 2000 wurde zu Gunsten der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien bzw. deren Rechtsvorgänger und zu Lasten näher genannter Grundstücke, darunter des Beschwerdeführers, ein Bringungsrecht eingeräumt. Der Bringungsweg entsprach der Variante 4 des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2001 wurde der Bescheid der ABB vom 13. Juni 2000 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an die ABB zurückverwiesen.
Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen, damit begründet, es sei unbestritten, dass die beantragten verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht ordnungsgemäß erschlossen und somit Not leidend im Sinn des NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetzes (GSLG) seien. Des Weiteren werde von allen Parteien das Erfordernis der Einräumung eines Bringungsrechtes anerkannt, lediglich über dessen Verlauf bestünden unterschiedliche Auffassungen. Von den von der ABB untersuchten Varianten entspreche zweifellos die Variante 4, aus den in der Begründung des Bescheides der ABB aufscheinenden und von dem in landwirtschaftlichen Fragen kundigen Mitglied der belangten Behörde bestätigten Kriterien am ehesten den gesetzlichen Vorgaben. Es habe sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aber herausgestellt, dass möglicherweise eine weitere, bisher nicht untersuchte Aufschließungsmöglichkeit bestünde. Der öffentliche Weg Grundstück Nr. 192/8 sei - nach durchaus glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers - zwischenzeitig verlängert worden und führe als Gemeindestraße mit unbeschränkt zulässigem öffentlichem Verkehr bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes 200. Unter Zugrundelegung dieser Erschließungsvariante würde das erforderliche Ausmaß der Fremdgrundinanspruchnahme wesentlich verringert. Zusätzlich wäre das Grundstück des Beschwerdeführers für eine Bringungsrechtseinräumung nicht mehr erforderlich. Zur Prüfung der Umsetzungsmöglichkeit bzw. zur Fixierung der genauen Trassenführung sei aber die Durchführung ergänzender Erhebungen notwendig, die zweckmäßiger Weise von der Erstbehörde durchzuführen seien.
Daraufhin erstattete der landwirtschaftliche Sachverständige eine Ergänzung seines Gutachtens und befasste sich mit der genannten Wegvariante 5. Er führte Folgendes aus:
"Verlauf der Wegvariante 5:
Ausgehend vom Ende der Verlängerung des öffentlichen Weges 192/8 würde diese Trasse entlang der Westgrenze des Grundstückes 200 nach Norden bis zum Grundstück 198/1 führen. Von dort in östliche Richtung umbiegen und am Südrand von Grundstück 198/1 bis zur Südwestecke des Grundstückes 203 und von dort auf der Fläche von Grundstück 203 entlang der Westgrenze von 203 bis zum Grundstück 198/4 führen, womit auch der Komplex B (198/4, 204/3, 205 und 206) aufgeschlossen wäre. Der Eigentümer des Grundstückes 202 sei auch Mitbesitzer von Grundstück 203, daher seien diese beiden Grundstücke gemeinsam bewirtschaftbar.
Abwägung der Varianten 4 und 5:
Vorteil der Variante 5: Diese ist mit rund 145 m Länge die weitaus kürzeste Trasse, da trotz der Parzellierung im Bereich der Grundstücke 171/1, 172/1 und 173/1 sich die Eigentümer des Grundstückes 197 ein Servitutsrecht über das Baulandgrundstück 172/11 gesichert haben, um über diese Zufahrt ihr Hakengrundstück 197 bewirtschaften zu können. Daher sei eine Aufschließung von Grundstück 197 über die Grundstücke 200, 198/1, 2 und 3 nicht erforderlich.
Nachteil der Variante 5:
Die Verlängerung des öffentlichen Weges 192/8 ist derzeit nur als Rohtrasse vorhanden. Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist noch nicht absehbar. Es werden gleichzeitig auch noch Kanalisierungsarbeiten durchgeführt und es gibt dort derzeit nur Baustellenverkehr. Nach Fertigstellung dieser Verlängerung besteht seitens der Gemeinde der Plan, diesen Weg, der nur durch Siedlungsgebiet führt, zu einer reinen Wohnstraße umzufunktionieren. Das hat zur Folge, dass auf diesem Weg dann kein landwirtschaftlicher Verkehr zugelassen ist. Da auch die bisherigen landwirtschaftlichen Grundstücke 199 und 200 bereits rechtskräftig in Bauland umgewidmet sind, ist diese Wegverlängerung nur von Bauplätzen umgeben. Bei einer Weglänge von rund 40 m über das Baulandgebiet von Grundstück 200 ergibt sich eine Fläche von 120 m2. Bei einem Preis von S 800,--/m2 - was laut Aussage des Bürgermeisters derzeit gefordert wird - ergibt sich eine Entschädigung allein über die Baulandfläche von S 96.000,--. Bei der Höhe dieses Betrages kann daher schon aus Kostengründen die Einräumung eines Bringungsrechtes über die Variante 5 nicht befürwortet werden, abgesehen davon, dass es sich bei Grundstück 200 um Bauland handelt, was an sich bereits diese Trasse ausschließt.
Abschließendes Gutachten: Bei Abwägung der Varianten 4 und 5 wäre daher, abgesehen von der zu erwartenden Umwidmung der Verlängerung des öffentlichen Weges 192/8 in eine Wohnstraße, schon allein aus Kostengründen nur die Variante 4 zu bevorzugen.
Bei Variante 4 wird aber eine geringfügige Änderung gegenüber der im vorigen Gutachten vom 18. Jänner 1999 angegebenen Trassenführung vorgeschlagen:
Für die Aufschließung des Grundstückes 200, das jetzt noch als landwirtschaftliche Nutzfläche genutzt werde, soll die Bringungstrasse ab Einmündung auf Grundstück 203 allein entlang dessen Westgrenze nach Süden führen und nicht mehr je zur Hälfte auf den Grundstücken 198/1 und 203. Als Begründung ist anzuführen, dass sonst die Partei Z wegemäßig gegenüber den Bringungsberechtigten R und B überproportional belastet werde. Sobald aber das Baulandgrundstück 200 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, verkürzt sich die Bringungsrechtstrasse von ursprünglich rund 300 m auf etwa 210 m und endet dann an der Südostecke des Grundstückes 198/4, von wo aus die beiden Not leidenden Grundstücke 203 und 202 gemeinsam bewirtschaftbar sind, da Grundstück 202 inzwischen von der Partei R erworben wurde.
Die Bringungsrechtstrasse der Variante 4 soll daher, wie bereits im vorigen Gutachten vorgeschlagen, in einer Breite von 3 m mit jeweils 0,5 m beidseitigem Überhang eingeräumt werden. Bei der etwa rechtwinkeligen Kurve auf Grundstück 197 soll eine Abschrägung von 6 m erfolgen, ebenso auf Grundstück 198/1 an dessen Südostseite. Bei der Einmündung von Grundstück 198/1 zu Grundstück 198/4 an dessen Nordwestseite sowie an der Einmündung von 198/4 zur Nordwestecke von Grundstück 203 genügen Abschrägungen von 3 bzw. 4 m.
Entschädigungsvorschlag:
Als ortsübliche Verkehrswerte gelten derzeit laut Aussage der zuständigen Bezirksbauernkammer WN sowie des Bürgermeisters der Gemeinde W für Ackergrundstücke S 30,--/m2 sowie für Wiesen etwa S 20,--/m2. Diese Werte werden den vorgeschlagenen Entschädigungen zu Grunde gelegt.
Für die vorgeschlagene Bringungsrechtstrasse der Variante 4 wird das Grundstück 196 des Beschwerdeführers auf einer Länge von 30 m in Anspruch genommen. Dies ergibt eine Gesamtfläche von 90 m2 und bei einem Grundpreis von S 30,--/m2 eine Entschädigungssumme von S 2.700,--.
..."
Im Akt erliegt ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12. Dezember 2001, wonach die im Siedlungsgebiet "V" neu errichtete Aufschließungsstraße Parzelle 174/6 (derzeit nur teilweise Schotterunterbau), nach Fertigstellung als Wohnstraße ausgebildet werde. Ein landwirtschaftlicher Verkehr durch das neue Siedlungsgebiet sei daher nicht vorgesehen.
Der landwirtschaftliche Sachverständige erstattete ein weiteres Gutachten am 17. Juni 2002 zur Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers für das mit dem ersten Bescheid der ABB eingeräumte, zwischenzeitig aber mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 1998, zugestellt am 18. Mai 1998, wieder aufgehobene Bringungsrecht. Aus dem Gutachten des Sachverständigen geht hervor, dass im Jahre 1997 dieses Grundstück mit Körnermais bestellt worden sei. Nach den Vergütungsrichtlinien der NÖ. Landes-Landwirtschaftskammer für die "Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke" vom Juni 2000 sei für die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken für Körnermais eine Entschädigung von EUR 21,34 (pro 100 m2) angemessen. Die alte bzw. aufgehobene Bringungsrechtstrasse habe eine Länge von rund 127 m aufgewiesen, sodass bei einer Breite von 3 m plus den erforderlichen Abschrägungen insgesamt rund 400 m2 in Anspruch genommen worden seien. Daher ergebe sich für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Gesamtentschädigung in der Höhe von EUR 85,36.
Mit Bescheid der ABB vom 12. Juli 2002 wurde schließlich neuerlich das landwirtschaftliche Bringungsrecht zu Gunsten der Grundstücke der mitbeteiligten Parteien und zu Lasten u.a. des Grundstückes 196 des Beschwerdeführers eingeräumt, wobei der Bringungsweg der modifizierten Variante 4 entsprach. Die Länge des Bringungsweges sollte ca. 300 m, die Breite des Weges 3 m betragen, wobei beidseitig jeweils ein Überhang von 0,5 m eingeräumt werde. Über die Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile wurde im Hinblick auf den Beschwerdeführer dahingehend spruchmäßig entschieden, dass dieser für die Inanspruchnahme seines Grundstückes auf einer Länge von 30 m, was eine Grundfläche von 30 m2 ergebe, mit EUR 196,22 entschädigt werde.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung.
Mit einem weiteren Bescheid der ABB vom 17. Oktober 2002 wurde die Entschädigung für das mit Bescheid vom 25. Juni 1997 eingeräumte Bringungsrecht und die damit verbundene Inanspruchnahme des Grundstücks 196 mit EUR 85,36 festgesetzt (Zeitraum 2. Juli 1997 bis 18. Mai 1998). Dies wurde im Wesentlichen mit dem bereits oben wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens des Amtssachverständigen für Landwirtschaft begründet.
Mit einem weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2002 wies die ABB die vom Beschwerdeführer während des Verfahrens mehrfach gestellten, jeweils auf Ersatz von Kosten lautenden Anträge vom 22. September 1997 (Gesamtbetrag S 3.200,--), vom 27. November 1997 (Gesamtbetrag S 9.230,79 - darin enthalten Kosten privat bestellter Vermessungsarbeiten, Porto, Mehrwertsteuer, Mühewaltung, Mehrwertsteuer), vom 7. April 2000 (Gesamtbetrag S 500,--), vom 19. März 2002 (Gesamtbetrag EUR 26,33) und vom 24. Juli 2002 (Gesamtbetrag EUR 86,--) gemäß § 74 Abs. 1 AVG ab. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass der Beschwerdeführer diese Entschädigungsbeträge in den genannten Schriftsätzen geltend gemacht habe, dass in den genannten Entschädigungsbeträgen aber ausschließlich die dem Beschwerdeführer als Partei entstandenen Kosten enthalten seien (Porto, Schreibaufwand etc.). Der Beschwerdeführer habe weiters ein Vermessungsbüro mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten betraut und dabei die irrige Ansicht vertreten, die ABB trage die Kosten dieser Vermessung, wenn sie der Kostentragung innerhalb von 2 Wochen nicht widerspreche. Ein Anspruch auf Kostentragung wäre aber nur dann entstanden, wenn die Behörde einer Kostentragung durch ausdrückliche Willenserklärung zugestimmt hätte. Auf die Pflicht der Parteien, die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen, sei der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 1. März 1999 hingewiesen worden. Hinsichtlich des Antrages vom 27. November 1997 sei der Betrag der Entschädigung für die Grundinanspruchnahme durch das Bringungsrecht abgezogen worden, weil über diesen Antrag mit gesondertem Bescheid abgesprochen worden sei.
Der Beschwerdeführer erhob auch gegen die beiden letztgenannten Bescheide der ABB vom 17. Oktober 2002 Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2004 wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom 12. Juli 2002 (Einräumung des Bringungsrechtes und Entschädigungsfestsetzung) dahingehend entschieden, dass unter Spruchpunkt a die Entschädigungshöhe mit EUR 261,60 neu festgesetzt wurde, weil auch der beiderseits der Trasse eingeräumte Luftraum von jeweils 0,5 m zu berücksichtigen sei. Dieser Betrag sei nach dem von allen betroffenen Parteien vereinbarten Aufteilungsschlüssel, der im Bescheid der ABB inkludiert sei, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.
Mit Spruchpunkt b wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG im Spruchteil C des angefochtenen Bescheides der ABB die beanspruchte Grundfläche von 30 m2 auf 90 m2 richtig gestellt.
In Spruchpunkt c wurde die Berufung des Beschwerdeführers im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen des GSLG führte die belangte Behörde aus, dass - wie bereits mehrfach in Vorerkenntnissen festgestellt - die antragsgegenständlichen Grundstücke Not leidend seien. Wodurch diese Situation entstanden sei, besitze keine rechtliche Relevanz, ein selbstverschuldeter Notstand sei dem GSLG fremd. Alle Argumente des Beschwerdeführers, die eine Inanspruchnahme des Grundstückes 196 mit der Begründung abzuwehren versuchten, die Situation sei durch die erfolgte Baulandwidmung durch die Gemeinde bzw. die betroffenen Grundeigentümer entstanden, gingen deshalb ins Leere. Abgesehen von dieser zwischenzeitig erfolgten Umwidmung seien die gegenständlichen Grundstücke auch zuvor nicht ausreichend erschlossen gewesen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einräumung eines Bringungsrechtes schon damals vorgelegen seien.
Die von der belangten Behörde im zuletzt ergangenen Bescheid präferierte Zufahrt über die öffentliche Gemeindestraße Grundstück Nr. 192/8 sei bzw. werde durch die vom Bürgermeister erklärte Wohnstraßenwidmung hinfällig. Bei Umsetzung dieser Bringungsrechtstrasse hätte eine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers gänzlich entfallen können. Schlussendlich habe bei der Variantenabwägung wieder auf die Variante 4 zurückgegriffen werden müssen. Im Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2001 sei bereits eine Abwägung der möglichen vier Varianten, die zur Aufschließung der Not leidenden Grundstücke theoretisch zur Verfügung stünden, erfolgt. Am damals zu Grunde gelegenen Sachverhalt habe sich nichts verändert, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten werde auf die dortigen Wegverlaufsbeschreibungen verwiesen. Die einzige Änderung betreffe die Wegführung der Trasse 4, wobei die Wegfläche zur Vermeidung einer überproportionalen Belastung der Grundeigentümerin Z, die durch das Bringungsrecht an der Nordseite der Grundstücke 198/1, 198/2 und 198/3 ohnehin schon belastet sei, im Bereich des Grundstückes 203 zur Gänze auf dieses verlegt worden sei und die Ostseite des Grundstückes 198/1 nicht mehr in Anspruch genommen werden müsse. Die kürzeste Variante stellte zwar Variante 1 dar, allerdings würde dabei die Trasse zu ca. einem Drittel auf Baugrund zu liegen kommen, der als höherwertig einzustufen sei. Die daraus resultierende Baulandabwertung und die naturgemäß im Vergleich zu Acker- oder Wiesenflächen wesentlich höheren Ablösekosten sprächen gegen die Umsetzung dieser Erschließungsmöglichkeit. Variante 2 scheide wegen eines gegenüber Variante 4 um etwa 100 m2 höheren Grundbedarfes aus. Die Weglänge der Variante 3 entspreche zwar in etwa der Variante 4, allerdings werde bei letztgenannter Variante weniger höherwertig einzustufender Ackergrund belastet, da die Trasse vermehrt auf Wiesengrund zu liegen komme. Außerdem würde bei einer Umsetzung der Variante 3 das Grundstück 197 überproportional belastet werden. Eine Belastung des genannten Grundstückes sei zu vertreten, weil eine Durchschneidung der nördlich und südlich der Wegtrasse gelegenen Teilflächen im rechten Winkel erfolge und die Arbeitsrichtung ohnehin eine verschiedene sei. Wie aus dem zweitinstanzlichen Erhebungsbericht hervorgehe, sei durch das eingeräumte Bringungsrecht eine ordnungsgemäße Erschließung der Not leidenden Grundstücke gegeben.
Weil durch den bekämpften Bescheid auch das Grundstück 196 mit dem Bringungsrecht belastet werde, komme dem Beschwerdeführer sehr wohl Parteistellung und damit auch die Legitimation zur Einbringung einer Berufung zu. Entgegen seiner Ansicht handle es sich bei dem Vorgang allerdings um keinen willkürlichen Eingriff in sein Eigentumsrecht, sondern sei dieser auf Grund der erfüllten Vorgaben des GSLG gerechtfertigt. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung sei im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren ein Quadratmeterpreis von EUR 2,156 ermittelt worden, was in etwa den von der ABB zu Grunde gelegten Werten entspreche. Allerdings sei im erstinstanzlichen Bescheid eine Berücksichtigung des ebenfalls zu entschädigenden Überhanges von je 0,5 m zu beiden Seiten der eigentlichen Wegtrasse unterblieben. Somit errechne sich für den Beschwerdeführer für die Inanspruchnahme des Grundstückes 196 ein Betrag von EUR 261,60. Da es sich hinsichtlich dieses Spruchteiles um einen Leistungsbescheid handle, sei auch eine Frist für die Abwicklung der Zahlung festzusetzen gewesen, welche mit 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides fixiert werde.
Die Aufteilung des zu bezahlenden Betrages sei einvernehmlich zwischen allen betroffenen Parteien erfolgt; der Inhalt der entsprechenden Niederschrift vom 24. Jänner 2002 sei in dieser Form zum Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides geworden.
Die im Spruchteil C des Bescheides der ABB angegebene Grundfläche von 30 m2 basiere auf einem Rechenfehler und sollte richtig 90 m2 lauten. Zu Grunde gelegt worden sei - wie aus den obigen Ausführungen hervorgehe, allerdings unrichtigerweise - eine Wegbreite von 3 m statt der zu entschädigenden Gesamtbreite von 4 m, die den beidseitigen Überhang von je 0,5 m inkludiere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/07/0094 protokollierte Beschwerde.
Mit Bescheid vom 9. März 2004 entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom 17. Oktober 2002 (Festsetzung der Entschädigung über das aufgehobene Bringungsrecht) dahingehend, dass der Berufung insofern Folge gegeben werde, als der zu entschädigende Betrag mit EUR 133,68 festgesetzt werde. Diese Summe sei nach dem im erstinstanzlichen Bescheid fixierten Schlüssel von den berechtigten Grundeigentümern binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Sollte die Zahlungsfrist ungenützt verstreichen, würden zusätzlich Verzugszinsen in der Höhe von 4 % fällig. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Inhaltes des § 7 Abs. 1, 2 und 4 GSLG führte die belangte Behörde aus, der Bescheid der ABB vom 25. Juni 1997, mit welchem das zu Grunde liegende Bringungsrecht eingeräumt worden sei, habe lediglich im Zeitraum vom 2. Juli 1997 bis 18. Mai 1998 Rechtswirkungen entfaltet. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, ihm stünde darüber hinaus eine Entschädigung zu, müsste er einen entsprechenden Antrag bei der Erstbehörde einbringen. Erst nach einer bescheidmäßigen Behandlung bzw. Erledigung durch die ABB sei die belangte Behörde ermächtigt, weiter reichende Entscheidungen zu treffen, im vorliegenden Fall bilde der erstinstanzliche Bescheidinhalt den Rahmen des möglichen Abspruches.
Worin ein Fehler bei der Ermittlung der der Entschädigung zu Grunde gelegten Daten hinsichtlich des Ausmaßes liegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Es sei von der bescheidmäßig fixierten Wegbreite von 3 m, inklusive einer Kurvenabschrägung von 19 m2 auszugehen. Bei einer Weglänge von 127 lfm errechne sich eine zu entschädigende Gesamtfläche von 400 m2. Korrekterweise hätte aber, weil der Schaden im Wirtschaftsjahr 1997 entstanden sei, auch die Vergütungsrichtlinie für dieses und nicht für das Jahr 2000 zur Anwendung kommen müssen. Somit reduziere sich zwar der errechnete zu entschädigende Betrag zunächst auf EUR 20,64/m2, durch die von der ABB nicht vorgenommene, aber erforderliche Verzinsung in der - entgegen dem im Erhebungsbericht zuerst vorgesehenen, aber vom Beschwerdeführer zu Recht als mit 2 % zu niedrig bemängelten Zinssatz - nunmehrigen Höhe von 4 % ergebe sich eine Entschädigungssumme von EUR 105,68.
Berechtigung komme der Forderung des Beschwerdeführers nach Zuerkennung eines Betrages für die Auflockerung der Bringungstrasse zu. Vor Rückführung dieser Fläche in die landwirtschaftliche Nutzung sei die Beseitigung der durch die Fahrten entstandenen Bodenverdichtung bzw. eine entsprechende Bodenaufbereitung erforderlich, weshalb die von ihm geforderte Entschädigung von S 1,--/m2 (EUR 0,07), das ergebe in Summe EUR 28,--, zuzuerkennen gewesen sei.
Unverständlich sei der Einwand des Beschwerdeführers, es komme ihm keine Parteistellung zu. Er sei grundbücherlicher Eigentümer des belasteten Grundstücks und als solcher Verfahrenspartei. Entgegen seiner Ansicht handle es sich um keinen Notweg, für welche privatrechtliche Normen zur Anwendung kommen müssten, sondern um ein im öffentlichen Recht angesiedeltes Bringungsrecht, über das die Agrarbehörden unter Ausschluss des Zivilrechtsweges zu entscheiden hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/07/0089 protokollierte Beschwerde.
Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 2004 wurde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom 17. Oktober 2002 (betreffend die Anträge auf Kostenersatz) dahingehend entschieden, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 74 Abs. 1 und 2 AVG damit begründet, dass diese Bestimmung auch im Agrarverfahren zur Anwendung komme und dass demnach grundsätzlich jeder Beteiligte verpflichtet sei, die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bezahlen. Dies gelte umso mehr für eine Partei. Anders lautende materielle Bestimmungen, die einen Kostenersatz durch andere Beteiligte rechtfertigten, bestünden im konkreten Fall nicht.
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten handle es sich ausschließlich um solche im Sinne des § 74 AVG. Sie stünden alle mit dem bereits erwähnten Bringungsrechtsverfahren im Zusammenhang und dienten der Abwehr subjektiv ungerechtfertigt empfundener Eingriffe in das Eigentumsrecht. Dies gelte auch für die Kosten des vom Beschwerdeführer beauftragten Ingenieurkonsulenten. Die Mitteilung an die ABB, dass die Verpflichtung der Kostentragung für den Fall des Unterbleibens eines Widerspruches binnen 14 Tagen auf sie überginge, sei rechtlich unbeachtlich und könne daraus eine Zahlungsverpflichtung der Behörde hinsichtlich der Kosten des Ingenieurkonsulenten nicht abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg.
Zl. 2004/07/0093 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten der Verwaltungsverfahren vor und beantragte in allen Beschwerdefällen eine kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die im Verfahren zu den Zlen. 2004/07/0089 und 0094 mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:
1. Zur Beschwerde zur Zl. 2004/07/0094 (Einräumung des Bringungsrechts und Entschädigung):
Die hier interessierenden Bestimmungen des GSLG haben folgenden Wortlaut:
"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremde Grundstücke zu bringen.
...
§ 2. (1) Die Agrarbehörde hat ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, einzuräumen, wenn
1. die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke oder die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Möglichkeit besteht, und
2. dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das öffentliche Interessen, insbesondere auf dem Gebiet des Forstwesens, des Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der öffentlichen Versorgung (z. B. mit Energie), des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht.
(2) ...
§ 3. (1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
1. die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- 2. weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- 3. fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
4. möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen bestimmten Zeitraum einzuräumen.
§ 7. (1) Den Eigentümern der durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstücke sowie den Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern gebührt für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 eine einmalige Geldentschädigung (Entschädigung), soweit nichts anderes vereinbart wird.
(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der Beanspruchung sinngemäß anzuwenden.
(3) ...
§ 12. (1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.
(2) ..."
Die Beschwerde stützt sich in erster Linie darauf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohne entsprechende Sachgrundlagen die auch von ihr zuvor präferierte Zufahrt über die öffentliche Gemeindestraße Grundstück Nr. 192/8 (weiterverlaufend über die Gemeindestraße Grundstück Nr. 174/6) verwerfe, nur weil ein - jeglicher rechtlicher Relevanz entbehrender - Brief des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 12. Dezember 2001 über die Absicht der Wohnstraßenwidmung berichte. Tatsächlich gebe es aber keine solche Verordnung der Gemeinde, weshalb die belangte Behörde diese nicht ihrer rechtlichen Würdigung hätte zu Grunde legen dürfen. Bei Berücksichtigung dieser Variante wäre eine Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers unterblieben. Die Rücksichtnahme auf irgendwelche in der Zukunft gelegene, ungewisse Umstände der Festlegung des Bringungsrechtes sei nicht zulässig, zumal das GSLG selbst im § 12 Abs. 1 die Möglichkeit einräume, im Fall der Änderung der für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse, das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern.
Der belangten Behörde sei ebenfalls nicht zu folgen, wenn diese die kürzeste Variante 1 mit der Begründung ausschließe, dass die Trasse zu einem Drittel auf Baugrund liege, was mit entsprechend höheren Ablösekosten verbunden wäre. Ferner schließe die belangte Behörde die Variante 3 u.a. mit dem Argument aus, dass hiebei ein höherwertig einzustufendes Ackerland belastet würde. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde sei jedoch bei der Abwägung der Vor- und Nachteile, welche zur Beurteilung der Frage der Einräumung eines Bringungsrechtes vorzunehmen sei, die Beurteilung der voraussichtlichen Entschädigung nach § 7 GSLG kein Faktor, der hiebei in Anschlag zu bringen sei. Die im § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG angesprochenen Kosten beträfen nur die Kosten der Errichtung des Bringungsweges selbst. Die nach § 7 festzusetzende Entschädigung sei lediglich die Folge eines eingeräumten Bringungsrechtes, jedoch keine Entscheidungsgrundlage für die Einräumung des Bringungsrechtes selbst und sei daher nicht in die bezughabende Abwägungsentscheidung einzubeziehen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, eine nachvollziehbare Gegenüberstellung des mit den in Betracht kommenden Varianten verbundenen Kostenaufwandes im angefochtenen Bescheid vorzunehmen. Ohne eine solche könne aber das Gewicht des Kostenargumentes im Verhältnis zu den sonstigen Parametern nicht in einer solchen Weise beurteilt werden, die eine sachbezogene Nachvollziehung der behördlichen Wertentscheidung ermögliche.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:
§ 3 Abs. 1 GSLG nennt die Parameter, die bei der Auswahl der geeigneten Trassenvariante zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer meint, eine korrekte Berücksichtigung aller Umstände hätte die Rechtseinräumung über die Variante 5 ergeben.
Mit seinem Hinweis auf die fehlende Relevanz der geplanten Wohnstraßenwidmung eines Teiles dieser Trasse ist der Beschwerdeführer allerdings im Recht. Unstrittig war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Ausweisung des Großteils der Trasse der Variante 5 als Wohnstraße nur beabsichtigt und stand auch nicht unmittelbar bevor. Vor einer rechtswirksamen Widmung einer Straße als Wohnstraße und dem damit verbundenen Ausschluss landwirtschaftlichen Verkehrs ist aber von der grundsätzlichen Eignung auch dieser Wegverbindung als Bringungsweg auszugehen. Eine allfällige spätere Widmung als Wohnstraße könnte gegebenenfalls zur Abänderung des eingeräumten Bringungsrechtes nach § 12 GSLG führen.
Die Variante 5 wurde aber nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht allein wegen der ins Auge gefassten Einrichtung der Zufahrtsstraße als Wohnstraße sondern - ebenso wie die Variante 1 - auch deswegen ausgeschieden, weil jeweils ein Teil der Trasse über Bauland und damit über teuer zu entschädigenden Grund führen würde. Der Beschwerdeführer meint nun, dieser Umstand wäre im Rahmen des § 3 Abs. 1 GSLG nicht zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Berücksichtigung von Kosten der Entschädigung bei der Abwägung von Trassenvarianten bereits - zu der dem § 3 Abs. 1 Z. 1 NÖ GSLG inhaltsgleichen Bestimmung des § 2 Abs. 6 Z. 1 Slbg. GSLG - ausgesprochen, dass die Rechtsmeinung nicht zutrifft, die Beurteilung der Entschädigung sei ein wesentlicher Faktor bei der Abwägung der Vorteile und Nachteile, die zur Beurteilung der Frage der Einräumung eines Bringungsrechtes vorzunehmen sei. Die Entscheidung über die Entschädigung einschließlich der Bemessung ihrer Höhe ist nämlich eine Rechtsfolge der Einräumung des Bringungsrechtes und keine Tatbestandsvoraussetzung für dessen Einräumung. Die Entschädigung dient als Nachteilsausgleich und kann ihrerseits nicht zugleich in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden. Als Nachteil kann letztlich nur die Belastung des Grundeigentums angesehen und in die Nachteilsbeurteilung einbezogen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1995, 93/07/0028, 93/07/0045, und vom 26. Februar 1998, 95/07/0237). In einem zum Kärntner GSLG ergangenen Erkenntnis vom 16. September 1999, 96/07/0156, wurde unter Hinweis auf diese Judikatur zum Ausdruck gebracht, die Entschädigung nach § 7 GSLG sei auch nicht in die Kosten des § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG einzubeziehen.
Dem Beschwerdeführer ist daher auch darin Recht zu geben, dass eine Berücksichtigung der Entschädigungskosten unter dem Aspekt der Vorteils/Nachteilsabwägung des § 3 Abs. 1 Z. 1 GSLG ebenso ausscheidet wie ihre Einbeziehung in den Begriff "Kosten" in Z. 4.
Allerdings ist für den Beschwerdeführer damit noch nichts gewonnen. Für das Ausscheiden der Varianten 1und 5 spricht im vorliegenden Fall nämlich entscheidend § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG, der auf den Nutzungszweck des zu belastenden Grundstückes abstellt. Demnach soll fremder Grund "unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes" in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist daher nicht nur die Länge der in Aussicht genommenen Trasse sondern auch der Verwendungszweck des zu belastenden Grundstückes. Daraus folgt aber, dass die Belastung von Grundflächen, die Bauzwecken gewidmet sind, anders zu beurteilen ist als die Belastung von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücken. Die Belastung eines Baugrundstückes mit einem Bringungsrecht stellt nämlich regelmäßig einen größeren Eingriff in dessen Verwendungszweck dar, als die Belastung eines land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes, läuft doch ein Baugrundstück Gefahr, durch die Belastung mit einem Bringungsrecht in seiner Bebaubarkeit selbst, somit in seinem Verwendungszweck, massiv eingeschränkt zu werden. Die Belastung von Bauland wird daher unter dem Aspekt des § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG möglichst gering zu halten sein; bei Variantenvergleichen wird regelmäßig der Variante der Vorzug zu geben sein, wo der Verwendungszweck des zu belastenden Grundstückes am wenigsten durch die Rechtseinräumung eingeschränkt wird.
Im vorliegenden Fall zeigt die Abwägung der Varianten 1, 5 und 4, dass trotz der geringeren Fremdgrundinanspruchnahme durch die Varianten 1 und 5 gegenüber der Variante 4 der letztgenannten Variante deshalb der Vorzug zu geben war, weil der Verwendungszweck der dadurch belasteten Grundstücke weitaus geringfügiger eingeschränkt wird als dies bei einer Rechtseinräumung über die - von den Varianten 1 und 5 betroffenen -
Baugrundstücke der Fall gewesen wäre. Gegen die Variante 1 spricht zudem noch der Umstand, dass die Wegführung kurvenreich und daher als Bringungsweg schlecht geeignet wäre.
Die Berücksichtigung des Verwendungszweckes nach § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG spricht daher für die von der belangten Behörde im Ergebnis getroffene Entscheidung, das Bringungsrecht über die Variante 4 einzuräumen. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers kann darin nicht erblickt werden.
Auch das Ergebnis der Abwägung zwischen den Varianten 3 und 4 zu Gunsten der Variante 4 (Belastung von Wiesengrund statt von höherwertigem Ackergrund; Vermeidung einer überproportionalen Belastung des Grundstückes 197) erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar; abgesehen davon wäre der Beschwerdeführer durch eine unrichtige Auswahl innerhalb dieser beiden Varianten deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, weil in beiden Varianten die Westseite seines Grundstückes 196 von der Wegtrasse in gleichem Ausmaß in Anspruch genommen wäre.
Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich ihrer Höhe abgeänderte Entschädigung wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Da auch gegen die Rechtseinräumung keine Gründe vorgebracht wurden, die eine Rechtswidrigkeit dieses Teiles des angefochtenen Bescheides aufzeigten, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Die zu hg. Zl. 2004/07/0094 erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2. Zur Beschwerde zu Zl. 2004/07/0089 (Entschädigung für das zwischenzeitig wieder aufgehobene landwirtschaftliche Bringungsrecht):
Der Beschwerdeführer macht in dieser Beschwerde geltend, die tatsächlich zu entschädigende Fläche umfasse nicht eine Gesamtfläche von 400 m2. Die Ermittlung des Ausmaßes der durch den Bringungsweg in Anspruch genommenen Gesamtfläche sei durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen vorgenommen worden und es habe sich dabei eine zu entschädigende Gesamtfläche im Ausmaß von 558 m2 ergeben. Hievon ausgehend ermittle sich die zu entrichtende Entschädigung unter Berücksichtigung des für 1997 richtigen Entschädigungsbetrages im Gesamtausmaß von EUR 169,07. Die im angefochtenen Bescheid angenommene Weglänge von 127 m sei zu gering und könne mit den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie auch im Plan des von ihm beigezogenen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dargestellt sei, nicht in Übereinstimmung gebracht worden. Im Plan sei ausdrücklich auf die durch die Einräumung des Bringungsrechtes in Anspruch genommene Fläche und den durch das Bringungsrecht bewirkten Ernteausfall verwiesen worden. Da nach der Maisernte im Oktober 1997 entsprechend der Fruchtfolge Weizen angebaut worden sei, sei die Ernte des Weizens im Jahre 1998 durch die Einräumung des Bringungsrechtes bis 18. Mai 1998 und die Benützung desselben verloren gegangen, weshalb der Entschädigungsbetrag von EUR 169,07 doppelt, daher mit EUR 338,14 zuzusprechen gewesen wäre.
Dazu ist zu bemerken, dass sowohl der Amtssachverständige der ABB als auch das mit Erhebungen betraute Mitglied der belangten Behörde übereinstimmend auf Grundlage des Katasterstandes die Länge des mit dem Bringungsrecht belasteten Grundstücksteiles des Grundstückes Nr. 196 mit 127 lfm feststellten. Unter Zugrundelegung einer mit dem damaligen Bescheid eingeräumten Breite von 3 m und Berücksichtigung einer Abschrägung im Kurvenbereich errechnete sich ein Gesamtausmaß von ca. 400 m2.
Auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Plan eines Ingenieurkonsulenten führt zu keinem anderen Ergebnis.
Aus diesem Plan gehen nämlich weder Daten über die Länge noch über die Breite des eingezeichneten Bringungsweges hervor; es werden zwei gefärbelte Flächen ausgewiesen, die die Schäden an der Maisernte darstellen sollen. Abgesehen davon, dass nicht klar ist, ob diese Flächen hinsichtlich ihrer Breite mit 3 m aufscheinen - die Heranziehung von 4 m als Berechnungsgrundlage erscheint plausibler - geht die gefärbelte Fläche zudem in ihrem westlichen Bereich über das eingeräumte Bringungsrecht hinaus, weil dieses "ausgehend vom öffentlichen Weg 275" eingeräumt worden war und den - im vorgelegten Plan als geschädigt eingezeichneten, westlich davon liegenden, parallel zum Weg 715 verlaufenden Teil des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht umfasste.
Der Plan stellt offenbar nicht auf die Trasse des mit dem Bescheid der ABB vom 25. Juni 1997 eingeräumten Bringungsrechts sondern allgemein auf eingetretene Schäden an der Maisernte (in zwei verschiedenen Kategorien) ab. Zur Entkräftung der Zahlen, die von den Amtssachverständigen hinsichtlich der mit der Rechtseinräumung einhergehenden Eigentumsinanspruchnahme berechnet wurden, kann dieser Plan daher nicht herangezogen werden.
Allfällige Schäden, die über die Inanspruchnahme von 400 m2 durch die damals rechtswirksam eingeräumte Trasse hinausgehen, sind aber nicht Gegenstand des Entschädigungsbescheides der ABB vom 17. Oktober 2002. Mit diesem Bescheid entschädigte die ABB (lediglich) den Eigentumseingriff durch das Bringungsrecht selbst, soweit es mit dem zwischenzeitig aufgehobenen Bescheid vom 25. Juni 1997 eingeräumt worden war.
Dass sich bei der Zugrundelegung einer bescheidmäßig verfügten Breite von 3 m unter Berücksichtigung der Kurvenstücke ungefähr eine Gesamtfläche von 400 m2 durch die Rechtseinräumung ergab, erscheint aber nachvollziehbar und bildet den Umfang des Eigentumseingriffes ab, der unmittelbar durch den Bescheid vom 25. Juni 1997 bewirkt wurde.
Sowohl im Verfahren erster als auch im Verfahren zweiter Instanz gingen die Agrarbehörden vom zeitlichen Geltungsbereich dieses Bringungsrechtes vom 2. Juli 1997 (Zustellung des Bescheides der AB vom 25. Juni 1997, mit dem die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden war) bis 18. Mai 1998 (Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 28. April 1998) aus. Für diesen Zeitraum wurde die durch den Produktionsausfall bedingte Entschädigung errechnet. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er einen, durch diese Rechtseinräumung bedingten Ernteausfall auch im Jahre 1998 zu erleiden gehabt hätte. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde erweist sich daher als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter zu beachtende Neuerung.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, wonach die Mitbeteiligten auch noch in den Nachfolgejahren über diese Trasse gefahren seien, war in dem hier anhängigen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Die zur hg. Zl. 2004/07/0089 erhobene Beschwerde erweist sich daher ebenfalls als unbegründet, weshalb auch sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
3. Zur Beschwerde zur Zl. 2004/07/0093 (Kostenbescheid):
In der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Kostentragung nach § 74 AVG macht der Beschwerdeführer geltend, er habe zur richtigen und genauen Ausmessung und Ermittlung jener für die Einräumung des Bringungsrechtes in Anspruch genommenen Grundflächen einen staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beigezogen und es sei von diesem ein Plan erstellt worden, aus welchem sich das Gesamtausmaß der für das Bringungsrecht in Anspruch genommenen Flächen ergebe. Für diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von S 8.250,-- (EUR 599,55) in Rechnung gestellt worden. Dass die Kosten einer solchen Ermittlung des für eine Entscheidung tatsächlich richtigen Sachverhalts in Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers von diesem selbst zu tragen seien, sei rechtsirrig. Gerade solcher, der Rechtsdurchsetzung des Beschwerdeführers gegen behördliche Entscheidungen dienender Aufwand müsste dem Beschwerdeführer erstattet werden, umso mehr als dieser im Voraus die Beiziehung eines Geometers mangels einer termingerechten anderweitigen Lösung der Behörde ohne Widerspruch angekündigt hätte und daher von einer Zustimmung der Behörde hätte ausgehen können. Dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, eine behördlich unrichtige Ermittlung des zur Entschädigung bestimmten Gesamtausmaßes unter eigenem Aufwand einer Richtigstellung zuzuführen, könne schon aus dem Grunde des auch für den Zivilrechtsbereich maßgeblichen Grundsatzes des Art. 6 Abs. 1 MRK, nämlich des Grundsatzes des "fair trial," keinesfalls tragfähig sein. Solcher Aufwand sei dem Betroffenen und damit dem Beschwerdeführer zum Ersatz zu bringen. Mangels Zuspruches der für den Geometer anfallenden Gebühren sei der angefochtene Bescheid unrichtig und rechtswidrig.
Dazu ist auszuführen, dass nach § 74 Abs. 1 AVG, welcher auch im AgrVG anzuwenden ist, jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens daher der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1993, 90/06/0188).
Die hier zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden ist.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezieht sich der Beschwerdeführer nur mehr auf die Kosten, die er durch die Beiziehung des von ihm selbst bestellten Geometers hatte. Es besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber keine Verpflichtung, ihm die Kosten des Geometers zu ersetzen (vgl. das die Kosten eines Gutachtens betreffende hg. Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/17/0141). Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen durchgedrungen wäre und die beanspruchte Fläche von der Behörde zunächst als zu gering angenommen worden wäre, bestünde keine Pflicht zum Ersatz der Kosten eines vom Beschwerdeführer selbst beauftragten Sachverständigen. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten oder eben auch Zivilingenieurkosten für von Parteien in Auftrag gegebene Vermessungsarbeiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1982, 82/06/0015).
Ebenso verfehlt ist die Annahme des Beschwerdeführers, aus dem Fehlen eines Widerspruches der ABB auf seine Ankündigung der Beauftragung eines Ingenieurkonsulenten folge die Verpflichtung zur Kostentragung. Darin kann keinesfalls eine stillschweigende Zustimmung zum behördlichen Ersatz der Kosten für die Vermessungsarbeiten erblickt werden.
In seinem Recht auf ein "fair trial" nach Art. 6 MRK wird der Beschwerdeführer schließlich schon deshalb nicht verletzt, weil die behördlichen Berechnungsgrundlagen für den durch die Rechtseinräumung bewirkten Eigentumseingriff zutreffend waren und die vom Beschwerdeführer beauftragte Vermessung nicht auf die Rechtseinräumung sondern - wie oben dargestellt - auf hier nicht verfahrensrelevante Aspekte abzielte (vgl. zur Verfassungskonformität des § 74 AVG im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, 93/06/0212).
Daraus ergibt sich, dass auch die zu hg. Zl. 2004/07/0093 erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich in allen Fällen auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 2. Juni 2005
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