VwGH 2004/02/0051

VwGH2004/02/005120.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des BK in G, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 14. August 2003, Zl. UVS-3/13865/6-2003, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. September 2002 um 00.05 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft 0,83 mg/l) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach "§§ 5 (1) und 99 (1) lit. a" StVO begangen. Unter Berufung auf § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe von EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. August 2003 keine Folge und bestätigte dieses Straferkenntnis "vollinhaltlich".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das erstinstanzliche Straferkenntnis war insoweit widersprüchlich, als im Spruch von einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l und damit von der Anwendbarkeit des § 99 Abs. 1 lit. a StVO, hingegen in der Begründung desselben von einem Blutalkoholgehalt von 1,42 Promille (der 0,71 mg/l Atemluftalkoholgehalt entspricht) die Rede ist, und demgemäß auch von der Anwendung des § 99 Abs. 1a StVO ausgegangen wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde allerdings dadurch, dass sie in der Begründung ihres Bescheides davon ausging, der spruchgemäße Vorwurf des Straferkenntnisses treffe zu, ihre "Entscheidungsbefugnis" nicht überschritten:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, S. 1264 f, zitierte hg. Judikatur) ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterbehörde gebildet hat. Im vorliegenden Fall ist dieser Spruchinhalt aber völlig klar und war daher die Begründung des Straferkenntnisses zu seiner Auslegung nicht heranzuziehen (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 983, zitierte hg. Judikatur). Dass aber die belangte Behörde an Stelle dieser Begründung der Erstbehörde ihre Anschauung gesetzt hat, entspricht dem § 66 Abs. 4 AVG.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/02/0225) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird; weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise hiezu anzubieten.

Von einer solchen konkreten Behauptung über die konsumierte Alkoholmenge kann allerdings im Beschwerdefall keine Rede sein, hatte doch der Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung einen Nachtrunk von "zehn Baccardi-Cola, darunter auch einige doppelte und vierfache" angegeben; dass dies als "recht konkrete Menge" zu werten war - so der Beschwerdeführer -, kann nicht ernsthaft behauptet werden. Dass aber von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung über den Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit kein Nachtrunk berücksichtigt wurde, ist auch unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen Zeugenaussagen schon deshalb nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich auch daraus keine konkreten Angaben über den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers entnehmen ließen (vgl. zum nicht präzisierten Nachtrunk und der damit verbundenen Entbehrlichkeit der - neuerlichen - Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Vornahme einer Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt, aber auch zum Grundsatz "in dubio pro reo", das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0402, auf welches die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. April 2004

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