VwGH 2003/11/0250

VwGH2003/11/02506.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. August 2003, Zlen. UVS-33/10131/3-2003, UVS-34/10128/5-2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung begleitender Maßnahmen und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z6;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 28. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 "und § 26 Abs. 3" des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (4. September 2002) für die Dauer von neun Monaten entzogen. Gleichzeitig ordnete die Erstbehörde gemäß § 24 Abs. 3 FSG an, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer behördlich hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen habe und dass die Entziehungsdauer somit frühestens mit Ablauf des 4. Juni 2003, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnung gemäß § 24 Abs. 3 FSG ende. In weiteren Spruchteilen erließ die Erstbehörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG ein Lenkverbot und erkannte gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung ab.

Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am 4. September 2002 um 00.05 Uhr einen nach dem Kennzeichen näher bestimmten Pkw in Pfarrwerfen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - nach Berechnung des Sachverständigen 1,42 Promille Blutalkoholgehalt - gelenkt und bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 FSG sei die Lenkberechtigung im Fall der erstmaligen Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO 1960 für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Da der Beschwerdeführer gegen die letztgenannte Bestimmung verstoßen habe und überdies einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem zwar (mitfahrende) Personen nicht verletzt, aber doch gefährdet worden seien, verschuldet habe, könne nach Ansicht der Erstbehörde nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer von neun Monaten mit der Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die übrigen Spruchteile begründete die Erstbehörde jeweils mit einem Verweis auf die bezogenen Rechtsvorschriften.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer den von der Erstbehörde angenommenen Alkoholisierungsgrad. Die Amtsärztin sei bei Berücksichtigung des Nachtrunks des Beschwerdeführers von einer falschen Alkoholmenge ausgegangen, richtigerweise habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges einen Atemluftalkoholgehalt von unter 0,6 mg/l aufgewiesen. Da sein Alkoholisierungsgrad aber Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens sei, beantrage er, das Entziehungsverfahren vorläufig auszusetzen. Selbst wenn man jedoch vom festgestellten Sachverhalt der Erstbehörde ausgehen sollte, erweise sich die Dauer der Entziehung als unangemessen lange. Im Weiteren wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung.

Am 30. Juli 2003 führte die belangte Behörde eine Berufungsverhandlung durch, in der sie die meldungslegenden Organe und die Mitfahrer des vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeuges als Zeugen vernahm.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. August 2003 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 12 Monate verlängert werde. In einem weiteren Spruchpunkt ergänzte die belangte Behörde die erstinstanzliche Anordnung nach § 24 Abs. 3 FSG dahin, dass der Beschwerdeführer zusätzlich ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Die Entziehungsdauer ende somit frühestens mit Ablauf des 4. September 2003, nicht jedoch vor Befolgung der Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG. Das Begehren, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies die belangte Behörde als unzulässig zurück.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer habe am 4. September 2002 ein näher genanntes Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit einem Sachschaden an einer Leitschiene verursacht. Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen verwies sie auf einen von ihr erlassenen Berufungsbescheid, der gleichfalls vom 14. August 2003 stammt und eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers (nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) betrifft. Zum genannten Verkehrsunfall stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei am 4. September 2002 infolge überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen, gegen die Leitschiene geprallt, wieder auf die Fahrbahn geschleudert und erneut gegen die Leitschiene geprallt. Die Leitschiene sei an der Anstoßstelle "erkennbar verformt und nach außen gedrückt" worden, wobei (auf ihrer Rückseite) eine "erhebliche Stauchung des Puffers" entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verkehrsunfall im Wesentlichen nur Sorgen um sein eigenes Fahrzeug gemacht, eventuelle Beschädigungen an der Leitschiene seien für ihn offensichtlich Nebensache gewesen. Nach Angaben seiner Mitfahrer sei zwar nach dem Unfall "oberflächlich geschaut worden", ob die Leitschiene beschädigt worden sei, die Schäden hätten dem Beschwerdeführer nach den vorhandenen Lichtbildern und nach den Aussagen der Gendarmeriebeamten aber auffallen müssen. Da der Beschwerdeführer dessen ungeachtet eine Meldung der Beschädigung der Leitschiene ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht erstattet habe und sich nach dem Unfall vielmehr in ein nahe gelegenes Lokal begeben habe (wo der von ihm behauptete Nachtrunk erfolgt sei), habe er, auch wenn die Erstbehörde kein Ermittlungsverfahren in diese Richtung eingeleitet habe, eine Übertretung des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 zu verantworten.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 2 FSG für die Dauer von mindestens vier Monate zu entziehen sei. Da der - bislang unbescholtene - Beschwerdeführer durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l nicht nur eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen, sondern auch einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe, sei gegenständlich eine längere Entziehungsdauer als vier Monate gerechtfertigt. Auf Grund der Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers - neben seinem "erheblichen Alkoholisierungsgrad" sei zu berücksichtigen, dass er Mitfahrer gefährdet und sich nach dem Verkehrsunfall nicht um die Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers gekümmert habe - sei davon auszugehen, dass er die Verkehrszuverlässigkeit vor Ablauf von 12 Monaten nicht wiedererlangen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Vorschriften der StVO 1960 lauten auszugsweise:

"§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

...

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

...

e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,

..."

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Vorschriften des Führerscheingesetzes (in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2002) lauten auszugsweise:

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) ... Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. ...

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. ...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

..."

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die von der belangten Behörde festgestellte Alkoholisierung und meint, im angefochtenen Bescheid sei der Nachtrunk, den er "in recht konkreter Menge" behauptet habe, zu Unrecht außer Betracht geblieben. Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer mit dem erwähnten weiteren Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 14. August 2003 wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO rechtskräftig bestraft wurde, weil er am 4. September 2002 um 00.05 Uhr einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l - gelenkt habe. Die vom Beschwerdeführer gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0051, als unbegründet abgewiesen. Vor dem Hintergrund dieser rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers, an die die belangte Behörde im gegenständlichen Entziehungsverfahren nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebunden war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0157), hatte die belangte Behörde davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zumindest vier Monaten zu entziehen war (wobei die belangte Behörde auch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides durch Zitierung der letztgenannten Bestimmung richtig stellen hätte müssen).

Im vorliegenden Fall vertrat die belangte Behörde überdies die Ansicht, das Verhalten des Beschwerdeführers erfordere die Festsetzung einer längeren als der soeben genannten Mindestentziehungsdauer. Dagegen wendet sich die Beschwerde und bestreitet die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Rechtsansicht herangezogene Fahrerflucht des Beschwerdeführers. Dieser habe, wie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen den Feststellungen der belangten Behörde zeigten, nach dem Verkehrsunfall gemeinsam mit seinen Mitfahrern die Unfallstelle besichtigt, ein Schaden an der Leitschiene sei dabei aber, wie die Zeugen bestätigt hätten, nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf Vorjudikatur im Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0143, in einem Fall des § 26 Abs. 2 FSG ausgesprochen, die Führerscheinbehörde sei nicht gehindert, eine längere Entziehungsdauer als die Mindestentziehungszeit von vier Monaten festzusetzen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Handlung die Annahme einer über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Verkehrsunzuverlässigkeit begründen und die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0144, hat der Verwaltungsgerichtshof solche Umstände etwa dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 Promille "weit überschritten wird", und hat im dem letztzitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen Beschwerdefall, in dem ein Blutalkoholgehalt von 2,16 Promille festgestellt worden war, die Festsetzung einer Entziehungsdauer von fünf Monaten als unbedenklich angesehen.

Demgegenüber kann im vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde einen Atemluftalkoholgehalt von 0,83 mg/l (Blutalkoholgehalt 1,66 Promille) aufwies, von einer erheblichen Überschreitung des in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 genannten Blutalkoholwertes von 1,6 Promille nicht gesprochen werden. Demnach kann gegenständlich eine deutlich längere als die in § 26 Abs. 2 FSG genannte Mindestentziehungszeit nicht auf den Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers gestützt werden.

Entsprechendes gilt auch für den von der belangten Behörde in die Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers miteinbezogenen Verkehrsunfall. Im bereits zitierten Erkenntnis, Zl. 2003/11/0143, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall des § 26 Abs. 2 FSG die Entziehungsdauer von 12 Monaten als unbedenklich angesehen, weil im Rahmen der bei dieser Entziehungsdauer vorzunehmenden Wertung im Sinn des nunmehrigen § 7 Abs. 4 FSG zu berücksichtigen war, dass der dortige Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet und das inkriminierte Verhalten vor allem während der Probezeit gesetzt hatte.

Vergleichbare Umstände finden sich jedoch im vorliegenden Beschwerdefall nicht. Zwar ist der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte bei gebotener Sorgfalt angesichts des erwähnten Hergangs des nächtlichen Verkehrsunfalles die dabei hervorgerufenen Schäden an der Leitschiene trotz gegebener schlechter Lichtverhältnisse erkennen müssen, nicht entgegen zu treten. Aber auch wenn der Beschwerdeführer damit gegen § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 verstoßen hat, so ist die gegenständlich festgesetzte Entziehungsdauer von 12 Monaten selbst unter der Annahme, dass er den Verkehrsunfall verschuldet hat - anders als die Erstbehörde spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur von der Verursachung des Unfalls durch den Beschwerdeführer - zu hoch. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der darauf beruhenden Bemessung der Entziehungsdauer ist im gegenständlichen Fall nämlich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zum Vorfall vom 4. September 2002 unbescholten war und sein Kraftfahrzeug nach dem in Rede stehenden nächtlichen Unfall angehalten sowie die Unfallstelle mit seinen Mitfahrern nach Schäden besichtigt hat.

Da die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nach den Umständen des vorliegenden Beschwerdefalls somit für eine kürzere Zeit zu entziehen gewesen wäre (und sich dementsprechend auch die Dauer des gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 FSG ausgesprochenen Lenkverbotes als zu lang erweist), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 6. Juli 2004

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