VwGH 2002/04/0159

VwGH2002/04/015930.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der R Gesellschaft m.b.H. in H (Deutschland), vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001, Zl. 611.010/001- BKS/2001, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: P GmbH und Co KG in E, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20), zu Recht erkannt:

Normen

PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs2;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 18. Juni 2001 wurde der mitbeteiligten Partei die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet Burgenland erteilt; der Antrag (u.a.) der beschwerdeführenden Partei, diese Zulassung ihr zu erteilen, wurde gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei beabsichtige ein im Format "adult contemporary" gehaltenes Programm zu senden, wobei ein Mantelprogramm von der "K Radio" Dachmarke übernommen werde. Der lokale Bezug zum Versorgungsgebiet werde durch lokale Ausgestaltung des Wortprogramms hergestellt. Die Serviceteile beinhalteten Wetter-, Verkehrs-, Welt- und Landesnachrichten. Das Programm gehe auf das konkrete Versorgungsgebiet ein. Auf Grund des finanziellen Rückhalts, der durch die lokal verankerte Gesellschaftsstruktur und durch die Beteiligung der K Beteiligungs GmbH gegeben sei, könne davon ausgegangen werden, dass die mitbeteiligte Partei für die gesamte Zulassungsdauer ein auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programm gestalten könne, möge es auch zu einem deutlichen Rückgang an programmlicher Selbstständigkeit kommen. Das Programmangebot der beschwerdeführenden Partei sei demgegenüber als Spartenprogramm anzusehen, das sowohl im Musik- als auch im Wortprogramm vor allem auf die Interessen von Fernfahrern und Countryfreunden abziele. Es handle sich eigentlich um ein für das gesamte Bundesgebiet gedachtes Spartenprogramm, das nur geringfügig auf die Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung Rücksicht nehme. Ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet sei von der Zulassung der beschwerdeführenden Partei aber nicht zu erwarten. Da die mitbeteiligte Partei den gesetzlichen Voraussetzungen am ehesten entspreche und unter Berücksichtigung auch des Umstandes, dass sie die Zulassung bereits ausgeübt habe, sei der mitbeteiligten Partei die beantragte Zulassung zu erteilen gewesen.

Die (u.a.) von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 14. Dezember 2001 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei die Rüge der beschwerdeführenden Partei, die Beteiligungsverhältnisse an der mitbeteiligten Partei seien nicht ausreichend detailliert festgestellt worden, unzutreffend. Das PrR-G verbiete eine unmittelbare Beteiligung, nicht aber eine mittelbare. Selbst wenn daher das Land Burgenland über Tochter- bzw. Enkelgesellschaften tatsächlich mehrheitlich an der mitbeteiligten Partei beteiligt sein sollte, dann könnte eine solche - im Sinne des § 8 Z. 1 und 5 PrR-G nicht unzulässige - Beteiligung lediglich im Rahmen des Auswahlverfahrens anhand der Kriterien des § 6 PrR-G berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang dürfe aber nicht übersehen werden, dass durch das von der beschwerdeführenden Partei geplante Spartenprogramm kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten sei. Das Programmkonzept der beschwerdeführenden Partei richte sich, wie aus den Angaben zur Zusammensetzung der Zuhörerschaft sowie aus der Bezeichnung der "Senderkennungen" an den Wochentagen zu ersehen sei, an Countryfreunde und Fernfahrer. Es sei eine "Countrystar-Trucker-Hotline" vorgesehen, die den Hörern die Gelegenheit zur Beteiligung am Programm bieten solle. Das Programmkonzept, das in identer Weise auch Anträgen für andere Versorgungsgebiete zu Grunde liege, weise im Übrigen keinen spezifischen Bezug zu den Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung auf. Im Hinblick auf das bestehende Gesamtangebot an Privatradios sei vom Spartenprogramm der beschwerdeführenden Partei ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu fordern. Weder in dem dem Antrag der beschwerdeführenden Partei beiliegenden Programmkonzept noch in der Berufung der beschwerdeführenden Partei sei jedoch dargetan worden, inwieweit die beschwerdeführende Partei einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet Burgenland leisten könnte.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, B 139/02, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf eine gesetzmäßige Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid stehe im krassen Widerspruch zu den Zielen des PrR-G. Es werde nämlich übersehen, dass im Versorgungsgebiet eine weit reichende Überschneidung mit dem Programm "D Radio P GmbH" für das Versorgungsgebiet Niederösterreich - dem "Muttersender" des K Radios - vorliege. Doppelversorgungen seien gesetzlich zwar nicht verboten, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers aber nach Möglichkeit vermieden werden. Wegen der drohenden Doppelversorgung hätte bei richtiger Anwendung des § 6 PrR-G der mitbeteiligten Partei die Zulassung nicht erteilt werden dürfen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie der Unabhängigkeit der Personen und Organe hätte die Zulassung der mitbeteiligten Partei nicht erteilt werden dürfen. Über die B GmbH halte das Land Burgenland nämlich 25 % und über die K GmbH weitere 15 % an der mitbeteiligten Partei. Weitere 20 % würden von der B Medienbeteiligungs- und Betriebs GmbH gehalten, die im Alleineigentum der S Partei Österreichs, Landesorganisation Burgenland, stehe. 20 % bzw. 30 % würden von der K-Gruppe gehalten. Wenn aber die Regierung eines Bundeslandes bzw. die politische Partei, die in der Regierung die Mehrheit stelle, Mehrheitseigentümer des einzig regional empfangbaren Hörfunkprogramms dieses Bundeslandes sei, dann löse dieser Umstand unweigerlich Bedenken in Bezug auf die Objektivität und Unparteilichkeit des Hörfunkveranstalters aus. Auch die Unabhängigkeit der handelnden Personen und Organe stehe in Frage. Es sei geradezu "blauäugig", wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass das Gesetz wohl direkte, nicht aber indirekte Beteiligungen verbiete. Gerade in einem Bundesland wie dem Burgenland, in dem die Medienlandschaft ohnedies "unterentwickelt" sei, sei die Erteilung der Zulassung an eine Gesellschaft, die von den im Land herrschenden politischen Kräften dominiert werde, "höchst bedenklich". Dieser Eindruck verstärke sich noch dadurch, dass in dieser Gesellschaft mit 20 % auch noch jene Mediengruppe vertreten sei, die am Printmediensektor Marktführer sei. Diese Umstände würden natürlich auch die Eigenständigkeit des Programms der mitbeteiligten Partei stark einschränken. Dies umso mehr, als von 5 bis 20 Uhr ein Mantelprogramm übernommen werde und daher während der wichtigsten Sendezeiten eine eigenständige Programmschöpfung nicht stattfinde. Dem gegenüber sei die beschwerdeführende Partei politisch völlig unabhängig und ein eigenständiges, im Printmediensektor nicht vertretenes Unternehmen. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ihrer Berichterstattung stehe außer Zweifel. Schließlich sei das Programm der beschwerdeführenden Partei auch zu 100 % eigengestaltet. Es werde zwar zugestanden, dass der Lokalbezug des Programms der beschwerdeführenden Partei ein nur eingeschränkter sei. Als Spartenprogramm bzw. als zielgruppenorientiertes Programm würde sich die beschwerdeführende Partei eben über eine bestimmte Themenauswahl und nicht vornehmlich über lokale Inhalte definieren, obwohl sie auch solche zu "transportieren" beabsichtige. Dies sei im Grunde des § 16 Abs. 6 PrR-G auch zulässig. Berücksichtige man das bestehende Programmangebot im Versorgungsgebiet, so sei vom eigenständigen, zur Gänze eigengestalteten Programm der beschwerdeführenden Partei ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten. Bei richtiger Anwendung der Auswahlgrundsätze hätte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Zulassung zu erteilen gehabt. Gerügt werde weiters, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht dargestellt oder "auch nur erkennbar" gemacht habe. Die Feststellung, es sei vom Programm der beschwerdeführenden Partei kein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten und die beschwerdeführende Partei habe einen solchen Beitrag auch weder in ihrem Antrag noch in der Berufung dargelegt, sei aktenwidrig. Tatsächlich habe die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag ausgeführt, das Konzept eines Country- und Westernradios sei im deutschsprachigen Raum einzigartig. Auf die überdurchschnittliche informative Qualität und die starke Unterscheidung im Wortprogramm sei ausdrücklich hingewiesen worden. Auch in der Berufung habe die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass durch ihr Programmangebot dem Hörerpublikum im Burgenland völlig neue Programminhalte geboten würden. Dass das Programm der beschwerdeführenden Partei keinen spezifischen Bezug zu den Interessen der im Versorgungsgebiet ansässigen Bevölkerung aufweise, sei gleichfalls aktenwidrig. Ausdrücklich habe die beschwerdeführende Partei ausgeführt, dass im Rahmen der Nachrichten "besonderer Wert auf Meldungen aus dem Sendegebiet gelegt" werde. Auch die Erstbehörde habe ausdrücklich "lokale Programmfenster" als Inhalt des Konzepts der beschwerdeführenden Partei festgestellt. Schließlich sei die beschwerdeführende Partei auch niemals mit den Bedenken der Behörde hinsichtlich des mangelhaften Antrages konfrontiert worden. Sie habe daher keine Gelegenheit gehabt, dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zlen. 2002/04/0006, 0034, 0145, entschieden wurde; eine Ausfertigung dieses Erkenntnisses ist zur Information angeschlossen. Aus den dort dargestellten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Juni 2004

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