VwGH 2003/21/0156

VwGH2003/21/015625.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerden des I, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 35, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich je zur Zl. Fr 1526/03 1.) vom 6. August 2003 betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (hg. Zl. 2003/21/0156), und

2.) vom 26. September 2003 betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung (hg. Zl. 2003/21/0206), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2;
AVG §46;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstgenannten Bescheid erließ die belangte Behörde im Instanzenzug gegen den Beschwerdeführer, einen albanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 des bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 1998 wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Demnach habe der Beschwerdeführer in mehreren Angriffen teilweise mit einem Mittäter am 11. September 1998 verschiedene Gegenstände im Wert von S 495,--, S 458,--, S 599,-- und S 13.570,-- gestohlen bzw. zu stehlen versucht. Weiters sei der Beschwerdeführer mehr als einmal nach § 99 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden, nämlich im Jahr 2001 und im Jahr 2002 jeweils u.a. wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand).

Auf Grund dieses Sachverhalts sehe die belangte Behörde eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, weil der Beschwerdeführer auch weiterhin eine Gefahr für fremdes Vermögen bzw. für die körperliche Unversehrtheit anderer Personen darstelle. Es könne der Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu den Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO nicht gefolgt werden; es sei zwar nachvollziehbar, dass Menschen auf Grund persönlich tragischer Mitteilungen diesen u.a. mit Alkohol zu Leibe zu rücken versuchen, wobei jedoch nicht akzeptiert werden könne, dass nach dem Konsum von Alkohol ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen bzw. gelenkt werde. Zudem sei dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. Februar 1999 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Kenntnis gebracht worden und er habe trotzdem nachfolgend die verwaltungsrechtlich relevanten und schwerwiegenden Übertretungen gesetzt.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - sei am 18. Februar 1997 illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei letztlich mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. September 2002 (richtig: 30. August 2002) abgewiesen worden. Seither halte sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet seien auch noch seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder, wobei diese Personen über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügten und darüber hinaus gegen seine Ehefrau ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich beschäftigt und im Besitz einer bis 31. Jänner 2005 gültigen Arbeitserlaubnis. Da gegen seine Ehefrau ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und auch seine Kinder ohne entsprechenden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig seien, sei in Abwägung mit den anderen Sachverhaltselementen ein Aufenthaltsverbot "gerechtfertigt und zulässig". Weiters sehe sich die belangte Behörde nicht veranlasst, die Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 1 FrG fest, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Albanien gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt im Februar 1997 habe er im Wesentlichen angegeben, dass es - nachdem die Fa. S, bei der viele Albaner Geld angelegt hätten, "pleite gegangen" sei - im Rahmen von Demonstrationen Schwierigkeiten gegeben hätte. Dabei wäre auch er festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden. Man hätte ihn eine Nacht angehalten und während dieser Nacht mit einem Gummiknüppel auf Schulter, Unterschenkel und Fußsohlen geschlagen, wobei jedoch keine Spuren verblieben wären. Am nächsten Tag hätte man ihn freigelassen. Die Demonstrationen wären weitergegangen und er wäre bis Ende Jänner 1997 einmal pro Woche von der Polizei festgenommen worden. Im Februar 1997 hätte er sich zur Flucht entschlossen, weil er sein ganzes Geld verloren und in Albanien nichts mehr hätte.

Der unabhängige Bundesasylsenat habe im Bescheid vom 30. August 2002 festgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Abholung seines Reisepasses im März 2000 nach Albanien zurückgekehrt wäre. Diese freiwillige Rückkehr wäre als maßgebliche Grundlage für die Abweisung des Asylantrages herangezogen worden. Überdies bestehe keine politische Verfolgungssituation in Albanien. Der Beschwerdeführer habe weiters behauptet, dass auch sein Bruder in Albanien verfolgt würde. Dies erscheine widersprüchlich, weil der Bruder nach Albanien zurückgekehrt wäre, um dort ein Haus zu bauen und sich um die Mutter zu kümmern. Nach einem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wäre sein Schwager am 13. August 1997 auf der Fahrt vom Flughafen von sechs unbekannten maskierten Männern unter Feuer genommen und getötet worden; der Beschwerdeführer selbst wäre am Ende seines Aufenthaltes in Albanien Zeuge eines Mordes geworden und hätte in diesem Zusammenhang eine Aussage ablegen müssen. Der von ihm erkannte Täter hätte jedoch gedroht, ihn und seine Familie umzubringen. Auch hier könnten jedoch die dargelegten Gefahren nicht so groß sein, wenn der Beschwerdeführer selbst wieder nach Albanien zurückgekehrt sei. Die belangte Behörde schließe sich der Beweiswürdigung des unabhängigen Bundesasylsenates vollinhaltlich an.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

Zum Aufenthaltsverbot:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).

In § 36 Abs. 2 FrG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2005/21/0044).

Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG hat ua. insbesondere zu gelten, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (§ 36 Abs. 2 Z 1 dritter Fall FrG) rechtskräftig verurteilt oder mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 2 der StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden ist (§ 36 Abs. 2 Z 2 erster Fall FrG).

In der Beschwerde werden die rechtskräftige Verurteilung und die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der Gerichtshof hegt somit keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Aufenthaltsverbotstatbestände erfüllt sind. Wenn auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon ca. fünf Jahre zurücklag, durfte die belangte Behörde im Blick auf die Bestrafungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand in den Jahren 2001 und 2002 auf eine Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG schließen, handelt es sich doch wegen der von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehenden großen Gefahr für die Allgemeinheit um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 2000/21/0071). Nach den im Akt erliegenden Anzeigen wurde beim Beschwerdeführer beim ersten Vorfall ein Atemalkoholgehalt von 0,92 und 0,93 und beim zweiten Vorfall von 1,09 bzw. 1,10 mg/l gemessen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, Anlass für diese Übertretungen sei "jeweils eine derart dramatische Situation in meinen Lebensumständen" gewesen, lässt die behördliche Beurteilung nicht als rechtswidrig erscheinen, lag doch das letzte derartige Verhalten bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erst etwas mehr als ein Jahr zurück und es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in ähnlichen Situationen wieder alkoholisiert ein Fahrzeug lenken könnte. Zu Recht wertete die belangte Behörde den Umstand als Verstärkung ihrer Annahme, dass dem Beschwerdeführer schon vorher eine fremdenpolizeiliche Maßnahme angedroht worden ist.

Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch die Beurteilung der belangten Behörde nach § 37 FrG nicht als rechtswidrig erkannt werden. Wegen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich seit 1997 und des inländischen Aufenthaltes seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder ist zwar mit dem Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Dem steht jedoch gegenüber, dass der langjährige Aufenthalt nur auf Grund eines letztlich unbegründeten Asylantrages teilweise rechtmäßig war und - unbestritten - gegen seine Ehefrau ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und auch die Kinder über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen. Demnach durfte die belangte Behörde trotz der beruflichen Integration des Beschwerdeführers das Aufenthaltsverbot als zulässig werten.

Letztlich zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen. Die behauptete Verfolgung in seinem Heimatland ist nicht Gegenstand des Aufenthaltsverbotsverfahrens.

Zum Ausspruch nach § 75 Abs. 1 FrG:

Gemäß § 75 Abs. 1 FrG hat die Behörde auf Antrag eines Fremden festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht ist.

Gemäß § 57 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).

Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun; ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2002/21/0185).

Bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt am 20. Februar 1997 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er sich im Februar 1997 zur Flucht entschlossen habe, an, "weil erst Ende Jänner 1997 bekannt wurde, dass die Firma pleite ist". Auf die Frage, warum er deswegen geflüchtet sei: "Weil ich mein ganzes Geld verloren habe und in Albanien nichts mehr habe. Die Regierung unternimmt nichts dagegen."

In seinem Antrag vom 3. März 1997 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien verwies der Beschwerdeführer auf seine Aussage im Asylverfahren und "habe nichts hinzuzufügen". In einer daraufhin erstatteten Stellungnahme brachte er ergänzend vor, dass sein Schwager getötet worden sei und die konkrete Gefahr drohe, dass auch er getötet werde.

Im bereits zitierten Bescheid vom 30. August 2002 stellte der unabhängige Bundesasylsenat nach Würdigung der aufgenommenen Beweise fest, dass der Beschwerdeführer nach Albanien zurückgekehrt sei, um seinen Reisepass abzuholen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei trotz behaupteter drohender Verfolgung zurückgekehrt, um ein Haus zu bauen.

In ihrem Bescheid nach § 75 Abs. 1 FrG verwies die Behörde erster Instanz sowohl auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Februar 1997 als auch auf den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. August 2002. Es sei ihr auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse im bereits durchgeführten Asylverfahren zu berücksichtigen.

In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 75 Abs. 1 FrG wiederholte der Beschwerdeführer teilweise sein bisheriges Vorbringen, ohne sich jedoch in irgend einer Weise mit den Argumentationen in den Asylbescheiden und in dem in Berufung gezogenen Bescheid auseinander zu setzen. Aus diesem Grund und im Blick auf die ursprüngliche Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach er - worauf schon die belangte Behörde hingewiesen hat - Albanien verlassen hätte, weil er sein ganzes Geld verloren habe, durfte die belangte Behörde zur Ansicht gelangen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Albanien keine Gefährdung oder Verfolgung nach § 57 Abs. 1 oder 2 FrG drohe.

Da somit beiden angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Ein Fall des § 125 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG liegt nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25. April 2006

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