VwGH 2004/04/0024

VwGH2004/04/002424.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH in Herzogenaurach (Deutschland), vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 16. Dezember 2003, GZ 611.091/004- BKS/2003, betreffend Zuordnung einer Übertragungskapazität zu einem bereits bestehenden Versorgungsgebiet nach dem Privatradiogesetz (mitbeteiligte Partei: Welle Salzburg GmbH in Wals, z.H. Dr. Gerald Kopp, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
PrivatradioG 2001 §10 Abs1 Z4;
PrivatradioG 2001 §2 Z3;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §6;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
PrivatradioG 2001 §10 Abs1 Z4;
PrivatradioG 2001 §2 Z3;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 20. Mai 2003 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 12 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 49 Abs. 3a Telekommunikationsgesetz (TKG) die Übertragungskapazität "S JOHANN PONG 2 (Sternlehen) 107,5 MHz" zur Erweiterung des der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25. Juni 2002 zugeteilten Versorgungsgebietes "Stadt Salzburg 106,2 MHz" zugeordnet (Spruchpunkt 1.).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes und Zuordnung der in Spruchpunkt 1. angeführten Übertragungskapazität zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G abgewiesen (Spruchpunkt 6.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei habe in ihrem Antrag auf Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität zu ihrem Versorgungsgebiet vorgebracht, dass damit "eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Sendeleistung" erreicht werden könne. Gemäß § 10 Abs. 1 PrR-G könne eine Zuordnung der Übertragungskapazität zum bestehenden Versorgungsgebiet zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet oder zur Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes erfolgen. Bei einem Versorgungsgebiet handle es sich gemäß § 2 Z 3 PrR-G um jenes Gebiet, das mit den in der Zulassung festgelegten oder bereits früher zugeordneten Übertragungskapazitäten in einer "Mindestempfangsqualität" versorgt werden könne. Konstitutives Element des Versorgungsgebietes sei daher die Zuordnung der Übertragungskapazitäten, aus denen sich entsprechend den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation die versorgten Gebiete ableiten ließen. Wie sich aus dem Gutachten des im Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ergebe, komme eine Verbesserung der Versorgung im Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei nicht in Betracht, da das von der gegenständlichen Übertragungskapazität versorgte Gebiet nicht in diesem Versorgungsgebiet liege. Aus dem Gutachten ergebe sich weiters, dass bei Zuordnung der Übertragungskapazität an das Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei eine durchgehende Versorgung in der von der internationalen Fernmeldeunion empfohlenen Mindestfeldstärke nicht erreicht werden könne. Es sei jedoch zu beachten, dass das unzureichend versorgte Grenzgebiet (zum bestehenden Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei) dünn bis gar nicht besiedeltes alpines Gelände darstelle und eine technisch aufwändige Vollversorgung dieses Bereiches daher nicht verlangt werden könne. Zur Annahme der Erweiterung des Versorgungsgebietes reiche es aus, dass eine Versorgung auf der Hauptverkehrsstrecke (hier der A10 Tauernautobahn) in einer für Mobilversorgung ausreichenden Feldstärke bestehe, wobei eine Unterbrechung der Versorgung in Straßentunnel schon aus physikalischen Gründen hingenommen werden müsse. Daher würde die Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität zu einer Erweiterung des der mitbeteiligten Partei zugeteilten Versorgungsgebietes führen. Ein für die ausgeschriebene Übertragungskapazität allfällig neu geschaffenes Versorgungsgebiet "St. Johann im Pongau" wäre im Vergleich zu anderen Versorgungsgebieten ein kleines Versorgungsgebiet. Mit der Finanzierbarkeit des Radiobetriebes durch ein entsprechend hohes, im Versorgungsgebiet erzielbares Werbeaufkommen könne daher nicht gerechnet werden. Im Hinblick auf diese wirtschaftlichen Gegebenheiten im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet und die Bedeutsamkeit des Kriteriums der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G sei die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes nur dann der Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes der mitbeteiligten Partei vorzuziehen, wenn entweder ein außergewöhnliches wirtschaftliches Konzept vorliege, das überzeugend darzulegen vermöge, wie die Hörfunkveranstaltung auf längere Zeit im Rahmen einer eigenständigen Zulassung durchgeführt werden könne und/oder wenn das neu zu schaffende Versorgungsgebiet stärker auf die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge Bedacht nehme und/oder wenn schließlich durch eine Neuzulassung ein gegenüber der Erweiterung deutlich größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei.

Die Beschwerdeführerin plane - wie schon für das Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau" - die Veranstaltung eines Spartenprogramms mit dem Fokus auf Country-Westernmusik sowie die Interessen von Berufskraftfahrern. Ein Bezug zum Versorgungsgebiet solle durch mögliche lokale Sendungen erreicht werden, genauere Planungen seien diesbezüglich jedoch noch nicht erfolgt. Primär und größtenteils sei jedoch eine Übernahme des Programms geplant, welches für das Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau" veranstaltet werde. Dieses Konzept sei einer (echten) Erweiterung des Versorgungsgebietes ähnlich. Zu bedenken sei jedoch, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin in Spittal an der Drau mit 31. März 2008 ablaufe, die halbe Zulassungsdauer also bereits verstrichen sei. Eine neue Zulassung im vorliegenden Verfahren wäre jedoch auf 10 Jahre zu erteilen. Die Auswahlentscheidung der Behörde müsste jedoch auf die gesamte Zulassungsdauer Bedacht nehmen, sodass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Synergien nur bedingt berücksichtigt werden könnten. Angesichts dieser Überlegungen habe die Beschwerdeführerin kein nachvollziehbares wirtschaftliches Konzept vorlegen können, das eine einigermaßen wirtschaftlich stabile und dauerhafte Programmgestaltung im Rahmen eines neu zu schaffenden Versorgungsgebietes erwarten lasse. Ein außergewöhnliches wirtschaftliches Konzept, welches die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes an Stelle der Erweiterung des bestehenden Versorgungsgebietes nahe legen würde, sei somit nicht vorgelegt worden.

Auch unter Bedachtnahme auf die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge sei die Neuschaffung eines Versorgungsgebietes nicht geboten. So liege das neu versorgte Gebiet gleich wie das bestehende Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei im Bundesland Salzburg. Zudem habe sich die Salzburger Landesregierung ebenfalls für die Erweiterung und gegen die Neuschaffung eines Versorgungsgebietes ausgesprochen.

Im Hinblick auf den Beitrag zur Meinungsvielfalt sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Ausstrahlung eines neuartigen Spartenprogrammes plane, jedoch in dem durch die vorliegende Übertragungskapazität versorgten Gebiet auch noch kein dem Programm der mitbeteiligten Partei entsprechendes Vollprogramm vertreten sei. Für Spartenprogramme sei gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten, sodass Spartenprogramme einem Vollprogramm erst bei ausreichender Versorgung des betroffenen Gebietes durch andere Vollprogramme vorgezogen werden könnten.

Aus diesen Gründen sei die Erweiterung des Versorgungsgebietes unter Abwägung der Grundsätze der Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet, der Bevölkerungsdichte und damit zusammenhängend der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie der politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes vorzuziehen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 16. Dezember 2003 wurde die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 1 PrR-G abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Frage, ob ein bestehendes Versorgungsgebiet um Übertragskapazitäten erweitert werde oder ob diese Übertragungskapazitäten als neues Versorgungsgebiet einem "neuen" Bewerber zugeordnet würden, sei auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G zu beantworten, wobei auch § 6 Abs. 1 PrR-G zu berücksichtigen sei, da die Erhaltung und Förderung der Meinungsvielfalt einen tragenden Gedanken des Gesetzgebers in der Privatrundfunkgesetzgebung darstelle.

Im Verfahren sei unbestritten geblieben, dass das Versorgungsgebiet von der Bevölkerungsdichte und von der Wirtschaftsleistung her ein weniger attraktives Versorgungsgebiet sei als andere Gebiete. Da die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes für den Zulassungsinhaber regelmäßig mit einem höheren organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden sei als die Erweiterung eines bereits bestehenden, räumlich in unmittelbarer Nähe liegenden Versorgungsgebietes, könne die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes nur dann vorgezogen werden, wenn entweder außergewöhnliche wirtschaftliche Konzepte vorlägen, die darzulegen vermögen, wie die Hörfunkveranstaltung auf längere Zeit im Rahmen einer eigenständigen Zulassung durchgeführt werden könne, und/oder wenn das neu zu schaffende Versorgungsgebiet stärker auf die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge Bedacht nehme und/oder wenn schließlich durch eine Neuzulassung ein gegenüber der Erweiterung größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei.

Das Konzept der Beschwerdeführerin habe dies nicht in überzeugender Weise dartun können. Auch habe die Erstbehörde zu Recht Zusammenhänge mit dem Versorgungsgebiet Salzburg (der mitbeteiligten Partei) hervorgehoben. Die (in der Berufung der Beschwerdeführerin vorgebrachte) Abgrenzung in geografischer Hinsicht reiche jedenfalls nicht aus, um derartige Zusammenhänge zu verneinen, da letztlich nach dieser Auffassung jedes noch so kleine Gebiet "eigenständig" wäre. Vielmehr spreche das von der Erstbehörde angeführte Kriterium der Bevölkerungsdichte mehr für eine Zusammenlegung mit dem Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei als für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes.

Auch habe die Erstbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass das Programm der Beschwerdeführerin keinen deutlich größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt zu leisten vermöge. So habe die Beschwerdeführerin etwa nicht dargelegt, dass ihr Programm im Vergleich zum Programm der mitbeteiligten Partei eine besondere Bezugnahme zum Versorgungsgebiet aufweisen würde. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Zuordnung der Übertragungskapazität an die mitbeteiligte Partei würde bewirken, dass zwei der drei verbreiteten Programme "in den Händen einer Familie" lägen (da der alleinige Geschäftsführer der Pinzgau/Pongau/Lungau Radio GmbH Vater des Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei sei) sei hervorzuheben, dass diese Personen nicht an der mitbeteiligten Partei beteiligt seien und die Annahme, der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei könne als Sohn des Geschäftsführers der genannten GesmbH Einfluss auf deren Programm nehmen, die Bedeutung des Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei völlig überbewerte. Auch hätten sich im Ausgangsverfahren nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Behauptungen einer engen Kooperation der mitbeteiligten Partei mit Krone Hit Radio oder gar eines maßgeblichen Einflusses von Krone Hit Radio auf die Programmgestaltung der mitbeteiligten Partei als völlig unbegründet erwiesen. Die Tatsache des Verwandtschaftsverhältnisses alleine reiche nicht aus, um Bedenken hinsichtlich der Einflussnahme im Sinne der Anliegen einer Familie und damit entgegen der Meinungsvielfalt zu begründen.

Weiters könne nicht erkannt werden, dass - wie von der Beschwerdeführerin in der Berufung behauptet - der Amtssachverständige die Aussage getroffen hätte, eine Versorgung im Grenzgebiet zum bestehenden Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei sei ausgeschlossen. Es finde sich lediglich die Aussage, dass es fraglich sei, ob eine Versorgung "lückenlos" erreicht werden könne. Dass die beiden Versorgungsgebiete aber technisch betrachtet nicht zusammenhängen würden, könne diesem Gutachten nicht entnommen werden. Auch gehe es nicht darum, allfällige Lücken zwischen den durch die einzelnen Übertragungskapazitäten erreichten Gebieten in Metern oder Kilometern zu messen und ab einer bestimmten Größe derartiger (allenfalls durch Tunnel bewirkter) Lücken von einer "Unterbrechung" auszugehen, die den Zusammenhang der Versorgungsgebiete ausschließe. Vielmehr sei entscheidend, inwieweit die beiden Versorgungsgebiete prinzipiell zueinander die in § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G genannten Zusammenhänge aufwiesen. Solche Zusammenhänge seien von der Erstbehörde ausreichend dargetan worden.

Wenn die Erstbehörde ausgesprochen habe, zur Annahme der Erweiterung reiche es aus, dass eine Versorgung auf der Hauptverkehrsstrecke in einer für Mobilversorgung ausreichenden Feldstärke bestehe, habe sie damit nicht gesagt, dass die mobile Hörerschaft als eigenes und wesentliches Element des Radiomarktes unabhängig vom erweiterten Versorgungsgebiet anzusehen wäre. Dass das Konzept der Beschwerdeführerin abgestellt auf den reinen Durchfahrtsverkehr wirtschaftlich tragfähiger wäre als das Konzept der mitbeteiligten Partei, das neben der ansässigen Bevölkerung auch die in der Umgebung des bisherigen Versorgungsgebietes mobile Bevölkerung versorgen wolle, habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei auch davon auszugehen, dass weitgehend das in Deutschland produzierte Programm übernommen werden solle. Schon aus diesem Grund könne ein besonders großer Lokalbezug nicht erwartet werden. Auch das von der Beschwerdeführerin wiederholt vorgebrachte Argument des besonderen Beitrags zur Meinungsvielfalt treffe nicht zu, da sie nicht dargetan habe, warum ihren auf Fernfahrer und Trucker eingeschränkten Spartenprogramm gegenüber dem von der mitbeteiligten Partei geplanten (ansonsten nicht im Verbreitungsgebiet vertretenen) jugendorientierten lokalen Vollprogramm der Vorzug einzuräumen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf eine gesetzmäßige Auswahlentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 6 PrR-G verletzt.

Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe im Widerspruch zum Gutachten des Amtssachverständigen festgestellt, dass die beiden in Frage stehenden Versorgungsgebiete räumlich aneinander grenzten und sohin zusammenhingen. Dagegen gehe der Amtssachverständige davon aus, dass eine durchgehende Versorgung in der empfohlenen Feldstärke im Grenzgebiet zum bestehenden Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei nicht vorliege und auch entlang der A10 nicht völlig "lückenlos" möglich sei. Daher hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die beiden Verbreitungsgebiete nicht zusammenhingen bzw. aneinander grenzten, was eine Erweiterung ausgeschlossen hätte. Eine Erweiterung eines Versorgungsgebietes käme nämlich nur dann in Frage, wenn die betroffenen Versorgungsgebiete tatsächlich aneinander grenzten, das heißt mit der nötigen Feldstärke eine durchgehende Versorgung erreicht werden könne. Erst wenn die technische Prüfung eine solche durchgehende Versorgung ergebe, könne es zur Abwägung kommen, inwieweit politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge für eine Erweiterung des Versorgungsgebietes sprächen. Niemals aber könnten diese Zusammenhänge - wie von der belangten Behörde ausgeführt - das Vorliegen einer durchgehenden Versorgung im erforderlichen Ausmaß ersetzen.

Gänzlich unverständlich werde die Argumentation der belangten Behörde, wenn einerseits die Versorgung der A10 für Mobilversorgung in ausreichender Feldstärke als zentrales Argument für das Bestehen eines zusammenhängenden Verbreitungsgebietes angeführt werde und sodann dieser mobilen Versorgung die Bedeutung als wesentliches Element des Radiomarktes wieder abgesprochen werde.

Wenn die belangte Behörde dem Programmkonzept der Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Tragfähigkeit abspreche, so möge dies bei einer generalisierenden Betrachtung unter Außerachtlassung sämtlicher den konkreten Fall betreffenden Umstände möglicherweise zutreffen. Diese Sichtweise sei jedoch im vorliegenden Fall in keiner Weise angebracht, da dieses Argument in Bezug auf das Konzept der Beschwerdeführerin "nicht ziehe". Wie die Beschwerdeführerin dargelegt habe, falle auf Grund des bestehenden Sendegebietes in Spittal an der Drau und des "Sendestarts" in Deutschland außer der technischen Infrastruktur und der regionalen Beiträge, die jedoch durch freie Mitarbeiter kostengünstig gestaltet werden könnten, kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand an. Worin daher der zusätzliche Aufwand der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mitbewerberin liegen solle, werde von der belangten Behörde in keiner Weise dargetan, sodass sich dieses Argument als "reine Scheinbegründung" herausstelle. Dem PrR-G sei auch nicht zu entnehmen, dass die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes nur dann der Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes vorzuziehen sei, wenn für Ersteres ein außergewöhnliches wirtschaftliches Konzept vorliege. Richtig sei lediglich, dass hiebei auch die "wirtschaftliche Seite" zu betrachten sei. Dabei stelle das Konzept der Beschwerdeführerin, welches nicht auf ein einzelnes Versorgungsgebiet abstelle, sondern auf die Bildung einer "Sendekette", die noch dazu nicht auf österreichisches Gebiet beschränkt sei, ohnedies ein entsprechendes wirtschaftliches Konzept dar, das die Erteilung der Lizenz stützen würde.

Die belangte Behörde habe auch übersehen, dass bei Spartenprogrammen gemäß § 6 PrR-G das Erfordernis des Lokalbezugs vom Gesetzgeber nicht als notwendig erachtet werde. Die Beschwerdeführerin habe niemals bestritten, dass das von ihr produzierte Programm auch in Deutschland verbreitet werden solle. Gerade dies zeige aber die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Konzeptes der Beschwerdeführerin, welche mit einem Spartenprogramm, das sich von vornherein auf bestimmte Themen konzentriere, nur mit einer flächenmäßig entsprechend großen Verbreitung und notwendig großen Hörerschaft erfolgreich arbeiten könne.

Für den Fall, dass § 6 und § 10 PrR-G derart auszulegen seien, dass die Verbreitung des Programmes der Beschwerdeführerin auch in Deutschland zu ihrem Nachteil ausschlage, rege die Beschwerdeführerin die Einholung einer Vorabentscheidung beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) an, da ein solcher Gesetzesinhalt zweifellos der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bzw. dem diesen Freiheiten innewohnenden Diskriminierungsverbot widersprechen würde. Hiezu verweist die Beschwerdeführerin auf eine Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 24. Juli 2003, IP/03/1103, betreffend die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland betreffend das Rheinland-Pfälzische Landesrundfunkgesetz.

Was die angeblichen politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge angehe, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die belangte Behörde mit Ausnahme des Umstandes, dass das ausgeschriebene Versorgungsgebiet und das Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei im selben Bundesland lägen, keine weiteren Zusammenhänge ausgeführt wären. Diese seien auch kaum vorhanden, da der wirtschaftliche Zentralraum der Stadt Salzburg mit urbaner Struktur und kulturellem Schwerpunkt auf diverse Festspiele der "Hochkultur" einem ländlichen Gebiet gegenüberstehe, das von seiner bäuerlichen Struktur geprägt sei und auch kulturell für ganz andere Inhalte "stehe".

Auch habe die belangte Behörde in keiner Weise begründet, warum sie davon ausgehe, dass das Programm der Beschwerdeführerin dem Kriterium der größeren Meinungsvielfalt nicht mehr dienen würde als die Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei. Auf die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin gehe die belangte Behörde mit keinem Wort ein. Es sei nun einmal nicht "wegzudiskutieren", dass das Programmkonzept der Beschwerdeführerin sowohl im Musikprogramm als auch im Wortprogramm durch die völlig neue Themenwahl einen starken Kontrast zu allen anderen im Verbreitungsgebiet empfangbaren Programmen darstelle. Im Vergleich zum Programm der mitbeteiligten Partei, welches sich an eine jüngere Zuhörerschaft der 15- bis 29- jährigen richte, richte sich das Programm der Beschwerdeführerin an Hörer sämtlicher Altersschichten mit Vorliebe für Country- und Westernmusik und verwandte Musiksparten sowie mit Interesse an den im Wortprogramm besetzten Themen (Verkehr, Reisen, Sport, Countrykultur etc.). Das Hörersegment der mitbeteiligten Partei werde überdies auch von den im Verbreitungsgebiet empfangbaren Sendern Ö3 und FM4 des ORF sowie dem Programm des Krone Hit Radio schwerpunktmäßig bedient.

Letztlich sei es unter dem Gesichtspunkt der Meinungsvielfalt bedenklich, wenn der gesamte Lokalhörfunkmarkt in Salzburg "in die Hände einer Familie gelange", die "in der Person des Vaters" überdies noch maßgebliche politische Funktionen im Land Salzburg ausübe. Die diesbezüglichen Argumente der belangten Behörde seien daher nicht nachvollziehbar.

2. Gemäß § 2 Z 3 des Privatradiogesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2004 (PrR-G), gilt der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum als Versorgungsgebiet.

Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 5 Abs. 1 und 2), um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere in dem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist, oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist, und

2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

Gemäß § 10 Abs. 1 PrR-G hat die Regulierungsbehörde die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

1. Für den österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland besteht.

2. Darüber hinaus zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten sind auf Antrag bereits bestehenden Versorgungsgebieten zur Verbesserung der Versorgung zuzuweisen, sofern sie nicht für weitere Planungen insbesondere für die Schaffung eines Versorgungsgebietes für bundesweiten Hörfunk herangezogen werden können.

3. Nach Maßgabe darüber hinaus verfügbarer Übertragungskapazitäten ist ein Versorgungsgebiet für bundesweiten privaten Hörfunk zu schaffen.

4. Weitere verfügbare Übertragungskapazitäten sind entweder für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete oder die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete von Hörfunkveranstaltern heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 13 Abs. 2 PrR-G hat die Regulierungsbehörde bei der Ausschreibung von Übertragungskapazitäten die verfügbaren Übertragungskapazitäten im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde gemäß § 10 Abs.1 Z 4 PrR-G zu entscheiden, ob die freie Übertragungskapazität für die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes verwendet wird. Für die Auswahl zwischen diesen - grundsätzlich gleichwertigen - Möglichkeiten der Verwendung einer Übertragungskapazität ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale und kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Die Regulierungsbehörde hat anhand dieser Kriterien abzuwägen, inwieweit durch ein neues Versorgungsgebiet zum schon bestehenden Angebot an Programmen privater Hörfunkveranstalter ein Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet geleistet würde. Sie hat dabei auch abzuwägen, ob und inwieweit die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes im Hinblick auf die erreichte Einwohnerzahl wirtschaftlich tragfähig erscheint oder dieser Aspekt eher für die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes spricht. Steht die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes tatsächlich mit der Frage über die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes in Konkurrenz, so ist weiters zu beurteilen, ob die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge eher für ein neues Versorgungsgebiet sprechen oder Zusammenhänge der dargestellten Art zu einem bestehenden Versorgungsgebiet bestehen, die eher für eine Zuordnung zu diesem sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2003/04/0136, mit Verweis auf die Erläuterungen zur RV 401 BlgNR XXI. GP, S 18 f).

Insoweit bei der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G konkrete Bewerbungen berücksichtigt werden müssen, sind bei der Ausübung des Auswahlermessens, ob die Übertragungskapazität für die Schaffung eines neuen oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes verwendet wird, neben den Kriterien des § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G auch jene des § 6 leg. cit. heranzuziehen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003).

4. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, es seien die Voraussetzungen für eine Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G nicht vorgelegen, da dem Gutachten des Amtssachverständigen zufolge im Grenzgebiet des ausgeschriebenen Versorgungsgebietes zum bestehenden Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei keine durchgehende Versorgung gegeben sei und diese Versorgungsgebiete daher nicht räumlich aneinander grenzten.

§ 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G spricht von der "Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete". § 2 Z 3 PrR-G definiert das Versorgungsgebiet als einen geografischen Raum, der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete (näher) umschrieben ist. Wie die KommAustria im Erstbescheid zu Recht anführt, ist daher die Zuordnung der Übertragungskapazitäten das begründende (konstituierende) Element des Versorgungsgebietes. Aus diesen lassen sich entsprechend den physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation die versorgten Gebiete ableiten.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass das bestehende Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei und das durch die ausgeschriebene Übertragungskapazität zu versorgende Gebiet räumlich aneinandergrenzen, wie dies im Übrigen auch durch die im Gutachten des Amtssachverständigen enthaltene grafische Darstellung (Abbildung 1) verdeutlicht wird.

Wenn die Beschwerde sich nun darauf beruft, dass diese Versorgung in diesem Grenzgebiet keine durchgehende sei, so hat die Erstbehörde hiezu ausgeführt, dass eine technisch aufwändige Vollversorgung des im vorliegenden Fall zu versorgenden dünn bis gar nicht besiedelten alpinen Gelände nicht verlangt werden könne und es zur Annahme der Erweiterung des Versorgungsgebietes ausreiche, dass eine Versorgung auf der Hauptverkehrsstrecke (der A10 Tauernautobahn) in einer für Mobilversorgung ausreichenden Feldstärke bestehe, wobei eine Unterbrechung der Versorgung in Straßentunnels schon aus physikalischen Gründen hingenommen werden müsse. Die belangte Behörde bestätigte diese Auffassung und führte näher aus, dass es für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete nicht darauf ankomme, allfällige Lücken zwischen den durch die einzelnen Übertragungskapazitäten erreichten Gebieten zu messen und ab einer bestimmten Lücke von einer "Unterbrechung" auszugehen, die den Zusammenhang der Versorgungsgebiete ausschließe. Allfällige technische Versorgungslücken könnten daher am Ergebnis eines zu bejahenden Zusammenhangs nichts ändern.

Diese Auffassung kann angesichts des Wortlautes des § 2 Z 3 PrR-G nicht als rechtswidrig erkannt werden, welcher von "zu versorgenden" (und nicht von: versorgten) Gemeindegebieten spricht und damit auch Lücken innerhalb eines Versorgungsgebietes in Kauf nimmt (vgl. Brugger, KommAustria - Gesetz und Privatradiogesetz (2001), 63, Anm. zu § 2 Z 3 PrR-G). Eine in jedem Fall durchgehende Versorgung eines Versorgungsgebietes kann schon deswegen nicht gefordert werden, da dieses - wie oben dargestellt -

durch die jeweilige Übertragungskapazität bestimmt wird und daher schon der Natur der Sache nach die entsprechenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten der Funkwellenausbreitung in der speziellen topografischen Situation zu berücksichtigen sind.

5. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie habe ein wirtschaftliches Konzept nicht in überzeugender Weise dartun können.

Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes anhand der Einwohnerzahl im Versorgungsgebiet und auch anhand des konkreten wirtschaftlichen Konzeptes der Beschwerdeführerin geprüft hat (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003).

Ausgehend von den konkreten wirtschaftlichen Gegebenheiten im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes notwendige außergewöhnliche wirtschaftliche Konzept nicht vorlegen habe können, weil lediglich ein Finanzplan für das Gesamtkonzept bei Erhalt aller derzeit ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten vorgelegt worden sei und nur diesfalls die zusätzlichen Einnahmen die zusätzlichen Kosten überstiegen. Dem hält die Beschwerde lediglich entgegen, die Behörde übersehe, dass für das beantragte Programm im neu zu schaffenden Versorgungsgebiet kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand "außer der technischen Infrastruktur" und "außer der regionalen Beiträge, die jedoch durch freie Mitarbeiter kostengünstig gestaltet werden" anfallen würde, da bereits eine bestehende Zulassung der Beschwerdeführerin in Spittal an der Drau bestehe bzw. ein "Sendestart in Deutschland" erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch nicht, einen Finanzplan nur für ein Gesamtkonzept bei Erhalt aller derzeit ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten vorgelegt zu haben und bringt auch nicht vor, Zulassungen für alle diese Übertragungskapazitäten, wie in diesem Finanzplan vorausgesetzt, erhalten zu haben.

6. Die belangte Behörde hat weiters in ihrer Auswahlentscheidung auf die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge Bedacht genommen. Die nicht näher konkretisierte Beschwerdebehauptung, solche seien nicht vorhanden, da sich das bestehende Versorgungsgebiet der mitbeteiligten Partei als städtischer Zentralraum vom ausgeschriebenen Versorgungsgebiet als ländlichem Gebiet kulturell völlig unterscheide, kann einen Ermessensfehler der belangten Behörde nicht dartun.

7. Auch der durch das Programm der Beschwerdeführerin bewirkte Beitrag zur Meinungsvielfalt wurde von der belangten Behörde zulässigerweise gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 6 PrR-G geprüft. In dieser Hinsicht kommt es gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G bei Spartenprogrammen - wie dem der Beschwerdeführerin - darauf an, ob im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von den geplanten Programmen ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, das Programm der Beschwerdeführerin werde keinen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet bringen, zumal es inhaltlich weniger auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung als vielmehr auf die Interessen des Durchfahrtsverkehrs, speziell der Berufskraftfahrer und Fernfahrer, ausgerichtet sei. Wenn die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, ihr Programmkonzept stelle sowohl im Musikprogramm als auch im Wortprogramm durch die "völlig neue Themenwahl" einen "starken Kontrast" zu allen anderen im Verbreitungsgebiet empfangbaren Programmen dar und wende sich an "Hörer sämtlicher Altersschichten mit Vorliebe für Country- und Westernmusik", so zeigt sie damit noch nicht auf, inwieweit ihr Programm vor dem Hintergrund der im Versorgungsgebiet durch Privatradios bereits verbreiteten Programme einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lasse, der über das im Allgemeinen zu erwartende Ausmaß erheblich hinausgeht. Dass sich das von der Beschwerdeführerin geplante Programm von den anderen Programmen im Versorgungsgebiet unterscheidet, besagt noch nichts über die Bedeutung dieses Programms für die Vielfalt der im Versorgungsgebiet verbreiteten Meinungen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juli 2004, Zl. 2003/04/0172, und vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0153 sowie Zl. 2002/04/0159, jeweils mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zlen. 2002/04/0006, 0053, 0126).

Auch der in der Beschwerde nochmals erhobene pauschale Vorwurf, "der private Lokalhörfunkmarkt in Salzburg" würde "sukzessive in die Hände einer Familie" gelangen, kann angesichts der Ausführungen der belangten Behörde zu dieser Frage im Hinblick auf die Meinungsvielfalt keinen Ermessensfehler erweisen.

Da die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgehen konnte, dass das von der Beschwerdeführerin geplante Programm keinen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet erwarten lasse, ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin - wie vorgebracht - auch Inhaberin einer Zulassung in Deutschland ist, ohne Belang, sodass auf den von der Beschwerdeführerin behaupteten Eingriff in Gemeinschaftsrecht nicht weiter einzugehen war.

8. Insgesamt kann daher in der zu Gunsten der Mitbeteiligten ausgefallenen Gewichtung der zulässigerweise für die vorliegende Auswahlentscheidung herangezogenen Kriterien kein Ermessensfehler erblickt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Mai 2006

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