VwGH 2003/07/0131

VwGH2003/07/013125.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Ing. S in O,

2. des FM, 3. des GJ, 4. des TM, 5. des GM, alle in M, 6. des RH in O, 7. des RZ in L, 8. des CM, 9. des WG, 10. des RG, 11. der AG, 12. der GB, 13. des Ing. PB, 14. der AZ, 15. des AZ, 16. des MS, 17. der KS, 18. der GK, 19. des HK, alle in M, 20. des GF,

  1. 21. der HF, beide in O, 22. des FH, 23. der FH, 24. der AR,
  2. 25. der IR, 26. des WM, 27. des PB, 28. des RD, 29. der IB,
  3. 30. des WB, 31. der KZ, alle in M, 32. des ES, 33. der GS, beide in B, alle vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 21/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. August 2003, Zl. Wa-305192/19-2003-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 27), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1091;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
FSG 1997 §4a;
FSG 1997;
GewO 1994 §2 Abs1 Z12;
GewO 1994 §2 Abs1 Z16;
GewO 1994 §356b;
GewO 1994 §74 Abs1;
KFG 1967 §108a;
UVPG 2000;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9;
WRG 1959 §99;
ABGB §1091;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
FSG 1997 §4a;
FSG 1997;
GewO 1994 §2 Abs1 Z12;
GewO 1994 §2 Abs1 Z16;
GewO 1994 §356b;
GewO 1994 §74 Abs1;
KFG 1967 §108a;
UVPG 2000;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §9;
WRG 1959 §99;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei suchte mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft (BH) um die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "ÖAMTC Fahrtechnikzentrum M, Oberflächenentwässerung und Bachwasserentnahme" auf den Grundstücken Nr. 2240/1, 3336/3 und 2240/2, alle KG M, an.

In diesem Fahrtechnikzentrum sollen laut technischem Bericht den Fahrzeuglenkern durch theoretische Schulungen sowie durch praxisnahe Übungen die Reaktion von Kraftfahrzeugen in bestimmten Situationen vermittelt und Gegenmaßnahmen sowie richtiges Verhalten in Extremsituationen geübt werden. Übungen mit mehrspurigen Kfz sollen dabei ausschließlich auf nasser Fahrbahnoberfläche sowie auf einem eigens aufgebrachten Gleitbelag stattfinden. In den Übungsbereichen seien im Boden Balken mit Wasserdüsen eingebaut, mit welchen bei den Übungen plötzlich auftretende Hindernisse simuliert würden. Bei einspurigen Kraftfahrzeugen würden Geschicklichkeit, Kurventechnik, unterschiedliche Fahrstile sowie Bremsverhalten geschult. Die Übungen mit den Motorrädern sollten im Motorradzentrum bzw. auf einer Kreisbahn erfolgen. Zweck der im Einzelnen näher dargestellten fünf Übungsmodule sei zusammengefasst die Schulung von Fahrzeuglenkern in Extremsituationen.

Die BH beraumte für den 3. März 2003 eine mündliche Verhandlung über das Projekt an. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung war

"1.) die Entwässerung der Oberflächenwässer der befestigten Flächen im Ausmaß von ca. 51.000 m2 durch

a) Versickerung über Bankette in muldenförmig ausgebildete Grünflächen. Die hier anfallenden Wässer seien ausschließlich frisch anfallende Regenwässer und nicht Wasser aus dem Kreislaufsystem. Dort versickere das Wasser nach der Bodenpassage, soweit es bei dem darunter liegenden anstehenden gewachsenen feinkörnigen Boden möglich sei bzw. werde über die Drainageleitungen gefasst und im westlichen Bereich ebenfalls in die Retentionsfilteranlage und weiter in den P-Bach geleitet. Im östlichen Bereich werde das Wasser in eine zwischen Lärmschutzdamm und Westbahn zu errichtende Feuchtsenke abgeleitet, von der es durch Überlauf derselben flächig in den P-Bach abfließen könne;

b) Ableitung in die Speicherbecken bzw. über die Retentionsfilteranlage in den P-Bach;

2.) die Wasserentnahme aus dem P-Bach, um in niederschlagsarmen Zeiten Verdunstungsverluste ausgleichen zu können;

3.) die Errichtung von Anlagen des Fahrtechnikzentrums im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs.

Das Maß für die Wasserbenutzung sollte für die Versickerung 0,07 l/sec., für die Einleitung in den P-Bach 45 l/sec., und für die Entnahme aus dem P-Bach 1 l/sec betragen.

In dieser Verhandlung erstatteten die beigezogenen Amtssachverständigen für Geologie, für Wasserbautechnik, für Hydrologie, für Biologie, und für Chemie vorerst ausführliche Befunde aus der jeweils fachlichen Sicht. Daran anschließend gaben die Beschwerdeführer ihre Einwendungen zu Protokoll, welche zum einen die Unzuständigkeit der BH betrafen und zum anderen behauptete negative Auswirkungen der Einleitung und der Versickerung auf ihre wasserrechtlich geschützten Rechte an der Wasserentnahme aus dem P-Bach einerseits (3.- und 8. Beschwerdeführer) und an der Nutzung des Grundwassers durch ihre Trink-- und Nutzwasserbrunnen andererseits (1.- bis 3.-, 5.-,8.- bis 30.- Beschwerdeführer) sowie die nachteilig beeinflusste Hochwasserabflusssituation zum Inhalt hatten. Die 4.- und 31.- Beschwerdeführer machten eine Beeinträchtigung ihres Fischteiches geltend, der 1.-Beschwerdeführer die ohne Zustimmung erfolgende Inanspruchnahme von in seinem Eigentum stehenden Grundstücken.

Die mündliche Verhandlung wurde von der BH am 26. März 2003 fortgesetzt. Dieser Verhandlung wurde neben den oben genannten Amtssachverständigen zusätzlich noch ein fischereifachlicher Amtssachverständiger und ein Amtssachverständiger für Abwassertechnik beigezogen.

Von der mitbeteiligten Partei wurden zu Beginn dieser Verhandlung noch ergänzende und konkretisierende Projektsunterlagen vorgelegt, unter anderem eine Untersuchung betreffend die Inhaltsstoffe von Sedimenten des P-Bachs im Bereich der Einleitungsstelle für das geplante Fahrtechnikzentrum, Wasserspiegellinienberechnungen und eine Berechnung des Verlusts an Retentionsvolumen für den P-Bach, ein Lageplan mit eingetragenen Bachprofilen und Abtragsflächen, Profile für den Hochwasserabfluss, eine Wasserspiegelberechnung für ursprünglichen Zustand ohne Bauwerk, mit Bauwerk und mit Bauwerk und notwendigem Abtrag, eine Dokumentation des P-Bachs und eine Störfallvorsorge bei Austritt grundwassergefährdender Stoffe.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige ergänzte seinen in der ersten Verhandlung erstatteten Befund dahin gehend, dass der Bachabschnitt des P-Bachs abwärts der gegenständlichen geplanten Anlage am 11. März 2003 im gesamten Gemeindegebiet von M bis zur T-Straße begangen worden sei. Bei dieser Begehung habe festgestellt werden können, dass im gesamten Bachbereich keine Anlagen zur Ausübung von eingetragenen Wiesenbewässerungen bzw. von Nutzwasserentnahmen, wie sie im Wasserbuch der BH noch eingetragen seien, vorhanden seien. Insbesondere könne festgestellt werden, dass die vom 3.-Beschwerdeführer angeführten Wasserrechte, nämlich die Nutzwasserversorgung (Postzahl 418/511), die Wiesenbewässerung (Postzahl 418/908) und die Wiesenbewässerung (Postzahl 418/909) nicht mehr ausgeübt werden könnten, da keine baulichen Anlagen vorhanden seien. Die eingetragenen Rechte seien sicherlich auch die letzten Jahre nicht ausgeübt worden, da im Uferbereich ein natürlicher Zustand mit Grasnarbe bzw. Uferbewuchs vorhanden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass im Rahmen des letzten Hochwassers irgend welche Uferanrisse durch Abtrag bestehender Anlagen der vorhandenen Wasserrechte entstanden seien.

Weiters werde festgestellt, dass die vom 8.-Beschwerdeführer angeführte Nutzwasserentnahme (Postzahl 418/545) nicht mehr ausgeübt werden könne. Bei der Besichtigung seien keine Anlagen zur Ausübung dieses Rechts erkennbar gewesen und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass dieses Recht in den letzten Jahren ausgeübt worden sei. Auch in diesem Bereich sei ein natürliches Ufer mit Grasnarbe und Bewuchs vorhanden.

Bei dieser Verhandlung habe eine Partei bekannt gegeben, dass in den 70er-Jahren eine Bachräumung am P-Bach durchgeführt worden sei, wobei die zur Ausübung der Wasserbenutzungsrechte erforderlichen Anlagen, insbesondere die Stauanlagen, zur Gänze entfernt worden seien.

Auch der hydrologische Amtssachverständige ergänzte seinen Befund und wies auf den zwischenzeitig vom Projektanten vorgelegten hydraulischen Nachweis mit durchgehender Wasserspiegellinienberechnung im Projektsbereich hin. Insgesamt seien 31 Talquerprofile einschließlich jeweiliger Bachquerschnitte für den derzeitigen Zustand aufgenommen und der geplante Zustand eingetragen worden. Sowohl ursprünglicher wie auch geplanter Zustand seien in der durchgehenden Wasserspiegellinienberechnung unter Verwendung der in der einschlägigen Literatur empfohlenen Rauigkeitsbeiwerte nachgerechnet und gegenüber gestellt worden. Eine Anpassung an konkret aufgetretene Hochwasserspiegellagen bei bekannten Hochwasserereignissen sei deshalb nicht möglich gewesen, weil für den P-Bach in diesem Bachabschnitt keine Pegelbeobachtungen mit Abflussauswertung vorlägen und somit für den Projektsbereich keine Hochwasserspitzendurchflüsse der konkreten, in der Vergangenheit abgelaufenen Hochwässer rekonstruiert werden könnten. Die Berechnungen seien für die beim hydrographischen Dienst in Verwendung stehenden empirisch ermittelten Hochwasserabflussdaten des P-Bachs durchgeführt worden, und zwar für HQ 1, HQ 10, HQ 30 und HQ 100. Es zeige sich, dass auf Grund der eintretenden Profileinengung auf Grund der geplanten Bauerrichtung und Geländeveränderungen im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs deutliche Wasserspiegelanhebungen einträten. Für das besonders kritische und für die Wasseraufteilung beim dortigen Bahndurchlass maßgebliche Profil 19 ergäben sich im Einzelnen folgende rechnerisch nachgewiesenen Wasserspiegelanhebungen: Bei HQ 1: 2,7 cm; bei HQ 10: 7.0 cm; bei HQ 30: 6,3 cm; bei HQ 100: 5,4 cm.

Aus diesen Berechnungsergebnissen sei ersichtlich, dass die Wasserspiegelveränderungen im Hochwasserfall, insbesonders bei mittelgroßen Hochwasserereignissen, ohne entsprechende Kompensationsmaßnahmen nicht unbeträchtlich seien. Entsprechend der Ankündigung vom 3. März 2003, dass bei wesentlichen Wasserspiegelanhebungen unbedingt Kompensationsmaßnahmen vorzuschreiben seien, sei projektseitig im Zuge der vorgenommenen Untersuchungen eine weitere dritte Zustandsvariante behandelt worden, welche linksufrig des P-Bachs entlang des Projektsbereichs Abtragungen im linken Vorlandbereich vorsehe. Die Abtragshöhen seien dabei von vornherein so festgelegt worden, dass sich für keinen der untersuchten Abflusszustände Wasserspiegelanhebungen ergäben. Zwangsläufig träten bei einer solchen Vorgangsweise für einzelne Bachbereiche oder Abflusszustände Verbesserungen auf. Für das besonders maßgebliche Profil 19 ergäbe sich bei der Variante einschließlich Kompensationsmaßnahmen folgende Wasserspiegelabsenkungen gegenüber dem ursprünglichen Naturzustand: HQ 1: 5,3 cm; HQ 10: 1,7 cm; HQ 30: 1,6 cm; HQ 100:

0,2 cm. Weiters sei auf Grund der aufgenommenen Talquerprofile und der Gegenüberstellung des ursprünglichen mit dem geplanten Zustand der Verlust an Retentionsraum ermittelt worden. Es ergebe sich ein verloren gehendes Retentionsraumvolumen bei HQ 30 von 5.844 m3. Der durch den Geländeabtrag auf Grund der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen gewonnene Abflussquerschnitt sei in diesem Wert nicht berücksichtigt.

Bereits in der Verhandlungsschrift vom 3. März 2003 sei aus hydrologischer Sicht festgestellt worden, dass der natürliche Oberflächenabfluss bei ursprünglichen Verhältnissen jedenfalls deutlich höher liege als die vorgesehene gedrosselte Einleitungswassermenge von 45 l/s. Ein nun vorliegender konkreter Nachweis laut Ergänzung zum technischen Bericht belege, dass unter Annahme von der Natur entsprechenden natürlichen Abflussbeiwerten zwischen 0,1 und 0,2 (variiere nach Geländeneigung) bei einem einjährlichen starken Niederschlagsereignis ein natürlicher Abfluss im Ausmaß von 56,39 l/s auftrete, bei einem fünfjährlichen Ereignis ein solcher von 92,89 l/s. In der Projektsergänzung vom Februar 2002 werde eine zusätzliche Einleitung im maximalen Ausmaß von 6,8 l/s in den P-Bach aus dem östlichen Drainagesystem angegeben. Diese Einleitung sei nach Rücksprache mit dem Projektanten notwendig, da eine Versickerung in diesem Bereich auf Grund der fehlenden Versickerungsfähigkeit des Untergrunds nicht möglich sei.

Der hydrologische und der wasserbautechnische Amtssachverständige gaben schließlich gemeinsam ihr Gutachten ab. Dabei standen aus hydrologischer Sicht folgende Sachverhalte zur Beurteilung an:

"1. Auswirkungen der geplanten Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs auf die Hochwasserabflussverhältnisse und auf die Hochwasserspiegellagen:

Durch den Entfall von Abflussquerschnitten auf Grund der geplanten Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich würde der Hochwasserspiegel im kritischen Profil bei der Hochwasseraufteilung im Bereich des bestehenden Bahndurchlasses um bis zu 7 cm ansteigen. Die negative Folge davon wäre neben der unmittelbaren Auswirkung des höheren Hochwasserstandes, welcher sich in Grenzen halte, eine veränderte Wasseraufteilung zwischen dem Hochwasserabfluss entlang des Bachgerinnes des P-Bachs und jenem Anteil, der durch den Bahndurchlass auf die Geländeteile jenseits der Bahnstrecke ströme. Eine diesbezügliche Verschlechterung wurde auch von verschiedenen Parteien befürchtet und hat sich durch die nachgereichten hydraulischen Berechnungen bestätigt.

Es werden daher Kompensationsmaßnahmen erforderlich sein, welche gewährleisten, dass sich die Hochwasserspiegellagen als Folge der projektsgemäß geplanten Maßnahmen keinesfalls erhöhen. Wie in der Befundergänzung vom 26. März 2003 erläutert worden ist, kann durch Abtragung von Vorlandbereichen linksufrig des P-Bachs zwischen dem Bachgerinne und den geplanten Anschüttungen eine ausreichende Kompensation nachgewiesen werden. Bei Durchführung dieser Geländeveränderungen im Vorlandbereich ist sicher gestellt, dass sich bei allen in Zukunft auftretenden Hochwässern des P-Bachs keine Wasserspiegelanhebungen ergeben. Es ist auch ausgeschlossen, dass eine größere Wassermenge wie bisher bei ausufernden Hochwässern des P-Bachs unter dem Bahndurchlass im Nahbereich des oberen Endes des Projektsbereichs unter dem Bahnkörper durchströmt und das Gelände jenseits der Bahnstrecke stärker belastet.

Die von verschiedenen Anrainern vorgebrachten Befürchtungen und Einwendungen bezüglich einer Verschlechterung der Hochwasserabflussverhältnisse und einer Erschwerung der Zufahrt zu ihren Liegenschaften werden bei Durchführung der projektsseitig vorgesehenen Kompensation (Absenkung des linken Vorlandbereichs) nicht eintreten. Bei häufig wiederkehrenden Hochwässern wird auf Grund der vorzuschreibenden Maßnahmen sogar eine leichte Absenkung der örtlich auftretenden Hochwasserspiegelhöhen wirksam.

Der eintretende Retentionsraumverlust ist im Vergleich zu den von Natur aus auftretenden Hochwasserfrachten äußerst gering und es ist nicht zu befürchten, dass als Folge des Retentionsraumverlusts eine wesentliche Verformung der auftretenden Hochwasserwellen am P-Bach in Verbindung mit einer Erhöhung der Hochwasserabflussspitzen eintreten wird. Es ist auch zu berücksichtigen, dass der in der Befundergänzung ausgewiesene Wert für den Retentionsraumverlust von 5.844 m3 nicht zur Gänze zum Tragen kommt, da durch die vorzuschreibende Vorlandabsenkung ein dem entgegenwirkender Retentionsraum im Ausmaß von rund

1.100 m3 gewonnen wird.

2. Die geplante Einleitungswassermenge im gedrosselten Ausmaß von maximal 45 l/s ist im Vergleich zu den natürlich auftretenden Hochwassermengen am P-Bach als geringfügig zu bezeichnen und liegt unterhalb einer Nachweisgrenze möglicher Auswirkungen. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der beantragten Einleitungswassermenge um keine zusätzliche Wasserzuführung zum P-Bach handelt, sondern dass schon bisher die entsprechenden Flächen zwangsläufig zum Vorfluter P-Bach entwässern mussten. Wie in der Befundergänzung dargestellt worden ist, ist die maximale geplante Einleitungswassermenge von 45 l/s unter dem bisherigen natürlichen Oberflächenabfluss gelegen und es ist daher aus fachlicher Sicht festzustellen, dass auf Grund der Retentionswirkung in dem geplanten Auffangbecken der Oberflächenabfluss gegenüber dem natürlichen ursprünglichen Zustand reduziert wird. Der Vorfluter P-Bach wird somit durch die geplanten Maßnahmen nicht zusätzlich belastet, sondern im Gegenteil entlastet.

In der Stellungnahme der Marktgemeinde H wurde gefordert, dass im Hinblick auf eine befürchtete Verschärfung der Abflussverhältnisse im P-Bach bei Wasserführungen unter 2 m3/s die Ablaufmenge aus den Rückhaltebecken deutlich reduziert wird. Eine Reduktion der Einleitungswassermenge auf ca. 30 l/s wurde vorgeschlagen. Dazu ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass gegen eine weitere Reduktion der maximalen Einleitungswassermenge grundsätzlich keine Einwände bestehen, dass aber eine Reduktion nicht notwendig ist. Wie oben stehend ausgeführt wurde, ist die zukünftig geplante maximale Einleitungswassermenge in den P-Bach geringer als der bisherige natürliche Zufluss aus dem beeinflussbaren lokalen Einzugsgebiet. Diese Aussage hat auch Gültigkeit für die diesbezüglichen Befürchtungen in der Stellungnahme der Landwirtschaftkammer Oberösterreich vom 26. Februar 2003.

Die Einleitung von maximal 6,8 l/s aus dem östlichen Drainagesystem in den P-Bach ist im Vergleich zum natürlichen Wasserdargebot am P-Bach als geringfügig anzusehen. Eine zeitliche Überlagerung dieser maximalen Einleitungswassermenge mit jener aus der Oberflächenwasserableitung wird nicht eintreten, da dieser Wasseranfall entsprechend einem Drainageausfluss zeitverzögert erfolgt. In Trockenzeiten ist mit keiner Dotierung aus den Drainagen zu rechnen.

3. Die Wasserentnahme aus dem P-Bach im maximalen Ausmaß von 1 l/s: Durch diese Wasserentnahme, welche nur bei Bedarf stattfindet, wird das Wasserdargebot in der unterliegenden Strecke des P-Bachs zeitweise geschmälert. Wie im Befund dargestellt wurde, handelt es sich beim P-Bach um ein Gewässer, welches keine Verbindung zum Vorfluter T besitzt. Es müssten daher sämtliche aus dem Einzugsgebiet anfallenden Wassermengen versickern. Auf Grund zunehmender Sohlabdichtung im Laufe der Zeit hat sich die Versickerungsstelle allmählich in bachabwärtiger Richtung verlagert. Für die unterliegende Strecke des P-Bachs stellt die abnehmende Versickerungsleistung mit im Laufe der Zeit zunehmenden Wasserführungen somit eher ein Problem dar. Die früher zahlreich bestehenden Wiesenbewässerungsrechte und Wasserentnahmen stellen daher eine eher willkommene Reduktion des Wasserdargebots dar. Diese Wasserentnahmen zur Wiesenbewässerung sind auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen Verfalls als erloschene Wasserrechte anzusehen. Das Wasserdargebot im Unterlauf des P-Bachs hat sich als Folge davon leicht erhöht und die Kolmatierung der Bachsohle mit der verringerten Versickerung hat dazu geführt, dass am Unterlauf des P-Bachs Wasserentnahmen für die Fischteichdotierung wasserrechtlich bewilligt werden konnten, wie dies vor vielen Jahrzehnten auf Grund des fehlenden Wasserdargebots noch gar nicht möglich war. Die Versickerungsstrecke am P-Bach beginnt auf Grund der praktischen Erfahrungen knapp abwärts der Querung des P-Bachs unter der Westbahntrasse bei Erreichen der Terrassenschotter. In abwärtiger Richtung verstärkt sich die Versickerungsleistung allmählich. Unter der Annahme, dass eine nun zur Entnahme vorgesehene Ausleitungswassermenge von 1 l/s im P-Bach weiter fließen würde, unterliegt auch dieser im Vergleich zum Wasserdargebot (Mittelwasserführung 150 l/sec., mittlere Niederwasserführung 30 l/s) verhältnismäßig geringe Wert den Versickerungseinflüssen. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser fiktive Abflussbeitrag von 1 l/s in weiterer Folge in der abwärtigen Strecke nicht mehr zur Gänze nutzbar sein wird, da sich auch dieser Anteil entsprechend der Versickerungsleistung reduziert.

Die Fischteichanlage der 4.- und 31.-Beschwerdeführer, Postzahl 1757, befindet sich laut Befund des Amtssachverständigen für Fischereiwesen ca. 800 m abwärts des Projektsbereichs. Die Versickerungsverluste am P-Bach bis zu dieser Stelle sind noch als gering einzuschätzen. Eine ziffernmäßig festgelegte Konsenswassermenge für diese Wassernutzung ist im Wasserbuch nicht eingetragen, diese ist jedoch durch die Bauweise und die wasserrechtliche Bewilligung bestimmt bzw. beschränkt. Auch ohne Kenntnis einer konkreten Ableitungswassermenge zu dieser Fischteichanlage kann ausgesagt werden, dass eine Einschränkung des Wasserrechts durch die geplante maximale Entnahmemenge von 1 l/sec., wie im gegenständlichen Projekt vorgesehen, nicht eintreten wird. Eine an der Fischteichanlage mögliche Entnahme wird sicherlich in keiner Größenordnung liegen, welche an die mittlere Niederwasserführung von rund 30 l/s heranreicht.

Zusammenfassend betrachtet, kann ausgesagt werden, dass die geplante maximale Wasserentnahme von 1 l/s für den P-Bach als geringfügige Wasserentnahme anzusehen ist, welche weder das natürliche Wasserdargebot am P-Bach wesentlich schmälert, noch vorhandene Wassernutzungen in der Unterliegerstrecke beeinträchtigt. Die natürlichen Abflussschwankungen am P-Bach, welche witterungsmäßig bedingt sind, sind jedenfalls um ein Vielfaches höher und überlagern jede möglich erscheinende Auswirkung als Folge einer Wasserentnahme im Ausmaß von maximal 1 l/sec."

Es folgt eine Reihe dem Gutachten entsprechender Vorschläge für Auflagen.

Auch die Amtssachverständige für Geologie gab ihr Gutachten ab. Demnach beinhalteten die Niederschlagswässer aus Fahr- und Verkehrsflächen Stoffe, die das Grundwasser in seiner Qualität zu beeinträchtigen vermögen. Daher sei es notwendig, vor der Versickerung derartiger Wässer eine Vorreinigung durchzuführen. Diese erfolge gemäß dem Stand der Technik durch eine großflächige Versickerung über einen aktiven und begrünten Bodenkörper. Zur Berechnung könne entweder die ÖNORM B 2506-1 (2000) oder das ATV-DVWK Regelwerk A138 (2002) herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall sei die Berechnung nach der ÖNORM B 2506-1 durchgeführt worden. Um die geforderte Vorreinigung der hier anfallenden Oberflächenwässer im Einzugsbereich der Bodenfilterkörper in Form der Grünmulden mit anschließender Drainage und Ableitung zu erfüllen, seien einige Maßnahmen durchzuführen. (Es folgen Maßnahmenvorschläge über die Beschaffenheit und Wartung der Versickerungsanlagen sowie hinsichtlich der Beweissicherung des nächst der Versickerungsanlage liegenden Brunnens N.)

Aus der hier vorliegenden hydrogeologischen Situation als auch den geplanten Entwässerungsmaßnahmen werde "mit keiner über das Maß der Geringfügigkeit hinausreichenden Beeinträchtigung des Grundwassers bzw. Abstrom befindlicher Brunnen" gerechnet.

Bezüglich der vorgebrachten Einwendungen werde aus geologischer Sicht ausgeführt, dass die Versickerung über einen aktiven Bodenkörper der hier auf den Verbindungswegen anfallenden Oberflächenwässer dem Stand der Technik entspreche und sogar bei extrem frequentierten Straßenabschnitten (Bundesstraßen, Autobahnen) praktiziert werde. Langjährige Untersuchungen sowohl im In- als auch im Ausland würden diese Reinigungstechnik allgemein anerkennen. Die zu erwartende Verkehrsfrequenz lasse eine extreme bzw. sehr hohe Belastung der anfallenden Niederschlagswässer nicht erwarten, sodass die hier geplante Vorreinigungsmethode absolut vertretbar und zulässig sei. Die vorgeschlagene bzw. vorgeschriebene Humusstärke von 40 cm im Bereich der Versickerungsmulden sei für die Vorreinigung ausreichend und üblich. Die Dimensionierung und Ausführung der Sickermulden in Kombination mit den anschließenden Drainageleitungen ließen diese Funktionstüchtigkeit bei entsprechender Wartung erwarten. Eine Überbelastung und somit eine Remobilisierung von Schadstoffen sei somit im Normalfall nicht anzunehmen. Aus diesem Grund sei auch die Beeinträchtigung von Hausbrunnen, wie bereits im Befund und Gutachten erwähnt, ebenfalls nicht zu erwarten. Hier werde auf Befund und Gutachten verwiesen, in dem zur Sicherstellung der Brunnen N. beweisgesichert werde. Weitere grundwasserstromabwärts liegende Brunnen (des 2.-, des 3.-, des 5.- und des 8.-Beschwerdeführers) seien aus hydrologischer Sicht in Anbetracht der geplanten Vorreinigungsmaßnahmen für eine Beweissicherung nicht notwendig. Aus dieser Sicht seien auch die Brunnen in der Siedlung südlich des geplanten Fahrtechnikzentrums für eine Beweissicherung nicht notwendig, da sie grundwasserstromseitwärts der Versickerungsanlagen lägen. Der Brunnen auf Grundstück Nr. 2224 (Pächter sei der 7.-Beschwerdeführer) und des 20.- und 21.- Beschwerdeführers lägen grundwasserstromaufwärts der Versickerungsanlagen und seien durch die Versickerungsanlagen nicht berührt.

Die im Befund beschriebene Grundwasserströmungsrichtung beziehe sich auf den vom hydrographischen Dienst des Landes Oberösterreich veröffentlichten Grundwasserschichtenplan. Diesem lägen zahlreiche fundierte Grundwassermessungen zu Grunde. Auf Grund der im gegenständlichen Bereich vorhandenen lehmigen und äußerst gering wasserdurchlässigen Decklagen werde davon ausgegangen, dass die in die Feuchtsenken abgeleiteten und über die Bodenfilterkörper (Versickerungsmulden) vorgereinigten Oberflächenwässer hier vor allem verdunsten bzw. über die Vegetation aufgenommen werden oder bei extremeren Regenereignissen großflächig mit entsprechender Verzögerung und Rückhalt in den P-Bach abfließen würden. Von einer Versickerung in nennenswerter Größe werde in diesem Bereich nicht ausgegangen.

Auf Grund der im gegenständlichen Bereich angetroffenen Geologie sei eine unmittelbare und ungehinderte Versickerung von Oberflächenwässern nicht zu erwarten. Hiebei werde u.a. auf das geotechnische Gutachten als Bestandteil des Projekts hingewiesen. Aus diesem gehe hervor, dass eine schwankend mächtige Deckschicht aus schluffig tonigen Lehmlagen (ca. 3 bis 4 m) quartäre, zum Teil schluffig tonige mitteldichte bis dichte Schotter überlagerten. Diese Schichten wiesen vor allem im "hangenden" Bereich einen gewissen fortgesetzten Rückhalt von Sickerwässern auf.

Im gegenständlichen Bereich des P-Baches liege laut geologischer Aufschlüsse der Grundwasserspiegel ca. 17 m unter Gelände. Somit sei in diesem Bereich eine Wechselwirkung zwischen P-Bach und Grundwasser bzw. der südlich des Projektsgebietes befindlichen Siedlung nicht anzunehmen.

Der Amtssachverständige für Chemie führte in seinem Gutachten aus, dass Belastungen von Straßenwässern unterschiedlich hoch sein könnten. Die dabei anfallenden Konzentrationen hingen nicht nur von der Fahrzeugfrequenz, von der Art des Niederschlagsereignisses und anderen Rahmenbedingungen ab, sondern auch von der Dauer der einem Regenereignis vorausgehenden Trockenperiode. Je länger die vorhergehende Trockenperiode sei, desto mehr Staub könne sich auf den Straßenbelägen ansammeln und desto höher sei die erste auftretende Wasserbelastung bei einem Regenereignis ("Stoßbelastung"). Da große Bereiche des Fahrtechnikzentrums regelmäßig bewässert würden und dieses Wasser im Kreislauf geführt werde, würden Stoßbelastungen im Straßenwasser nach längeren Trockenperioden deutlich entschärft.

Die vorgelegten Vergleichsuntersuchungen über die Qualität des Kreislaufwassers im Fahrsicherheitszentrum XY könnten nicht exakt die zu erwartende Qualität des Kreislaufwassers im Fahrtechnikzentrum M widerspiegeln, da in XY kleinere Kreisläufe bestünden, diese jedoch über ein Speicherbauwerk einen Überlauf besäßen und somit keine geschlossene Kreislaufführung bestehe. Zudem sei die Kreislaufwasserqualität weder in XY noch zukünftig in M eine feste Größe, sondern verändere sich mit Fortlauf der Zeit.

Eine 100 %ige Vergleichbarkeit sei jedoch auch nicht erforderlich, da im Fahrtechnikzentrum M mit Ausnahme von geringfügigen Verschleppungsverlusten kein Kreislaufwasser abgeleitet werde. Die Untersuchungen aus XYM seien jedoch wichtig im Hinblick auf die mögliche charakteristische Belastung von Straßenwässern. Sie gäben einen Anhaltspunkt für einen hohen Belastungsbereich von "frischen" Straßenwässern. Frische Straßenwässer würden in der Regel geringere Belastungen aufweisen als die untersuchten Kreislaufwässer, was insofern von Bedeutung sei, da selbst Wässer der dokumentierten Qualität nach Reinigung über begrünte Bodenmulden oder über eine Retentionsfilteranlage "keine Gefahr mehr hinsichtlich einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung des Grundwassers oder des P-Baches" darstellten.

Zur Stellungnahme der Parteien, dass die Niederschlagswässer "neben den spezifischen Verunreinigungen aus dem Betrieb eines Fahrtechnikzentrums insbesondere die Schwermetalle Cadmium, Kupfer, Blei und Zink" enthielten, sei festzustellen, dass selbst in den ungereinigten Kreislaufwässern aus der Vergleichsanlage in XY nur geringe Konzentrationen an Blei (weniger als 0,001 bis 0,0092 mg/l), an Cadmium (0,00063 bis 0,0022 mg/l), an Kupfer (weniger als 0,001 bis 0,015 mg/l), und Zink (0,022 bis 0,18 mg/l) festgestellt worden seien, womit man im Bereich der Grenzwerte laut Trinkwasserverordnung bzw. Lebensmittelbuch liege. Nach Reinigung über eine Retentionsfilteranlage würde laut einschlägiger Literatur eine Konzentrationsreduktion um ca. 85 % erfolgen. Im Fahrtechnikzentrum M solle aber weder gereinigtes noch ungereinigtes Kreislaufwasser abgeleitet werden, sondern nur gereinigtes frisch anfallendes Straßenwasser.

Zur Stellungnahme der Parteien, dass eine Einleitung von mehr als geringfügig verunreinigten Wässern zu einer unzulässigen Verschlechterung der Wasserqualität führe, sei festzustellen, dass, sofern die Anlagen projektsgemäß errichtet, die vorgesehenen Wasserreinigungsmaßnahmen wie beschrieben umgesetzt sowie die behördlichen Auflagen eingehalten würden, "nach fachlicher Voraussicht keine mehr als geringfügig verunreinigten Wässer zur Ableitung" gelangten.

Zur Stellungnahme der Parteien, dass nicht schlüssig nachvollzogen werden könne, ob die geplante Retentionsfilteranlage als Reinigungsanlage überhaupt in der Lage sei, die verunreinigten Niederschlagswässer ausreichend zu reinigen, sei festzustellen, dass Retentionsfilteranlagen nach einschlägigen Erfahrungen und Literaturangaben sogar als Reinigungsanlagen bei Straßenwässern von Autobahnen ausreichende Reinigungsleistungen erreichten und in der Praxis auch wasserrechtlich vorgeschrieben würden.

Zur fachlichen Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers und des Wassers des P-Bachs seien folgende Fakten relevant:

1. Kreislaufwasser, welches zur Bewässerung verschiedener Fahrtechnikbereiche verwendet würde und bei dem eine gewisse Aufstockung von Schadstoffkonzentrationen im Lauf der Zeit anzunehmen sei, komme mit Ausnahme geringfügiger Verschleppungsverluste weder zur Ableitung in den P-Bach noch zur Versickerung in den Grundwasserkörper;

2. alle Wässer, die zur Ableitung in den P-Bach oder zur Versickerung in den Untergrund gelangten, durchliefen mindestens eine Reinigungsstufe, entweder durch Passage der Humusschicht in den begrünten Bodenmulden oder durch Passage der Retentionsfilteranlage;

3. Versickerungen von Straßenwässern über begrünten Bodenmulden würden als dem Stand der Technik bei der Niederschlagswasserbeseitigung auf schwach frequentierten Straßen angesehen und selbst in Gebieten mit geringerer und durchlässigerer Grundwasserüberdeckung als grundwasserverträglich gelten.

4. Retentionsfilteranlagen würden als Stand der Niederschlagswasserbeseitigungstechnik selbst bei sehr stark frequentierten Straßen gelten, wie z.B. Autobahnen mit einer Fahrzeugfrequenz von mehr als 60.000 Fahrzeugen pro Tag (im Fahrtechnikzentrum M werde mit 10.000 Fahrzeugen pro Jahr gerechnet).

Zusammenfassend könne somit festgestellt werden, dass bei projekts- und befundgemäßer Errichtung und entsprechendem Betrieb sowie bei Einhaltung nachstehender Auflagen "keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers und des P-Baches zu erwarten" sei.

Die vom Amtssachverständigen erstatteten Vorschläge für Auflagen bezogen sich auf ein Verbot der Verwendung von Auftaumitteln und des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln. Weiters wurden Maßnahmen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Filteranlagen bzw. zu den für den Austausch der Filterkörper entscheidenden Parametergrößen und Details der Grundwasserbeweissicherung vorgeschlagen.

Der Amtssachverständige für Abwassertechnik führte aus, dass beim Fahrtechnikzentrum auch spezielle Trainingsplätze errichtet würden, wo Wasserhindernisse bzw. mit Wasser besprühte Flächen zum Schleudertraining errichtet werden sollten. Naturgemäß kämen hier die Trainingsfahrzeuge mit dem verwendeten Wasser in Kontakt, sodass für die Nutzung des Wassers eine Kreislaufführung vorgesehen sei. Für die Simulierung schleudernder Fahrzeuge würden Wasserhindernisse (Wasserfontänen) sowie mit Wasser benetzte Betonflächen benötigt. Dieses Nutz- und Brauchwasser werde in zwei miteinander kommunizierenden Speicherbecken vorrätig gehalten, wobei die Speisung grundsätzlich aus den im Technikzentrum anfallenden Niederschlagswässern erfolge. Lediglich bei längeren Trockenperioden sei auch eine Wasserentnahme aus dem P-Bach vorgesehen. Es erfolge eine Kreislaufführung dieses Brauchwassers. Die Speicherbecken würden grundsätzlich in drei Zonen eingeteilt. In Bodennähe sei der Sedimentationsbereich bzw. Absetzbereich vorgesehen, im Mittelwasserbereich die Entnahme für die Brauchwasserstellen mittels Pumpanlage und im oberen Bereich des Beckens der Retentionsraum. Da durch die Kreislaufführung dieses Brauchwassers eine Aufkonzentration von Schadstoffen möglich sei, werde dieses Brauchwasser nicht zur Ableitung in den Vorfluter gebracht. Um dies sicher zu stellen, seien technische Maßnahmen beim Betrieb dieser Speicherbecken erforderlich. In den Speicherbecken werde ein Maximalvolumen definiert, wo in automatisierter Form eine Absperrung des Zulaufs zu den Speicherbecken erfolge. Bei Erreichen des maximalen Speichervolumens werde unter Berücksichtigung einer Nachlaufzeit von maximal 10 Minuten über eine automatische Schiebeeinrichtung der Zulauf zu den Speicherbecken verschlossen. Die Verzögerungszeit von 10 Minuten sei gewählt worden, um das restliche Brauchwasser von den Verbrauchsstellen in die Speicherbecken rückführen zu können. Das weiter anfallende Niederschlagswasser werde durch die Abschieberung nicht mehr in die Speicherbecken eingeleitet, sondern gelange direkt in die Vorreinigungsanlage für die Niederschlagswässer, bestehend aus einem Einlaufbecken, einer Stillwasserzone sowie einem Bodenkörperfilterbecken. Das Niederschlagswasser sei vor der Einleitung in den P-Bach gezwungen, einen belebten Bodenkörper zu durchfließen. Unterhalb der belebten Zone würden Drainageleitungen verlegt, die das vorgereinigte Niederschlagswasser aufnehmen und zum Auslaufschacht des Filterbeckens führten. Um den vorgesehenen Konsens von 45 l/s in den P-Bach gesichert einhalten zu können, werde beim Auslauf des Filterbeckens eine Drosselstrecke mit einem Durchmesser von 150 mm und mit einer Länge von 25,6 m angeordnet.

Zur Automatisierung sei weiters anzuführen, dass nach Erreichen des maximalen Speichervolumens in den Speicherbecken auch die Wasserfontänen bei den so genannten Wasserhindernissen nicht mehr betrieben würden. Eine Inbetriebnahme sei erst dann wieder möglich, wenn über den vorgesehenen Regensensor die Beendigung des Regenereignisses signalisiert werde. Damit werde sicher gestellt, dass bei anhaltenden Regenereignissen kein Überlauf beim Speicherbecken erfolge.

Zur Qualität des hier anfallenden Niederschlagswassers werde aus abwassertechnischer Sicht vermerkt, dass diese die spezifischen Schmutzstoffe von Oberflächenwässern bei öffentlichen Verkehrsflächen aufwiesen. Als Vorreinigung für solche Oberflächenwässer könne als derzeitiger Stand der Technik die Vorreinigung über ausreichend dimensionierte (Mächtigkeit) belebte Bodenschichten vermerkt werden. Dies werde auch durch die vorliegenden und allgemein anerkannten Richtlinien (z.B. ATV-Regelblatt 138) belegt. Zum gegenständlichen Projekt sei daher festzuhalten, dass die Vorreinigung im vorgesehenen Bodenkörperfilterbecken mit Vorschaltung des Einlaufbeckens sowie einer Stillwasserzone als Stand der Technik im Sinne der Vorreinigung angesehen würde. Für die Dimensionierung der einzelnen Anlagenteile würden die einschlägigen Regelwerke verwendet, sodass von einer ausreichenden Dimensionierung gesprochen werden könne.

Es folgen eine Reihe von dem Gutachten entsprechenden Auflagenvorschlägen.

Abschließend wurde festgehalten, dass für Einleitungen von Oberflächenwässern in Vorfluter keine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung vorgesehen sei. Ergänzend sei hiezu zu erwähnen, dass bei vergleichbaren Anlagen bzw. bei überregionalen Anlagen (z.B. Retentions- und Filterbecken bei Autobahnen) keine qualitativen Parameter vorgesehen seien, da die spezifischen Abwasserinhaltsstoffe weit unter denen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung lägen.

Anschließend gab der Amtssachverständige für Fischerei Befund und Gutachten ab; dabei hielt er nach allgemeiner Projektsbeschreibung und der Charakterisierung des P-Bachs und dessen Verlaufs fest, dass die Entnahme auch an eine Restwassermenge von 15 l/s, entsprechend der Niedrigstwasserführung des P-Bachs, gekoppelt werden sollte, welche jedenfalls im Gerinne zu verbleiben habe.

Im Projektsbereich sei die Stadtgemeinde M fischereiberechtigt, abwärts davon bis zu seiner Versickerung die Marktgemeinde H. Nähere Angaben zum Fischbestand dieses Gewässers könnten mangels Untersuchungsergebnissen nicht gemacht werden, beim Fischereirevier Untere T habe allerdings in Erfahrung gebracht werden können, dass der Bach periodisch mit Bach- und Regenbogenforellen besetzt werde. Auf Grund des seit jeher fehlenden fischereiökologischen Zusammenhangs mit einem anderen Gewässersystem sei davon auszugehen, dass die Besiedlung mit Wassertieren vorrangig aus Besatzmaßnahmen herrühre.

Zur vorgesehenen Wasserentnahme aus dem P-Bach könne festgestellt werden, dass im Hinblick darauf, dass jedenfalls eine Restwassermenge von mindestens 15 l/s gewährleistet sein müsse und die Entnahme nur fallweise und zeitlich begrenzt erfolgen werde, keine nachweisbare Beeinträchtigung der fischereiökologischen und/oder -wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Fließgewässer verbunden sein werde. Dies deshalb, weil es dadurch zu keinem Trockenfallen von Sohlbereichen kommen werde, auch eine unnatürliche Abnahme der Fließgeschwindigkeit oder Erhöhung der Wassertemperatur werde damit nicht verbunden sein. Auch werde der Wasserkörper nicht dermaßen reduziert, dass wesentliche Strukturen im Bachbett den Wassertieren nicht mehr für die Besiedlung zur Verfügung stünden (z.B. Fischeinstände). Da somit der aquatische Lebensraum insgesamt durch die Wasserentnahme nicht nachweisbar negativ beeinflusst werde, würden weder Reproduktion noch Fortbestand der Fische und anderer Wasserorganismen gefährdet oder der fischereiliche Ertrag gemindert.

Ausgehend von den Äußerungen der Amtssachverständigen für Chemie und für Biologie, wonach die zu erwartenden Ablaufwerte deutlich unter den zulässigen Grenzwerten lägen (bei den Schwermetallen im Bereich der Trinkwasserqualität !), sei auch aus fischereilicher Sicht nicht mit einer nachweisbaren Beeinträchtigung der fischereilichen Verhältnisse auf Grund dieser Einleitung zu rechnen.

In der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebrachten Stellungnahme werde darauf hingewiesen, dass im P-Bach auf der "roten Liste" stehende Tiere, wie die Flussperlmuschel, der einheimische Flusskrebs (Edelkrebs), der dreistachelige Stichling und die Koppe vorkämen. Dazu sei aus fischereifachlicher Sicht zunächst festzustellen, dass die genannten Tiere vom O.ö. Fischereigesetz behandelt würden, somit obliege deren Nutzung bzw. Hege den Fischereiberechtigten am P-Bach. Diesbezügliche Einwendungen seitens der Fischereiberechtigten seien aber nicht vorgebracht worden. Im Übrigen werde nicht angegeben, wer diese Liste erstellt habe. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass eine "rote Liste" üblicherweise nur gefährdete und autochthone Arten beinhalte. Unter diesem Aspekt sei dem Gefertigten keine wissenschaftlich fundierte "rote Liste" heimischer Wassertiere bekannt, in welcher der dreistachelige Stichling aufscheine, da es sich bei dieser Fischart um einen so genannten Exoten handelte, welcher nicht als ursprünglich heimisch einzustufen sei.

Die für die Beurteilung des Gefährdungsstatus von Fischen in Österreich relevante sog. "rote Liste" sei jene des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 1997, in welcher auch die Koppe nicht geführt werde. Demnach werde die Koppe derzeit österreichweit als nicht gefährdet eingestuft, auch wenn sie in manchen Gewässern bereits eher selten geworden sei.

Nach Ausführungen zum Vorkommen der Flussperlmuschel in Österreich und des Edelkrebses wies der Amtssachverständige darauf hin, dass aus fachlicher Sicht auf Grund der weiteren gutachtlichen Äußerungen nicht damit zu rechnen sei, dass es bei Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung eines etwaigen vorhandenen Edelkrebsbestandes komme. Dies gelte selbstverständlich auch für die Koppe, den dreistachligen Stichling und etwaige Muschelvorkommen.

Der Amtssachverständige für Fischerei führte weiters zu den Befürchtungen der 4.- und 31.-Beschwerdeführer hinsichtlich der Nutzbarkeit ihres Fischteichs auf Parzelle Nr. 2127, KG M, aus, dass dieser Teich im Bescheid der BH vom 22. Juni 1972 unbefristet wasserrechtlich bewilligt und kein Maß der Wasserbenutzung festgelegt worden sei. Dies wohl unter dem Aspekt, dass - nach dem Befund der diesbezüglichen Verhandlungsschrift - zu Niedrigwasserzeiten kein Wassereinzug möglich sei (gemäß im Wasserbuch einliegenden Projekt sei keinerlei Stauvorrichtung im P-Bach vorgesehen oder in der Verhandlungsschrift beschrieben). Der Teich liege gemäß einer Planmessung etwa 800 m bachabwärts des geplanten Fahrtechnikzentrums und werde laut damaligem Antrag zur Aufzucht von Karpfen genutzt, wofür aus fachlicher Sicht richtigerweise seitens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik der ständige Wasserzulauf nicht als notwendig erachtet worden sei.

Wie sich im Zuge des im Rahmen der Verhandlung durchgeführten Lokalaugenscheins gezeigt habe, sei im Bereich der Entnahmestelle insofern eine erhebliche Abänderung gegenüber dem bewilligten Zustand durchgeführt worden, als eine bis zu ca. 30 cm hohe Stauvorrichtung in den P-Bach eingebaut worden sei, sodass nunmehr der ständige Wassereinzug unabhängig von der Wasserführung des Bachs möglich sei und auch erfolge. Dies sei nach heutiger ökologischer Sicht nicht vertretbar, da eine unlimitierte Wasserentnahme aus einem Fließgewässer, noch dazu ohne Festlegung einer ausreichenden Restwassermenge, die erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung der fischereiökologischen Funktionsfähigkeit in der Entnahmestrecke in sich berge. Bei Karpfenteichen müssten lediglich Verdunstungs-/Versickerungsverluste durch das Frischwasser ausgeglichen werden, die üblicherweise mit ca. 1 l/ha/s anzunehmen seien. Dies bedeute, dass zur Speisung des gegenständlichen Teiches unter Berücksichtigung seiner Fläche von etwa 300 m2 eine sehr geringe Frischwassermenge ausreichend sei, die wegen der technischen Handhabbarkeit mit etwa 0,25 l/s angegeben werden könne (kleinere Mengen seien kaum wirklich regelbar).

Unter diesem Aspekt könne eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die beabsichtigte fallweise Entnahme von 1 l/s bei Belassung einer Restwassermenge von mindestens 15 l/s aus dem P-Bach bei konsensgemäßem Betrieb des Teichs aus fachlicher Sicht nicht erkannt werden. Im Hinblick darauf, dass die Ableitung der Oberflächenwässer, wie insbesondere den Gutachten der Amtssachverständigen für Chemie und Biologie entnommen werden könne, für die Qualität des Wassers bzw. die Biozönose des P-Bachs selbst keine wesentliche Beeinträchtigung nach sich ziehen werde, werde auch die Nutzung des Teichs aus fischereifachlicher Sicht dadurch nicht mehr nachweisbar negativ beeinflusst.

Vom 8.-Beschwerdeführer werde angegeben, dass er auf Parzelle Nr. 2334 ein Wasserrecht für eine Teichspeisung aus dem und die Ableitung der Überwässer in den P-Bach besitze. Wie die im Rahmen der Verhandlung durchgeführten Erhebungen und Befragungen, u. a. auch dieses Beschwerdeführers, ergeben hätten, , befinde sich auf der genannten Parzelle kein Teich (mehr), sodass diesbezüglich aus fischereifachlicher Sicht eine Aussage entfalle.

Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass aus fischereifachlicher Sicht gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb des Fahrtechnikzentrums keine Bedenken bestünden, weil fischereiökologisch und/oder fischereiwirtschaftlich nachweisbare nachteilige Auswirkungen auf den P-Bach oder auf aus diesem gespeiste Fischteichanlagen nach fachlicher Voraussicht bei projekts- und konsensgemäßem Betrieb damit nicht verbunden seien.

Die aus fischereifachlicher Sicht vorgeschlagenen Auflagen seien mit jenen der biologischen Amtssachverständigen akkordiert.

Die Amtssachverständige für Biologie ergänzte ihren Befund und verwies darauf, dass eine weitere Projektsunterlage, nämlich die "Untersuchung betreffend Inhaltsstoffe von Sedimenten des P-Bachs im Bereich der Einleitestelle für das geplante Fahrtechnikzentrum" zur Verfügung stehe, auf welche im Detail verwiesen werde. Im Wesentlichen sei das Bachsediment auf Schwermetalle (Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink), Kationen (Natrium, Kalium, Magnesium, Calcium, Aluminium, Mangan, Eisen, NH4+), und Anionen (Cl-, NO2-, NO3-, SO4- -, PO4---) hin untersucht worden. Zusätzlich sei die Summe der gelösten Kohlenwasserstoffe in der fließenden Welle sowie allfällige Rückstände von Herbiziden im Sediment untersucht worden. Demnach gebe es keinen Anhaltspunkt für eine Schwermetallbelastung des Sediments des P-Bachs. Der Kohlenwasserstoffgehalt in der fließenden Welle des P-Bachs liege deutlich unter dem zulässigen Wert der Immissionsrichtlinie 1987 und es hätten keine Herbizidrückstände festgestellt werden können. Der vorgefundene hohe Nitrit- und Phosphatgehalt im P-Bach dürfte auf den Eintrag aus dem intensiv landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebiet zurückzuführen sein.

Durch die nunmehr vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen für den Einbau im Hochwasserabflussbereich des Gewässers bleibe der direkte Uferbewuchs des P-Bachs unangetastet. Der im Absenkbereich vorhandene Gehölzbestand, vorwiegend Weiden, würde auf Stock gesetzt, geborgen und sofort wieder eingesetzt.

Im Gutachten stellt die Amtssachverständige für Biologie vorweg klar, dass sich das Beweisthema auf die Auswirkungen des beantragten Vorhabens auf das öffentliche Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Baches beschränke. Die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers sei dann gewährleistet, wenn das Wirkungsgefüge zwischen dem in diesem Gewässer und seinem Umland gegebenen Lebensraum und seiner organismischen Besiedelung so beschaffen sei, wie es der durch Selbstregulation (Resistenz und Resilienz) gesteuerten natürlichen Ausprägung des betreffenden Gewässertyps entspreche. Demnach seien in einer fachlichen Beurteilung der Auswirkungen auf die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers zwangsläufig auch jene Arten mit berücksichtigt, die allenfalls auch auf der "roten Liste" angeführt seien, sofern sie dem gewässertypspezifischen Arteninventar entsprächen. Der P-Bach sei ein von der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung in seinem Einzugsgebiet bereits stark geprägtes Gewässer. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolge oft bis unmittelbar an den Gewässerrand, die als Pufferzonen notwendigen Gewässerrandstreifen inklusive Gehölzbewuchs seien stark eingeschränkt und die Abschwemmungen aus den landwirtschaftlichen Nutzflächen führten zu Nährstoffeinträgen und Sedimentablagerungen im Gewässer. Hinzu kämen alte Wasserrechte mit zeitlich und mengenmäßig unbeschränkten Wasserentnahmen, was grundsätzlich nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und den Anforderungen für einen ausreichenden Schutz der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers entspreche.

Zusammenfassend stellte die Amtssachverständige in ihrem (näher dargelegten) Gutachten fest, dass das im Projekt vorgesehene Be- und Entwässerungssystem die allgemeinen gewässerökologischen Grundsätze berücksichtige, indem Niederschlagswasser für die Beregnung der Fahrtechnikbereiche herangezogen werde bzw. eine Kreislaufführung des Niederschlagswassers jener Flächen mit potenziell großer Schmutz- und Schadstoffbelastung vorgesehen sei. Das im Kreislauf geführte und allenfalls aufkonzentrierte Oberflächenwasser gelange nicht ins Gewässer zur Ableitung. Jene Oberflächenwässer, die aus dem Bereich des Fahrtechnikzentrums in den P-Bach zur Ableitung gelangten, würden zuvor einer Retention und einer Vorreinigung in einer dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Retentionsfilteranlage mit Bodenkörperfilter, bzw. aus einem kleinen Teilbereich in den dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Muldenrigolsystemen unterzogen. Demnach seien die nach heutigem Wissensstand bestmöglichen Begleitmaßnahmen zum Schutz des Gewässers vorgesehen und sei bei Berücksichtigung der abschließend angeführten Auflagen keine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Bachs durch die beantragte Oberflächenwassereinleitung zu erwarten.

Zu den von den Parteien vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang mit der Einleitung der Oberflächenwässer in den P-Bach werde - soweit es die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers betreffe - angemerkt, dass die Behandlung der im gegenständlichen Fall anfallenden Oberflächenwässer in Muldenrigolen bzw. einer Retentionsfilteranlage im Einklang mit einschlägiger Fachliteratur, Richtlinien und der gängigen Praxis bei der Oberflächenentwässerung von Verkehrsflächen stehe. Die Retentionsfilteranlage entspreche in ihrer Bauart dem neuesten Stand der Technik und des Wissens. Derartige Bodenkörperfilteranlagen seien heutiger Stand der Technik bei der Behandlung von Fahrbahnwässern von stark befahrenen Straßen und Autobahnen vor ihrer Einleitung in die Oberflächengewässer. Eine Vielzahl dieser Bodenkörperfilterbecken werde bereits wasserrechtlich unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Biologie zur Wahrung und Erhaltung des öffentlichen Interesses an der ökologischen Funktionsfähigkeit des jeweils betroffenen Gewässers verhandelt und auch wasserrechtlich bewilligt, so z. B. an der A 8 Innkreisautobahn, der A 9 Pyhrnautobahn und bei der derzeit laufenden Generalerneuerung der A 1 Westautobahn. In keinem dieser Verfahren sei ein Konsensantrag in qualitativer Hinsicht vorgelegen, was in den schwierigen Rahmenbedingungen begründet sei, wie z.B. kein dauernder Wasseranfall, stark unterschiedliche Beschaffenheit des anfallenden Oberflächenwassers in Abhängigkeit vom Verkehrsaufkommen, Länge der Trockenwetterperiode (Depositionszeit), Windexponiertheit und Windstärke, Intensität und Dauer des jeweiligen Regenereignisses usw., und keine "herkömmlichen technischen Reinigungsanlagen". Bisherige Untersuchungsergebnisse aus derartigen Bodenkörperfilterbecken in Salzburg und Oberösterreich bestätigten aber die auf Grund der Anlagenkonzeption zu erwartende gute Reinigungsleistung und immissionsverträgliche Ablaufwerte. Hervorzuheben sei vor allem auch der ausgezeichnet gute Rückhalt partikulärer Stoffe und Schwermetalle, sowie der Umstand, dass die Ablaufwerte der Anlagen bei den untersuchten Parametern unter der Bestimmungsgrenze gelegen wären bzw. nur einen kleinen Bruchteil der Grenzwerte der Allgemeinen Abwasserimmissionsverordnung betragen hätten (es wird auf zitierte Fachliteratur hingewiesen). An Hand der vorgelegten Sedimentuntersuchungen sei keine Schwermetallbelastung des P-Bachs gegeben. Die vorgefundenen Schwermetallgehalte im P-Bach lägen auch innerhalb der beim Welser Grünbach (der durchaus mit dem P-Bach vergleichbar sei) festgestellten Werte (Amtlicher O.ö. Wassergüteatlas, Band 14 und Band 17). Aus fachlicher Sicht und nach dem derzeitigen Wissensstand sei durch die beantragte Oberflächenwassereinleitung keine derartige Belastung des Bachsediments zu erwarten, die eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Bachs bewirken würde.

Positiv hervorzuheben sei der Umstand, dass nach dem Projekt keine Auftaumittel eingesetzt würden, wodurch sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Thema "Salz" erübrige.

Hinsichtlich der bemängelten Angabe des HQ 95 des P-Bachs werde angemerkt, dass die Angabe der charakteristischen Mittelwasserführung und mittleren Niederwasserführung des Gewässers in der Praxis gängig und in der Regel für eine fachliche Beurteilung ausreichend sei. Derartige Angaben seien im ursprünglichen Einreichprojekt enthalten gewesen bzw. stünden diesbezüglich korrigierte Angaben vom beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie zur Verfügung. Nicht auszuschließen sei eine Reduktion der natürlichen Wasserführung durch allfällige Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke aufwärts des Einleitungsbereichs. Abgesehen davon, dass hiermit die Wasserrechtsbehörde angeregt werde, die bestehenden Wasserentnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit und hinsichtlich des heutigen Stands der Technik hin zu überprüfen, wobei dafür die Entnahmemenge auf ein gewässerverträgliches Ausmaß beschränkt und ein ökologisch ausreichender Mindestwasserabfluss im Bach sichergestellt sein müsse, so sei doch auf Grund der im Zuge einer grobbiologischen Befundung des P-Bachs am 3. März 2003 vorgefundenen Makrozoopendos-Besiedlung von einer ganzjährigen Wasserführung des Bachs auszugehen. Soweit aus biologischer Sicht ableitbar, stelle die Einleitung der maximal beantragten Menge von 45 l/s aus der Retentionsfilteranlage nicht den Regelfall, sondern seltener auftretende Einzelereignisse dar. Dies vor allem deshalb, als im Speisebecken der Niederschlag eines einjährlichen, 15- minütigen Regenereignisses aufgenommen werden könne. Damit gelange im Regelfall nur sauberes Bachwasser und Oberflächenwasser, das im Muldenrigolsystem bereits vorgereinigt worden sei, in das Retentionsfilterbecken und in weiterer Folge aus diesem nochmals vorgereinigt in den P-Bach zur Ableitung. In diesem Regelfall liege der Beckenzulauf und somit auch der Beckenablauf unter der maximal beantragten Menge von 45 l/s.

Auf Grund der relativ geringen Ausgangsbelastung dieser Wässer und der zum Teil mehrmaligen Vorreinigung dieser Wässer sei durch deren Einleitung, selbst wenn der P-Bach in seiner Wasserführung künstlich stark reduziert sei, von keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit auszugehen. In Anbetracht der durch die Einträge aus der Landwirtschaft bedingten Vorbelastung des P-Bachs könnte dieser Oberflächenwassereinleitung, welche in ihrer Beschaffenheit nach Aussage des Amtssachverständigen für Chemie in Bezug auf die Schwermetallbelastung im Bereich der Trinkwasserqualität einzuordnen sei, sogar zu einer Entlastung des bereits mäßig organisch belasteten P-Bachs führen. Die maximale Ableitungsmenge aus der Retentionsfilteranlage von 45 l/s sei erst bei außerordentlichen Regenereignissen (besonders stark oder besonders lang) zu erwarten, bei denen aber auch angenommen werden dürfe, dass der P-Bach nicht mehr Niedrigstwasser führe und auch keine Wasserentnahme für Bewässerungszwecke mehr stattfinde. Dass davon ausgegangen werde, dass die maximale Wassereinleitung eher auf eine höhere Wasserführung im P-Bach treffe, zeigten auch die von den Parteien vorgebrachten Befürchtungen hinsichtlich Verschärfung der Abflussverhältnisse. Auch in diesem Fall sei aus fachlicher Sicht durch die vorgesehene Vorreinigung keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers zu erwarten.

Zu der von den Parteien vorgebrachten Einwendung der Gefahr der Beeinträchtigung der Wasserqualität bei Unfällen, Fahrzeugbränden und dgl., welche mit einem Austritt größerer Mengen an Treibstoffen und Ölen verbunden seien, werde angemerkt, dass die Installierung einer Absperrvorrichtung im Ablaufschacht der Retentionsfilteranlage vorgeschrieben werde und somit ein Austrag dieser Stoffe in den P-Bach verhindert werden könne. Für das restliche Entwässerungssystem, welches über Muldenrigole und die Feuchtsenke zum P-Bach hin entwässere, würden - wie auch bei vielen anderen Betriebsarealen ohne Möglichkeit von Speichereinrichtungen - entsprechende Sofortmaßnahmen in den Alarmplan aufzunehmen sein (z.B. Einsatz von Ölbindemittel, Absaugen aus der Feuchtsenke, etc.).

Die Wasserentnahme aus dem P-Bach in der beantragten Form erfolge nur zeitweilig, bei Erschöpfung der gespeicherten Oberflächenwassermengen, beschränke sich auf eine Menge von maximal 1 l/s, erfolge unter Belassung eines Mindestwasserabflusses im P-Bach und nur in einem Ausmaß, welches noch genügend Speichervolumen für anfallende Oberflächenwässer im Speicherbecken belasse. Aus gewässerökologischer Sicht sei im Zuge der mündlichen Verhandlung die Belassung eines Mindestwasserabflusses von zumindest 15 l/s im P-Bach zum Schutz des Gewässers angeregt und von den Antragstellern auch akzeptiert worden. Damit werde die vom Amtssachverständigen für Hydrologie angegebene natürliche Niedrigstwasserführung des Bachs - als noch natürlicher Minimumfaktor - nicht unterschritten. Sollte durch aufwärts befindliche Wasserentnahmen der P-Bach eine geringere Wasserführung aufweisen, so könne keine Wasserentnahme erfolgen und würden gerade in dieser bewässerungsbedürftigen Zeit allfällig bachabwärts rechtmäßig vorhandene Wasserbenutzungsrechte für Wasserentnahmen nicht tangiert. Bei einem Wasserzufluss von mehr als 15 l/s werde sich die zeitweilige Entnahme von maximal 1 l/s nicht nachteilig oder gar wesentlich auf das Gewässer und seine ökologische Funktionsfähigkeit auswirken. Bezüglich der vorgebrachten Einwendungen, dass die beantrage Wasserentnahme ein Eingriff in bestehende Entnahmerechte sei, dürfe aus biologischer Sicht angemerkt werden, dass dies bei Belassung des Mindestabflusses und bei dieser geringen Entnahmemenge eher theoretischer Natur sein dürfte, zumal bereits das nächstgelegene und als noch aufrecht geltende Wasserentnahmerecht mit keiner Beschränkung der Entnahmemenge und keiner Restwasservorschreibung den weiterführenden Bachlauf zur Gänze trockenlegen könnte (es folgt ein Hinweis auf den Sanierungsbedarf der wasserrechtlichen Bewilligungen für die "bestehenden" Wasserentnahmen).

Hinsichtlich des vom 2.-Beschwerdeführer erst kürzlich beantragten Rechts zur Wasserentnahme aus dem P-Bach zur Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen, insbesondere für Tee- und Kräuteranbau und im Besonderen der Bewässerung der Jungpflanzenzucht, werde angemerkt, dass der gestellte Antrag, soweit bekannt, aus fachlicher Sicht nicht den Anforderungen des § 103 WRG 1959 entspreche, da keine Angaben über die zum Schutz des Gewässers vorgesehenen Maßnahmen und die vorgesehene Restwassermenge und auch keine Angaben über das betroffene Gewässer selbst enthalten seien. Grundsätzlich sei jedoch die Wasserentnahme in der beantragten Menge von 2 l/s - vorbehaltlich des noch diesbezüglich durchzuführenden Wasserrechtsverfahrens - aus fachlicher Sicht denkbar. Darüber hinaus werde empfohlen, durch einen Amtssachverständigen für Hygiene prüfen zu lassen, ob eine Bewässerung der angegebenen Kulturen, die der Arzneimittelproduktion dienten, mit dem Wasser aus einem Oberflächengewässer überhaupt zulässig sei.

Das Entnahmebauwerk selbst sei so konzipiert, dass kein Rückstau entstehe und das Gewässerkontinuum nicht unterbrochen bzw. die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen nicht beeinträchtigt werde. Damit seien aus fachlicher Sicht die zum Schutz des Gewässers notwendigen Erfordernisse und Rahmenbedingungen erfüllt und sei bei projektsgemäßer Vorgangsweise, entsprechender Gestaltung des Entnahmebauwerks und Beachtung abschließend angeführter Auflagen keine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Bachs durch die beantragte Wasserentnahme zu erwarten. Zu der aus Kompensationsmaßnahmen für den Einbau in den Hochwasserabflussbereich des Gewässer vorgesehenen Geländeabsenkung werde aus gewässerökologischer Sicht festgestellt, dass dabei in den unmittelbaren Uferbewuchs und damit in das Struktur- und Stabilitätselement nicht eingegriffen werde. Der im Abtragsbereich vorhandene Gehölzbestand werde geborgen und wieder eingesetzt, sodass mit keiner nachhaltigen Beeinträchtigung des für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers maßgeblichen Uferbereichs zu rechnen sei.

Es folgen zahlreiche dem Inhalt dieses Gutachtens entsprechende Auflagenvorschläge.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ergänzte, nunmehr auch als Vertreter der 32.- und 33.- Beschwerdeführer, die Wasserentnahmerechte aus dem P-Bach und Nutzungsrechte am Grundwasser durch einen Brunnen geltend machten, die in der Verhandlung vom 3. März erstatteten Einwendungen, indem er auf eine rechtswidrige Umwidmung der vom Projekt betroffenen Grundstücke verwies und Kritik an den Ausführungen der Gutachten der beigezogenen Sachverständigen übte. Darüber hinaus wurde der Umstand bemängelt, dass vor der Verhandlung umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden seien, die keiner Beurteilung durch die Parteien unterzogen werden konnten.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik verwies zur Behauptung der 32. -und 33.-Beschwerdeführer, wonach sie zur "Duldung von zusätzlichem Hochwasser verpflichtet" würden, auf das bereits erstattete Gutachten, wonach keine zusätzlichen Belastungen durch Hochwässer auftreten würden. Zu den angeführten Wasserrechten am P-Bach unter Postzahl 922 und 926 stellte er fest, dass im Wasserbuch für diese Anlagen eine betonierte Stauanlage mit betonierten Wehrwannen eingetragen sei. Derartige Anlagen seien nicht mehr vorhanden und es sei auch in der Natur nicht mehr erkennbar, dass eine derartige Anlage durch Hochwasser im August 2002 weggerissen worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, müssten entsprechende Uferanrisse vorhanden bzw. die Behebung dieser Schäden in der Natur noch sichtbar sein. In der Natur seien aber nur natürliche Ufer vorhanden. Infolge der nicht mehr vorhandenen Anlage sei eine Bewässerung, wie sie im Wasserbuch eingetragen sei, in letzter Zeit sicherlich nicht mehr möglich gewesen. Die Bewässerung mit mobilen Anlagen sei jedoch im Wasserbuch nicht eingetragen und somit nicht gedeckt.

Zum Vorbringen, dass die Hochwasserabflussbereiche des P-Bachs nicht definiert worden seien, sei festzustellen, dass in den zu Beginn der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und Berechnungen nachgewiesen worden sei, dass durch die dargestellten Kompensationsmaßnahmen eine Anhebung des Wasserspiegels im gegenständlichen Bereich bei Hochwasserführung des P-Bachs nicht gegeben sei und somit eine nachteilige Auswirkung auf Dritte nicht eintreten werde.

Zur Feststellung, dass nicht - wie im Projekt angegeben - nur 45 l/s, sondern zusätzlich 23 l/s oberflächlich zur Ableitung gebracht würden, werde festgehalten, dass diese 23 l/s aus den Sickermulden stammten, die jedoch in den Ergänzungen zum technischen Bericht bereits auf 11,18 l/s reduziert worden seien. Von diesen 11,18 l/s seien 4,37 l/s in den 45 l/s bereits enthalten, da diese über die Speicherbecken und das Retentionsfilterbecken abgeleitet würden. Der restliche Teil von 6,81 l/s falle im östlichen Teil an. Diese stammten ebenfalls aus den Sickermulden. Diese Wässer würden über Drainagen zur Feuchtsenke und weiter in den P-Bach abgeleitet. Diese Ableitung von 6,81 l/s sei im Maß der Wasserbenutzung extra angeführt und solle als solche genehmigt werden. Zum Vorbringen, dass die derzeit anfallenden Niederschlagswässer aus dem Projekt nicht nachvollziehbar seien, werde festgestellt, dass diese in den Ergänzungen zum technischen Bericht sehr wohl ersichtlich seien und wesentlich höher seien als das zur Genehmigung vorgesehene Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung in den P-Bach.

Zur Behauptung, dass die örtlichen Hochwasserspiegellagen durch das gegenständliche Projekt verändert worden seien und hiefür kein Nachweis vorliege, sei festzustellen, dass in den am Tag der Verhandlung vorgelegten Unterlagen eine genaue Wasserspiegellinienberechnung enthalten sei.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer befragt, führte der Amtssachverständige für Chemie zur behaupteten hohen Belastung des Niederschlagswassers aus, dass einerseits kein Kreislaufwasser mit Ausnahme geringfügiger Verschleppungsverluste abgeleitet werde und andererseits kein ungereinigtes frisches Oberflächenwasser aus dem Fahrbahnbereich zur Ableitung oder zur Versickerung gelange, weshalb "weder der P-Bach noch das Grundwasser mehr als geringfügig belastet" würde.

Zur Behauptung, dass auf Grund langjähriger Erfahrungen und dem einschlägigen fachlichen Kenntnisstand nicht unerhebliche Löslichkeitsänderungen von Schadstoffen, insbesondere von Schwermetallen, durch PH-Wert-Verschiebungen verursacht werden könnten, sei festzustellen, dass dies grundsätzlich richtig sei. Es sei jedoch weiters festzustellen, dass das abzuleitende bzw. zu versickernde Niederschlagswasser in einem PH-Wert-Bereich liegen werde, der eine vermehrte Löslichkeit von Schadstoffen und insbesondere von Schwermetallen nicht befürchten lasse. Die eingesetzten Bodenfiltermaterialien besäßen nicht nur eine Rückhaltung gegenüber den Schadstoffen, sondern auch eine Pufferkapazität gegenüber schwankenden und insbesondere saueren PH-Werten.

Zur Behauptung, dass auf Grund langjähriger Erfahrungen und dem einschlägigen fachlichen Kenntnisstand organische Schadstoffe von schluffig-lehmigen Schichten nicht oder nur unzureichend zurückgehalten würden, sei festzustellen, dass die Rückhaltung bzw. der Abbau der angeführten Schadstoffe bereits in der darüber liegenden Humusschicht, die selbst in Bodenmulden eine Mindeststärke von 30 cm betragen müsse, erfolge, sodass die schluffig-lehmigen Schichten in nicht nennenswerten Kontakt mit den angesprochenen Schadstoffen kämen.

Die Behauptung, dass nur ein Teil der Abwässer über die Retentionsfilteranlage und ein erheblicher Teil über "Feuchtmulden" ohne jegliche Reinigungsleistung oberflächlich zur Ableitung bzw. Versickerung gebracht werde, sei nicht richtig. Vielmehr würden alle Abwässer gereinigt einer Versickerung bzw. einer Ableitung zugeführt werden. Bereits die in den begrünten Bodenmulden befindliche Humusschicht besitze eine erhebliche Reinigungsleistung, welche nicht nur in der einschlägigen Literatur angeführt, sondern auch tatsächlich in der Praxis mit Erfolg angewandt werde.

Wegen der nicht erwarteten Beeinträchtigungen des P-Bachs könne auch keine Beeinträchtigung der Sedimentqualität angenommen werden.

Zur Behauptung, dass Kreislaufwasser zur Ableitung gelange und eine derartige Ableitung sogar als systemimmanent angesehen werden müsse, sei festzustellen, dass nach eingehendem Studium der Projektunterlagen definitiv davon auszugehen sei, dass kein Kreislaufwasser, mit Ausnahme von geringfügigen Verschleppungsverlusten, abgeleitet werde. Diese Feststellung sei in der gleichen Klarheit bereits im Gutachten mehrfach getroffen worden.

Die Amtssachverständige für Biologie führte zu den Einwendungen aus, dass entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine aktuelle Sedimentuntersuchung des P-Bachs vorliege, auf welche sich das Gutachten stütze. Die bereits im Gutachten getroffene Beurteilung, dass durch die beantragten Oberflächenwassereinleitungen keine Belastung des Sediments des P-Bachs mit Schwermetallen zu erwarten sei, die eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers verursachte, könne auch auf Kohlenwasserstoffe und BTX ausgedehnt werden. Entgegen einer chemisch-physikalischen Untersuchung der fließenden Welle des P-Bachs, die nur eine Momentaufnahme darstelle, spiegle die untersuchte Beschaffenheit des Sediments des Bachs einen längerfristigen Zustand des Gewässers bezüglich allfälliger bestehender Belastungen wieder, weshalb keine gesonderte chemischphysikalische Wasseranalyse für die fachliche Beurteilung eingefordert worden sei. Die vorgebrachten Einwendungen stellten lediglich Behauptungen dar, welche zum Teil ohne Berücksichtigung der am heutigen Tag vorliegenden Unterlagen und Gutachten aufgestellt worden seien. Im Übrigen seien die aus gewässerökologischer Sicht relevanten Aspekte mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellten Gutachten aus fachlicher Sicht hinlänglich bearbeitet worden.

Der Amtssachverständige für Abwassertechnik führte schließlich zu den Einwendungen aus, dass die ÖNORM 2506-1 und das ATV-Regelblatt A138 mit "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" betitelt seien. Der Geltungsbereich dieses Regelwerks beziehe sich auch auf Flächen des ruhenden bzw. fahrenden Verkehrs, wobei bei näherer Betrachtung in diesem Regelblatt z.B. auch Straßenwässer von DTV über 15.000 Kfz behandelt seien. Die ÖNORM 2506-1 behandle die Versickerung von Niederschlagswässern sowie die Versickerung von untergeordneten Verkehrsflächen. Gemäß dem Projekt seien die einzelnen Bereiche je nach Belastungsmerkmal unterteilt, wobei konkret festzuhalten sei, dass die Brauchwässer der Technikflächen zur Gänze in die Sickerbecken geleitet würden und durch die technische Anordnung bzw. Höhenanordnung der Zuleitungen auch kein unkontrollierter Ablauf in das Retentionsfilterbecken erfolgen könne. Die Niederschlagswässer würden als Konkretisierung über den Bodenfilterkörper zwar versickert, würden jedoch anschließend über die Rohrleitung direkt in den P-Bach eingeleitet. Zudem sei anzuführen, dass der Bodenfilterkörper gegen den Untergrund mit einer Folie abgedichtet sei. Als Stand der Technik werde im ATV-Regelblatt die Versickerung von Niederschlagswässern (Oberflächenwässer von Straßenflächen) über belebte Humusschichten definiert. Aus Sachverständigensicht sei es daher legitim, diesen Standard für die Versickerung auch für die Direkteinleitung in den Vorfluter heranzuziehen.

Schließlich gab auch die Vertreterin der mitbeteiligten Partei eine ausführliche, auf die behaupteten Rechtsverletzungen der einzelnen Beschwerdeführer im Einzelnen eingehende Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der BH vom 25. April 2003 wurde der mitbeteiligten Partei im Spruchpunkt A. I. die wasserrechtliche Bewilligung für das von ihr eingereichte Projekt erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung umfasste die Entwässerung der Oberflächenwässer der befestigten Flächen im Ausmaß von ca. 51.000 m2 durch Versickerung über Bankette und durch Ableitung in die Speicherbecken bzw. über die Retentionsfilteranlage in den P-Bach, die Wasserentnahme aus dem P-Bach und die Errichtung von Anlagen des Fahrtechnikzentrums im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs.

Als Maß der Wasserbenutzung wurde für die Versickerung über Versickerungsmulden 0,07 l/s, für die Einleitung in den P-Bach über die Retentionsfilteranlage 45 l/s, und aus dem östlichen Drainagesystem über die Feuchtsenke 6,81 l/s festgesetzt. Für die Entnahme aus dem P-Bach wurde als Maß der Wasserbenutzung maximal 1 l/s unter Belassung eines Mindestwasserabflusses von 15 l/s festgesetzt.

Weiters wurden im Spruchpunkt A. I. die von den verschiedenen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen aufgenommen.

Im Spruchpunkt A. II. wurde über die Einwendungen abgesprochen.

Unter Spruchpunkt A. II. a) 1. wurden die Einwendungen (des 1.- bis 3.-Beschwerdeführers, 5.- und 8.-Beschwerdeführers, der 10.- bis 19.-Beschwerdeführer, der 24.- bis 26.-Beschwerdeführer, der 28.- bis 30.-Beschwerdeführer und der 32.- und 33.- Beschwerdeführer) hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundwassers und in weiterer Folge der Hausbrunnen durch die Versickerung der Niederschlagswässer abgewiesen.

Unter Spruchpunkt A. II. a) 2. wurden die Einwendungen (des 2.-, 3.-, 5.- und 8.-Beschwerdeführers, des 10.- bis 21.- Beschwerdeführers, des 24.- bis 26.-Beschwerdeführers, des 28.- bis 30.-Beschwerdeführers und des 32.- und 33.-Beschwerdeführers) hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundeigentums und einzelner südlich des P-Bachs gelegener Hausbrunnen durch zusätzliches Hochwasser, welches durch die Einleitung in den P-Bach bedingt sei, abgewiesen.

Mit Spruchpunkt A. II. a) 3. wurden die Einwendungen hinsichtlich Beeinträchtigung eines wasserrechtlich bewilligten Fischteichs der 4.- und 31.-Beschwerdeführer (Wasserbuch Postzahl 1757) abgewiesen.

Unter Spruchpunkt A. II. a) 7. wurden die Einwendungen (des 2.- und 3.-Beschwerdeführers und des 5.- und 8.-Beschwerdeführers) hinsichtlich der Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit durch die Sedimente aus dem P-Bach, die im Hochwasserfall auf landwirtschaftlichen Flächen abgelagert würden, abgewiesen.

Die restlichen Spruchpunkte unter A II. a) bezogen sich auf die Abweisung verfahrensrechtlicher Anträge.

In Spruchpunkt A. II. b) wurden Einwendungen zurückgewiesen.

Zurückgewiesen wurden Einwendungen (des 1.- und 6.- Beschwerdeführers) hinsichtlich der Inanspruchnahme von Grundstücken als Ausgleichflächen im naturschutzrechtlichen Verfahren; Einwendungen (des 7.- und 9.-Beschwerdeführers, des 22.- , 23.- und 27.-Beschwerdeführers) hinsichtlich der Beeinträchtigung einzelner Hausbrunnen bzw. wasserrechtlich (noch) nicht bewilligter Trink- und Nutzwasserversorgungen; Einwendungen des 20.- und 21.-Beschwerdeführers hinsichtlich Beeinträchtigung des Grundwassers und in weiterer Folge der Hausbrunnen durch die Versickerung der Niederschlagswässer und hinsichtlich der Forderung auf Beweissicherung einzelner Hausbrunnen; Einwendungen des 3.- (Wasserbuch Postzahl 908 und 909), 8.- (Wasserbuch Postzahl 545), 32.- und 33.-Beschwerdeführers (Wasserbuch Postzahl 922 und 926) hinsichtlich eines Widerstreits mit bestehenden Wasserentnahmerechten aus dem P-Bach; Einwendungen des 2.-Beschwerdeführers hinsichtlich eines Widerstreits mit einer beantragten Wasserentnahme aus dem P-Bach und einem damit im Zusammenhang stehenden Unterbrechungsantrag gemäß § 109 WRG 1959; Einwendungen des 3.-Beschwerdeführers bezüglich einer Beeinträchtigung einer wasserrechtlich bewilligten Nutzwasserversorgung (Wasserbuch Postzahl 511); sowie die Einwendungen aller Beschwerdeführer bezüglich der Unzuständigkeit der BH.

In der Begründung dieses Bescheides hielt die BH fest, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vorliege. Die GewO 1994 sei nicht anwendbar, da der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 12 GewO 1994 gegeben sei. Zweck des Vorhabens sei die Schulung der Probeführerscheinbesitzer im Rahmen des Mehrphasenführerscheins.

Mit näher Begründung und gestützt auf das Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten, legte die BH weiter dar, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt würden.

Zu Spruchpunkt A II a) wurde angemerkt, dass Abweisungen von Forderungen dann erfolgt seien, wenn zwar am grundsätzlichen Vorliegen eines subjektiven öffentlichen Rechtesanspruches nicht gezweifelt werde und somit von einer Parteistellung auszugehen sei, das Beweisverfahren aber selbst keine oder eine geringere als die behauptete Beeinträchtigung ergeben habe.

Zurückweisungen nach Spruchpunkt A II b) erfolgten hingegen immer dann, wenn Forderungen nicht auf Parteienrechte gestützt werden könnten, auf anderen Normen als dem WRG 1959 beruhten oder Rechtsansprüche mangels gesetzlicher Deckung nicht geltend gemacht werden könnten.

Unter anderem wurde zu Spruchpunkt A II a 3) zur Befürchtung der 4.- und 31.-Beschwerdeführer, die Nutzbarkeit ihres Fischteichs auf Grundstück Nr. 2127, KG M, sei bei Verwirklichung des Projekts in Frage gestellt, auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Fischerei verwiesen, wonach eine wirtschaftliche Beeinträchtigung durch die beabsichtigte fallweise Entnahme von 1 l/s bei Belassung einer Restwassermenge von mindestens 15 l/s aus dem P-Bach bei konsensgemäßem Betrieb des Teichs nicht erkannt werden könne.

Bei den Zurückweisungsentscheidungen wurde im Speziellen zum Vorbringen des 1.-Beschwerdeführers als Eigentümer der Grundstücke Nr. 2249/2 und 2250, KG M, wonach diese beiden Grundstücke ohne seine Zustimmung in das Naturschutzprojekt einbezogen worden seien, ausgeführt, dass diese beiden Flächen im Wasserrechtsverfahren nie Projektsgegenstand gewesen seien und das Naturschutzprojekt im Übrigen hinsichtlich dieser beiden Flächen, die als Ausgleichsflächen nur im Naturschutzverfahren angeboten worden seien, eingeschränkt worden sei.

Zu den Einwendungen des Pächters der beiden oben genannten Grundstücke Nr. 2249/2 und 2250, KG M, des 6.-Beschwerdeführers, sei auszuführen, dass die Rechtsstellung eines Pächters zur Erlangung der Parteistellung nach dem WRG 1959 nicht ausreiche und für diesen somit nicht die Möglichkeit verbleibe, rechtsgültig Einwendungen zu erheben. Dasselbe gelte für den 7.- und 9.- Beschwerdeführer als Pächter, und den 22.-, 23.- und 27.- Beschwerdeführer als Mieter.

Zur Zurückweisung der Einwendungen des 20.- und 21.- Beschwerdeführers wird auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie verwiesen, wonach sich der Hausbrunnen dieser beiden Beschwerdeführer grundwasserstromaufwärts der Versickerungsanlagen befände, sodass eine Beeinträchtigung deren Hausbrunnens denkunmöglich und damit auszuschließen sei.

Zu den vom 3.-, 8.-, 32.- und 33.-Beschwerdeführer eingewendeten Wasserbenutzungsrechten führte die BH aus, dass die den eingewendeten Wasserbenutzungsrechten dienenden Anlagen vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bzw. für Fischerei besichtigt und festgestellt worden sei, dass diese nicht mehr bestünden. In der Natur sei auch nicht erkennbar, dass derartige Anlagen durch das Hochwasser im August 2002 weggerissen worden seien. Auch durch die Behauptung "mobiler" Wasserbenutzungsrechte sei nichts zu gewinnen, als - wie die Einsichtnahme in die Urkunden des Wasserbuchs gezeigt habe - keine Bewässerung mit mobilen Anlagen bewilligt worden sei.

Diese Wasserentnahmerechte seien somit mit Ausnahme des Wasserentnahmerechts unter Postzahl 454 gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 als erloschen anzusehen. Lägen die Voraussetzungen dafür vor, so erlösche das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes. Der Ausspruch über das Erlöschen habe nur deklarative Bedeutung. Da einer Wasserbucheintragung nur deklarative und widerlegbare Wirkung zukomme, könne auch aus der Argumentation nichts gewonnen werden, dass von einem Erlöschen erst nach rechtskräftiger bescheidmäßiger Löschung im Wasserbuch ausgegangen werden könne. Da somit die eingewendeten Wasserbenutzungsrechte, die nach Meinung der Parteien im Widerstreit mit der beantragten Wasserentnahme stünden, gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehörten, sei ein Eingehen auf die Frage des Widerstreits nicht erforderlich gewesen.

Zur behaupteten Beeinträchtigung des unter Postzahl 545 im Wasserbuch eingetragenen Wasserrechts des 8.-Beschwerdeführers sei auszuführen, dass - abgesehen davon, dass sich derzeit dort kein Teich (mehr) befände - dieses Wasserbenutzungsrecht mit Bescheid der BH vom 22. März 1948 befristet auf die Dauer eines Jahres vom Tag der Zustellung des Bescheids erteilt worden sei. Wenn auch im Wasserbuch dieses Wasserbenutzungsrecht als unbefristet eingetragen sei, so sei darauf zu verweisen, dass Eintragungen im Wasserbuch keine konstitutive, rechtsbegründende, feststellende oder aufhebende Wirkung zukomme, wobei auf § 125 Abs. 4 WRG 1959 verwiesen werde. Ausschlaggebend seien daher die Bescheidbestimmungen, wonach allerdings das diesbezügliche Wasserbenutzungsrecht bereits durch Fristablauf erloschen sei, da eine Wasserbucheintragung nicht die im zu Grunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltene Befristung aufzuheben vermöge. Die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens sei zwar bislang nicht erfolgt; ihr komme allerdings keine konstitutive, sondern nur deklarative Wirkung zu.

Zu dem vom 2.-Beschwerdeführer eingewendeten Widerstreit führte die BH unter Hinweis auf den Wortlaut des § 17 WRG 1959 aus, dass die Amtssachverständige für Biologie in ihrem Gutachten dargestellt habe, dass die vom 2.-Beschwerdeführer beantragte Wasserentnahme in der beantragten Menge von 2 l/s grundsätzlich vorbehaltlich des noch diesbezüglich durchzuführenden Wasserrechtsverfahrens aus fachlicher Sicht denkbar sei. Diese Aussage decke sich auch mit den Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik. Da vorbehaltlich des noch durchzuführenden Wasserrechtsverfahrens also eine Ausführung der beiden Vorhaben möglich sei, ohne dass die Ausführung des einen das andere behindere oder ausschließe, liege kein Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen im Sinne des § 17 WRG 1959 vor.

Schließlich könne auch das unter Postzahl 511 des Wasserbuchs eingetragene Wasserrecht des 3.-Beschwerdeführers - wie die Besichtigung durch den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ergeben habe - nicht mehr ausgeübt werden, da keine baulichen Anlagen mehr vorhanden seien.

Die Beschwerdeführer beriefen. In der Berufung brachten sie zusammengefasst vor, dass die BH unzuständig und der Verhandlungsleiter befangen gewesen sei, dass das Projekt öffentlichen Interessen widerspreche und die Beschwerdeführer in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten verletze. Zudem sei einigen Beschwerdeführern zu Unrecht die Parteistellung aberkannt worden.

Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Zunächst wurde am 5. August 2003 eine mündliche Verhandlung über die Frage der behaupteten Befangenheit des Verhandlungsleiters erster Instanz durchgeführt und dabei mehrere Zeugen (Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter, Vertreter der mitbeteiligten Partei) und auch der Verhandlungsleiter selbst einvernommen.

Am 6. August 2003 wurde eine mündliche Verhandlung in der Hauptsache durchgeführt. Der Gegenstand dieser Verhandlung war auf die Feststellung von Auswirkungen der projektierten Wasserentnahme aus dem P-Bach auf dort bestehende Wasserbenutzungsrechte eingeschränkt.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde gab Befund und Gutachten ab:

"Zum Wasserrecht des 4.- und 31.-Beschwerdeführers (Postzahl 1757): Bei der gegenständlichen Postzahl handelt es sich um einen Fischteich, welcher mit Bescheid der BH vom 22. Juni 1972 unbefristet wasserrechtlich bewilligt worden ist. Bei dieser Fischteichanlage wird auf die fachlichen Ausführungen in der Verhandlungsschrift der BH vom 26. März 2003 verwiesen. Hinzugefügt wird noch, dass im oben angeführten Bescheid eine maximale Höhe der Teichdämme mit höchstens 40 cm angegeben wird. In der Natur sind diese Höhen zum Teil überschritten.

Zum Wasserrecht des 3.-Beschwerdeführers (Postzahl 511): Bei der Anlage der gegenständlichen Postzahl handelt es sich um eine teichartige Bucht des P-Bachs, aus welchem mittels einer Rohrleitung Nutzwasser zu einer Brunnen-(Klär)-Stube aus Beton und in weiterer Folge zur Widderstube mit Widder selbst abgeleitet wird, um das Anwesen des 3.-Beschwerdeführers mit Nutzwasser zu versorgen. Beim Lokalaugenschein ist festgestellt worden, dass sowohl der Teich als auch die Widderstube in der Natur nicht mehr vorhanden sind. Die Brunnen-(Klär)-Stube ist in der Natur als verfüllter Betonring erkennbar. Die gesamte Anlage wird laut Angabe des 3.-Beschwerdeführers seit längerer Zeit nicht mehr betrieben. Eine Wasserentnahme aus dem P-Bach erfolgt laut Angaben des 3.-Beschwerdeführers bei Bedarf mittels einer mobilen Pumpe - diese Art der Entnahme ist jedoch wasserrechtlich nicht bewilligt.

Zur Postzahl 909 des 3.-Beschwerdeführers: Dabei handelt es sich um eine Wiesenbewässerung, welche einmal monatlich von Juni bis September ganztägig für die Bewässerung der Parzelle Nr. 2325 der KG M genutzt werden kann. Beim Lokalaugenschein ist festgestellt worden, dass die im Wasserbuch angeführte betonierte Stauanlage mit aufziehbarer Schützentafel in der Natur nicht mehr vorhanden ist. Am Ufer selbst hat lediglich ein betonierter Teil dieser Anlage als Ufersicherung festgestellt werden können. Der 3.- Beschwerdeführer hat dazu erklärt, dass die Staueinrichtung wahrscheinlich ebenfalls im Zuge der Räumung des P-Bachs zwischen 1971 und 1977 aus seiner ursprünglichen Lage entfernt worden ist. Die Wiesenbewässerung kann mit dem im Wasserbuch angeführten Anlagenteil aus diesem Grunde nicht mehr durchgeführt werden.

Zur Postzahl 545 des 8.-Beschwerdeführers: Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Nutzwasserversorgung für die Speisung eines Fischteichs (Fischzucht und Schweinetränke) und zur Nutzwasserversorgung des Anwesens des 8.-Beschwerdeführers. Beim Lokalaugenschein ist festgestellt worden, dass sowohl die Stauanlage im P-Bach, der Fischteich als auch die Widderanlage in der Natur nicht mehr vorhanden sind. Laut Auskunft des 8.-Beschwerdeführers sind sowohl der Teich als auch die Widderanlage seit zumindest zehn Jahren nicht mehr vorhanden. Die Stauanlage im P-Bach ist laut Angabe des 8.-Beschwerdeführers im Winter 2001/2002 aus dem Abflussprofil des P-Bachs entfernt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist mittels einer mobilen Pumpe Wasser zur Nutzwasserversorgung fallweise entnommen worden. Aus fachlicher Sicht wird zusammenfassend angemerkt, dass die unter Postzahl 545 angeführten Anlagenteile in der Natur nicht mehr vorhanden sind.

Zur Postzahl 926 der 32.- und 33.-Beschwerdeführer: Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine Wiesenbewässerung, welche einmal monatlich von Mai bis August ganztägig für die Bewässerung der Parzellen Nr. 2470 und 2469/3 der KG M genutzt werden kann. Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass die im Wasserbuch angeführte betonierte Stauanlage mit aufziehbarer Schützentafel in der Natur nicht mehr vorhanden ist. Im Uferbereich selbst konnte lediglich ein betonierter Teil dieser Anlage festgestellt werden. Der 32.-Beschwerdeführer erklärte dazu, dass die Staueinrichtung wahrscheinlich ebenfalls im Zuge der Räumung des P-Bachs zwischen 1971 und 1977 aus seiner ursprünglichen Lage entfernt worden ist. Die Wiesenbewässerung kann mit den im Wasserbuch angeführten Anlagenteilen aus diesem Grunde nicht mehr durchgeführt werden. Vom 32.-Beschwerdeführer wurde weiters angemerkt, dass er die Bewässerung der oben angeführten Grundstücke nunmehr fallweise durch die Anbringung eines Staubretts oberhalb einer Wirtschaftsbrücke und die Ziehung eines Grabens zur zu bewässernden Fläche bewerkstellige. Diese neue Entnahmestelle befindet sich 5 bis 10 m oberhalb der ehemaligen Stauanlage.

Zur Postzahl 922 des 32.- und 33.-Beschwerdeführers: Bei dieser Anlage handelt es sich um eine Wiesenbewässerung, welche einmal monatlich von Mai bis August ganztägig für die Bewässerung der Parzelle Nr. 2423 der KG M genutzt werden kann. Der 32.- Beschwerdeführer erklärte beim Lokalaugenschein, dass die Anlagenteile ebenfalls im Zuge der Räumung des P-Bachs beseitigt wurden und dass dort keinerlei Wiesenbewässerung mehr vorgenommen werden.

Zur Funktionsweise der oben angeführten Widder bei den Anwesen des 8.- und 3.-Beschwerdeführers wird aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass die Widderanlagen von Ausgleichsteichen gespeist werden, wobei der Widder selbst in einem Widderschacht, welcher tiefer als der Teichspiegel liegt (Gefälle Teich-Widder) gespeist wird und das Widderbetriebswasser anschließend zur Versickerung kommt. Das für den Widder benötigte Wasser teilt sich in das Widderbetriebswasser und das zu fördernde Nutzwasser für die Versorgung der Anwesen.

Zu den in der Berufung angeführten Befürchtungen bezüglich Eisstau im Bereich des zu errichtenden Fahrtechnikzentrums wird aus fachlicher Sicht angemerkt, dass aufwärts des Fahrtechnikzentrums die Brücke über den P-Bach eine Engstelle darstellt und es dort eventuell zu Eisstau kommen kann. Im Bereich des Fahrtechnikzentrums ist laut den vorliegenden Projektsunterlagen eine Flutmulde zur Kompensation vorgesehen. Vom Sachverständigen für Hydrologie wurde in der Verhandlung vom 26. März 2003 ausgeführt, dass durch die Anordnung der Flutmulde die Wasserspiegellagen sogar geringfügig abgesenkt würden. Die abwärts des Fahrtechnikzentrums befindliche Bahnbrücke weist einen wesentlich größeren Durchflussquerschnitt auf als beim Anwesen A. Da die Bestockung des P-Bachs zwischen der Brücke und dem Anwesen A. und der Bahnbrücke sehr dicht ist, erscheine es aus fachlicher Sicht als sehr unwahrscheinlich, dass die abtriftenden Eisschollen in das Gewässervorland gelangen. Es ist somit ein Hochwasserabfluss im Bereich der Flutmulde auch bei vereistem P-Bach möglich.

Laut Angaben des Herrn Reinhold F., welcher bereits seit 34 Jahren bei der Stadtgemeinde M beschäftigt ist, ist es im gegenständlichen Bereich bisher zu keinerlei Eisstau gekommen, sondern lediglich zu einer Vereisung der ausufernden Hochwässer im Bereich der Gemeindestraße."

In dieser Verhandlung wurde auch eine Partei des erstinstanzlichen Verfahrens als Zeuge vernommen. Diese gab an, dass der P-Bach vor Jahrzehnten, in den 60er- oder 70er-Jahren, zumindest im Abschnitt abwärts der Querung des P-Bachs mit der A-Straße geräumt worden sei. In diesem Zusammenhang seien alle Einbauten zur Wasserentnahme für Bewässerungszwecke entfernt worden. Der in diesem Bachabschnitt derzeit bestehende Fischteich mit Speisung aus dem P-Bach sei erst nach dieser Bachräumung errichtet worden.

Der 3.-Beschwerdeführer erklärte in dieser Verhandlung, dass die Widderanlage seit mindestens 10 Jahren nicht mehr benützt werde, seit mehr als drei Jahren verfallen sei und sich in nicht mehr funktionstüchtigem Zustand befinde. Von der Wiesenbewässerungsanlage bestünden noch Reste. Bis wann diese Anlage funktionsfähig gewesen sei, wisse er nicht, doch nehme er an, dass die entsprechenden Anlagenteile anlässlich der Bachräumung vor Jahrzehnten entfernt worden seien. Er verweise auch auf eine schriftliche Äußerung, aus der hervorgehe, dass er seit der Zerstörung seiner Anlagen die Wasserentnahme mittels mobilen Einrichtungen durchführe.

Der 32.-Beschwerdeführer erklärte u.a., dass die zur Ausübung seiner Wasserbenutzungsrechte im Bachbett vorhanden gewesenen Einbauten aus Beton schon seit langem nicht mehr bestünden, jedenfalls länger als drei Jahre nicht mehr in funktionsfähigem Zustand. Die Anlagen seien wahrscheinlich auch im Zuge der Bachräumung entfernt worden.

Der 8.-Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass seine Teichanlage nicht mehr existent sei, jedoch die Wasserleitung. Die Betonrohre, welche ebenfalls Teil der Wasserbenutzungsanlage seien bzw. gewesen seien, seien erst beim letzten großen Hochwasser im August 2002 weggerissen worden. Er ergänzte, dass die Widderanlage und der zugehörige Teich seit mindestens zehn Jahren nicht mehr bestünden. Der Teich sei zugeschüttet worden. Was genau mit dem Widder passiert sei, sei ihm nicht bekannt.

Die Beschwerdeführer legten der belangten Behörde ein Privatgutachten eines Sachverständigen (Ziviltechnikers) für technische Chemie, Prof. DI M., vor. Demnach wiesen die Abwässer und Kreislaufwässer (ziffernmäßig näher dargestellte) hohe Schadstoffmengen (Zink, Blei, Kupfer, Cadmium, org. C) auf, die nicht abbaubar seien und sich laufend anreicherten; dies gelte auch für gefährliche organische Abwasserinhaltsstoffe. Belastungen durch die Emissionen über den Luftpfad seien völlig vernachlässigt worden, wobei von besonderer Bedeutung dabei die polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK's) seien, welche kanzerogen und bis zu 70 m Entfernung nachweisbar seien.

In Reaktion darauf holte die mitbeteiligte Partei ein Gutachten eines weiteren Sachverständigen für technische Chemie, DI Dr. H., ein, welches sich inhaltlich mit dem Gutachten Prof. DI M. auseinander setzte, und legte es der belangten Behörde vor. In diesem Gegengutachten wird (ua) ausgeführt, dass das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten eine Reihe inhaltlicher und methodischer Mängel im Befund und im Gutachten alleine in jenen Aussagen, die den Fachbereich Chemie beträfen, aufweise; dadurch seien die grundlegenden Aussagen und Schlüsse nachweisbar falsch und unhaltbar gestaltet und begründeten berechtigten Zweifel an ihrem Inhalt. Zudem betreffe das fragliche Gutachten nicht nur das Fachgebiet der Chemie, sondern es werde auch versucht, Aussagen aus den Fachgebieten Geologie und Hydrologie zu treffen, wobei weder der Gutachtensverfasser selbst noch sein Ziviltechnikbüro eine über die Chemie hinausgehende öffentlich nachgewiesene Befugnis und damit Kompetenz inne hätten.

Sämtliche Befunde des vorgelegten Gutachtens stützten sich ausschließlich auf theoretische Überlegungen bzw. Werte der Literatur, es würden keine Versuche unternommen, durch Messungen oder Analysen von möglichen vergleichbaren Projekten, diese Aussagen zu überprüfen oder auch nur zu plausibilisieren. Ganz im Gegenteil seien jene aufwändig experimentell durchgeführten Untersuchungen, die dem Verfasser zur Verfügung gestanden wären (insbesondere das Gutachten vom 28. Juni 2003 über die Wässer im Fahrtechnikzentrum XY), zwar nicht inhaltlich kritisiert, jedoch vorab als ohne Relevanz bezeichnet worden. Dazu sei anzumerken, dass nach gegenwärtigem Stand der Technik die Anlage in XY die beste vorzufindende Vergleichsmöglichkeit darstelle und der Verfasser des fraglichen Gutachtens seinerseits sehr wohl Aussagen über die theoretisch ermittelte Verschmutzung des Wassers nach bereits einem Jahr treffe und diese teilweise um den Faktor 10.000 (!) (z.B. Zink) gegenüber den höchsten gemessenen Einzelwerten höher ermittle, was bei sorgfältiger Analyse hinsichtlich der Anwendbarkeit der theoretischen Prämissen zu denken hätte geben müssen. Da die im Gutachten Prof. DI M. behaupteten Belastungen offensichtlich um ähnlich gewaltige Relationen überhöht seien, werde gerade dadurch die Relevanz der Untersuchungen in XY bestätigt. Der im Gutachten aufgestellten Behauptung einer Grundwassergefährdung durch PAKs sei entgegen zu halten, dass bei aktuellen (und nicht historischen) Vergleichsuntersuchungen wie in XY keinerlei PAKs oder PCBs nachzuweisen gewesen seien (vor allem auf Grund aktueller Fortschritte in Motoren-, Kraft- und Schmierstofftechnik).

Der getroffenen Behauptung einer Grundwassergefährdung durch Schwermetalle sei darüber hinaus entgegen zu halten, dass (neben der sehr geringen zu erwartenden Emission von Schwermetallen) eine Immission in das Grundwasser auf Grund der von der Amtssachverständigen für Geologie befundeten lehmigen Barriereschicht nicht zu erwarten sei. Bei einer Beweissicherung des Hausbrunnens N. am 6. Juni 2003 (liege der Behörde vor) habe dies auch von chemischer Seite insofern bestätigt werden können, als die Unterschiede in der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers gegenüber den Inhaltsstoffen der Sedimente des P-Bachs (dieses Gutachten sei Teil der Unterlagen des wasserrechtlichen Verfahrens und dem Verfasser zugänglich gewesen) klar auf eine stabile (der P-Bach transportiere seine Sedimente schon länger) Barriere zwischen Grund- und Oberflächenwasser in diesem Bereich schließen ließen.

Setze man die nach dem Gutachten Prof. DI M. angeblich emittierten Zinkmengen (4,2 t) in Relation zu dessen eigenen Prämissen, ergebe sich seinen eigenen Aussagen zufolge eine Zinkbelastung von 213.636 mg (d.h. 0,213 kg) Zink pro Teilnehmer (= Kfz) und Tag (!). Die Absurdität dieser Aussage sei derart augenfällig, dass sie nicht nur für einen Fachmann erkennbar sei, da der Verlust von 0,213 kg an einem Tag für ein Kraftfahrzeug schwer vorstellbar sei. Bei einem derartigen Zinkverlust wäre entweder die strukturelle Integrität des Kfz nicht mehr gegeben, falls es sich um Zink aus Legierungen handle oder - falls es sich bei verzinkten Karosserien um diese Zinkschicht unterhalb der Lackierung handeln sollte - die Kfz müssten während dieses Tages im Fahrtechnikzentrum ihrer Lackierung großflächig verlustig gehen. Beides sei nach allgemeinem Wissensstand bislang noch nicht beobachtet worden. Ähnlich verhalte es sich mit den ermittelten Werten für Blei (hier gehe der Verfasser von einer Emission von über 700 mg Blei pro Teilnehmer und Tag aus).

Mangels nachgewiesener Fachkunde des Gutachters könne im Rahmen dieser Stellungnahme nicht auf Punkte außerhalb der chemisch-technologischen Fragestellungen eingegangen werden. Für den Bereich der Chemie hingegen gelte folgender Sachverhalt: Neben einer Reihe methodisch diskussionswürdiger Argumentationen und dem fehlenden Bezug zu experimentell überprüften Daten seien die Behauptungen des Gutachtens hinsichtlich der zu erwartenden Belastungen in zentralen Punkten dermaßen absurd und grotesk, dass auch hinsichtlich der anderen Aussagen Zweifel berechtigt seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. August 2003 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer spruchgemäß abgewiesen.

Aus Anlass dieser Berufungsentscheidung wurde die Bezeichnung der mitbeteiligten Partei als Bewilligungsinhaberin berichtigt; unter einem wurde die mit dem Bescheid der BH eingeräumte Bauvollendungsfrist bis zum 30. April 2005 verlängert.

Nach Wiedergabe der Berufungsschrift der Beschwerdeführer begann die belangte Behörde ihre rechtlichen Erwägungen mit Hinweis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie mit dem angefochtenen Bescheid zu Leistungen und Unterlassungen verpflichtet würden, nicht nachvollziehbar sei. Mit dem Bescheid der BH sei niemand verpflichtet worden, die Einschränkung bestehender Rechte zu dulden; es sei kein Zwangsrecht im Sinne der §§ 60 bis 64 WRG 1959 zu Gunsten der Antragstellerin gegen andere Verfahrensparteien verfügt worden.

Bei den ergänzenden Projektsunterlagen im Ausmaß von - dem Berufungsvorbringen zufolge - über 800 Seiten handle es sich um die - ausschließlich Fotos mit knappen Bildunterschriften enthaltende - "Dokumentation P-Bach", um Angaben zur Störfallvorsorge, um ein Gutachten zur Untersuchung der Sedimente des P-Bachs und um hydraulische Berechnungen der Hochwasserspiegellagen im maßgeblichen Bereich für den ursprünglichen Zustand, für den Zustand bei Errichtung des Fahrtechnikzentrums ohne Kompensationsmaßnahmen und für den Zustand bei Ausführung des Vorhabens mit Kompensationsmaßnahmen. Diese Unterlagen seien zu Beginn der am 26. März 2003 durchgeführten Verhandlung der BH vorgelegt, die Vorlage dann erst später in der Verhandlungsschrift vermerkt worden.

Die Amtssachverständigen hätten sich ausreichend mit diesen Unterlagen auseinander setzen können und hätten dies auch getan (wird näher ausgeführt); die Beschwerdeführer hätten auch noch während des Berufungsverfahrens genügend Gelegenheit gehabt, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der diesbezüglich erhobene Vorwurf betreffend eine Verletzung des Parteiengehörs treffe nicht zu.

Zum Berufungsvorbringen, wonach den Beschwerdeführern keine Einsicht in die Projektsunterlagen zur Störfallvorsorge gewährt worden sei, führte die belangte Behörde aus, dies sei wohl nicht als Vorwurf verweigerter Akteneinsicht zu verstehen, zumal auch der Verfahrensakt hiefür keinerlei Anhaltspunkte enthalte. Die Beschwerdeführer seien jedenfalls zumindest mit dem Vermerk der Vorlage der Projektsergänzungen auf den Seiten 5 und 6 der Verhandlungsschrift vom 26. März 2003 vom Vorliegen dieser Unterlagen in Kenntnis gesetzt worden und hätten die Möglichkeit der Akteneinsicht seither nicht genutzt. Zudem werde bemerkt, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die zur Errichtung der bewilligten Anlagen notwendigen Zustimmungserklärungen betroffener Grundeigentümer für die Beschwerdeführer von Bedeutung seien.

Zum Berufungsvorbringen betreffend eine Befangenheit des Leiters der am 3. März 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Herrn Dr. Benno S., sei das Ermittlungsverfahren durch eine am 5. August 2003 durchgeführte mündliche Verhandlung ergänzt worden; dabei sei der Zusammenhang, in welchem die von den Beschwerdeführern zitierten Äußerungen gefallen seien und wie sie der Verhandlungsleiter gemeint habe, ermittelt worden. Weder das Berufungsvorbringen noch die in der Verhandlungsschrift vom 5. August 2003 protokollierten Aussagen der Beschwerdeführer hätten aber konkrete Anhaltspunkte für die dem Verhandlungsleiter unterstellte Einstellung geboten (wird näher ausgeführt). Zum Vorbringen, wonach ein Teil der Beschwerdeführer nicht zu Wort gekommen sei, werde auf die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen umfangreichen Äußerungen in beiden Verhandlungsschriften hingewiesen. Im Übrigen könne es dem Verhandlungsleiter nicht vorgeworfen werden, wenn er nicht jede Wortmeldung in der Verhandlung sofort zulasse. Die belangte Behörde sehe das Berufungsvorbringen betreffend eine Befangenheit des Verhandlungsleiters (aus näher dargestellten Gründen) als entkräftet an.

Zum Berufungsvorbringen betreffend die Unzuständigkeit der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz verwies die belangte Behörde nach Zitierung des § 356b und des § 2 Abs. 1 Z. 12 der GewO 1994 auf den Zweck des Fahrtechnikzentrums. Demnach sollten Fahrzeuglenker darin unterwiesen werden, ihre Fahrzeuge in Extremsituationen entsprechend zu beherrschen und sich durch praxisnahe Übungen das jeweils richtige Fahrverhalten anzueignen; andere Verwendungen des Fahrtechnikzentrums würden im Projekt nicht erwähnt. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Fahrtechnikzentrum jedenfalls überwiegend dazu bestimmt sei, dem Unterricht zu dienen. Soweit über die Bewertung des Fahrtechnikzentrums als dem Fahrschulunterricht dienende Einrichtung im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden zu entscheiden sei, so handle es sich dabei um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Es sei daher nicht erforderlich, die Behördenentscheidung gemäß kraftfahrrechtlicher Bestimmungen über das Fahrtechnikzentrum abzuwarten. Die Beurteilung des Fahrtechnikzentrums als Einrichtung zur Erteilung von Fahrschulunterricht hänge auch nicht davon ab, wem schließlich vom Landeshauptmann die Ermächtigung gemäß § 108a KFG erteilt werde. Die Errichtung des Fahrtechnikzentrums M bedürfe keiner gewerbebehördlichen Genehmigung. Die Ableitung und Versickerung der Niederschlagswässer bzw. die davon ausgehende Einwirkung auf den P-Bach und auf das Grundwasser unterliege daher der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959. Die Bewilligungspflicht zur Wasserentnahme aus dem P-Bach und zur Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs gelte unabhängig von den angestellten Erwägungen zu Bestimmungen der GewO 1994.

Hinsichtlich der von der Ableitung und Versickerung von Niederschlagswässern zu erwartenden Einwirkungen auf den P-Bach und auf das Grundwasser gehe die Wasserrechtsbehörde von folgendem Sachverhalt aus: Die Fahrtechnikbereiche, der Parkplatz und die so genannte Veranstaltungsfläche würden im Allgemeinen in zwei Speicherbecken entwässert, aus welchen das zur Bewässerung der Fahrtechnikbereiche notwendige Wasser entnommen werde. Aus diesen Speicherbecken sei keine direkte Ableitung in den P-Bach vorgesehen. Sobald der Speichermaximalspiegel von 320,60 m.ü.A. erreicht werde, werde bei Regen der Wasserzulauf in die Speicherbecken mit einer Verzögerung von 10 Minuten gestoppt. Der weitere Regenwasserabfluss erfolge dann über die Retentionsfilteranlage. Die Entwässerung anderer Flächen, welche nicht mit Wasser aus den Speicherbecken bewässert würden, erfolge auf Dauer über grasbewachsene Muldenrigolsysteme mit einer Bodenpassage von mindestens 30 cm und in der Folge über die Retentionsfilteranlage bzw. im östlichen Bereich über eine Feuchtsenke. Auf Grund der lehmig-schluffigen Grundwasserüberdeckung sei die Versickerung im Bereich der Muldenrigole und der Feuchtsenke sehr stark eingeschränkt. Aus den Speicherbecken und dem Retentionsfilterbecken sei keine Versickerung - also auch nicht im sonstigen sehr geringfügigen Ausmaß - zu erwarten, da diese Anlagenteile an der Sohle mit Folien abgedichtet würden. Der im Vergleich zur Versickerung weitaus größere Teil der Niederschlagswässer werde in den P-Bach abgeleitet. Soweit die in die Muldenrigole abgeleiteten Niederschlagswässer durch Wässer aus dem Kreislaufsystem infolge der beim Befahren der Aquaplaningflächen entstehenden Wasserfontänen verunreinigt seien, sei eine weit gehende Reinigung in der Bodenpassage zu erwarten. Daher sei die Reinigung aller in den P-Bach abgeleiteten Niederschlagswässer - auch der über die Feuchtsenke abgeleiteten - gewährleistet. Diese Art der Ableitung entspreche dem Stand der Technik für die Ableitung von Straßenwässern auch dann, wenn es sich um angesichts der Verkehrsfrequenz (z.B. bei Autobahnen) potenziell hoch belastete Niederschlagswässer handle. Wenn eine Schadstoffsättigung der Humusauflage in den Muldenrigolen oder in Retentionsfilterbecken dazu führe, dass die Reinigung der Niederschlagswässer nicht mehr ausreichend gewährleistet sei, werde das durch die in Abständen von fünf Jahren auszuführende Analyse von repräsentativen Bodenproben (Auflagepunkt A. I. b) 3.) oder durch die jährlich durchzuführende Analyse des Ablaufs aus dem Retentionsfilterbecken und des Zulaufs zur Feuchtsenke (Auflagepunkt A. I. b) 6.) festgestellt werden. In diesem Fall werde der kontaminierte Bodenfilterkörper auszutauschen sein (Auflagepunkt A. I. b) 4.).

Zum Berufungsvorbringen, wonach aus der Abdichtung der Retentionsfilteranlage mit einer Dichtungsfolie zu folgern sei, dass es sich bei den in die Retentionsfilteranlage eingeleiteten Abwässern um verunreinigtes Abwasser handeln müsse, werde bemerkt, dass diese Abdichtung nicht deshalb notwendig sei, damit eine Belastung des Grundwassers vermieden werde - insofern sei auf die Ausführungen der Amtssachverständigen für Geologie betreffend die geringe Sickerfähigkeit des Bodens hinzuweisen - sondern um die Standfestigkeit der Retentionsfilteranlage, insbesondere der Dämme, sicher zu stellen. Die diesbezüglichen Anforderungen seien im geotechnischen Gutachten (Beilage 16 des Projekts) dargestellt.

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der Auswirkungen der in den Niederschlagswässern enthaltenen Schadstoffe auf die Rechte der Beschwerdeführer sei darauf hinzuweisen, dass der Einsatz von Auftaumitteln im Gelände des Fahrtechnikzentrums verboten (Auflage A. I. b) 1.) und die Schneeräumung nur zulässig sei, soweit sie nicht mit einer flächendeckenden Ablagerung des Schnees in den Versickerungsmulden verbunden sei (Auflage A. I. a) 8.). Zum Berufungsvorbringen, die Erfüllung des Verbotes der flächendeckenden Schneeablagerung in den Mulden sei im Hinblick auf die Schneemengen kaum möglich, werde bemerkt, dass die Schneeräumung für den Betrieb des Fahrtechnikzentrums wohl nicht auf allen befestigten Flächen notwendig sein und es der mitbeteiligten Partei anheim gestellt bleiben werde, wie das (in M ohnehin nicht allzu häufige) Problem großer Schneemengen unter Einhaltung aller Bescheidauflagen bewältigt würde.

Mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Bachs durch die Ableitung von Niederschlagswässern werde die Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses geltend gemacht, welches sowie die anderen öffentlichen Interessen im Sinn des § 105 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen sei. Eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Bachs könnte sich nur indirekt auf Wasserbenutzungsrechte auswirken, falls eine Einschränkung der Selbstreinigungswirkung des Gewässers dazu führe, dass Wasserbenutzungen in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt würden. Dies sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aber nicht anzunehmen. Auch den Ausführungen in der Berufung zum Vorkommen seltener bzw. bestandsgefährdeter Tierarten im P-Bach komme kein Stellenwert im Rahmen der Parteistellung der Beschwerdeführer zu. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass den Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Fischerei in der Verhandlungsschrift vom 26. März 2003 zufolge heimische, im Bestand gefährdete Tierarten im P-Bach nicht vorkämen. Das Berufungsvorbringen, wonach der Auflagepunkt A I. e) 13. hinsichtlich der naturnahen und auf den unmittelbaren Einleitungsbereich eingeschränkten Befestigung des P-Bachs unpräzise und unverständlich sei, lasse jegliche Angabe darüber vermissen, inwiefern die Beschwerdeführer dadurch eine Verletzung ihrer Rechte befürchteten.

Hinsichtlich des befürchteten Austritts von Schadstoffen bei Unfällen, Fahrzeugbränden und sonst vergleichbaren Ereignissen werde auf die im Projekt dargestellten Maßnahmen hingewiesen (Aufbringen von Ölbindemitteln, Abdichtung der Kanaleinläufe, Bodenabtragung). Diese Vorkehrungen gälten auch für die über die Feuchtsenke entwässerten Flächen. Wenn das Wasser in den Speicherbecken durch einen Unfall oder ein vergleichbares Ereignis oder durch allmähliche Aufkonzentrierung soweit kontaminiert sei, dass es als Kreislaufwasser nicht mehr verwendbar sei, unterliege dessen Entsorgung den abfallrechtlichen Bestimmungen. Das treffe auch auf eine nach längerem Betrieb der Speicherbecken allenfalls im "Totraum", aus welchem eine Wasserentnahme nicht vorgesehen sei, abgesetzte Schlammschicht zu. Die Speicherbecken seien kein Teil der Abwasserbeseitigungsanlagen, da das darin vorrätig gehaltene Wasser kein Abwasser, sondern ein Betriebsmittel zu der für die Zwecke des Fahrtechnikzentrums notwendigen Bewässerung von Fahrbahnflächen sei. Bescheidauflagen könnten sich aber auch auf den Betrieb der Speicherbecken beziehen; soweit dies notwendig erscheine, um nachteilige Auswirkungen auf Gewässer (hier auf den P-Bach) hintanzuhalten (siehe z.B. Auflage A. I. c) 3.). Wasserrechtlich sei die Errichtung des Speicherbeckens 2 als Anlage im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs bewilligt worden.

Durch die zeitweise Ableitung der Niederschlagswässer aus den bewässerten Fahrtechnikflächen in den P-Bach sei keine Verunreinigung des P-Bachs zu erwarten, weil die um 10 Minuten verzögerte Absperrung des Zulaufs zu den Speicherbecken nach Niederschlagsbeginn ab einem bestimmten Wasserspiegel in den Speicherbecken gewährleiste, dass allenfalls kontaminierte Niederschlagswässer noch in die Becken abgeleitet würden. Zum Berufungsvorbringen betreffend ein für Starkregenereignisse angeblich ungenügend nutzbares Speichervolumen von 500 m3 werde auf die Angaben auf Seite 16 des technischen Berichts des Projekts hingewiesen, wonach bei einem Starkregen von 10 Minuten Dauer auf der befestigten Fläche im Ausmaß von 51.000 m2 mit einer Wassermenge von 470 m3 zu rechnen sei. Dazu komme, dass oberhalb des maximal zulässigen Wasserspiegels ein Freibord von 0,4 m verbleibe, womit eine Sicherheitsreserve von 930 m3 sichergestellt sei (Seite 18 des technisches Berichts). Das Berufungsvorbringen, wonach im Katastrophenfall die Entsorgung des gesamten Inhalts der Speicherbecken gänzlich unmöglich sei, lasse völlig offen, in welchem Katastrophenfall eine derartige Maßnahme notwendig werden könnte. Soweit in Folge außergewöhnlicher Niederschlagsereignisse der projektsgemäß vorgesehene Höchstwasserspiegel in den Speicherbecken überschritten werde, genüge die Entsorgung einer verhältnismäßig kleinen Wassermenge (Seite 31 des technischen Berichts).

Zur in der Berufung als ungenügend bezeichneten Bemessung der Retentionsfilteranlage werde auf die Angaben auf Seite 15 des technischen Berichts des Projekts und auf die Beschreibung im Befund der Amtssachverständigen für Biologie in der Verhandlungsschrift vom 26. März 2003 hingewiesen. Demnach werde die Retentionsfilteranlage auf ein fünfjährliches Regenereignis ausgelegt. Wenn im Falle seltener größerer Regenereignisse die Retentionsfilteranlage überlaufe, so sei die anfallende Wassermenge im Vergleich zur Hochwasserabflussmenge zweifellos völlig vernachlässigbar. Eine Beeinträchtigung von Wasserbenutzungsrechten am P-Bach - insofern könne es nur um den Fischteich der 4.- und 31.-Beschwerdeführer gehen - durch verunreinigte Niederschlagswässer sei dann auch nicht zu erwarten, da außer den in der Bodenpassage gereinigten Niederschlagswässern nur diejenigen Niederschlagswässer in die Retentionsfilteranlage gelangten, welche bei Speichervollbetrieb nach der um 10 Minuten nach Regenbeginn verzögerten Absperrung des Zulaufs zu den Speicherbecken auf den befestigten Flächen anfielen.

Die dem Berufungsvorbringen zufolge "eingeschmuggelte" Ableitung der Niederschlagswässer von den Dachflächen des Betriebsgebäudes, des Schulungsgebäudes und des Restaurants in die Retentionsfilteranlage sei im technischen Bericht des Projekts auf Seite 15 angeführt. Aus dem Projekt gehe eindeutig hervor, dass für diese Funktionen nicht drei Gebäude errichtet werden sollten, sondern nur eines. Die Dachfläche sei mit 600 m2 im Vergleich mit der Summe aller in die Retentionsfilteranlage entwässerten Flächen so gering, dass ein gesondertes Eingehen der Amtssachverständigen auf diese Dachfläche nicht notwendig gewesen sei. Der Vorwurf des "Einschmuggelns" sei nicht nachvollziehbar.

Die in der Berufung geäußerten Bedenken, ob die vom Umleitungsbauwerk abgehenden Rohre in das Speicherbecken einerseits und in die Retentionsfilteranlage andererseits ausreichend dimensioniert seien, ließen offen, welche Auswirkungen auf Rechte der Beschwerdeführer durch einen allfälligen Rückstau befürchtet würden.

Das Berufungsvorbringen, wonach mit dem erstinstanzlichen Bescheid das Maß der Abwasserableitung ohne Antrag festgesetzt worden sei, sei unzutreffend, weil die Projektsunterlagen Angaben über die Menge der Abwässer enthielten und damit der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgabe im § 103 Abs. 1 lit. j WRG 1959 entsprächen.

Das Berufungsvorbringen, wonach über Feuchtmulden (im Projekt und im Verfahren als Feuchtsenken bezeichnet) Niederschlagswässer im Ausmaß von 23 l/s abgeleitet würden, beruhe auf einem Irrtum. Im technischen Bericht des Projekts seien auf den Seiten 12 und 13 die über Mulden abgeleiteten Wassermengen aufgelistet. Demnach würden der Feuchtsenke 12,80 l/s und der Retentionsfilteranlage 10,65 l/s (zusammen 23,45 l/sec.) zugeleitet. In der Ergänzung des technischen Berichts sei dann auf Grund der Annahme eines niedrigeren Durchlässigkeitsbeiwerts für die Muldenversickerung eine Ableitungsmenge von 6,8 l/s angegeben. Angesichts der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei aber eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer auch im Falle einer Ableitung im Ausmaß der ursprünglichen Berechnung nicht zu befürchten. Wie im Folgenden noch dargelegt werde, gehe es dabei nur um das Recht zum Betrieb eines Fischteichs der 4.- und 31.-Beschwerdeführer, da die anderen Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer am P-Bach erloschen seien. Das Recht auf Speisung des Fischteichs sei aber auf Zeiten höherer Wasserführung beschränkt, weshalb die abgeleiteten Niederschlagswässer im Hinblick auf deren Reinigung durch Bodenpassage und auf deren Verdünnung im P-Bach keine mehr als geringfügigen Auswirkungen auf den Fischteich verursachen könnten.

Dem Berufungsvorbringen sei insofern zuzustimmen, als die vom Fahrtechnikzentrum ausgehenden Einwirkungen nicht gänzlich den von Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgehenden Einwirkungen auf Gewässer entsprächen. Auf normalen stark frequentierten Straßen sei nach längerem Ausbleiben von Niederschlägen mit hohen Schadstoffkonzentrationen im Niederschlagswasser zu Beginn der Ableitung zu rechnen. Infolge der geringen Verkehrsfrequenz und des ständigen Wasserkreislaufes auf einem Teil der befestigten Flächen im Fahrtechnikzentrum sei eine derartige stoßweise anfallende Schadstoffkonzentration hier nicht zu erwarten. Andererseits würden die in der Berufung mehrfach angeführten Effekte einer "Unterbodenwäsche" an den Fahrzeugen auch auf normalen Straßen beim Durchfahren von Straßenpfützen verursacht. Die Niederschlagswässer würden vor der Ableitung durch Bodenpassage in den Muldenrigolen gereinigt. Der über die Retentionsfilteranlage abgeleitete, mengenmäßig überwiegende Teil der Niederschlagswässer werde in der Retentionsfilteranlage einer weiteren Reinigung zugeführt. Diese Art der Abwassereinigung entspreche dem Stand der Technik auch für hochbelastete Niederschlagswässer auf Straßen mit hoher Verkehrsbelastung wie von den Amtssachverständigen für Geologie und für Abwassertechnik dargelegt worden sei. Durch regelmäßige Analysen der abgeleiteten Niederschlagswässer und von repräsentativen Bodenproben (Auflagen I. b) 3. und 6.) sei außerdem eine ausreichende Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigung sichergestellt.

Ein zeitliches Zusammentreffen der Ableitung mit einer niedrigen Wasserführung oder gar dem Trockenfallen des P-Bachs sei entgegen dem Berufungsvorbringen nicht zu erwarten. Die Wasserführung des P-Bachs sei - wie bei vergleichbaren Fließgewässern allgemein zu beobachten - erst nach längeren niederschlagsfreien Zeiten so gering, dass es zu einer derartigen Konstellation kommen könnte. In solchen Trockenwetterperioden werde aber das für den Betrieb des Fahrtechnikzentrums benötigte Wasser aus den Speicherbecken entnommen und nur soweit durch Wasserentnahme aus dem P-Bach ersetzt, bis der Ausschaltpegel von 302,35 m.ü.A. erreicht werde. Die Differenz zwischen diesem Wasserspiegel und dem Speichermaximalspiegel von 302,60 m.ü.A. entspreche einem für die Aufnahme von Niederschlagswässern stets verfügbaren Speichervolumen von 500 m3. Bei geringerer Wasserführung des P-Bachs als 15 l/s sei auf Grund der diesbezüglichen Restwasseranordnung die Wasserentnahme zur Befüllung der Speicherteiche nicht erlaubt. In solchen Zeiten werde infolge des weiteren Wasserverbrauchs aus den Speicherbecken das für die Aufnahme von Niederschlagswässern verfügbare Volumen über das Ausmaß von 500 m3 ansteigen. Im Fall eines Niederschlagsereignisses nach längerer Trockenperiode sei daher mit einer um die Zeit der Befüllung der Speicherbecken bis zum maximalen Wasserspiegel verzögernden Ableitung zu rechnen - und anschließend auch noch mit der abflussverzögernden Wirkung der Retentionsfilteranlage -, sodass die Wasserführung des Bachs mittlerweile auch wieder steige. Das Trockenfallen des Bachs durch Wasserentnahmen oberhalb des Fahrtechnikzentrums erscheine sehr unwahrscheinlich, da die Anlagen zur Wiesenbewässerung sicherlich auch im Oberlauf anlässlich der vor Jahrzehnten erfolgten Bachräumung entfernt worden seien. Diese Überlegungen seien aber nur für die Auswirkungen der Ableitung auf die ökologische Funktionsfähigkeit des P-Bachs von Bedeutung, nicht aber für die Rechte der Beschwerdeführer. Es sei daher im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht erforderlich, zur Möglichkeit von Wasserentnahmen im Oberlauf des P-Bachs Erhebungen durchzuführen. Für die Entscheidung der belangten Behörde sei maßgeblich, dass die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch die Ableitung schon deshalb nicht zu erwarten sei, weil deren Rechte zur Wasserentnahme aus dem P-Bach zu Bewässerungszwecken erloschen seien und der 4.-Beschwerdeführer und die 31.-Beschwerdeführerin ein Recht zum Betrieb ihres Fischteichs nur bei höherer Wasserführung zustehe. Außerdem sei auf Grund der Vorkehrungen zur Abwasserreinigung und der Betriebsweise der gesamten Anlage sowie angesichts der Bescheidauflagen nicht damit zu rechnen, dass Schadstoffe in mehr als geringfügigem Ausmaß zur Ableitung gelangten.

Zum Berufungsvorbringen, wonach von der mitbeteiligten Partei ein Konsensantrag in qualitativer Hinsicht zu stellen gewesen wäre - wobei aus diesem Vorbringen auch die Ansicht abgeleitet werden könne, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid Grenzwerte für bestimmte Abwasserinhaltsstoffe hätten festgelegt werden müssen - werde bemerkt, dass für Niederschlagswässer von Straßen bzw. (wenn man der in der Berufung vertretenen Ansicht folge, dass es hier um andere Niederschlagswässer gehe) aus einem Fahrtechnikzentrum bisher keine branchenspezifische Abwasseremissionsverordnung erlassen worden sei. Die Ableitung der Niederschlagswässer aus dem Fahrtechnikzentrum unterliege daher den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 186/1996 über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässern und öffentlichen Kanalisationen. Gemäß § 4 dieser Verordnung habe die Wasserrechtsbehörde Emissionsbegrenzungen für jene Abwasserparameter vorzuschreiben, die für das Abwasser typisch seien und bei denen die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung bestehe. Auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen für Abwassertechnik über die Anlagen zur Reinigung der Niederschlagswässer und des Amtssachverständigen für Chemie über die Untersuchung des Kreislaufwassers im Fahrtechnikzentrum in XY habe die BH davon ausgehen können, dass die maßgeblichen Grenzwerte bei ordnungsgemäßem und den Bescheidauflagen entsprechendem Betrieb der Anlagen nicht annähernd erreicht würden. Damit erübrige sich auch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten.

Die in der Berufung geäußerte Rechtsansicht, wonach eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Fahrtechnikzentrum nicht erforderlich sei, wenn davon nur geringfügige Auswirkungen auf den P-Bach zu erwarten seien, treffe nicht zu. Wenn es zur Vermeidung einer Verunreinigung des Vorfluters notwendig sei, Anlagen zur Abwasserreinigung zu errichten und zu betreiben oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, bedürfe die Errichtung und der Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Da, wie dargelegt, mit mehr als geringfügigen Verunreinigungen der in den P-Bach abgeleiteten Niederschlagswässer nicht zu rechnen sei, werde auch die in der Berufung geäußerte Befürchtung der Verunreinigung von im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs gelegenen Anbauflächen durch schadstoffbelastetes Bachsediment von der belangten Behörde nicht geteilt. Außerdem werde das höchstens geringfügig belastete Bachsediment im Hochwasserfall - soweit es durch Hochwässer überhaupt aus dem Bachbett ausgeschwemmt und im Hochwasserabflussbereich abgelagert werde - wohl auf große Flächen verteilt werden. Insofern werde auf die (aus der seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Fotodokumentation der Hochwassersituation am P-Bach ersichtlichen) großflächigen Überschwemmungen hingewiesen.

Nach Darstellung der Erhebungsergebnisse zum Vorhandensein der der Wasserentnahme aus dem P-Bach dienenden Anlagen des 3.- Beschwerdeführers, des 8.-Beschwerdeführers und der 32.-, und 33.- Beschwerdeführer (in der mündliche Verhandlung am 6. August 2003) setzte die belangte Behörde fort, der größte Teil der ehemaligen Anlagen sei nicht mehr vorhanden und keinerlei Wasserentnahme mehr möglich. Die Wasserentnahme aus dem P-Bach mit mobilen Pumpen entspreche nicht den den Beschwerdeführern bzw. deren Rechtsvorgängern erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen. Die vom 32.-Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach wie vor fallweise getätigte Wasserentnahme zur Bewässerung von Anbauflächen erfolge nicht mehr unter Benutzung der betonierten Stauanlage mit eingebauter Schützentafel, sondern einige Meter oberhalb unter Verwendung eines Staubretts, welches nach Bedarf in das Bachbett eingelegt werde. Wie von dem in dieser mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen und von einem Teil der Beschwerdeführer selbst mitgeteilt, bestünden die Wasserbenutzungsanlagen schon seit längerer Zeit, jedenfalls seit mehr als drei Jahren nicht mehr bzw. seien zumindest wesentliche Anlagenteile vor mehr als drei Jahren entfernt worden.

Nach Hinweis auf § 27 Abs. 1 WRG 1959 stellte die belangte Behörde fest, dass die Wasserbenutzungsrechte der Beschwerdeführer daher erloschen seien. Die Feststellung des Erlöschens dieser Wasserbenutzungsrechte bleibe einem Verfahren der BH vorbehalten. Da die Feststellung der bereits erloschenen Rechte nur deklarativen (feststellenden) Charakter habe, stelle sie keine Voraussetzung für die Entscheidung im Berufungsverfahren dar. Die Frage, ob die Wasserbenutzungsrechte erloschen seien, sei von der belangten Behörde als Vorfrage zu beurteilen und das Ergebnis dieser Beurteilung der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen (§ 38 AVG). Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Zurückweisung der von den genannten Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen betreffend eine Beeinträchtigung von Wasserbenutzungsrechten am P-Bach erweise sich daher als zutreffend.

Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, dass die ihnen zustehenden Wasserbenutzungsrechte am P-Bach für die landwirtschaftlichen Betriebe der Beschwerdeführer unentbehrlich seien. Die Anlagen seien zum Teil noch vorhanden. Ein Teil davon sei bei einer von der Gemeinde M ca. im Jahr 1974 durchgeführten Bachräumung zerstört worden. Der (durch die Beschwerdeführer oder deren Rechtsvorgänger unternommene) Versuch, die zerstörten Anlagen wieder funktionstüchtig zu machen, sei durch die jährlich wiederkehrenden Hochwässer zunichte gemacht worden. Aus diesem Grund erfolge die Wasserentnahme derzeit mit mobilen Einrichtungen (mobile Pumpen etc.). Dies entspreche durchaus dem Stand der Technik. Durch den Entfall der fixen Stauanlagen würden nachteilige Einflüsse auf die ökologische Funktionsfähigkeit des P-Bachs vermieden. Der Verzicht der Beschwerdeführer auf die fixen Einbauten könne auch als Anpassung an den Stand der Technik definiert werden.

Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass dieser Versuch der Beschwerdeführer, durch den Vorwurf rechtswidriger Beseitigung der Anlagen durch die Stadtgemeinde M an den Wasserbenutzungsrechten festzuhalten, fehl gehe. Das allfällige Verschulden anderer an der Zerstörung oder Beseitigung von Anlagenteilen ändere - unbeschadet zivilrechtlicher Ansprüche - nichts an den rechtlichen Folgen einer mehr als dreijährigen Unterbrechung der Wasserbenutzung. Bemerkt werde dazu, dass es nicht glaubwürdig erscheine, dass die Anlagen ohne Absprache mit den damals Berechtigten entfernt worden seien. Die Verwendung mobiler Einrichtungen zur Wasserentnahme statt der bewilligten festen Einbauten könne nicht einmal unter dem Gesichtspunkt der Abänderung von Anlagen gesehen werden. Es handle sich dabei um völlig neue Anlagen, deren Errichtung und Betrieb wiederum einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte. Es möge durchaus sein, dass sich die von den Beschwerdeführern verwendeten mobilen Anlagen auf die ökologische Funktionsfähigkeit des P-Bachs weniger nachteilig auswirkten als die eine ökologische Barriere (insbesondere für die an das Sohlsubstrat gebundenen Gewässerorganismen) darstellenden alten Stauanlagen. Aber auch eine derartige "Anpassung" von Wasserbenutzungsanlagen bedürfe der wasserrechtlichen Bewilligung.

Der Fischteich der 4.- und 31.-Beschwerdeführer bestehe noch und werde aus dem P-Bach gespeist. Allerdings werde durch eine Stauvorrichtung ein ständiger Wassereinzug sichergestellt, was nicht der wasserrechtlichen Bewilligung entspreche. Es sei die Anspeisung des Fischteichs ohne Stauvorrichtung und in einer Art und Weise bewilligt worden, dass zu Niederwasserzeiten kein Wasser aus dem P-Bach in die Teichanlage eingeleitet werde. Daraus ergebe sich, dass ein Einfluss der Wasserentnahme zur Befüllung der Staubecken beim Fahrtechnikzentrum auf die Fischteichanlage erst bei höherer Wasserführung denkbar wäre. Dieser Einfluss sei dann allerdings quantitativ geringfügig und andererseits für den bei konsensgemäßem Bestand der Anlage mit nicht ständiger Speisung möglichen Betrieb des Teichs zur Karpfenhaltung belanglos. Da das Wasserbenutzungsrecht der 4.- und 31.-Beschwerdeführer durch die geplante Wasserentnahme nicht beeinträchtigt werde, sei die Abweisung ihrer Einwendungen durch den erstinstanzlichen Bescheid gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei der Verfahrensrüge hinsichtlich der Durchführung eines Lokalaugenscheins ohne Beiziehung der Fischteichbetreiber vor dem Hintergrund des § 55 Abs. 1 AVG nicht zu folgen. Die Beiziehung der Verfahrensparteien zu solchen Erhebungen sei gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Die Berufung enthalte keinerlei Angaben, dass die Teilnahme dieser Beschwerdeführer am Lokalaugenschein zur Feststellung des Sachverhalts - etwa um dem Amtssachverständigen sachbezogene Auskünfte zu geben - unabdingbar gewesen wäre.

Zum Berufungsvorbringen eines Widerstreits mit dem vom 2.- Beschwerdeführer eingebrachten Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem P-Bach für die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen (Tee- und Kräuteranbau) sei zu bemerken, dass mit der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Anordnung einer im P-Bach zu belassenden Restwassermenge von 15 l/s eine ausreichende Wasserführung für die beabsichtigte weitere Entnahme sichergestellt sei. Die wasserrechtliche Bewilligung der Wasserentnahme zum Betrieb des Fahrtechnikzentrums werde daher der Erteilung der vom 2.- Beschwerdeführer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung nicht entgegenstehen. Die beiden Anträge stünden daher insofern nicht in Widerspruch zu einander.

Auch die Befürchtung des 2.-Beschwerdeführers, wonach die bewilligte Ableitung von Niederschlagswässern zu einer Beeinträchtigung des P-Bachs führen werde, welche die Bewässerung mit den speziellen Qualitätsanforderungen des 2.-Beschwerdeführers unvereinbar werden lasse, werde von der belangten Behörde im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wonach mit einer maßgeblichen Verunreinigung des P-Bachs nicht zu rechnen sei, nicht geteilt. Dazu komme, dass eine Ableitung aus dem Fahrtechnikzentrum nur im Zusammenhang mit Niederschlägen möglich sei. Die Bewässerung der Anbauflächen sei aber zweifellos nur in niederschlagsfreien Zeiten sinnvoll, wenn keinerlei Niederschlagswasser aus dem Fahrtechnikzentrum in den P-Bach gelange. Es sei daher weitgehend ausgeschlossen, dass Niederschlagswässer aus dem Fahrtechnikzentrum nach deren Ableitung in den P-Bach durch Bewässerung auf die Anbauflächen des 2.-Beschwerdeführers gelangten. Die beiden Anträge stünden daher auch insofern nicht in Widerstreit zu einander.

Zum Berufungsvorbringen, die mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Mindestwassermenge sei nicht sichergestellt, werde bemerkt, dass dieser Vorschreibung lediglich für die Frage, ob der Antrag auf Bewilligung der Wasserentnahme durch den 2.-Beschwerdeführer im Widerstreit zum Antrag auf Bewilligung der Wasserentnahme durch die mitbeteiligte Partei (1 l/sec.) stehe, Bedeutung zukomme. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit einer dem jeweiligen Bachprofil angepassten Höhenlage des Einlaufes in das Entnahmebauwerk ein der Vorschreibung etwa entsprechender Mindestabfluss im Bach sichergestellt werden könne. Dies könne durch überschlägige Berechnung der abfließenden Wassermenge mit einer zur Sicherstellung der vom 2.-Beschwerdeführer beanspruchten Wassermenge bei weitem ausreichenden Genauigkeit ermittelt werden. Im Falle von hochwasserbedingten oder durch andere Einflüsse verursachten Veränderungen der Höhenlage der Bachsohle obliege es der mitbeteiligten Partei im Rahmen ihrer Erhaltungspflicht, den Einlauf anzupassen. Der in der Berufung geltend gemachte Widerstreit bestehe daher auch insofern nicht. Die an sich auch mögliche dauernde technische Sicherstellung der Restwasseranordnung erfordere einen Einbau in das Bachbett, der wiederum für die ökologische Funktionsfähigkeit von Nachteil wäre. Vom Standpunkt öffentlicher Interessen stehe dabei dem - angesichts der sehr geringen Entnahmemengen nur geringfügigen - Vorteil der Sicherstellung der Restwassermenge der Nachteil einer zusätzlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des P-Bachs entgegen.

Zum Berufungsvorbringen, wonach die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers durch Versickerung schadstoffbelasteter Niederschlagswässer und in der Folge der Beeinträchtigung von Hausbrunnen der Beschwerdeführer bestehe, weise die belangte Behörde darauf hin, dass nur durch die im Projekt (Seite 10 des technischen Berichts) erwähnten Verschleppungsverluste zu erwarten sei, dass Schadstoffe aus dem Betrieb des Fahrtechnikzentrums mit Niederschlagswässern auf unbefestigte Flächen gelangten. In diesem Fall gelangten die Niederschlagswässer aber in das jeweils angrenzende Muldenrigol und würden dort durch Bodenpassage gereinigt. Die Amtssachverständige für Geologie habe in ihrem Gutachten dargelegt, dass die am Standort des geplanten Fahrtechnikzentrums vorhandene Deckschicht aus schluffig-tonigen Lehmlagen eine Versickerung nur in sehr geringfügigem Ausmaß zulasse. Damit könne auch die in der Berufung erwähnte Resorption von Schadstoffen - wenn überhaupt - nur in sehr geringfügigem Ausmaß stattfinden. Der bei weitem überwiegende Anteil der in die Muldenrigole abgeleiteten Niederschlagswässer werde in den P-Bach abgeleitet bzw. verdunstet. Um die Reinigungswirkung der Bodenkörperfilter in den Muldenrigolen bzw. deren Aufnahmefähigkeit für Schadstoffe auf Dauer sicher zu stellen, sei - wie bereits erwähnt - durch Bescheidauflagen der Austausch des Bodenfilterkörpers je nach Notwendigkeit sowie eine entsprechende Kontrolle durch Analyse von Bodenproben angeordnet worden. Eine Verunreinigung des Grundwassers sei daher nicht zu erwarten. Mit der Beweissicherung des nächst gelegenen Brunnens grundwasserstromabwärts des Fahrtechnikzentrums sei eine diesbezügliche Kontrolle sichergestellt (Bescheidauflage A. I. b) 8.).

Auf der Grundlage eines vom hydrografischen Dienst des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung erstellten Grundwasserschichtenplanes habe die Amtssachverständige für Geologie die Fließrichtung des Grundwassers in östlicher bis südöstlicher Richtung beschrieben. Dieser Darstellung seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene und auch sonst nur mit dem Hinweis entgegen getreten, dass das Projekt insofern keine näheren Ausführungen enthalte und die Ermittlung der Grundwasserströmungsrichtung aus einem Grundwasserschichtenplan den anerkannten wissenschaftlichen Regeln widerspreche. Die Berufung enthalte keinerlei Hinweis, auf welchen Grundlagen diese Feststellung beruhe (etwa Zitate aus der einschlägigen Fachliteratur). Es bedürfe keiner fachlichen Qualifikation, um zu wissen, auf welchen Grundlagen eine derartige Ermittlung der Grundwasserströmungsrichtung beruhe. Ein Grundwasserschichtenplan enthalte abgestufte Linien gleicher Höhen (Absoluthöhen, also nicht in der Relation zum Geländeniveau) des Grundwasserspiegels. Die Fließrichtung des Grundwassers verlaufe stets senkrecht zu diesen Linien und natürlich in der Richtung der niedrigeren Grundwasserstände. Die belangte Behörde gehe auf der Grundlage der diesbezüglichen Feststellung der Amtssachverständigen für Geologie davon aus, dass die in der Ortschaft O gelegenen Brunnen von Beschwerdeführern grundwasserstromseitlich des Fahrtechnikzentrums lägen. Eine Beweissicherung dieser Brunnen sei daher nicht sinnvoll.

Zum Berufungsvorbringen betreffend die Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch Auswirkungen infolge der Lage der geplanten Anlagen im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs und durch die Ableitung der Niederschlagswässer auf die Hochwässer des P-Bachs habe die Berufungsbehörde erwogen, dass entgegen dem Berufungsvorbringen die Errichtung des Fahrtechnikzentrums überwiegend außerhalb des Hochwasserabflussbereichs des P-Bachs geplant sei. Im Hochwasserabflussbereich sollten nur die Retentionsfilteranlage und Teile des Speicherbeckens 2 und der Fahrtechnikpiste 3 errichtet werden. Insofern werde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie und auf die Projektsunterlagen hingewiesen. So könne aus den in den Lageplänen "Zoneneinteilung nach natürlicher Geländeneigung" und "Drainage" eingetragenen Höhenschichtenlinien auf die Höhenlage des Geländes über dem Niederwasserspiegel des P-Bachs geschlossen werden. Daraus ergebe sich, dass der weitaus überwiegende Teil der Anlagen weit über jedem möglichen Hochwasserspiegel situiert sei. Aus den durch die Projektanten angestellten hydraulischen Berechnungen ergebe sich, dass die Einbauten in den Hochwasserabflussbereich zu Anhebungen der Hochwasserspiegellagen und damit zur Beeinträchtigung fremder Rechte führten, wenn keine Maßnahmen zur Kompensation dieser Auswirkungen getroffen würden. Solche Maßnahmen (Vorlandabsenkungen) seien Bestandteil des dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegenden Projekts (Auflage A. I. f) 5.). Der Amtssachverständige für Hydrologie habe in seinem Gutachten dargelegt, dass die im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs geplanten Anlagen des Fahrtechnikzentrums, wenn auch die geplanten Abtragungen im Vorlandbereich ausgeführt würden, bei keinem zukünftigen Hochwasser des P-Bachs Erhöhungen der Wasserspiegellagen bewirkten und dass es bei kleineren Hochwässern sogar zu Wasserspiegelabsenkungen komme. Der durch die Anlagen bewirkte Retentionsraumverlust werde teilweise durch die Vorlandabsenkung ausgeglichen und werde sich im Übrigen auf den Hochwasserabfluss des P-Bachs nur geringfügig auswirken. Von der Ableitung der Niederschlagswässer sei dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie zufolge keine Erhöhung der Hochwasserspiegellage zu erwarten, da mit dem bisherigen natürlichen Oberflächenabfluss größere Wassermengen aus dem Gelände des Fahrtechnikzentrums in den P-Bach gelangten als zukünftig unter Berücksichtigung der Retentionswirkung der Anlagen des Fahrtechnikzentrums zu erwarten sei. Dabei sei im Einzelnen auf das für die Aufnahme von Niederschlägen in den Speicherbecken verfügbare Volumen von mindestens 500 m3 und die in der Retentionsfilteranlage wirksame Retention hinzuweisen. Damit werde der im Vergleich zu den bisher unbefestigten Flächen höhere Abflussbeiwert auf den zukünftig befestigten Flächen des Fahrtechnikzentrums mehr als ausgeglichen.

Zum Berufungsvorbringen betreffend größere Gefahren durch Eisstau sei der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der am 6. August 2003 durchgeführten Berufungsverhandlung befragt worden. Den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zufolge seien Beeinträchtigungen fremder Grundstücke durch abtriftende Eisschollen nicht zu erwarten. Rechte der Beschwerdeführer würden daher durch nachteilige Auswirkungen des Fahrtechnikzentrums auf die Hochwassersituation am P-Bach nicht verletzt.

Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 31. Juli 2003 sei ein Gutachten des Prof. DI M., Zivilingenieur für technische Chemie, vorgelegt worden (wird zusammengefasst wiedergegeben). Diese Ausführungen beruhten nur zum Teil auf der Fachkompetenz des Verfassers als Zivilingenieur für technische Chemie. Insbesondere, soweit sich diese Ausführungen auf Fragestellungen in hydrologischer und geologischer Hinsicht bezögen, sei der Verfasser den Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrologie und Geologie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die belangte Behörde setze sich im Folgenden dennoch mit allen Argumenten des Gutachtens auseinander, soweit darauf nicht bereits in den vorstehenden Erwägungen zum Berufungsvorbringen eingegangen worden sei (wird näher ausgeführt).

Die belangte Behörde fuhr fort, dass die Ausführungen des Verfassers des Gutachtens nichts am Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens der BH und der belangten Behörde änderten. Eine Ergänzung durch Einholung weiterer Gutachten sei keineswegs erforderlich.

Zum Berufungsvorbringen, die Errichtung des Fahrtechnikzentrums sei in Teilbereichen mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nicht vereinbar bzw. (an anderer Stelle der Berufungsschrift) die im Flächenwidmungsplan vorgenommene Umwidmung der für das Fahrtechnikzentrum erforderlichen Fläche sei gesetzwidrig, werde bemerkt, dass die raumordnungsrechtlichen Grundlagen des Vorhabens von der Wasserrechtsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht zu prüfen seien. Die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. dessen Bewilligung nach anderen, nicht von der Wasserrechtsbehörde zu vollziehenden Rechtsmaterien (z.B. auch Naturschutz) seien weitere, unabhängig von der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bestehende Voraussetzungen der Ausführung.

Zum Berufungsvorbringen betreffend eine Unklarheit darüber, welche Grundstücke vom Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung betroffen seien, werde bemerkt, dass die Lage der bewilligten Anlagen durch die Projektsunterlagen, insbesondere durch den Lageplan "Drainage" im Maßstab 1 : 500, eindeutig fixiert sei. Die Festlegung gelte unabhängig von allenfalls seit Erstellung des Lageplans erfolgten Änderungen der Grundstücksgrenzen oder der Grundstücksnummern.

Zur geltend gemachten Unklarheit darüber, wer Antragstellerin sei, werde festgestellt, dass es sich um die mitbeteiligte Partei handle und der angefochtene Bescheid insofern zu berichtigen gewesen sei.

Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, der eine umfangreiche Sammlung von Beilagen angeschlossen ist. Die Beschwerde wurde durch weitere Schriftsätze ergänzt, denen jeweils auch weitere Beilagen angeschlossen waren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben, die von der BH teils zurück- und teils abgewiesen wurden. Der Bescheid der BH führte in seiner Begründung dazu näher aus, dass Einwendungen dann (unter Spruchpunkt A II lit. a) abgewiesen wurden, wenn die Parteistellung gegeben war, hingegen eine Zurückweisung der Einwendungen (unter Spruchpunkt A II lit. b) dann erfolgte, wenn Forderungen nicht auf Parteienrechte gestützt werden konnten. Mit der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid übernahm auch die belangte Behörde diese Unterscheidung. Es ist daher nicht zutreffend, wenn die Beschwerde davon spricht, dass den Beschwerdeführern "samt und sonders die Parteistellung versagt" worden sei.

Die Parteistellung von Nachbarn wird im WRG 1959 in § 102 Abs. 1 lit. b geregelt:

"§ 102. (1) Parteien sind:

...

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; "

§ 12 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 WRG 1959 lauten:

"§ 12. (1) ...

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

§ 5. (1) ...

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören."

Da den Grundeigentümern laut § 5 Abs. 2 WRG 1959 das Recht zusteht, das nach § 3 Abs. 1 lit. a leg. cit. als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser zu nutzen, kommt ihnen iSd § 12 Abs. 2 leg. cit. auch das Recht zu, gemäß § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. in einem wasserrechtlichen Verfahren diese Befugnis als Partei geltend zu machen (vgl. die bei Oberleitner, Wasserrechtsgesetz (2000) § 102 E 30, zitierte ständige hg. Rechtsprechung). Solche Rechte zur Nutzung des Grundwassers (Brunnen) standen im Verfahren jedenfalls den 1.-bis 3.-, 5.-, 8.- , 10.- bis 21.-, 24. - bis 26.-, 28.- bis 30.-Beschwerdeführern zu; die 4.- und 31.- Beschwerdeführer beriefen sich auf ein aufrechtes Wasserrecht zur Nutzung eines Fischteiches. Die 3.-, 8.- , 32.- und 33.-Beschwerdeführer beriefen sich auf angeblich noch aufrechte Wasserentnahmerechte aus dem P-Bach.

Weder die belangte Behörde noch die BH befassten sich explizit mit der Parteistellung der Beschwerdeführer; sie trennten in zurück- und in abzuweisende Einwendungen. Dabei wiesen sie auch - zulässigerweise - Einwendungen von Beschwerdeführern zurück, denen Parteistellung im Verfahren zukam.

In weiterer Folge wird diese von den Wasserrechtsbehörden vorgenommene Teilung (zurückzuweisende/abzuweisende Einwendungen) beibehalten, aber gleichzeitig die Parteistellung der Beschwerdeführer näher untersucht.

Für diejenigen Beschwerdeführer, deren Einwendungen mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, war der Prozessgegenstand des Berufungsverfahrens allerdings nur mehr die Frage des Vorliegens der Parteistellung im Umfang der zurückgewiesenen Einwendungen.

I. Zu den zurückgewiesenen Einwendungen bzw. zu den Beschwerdeführern, denen keine Parteistellung zukam:

1. Dazu zählen die 6.-,7.- und 9.- Beschwerdeführer als Pächter und die 22.-, 23.- und 27.- Beschwerdeführer als Mieter. Diese Beschwerdeführer haben im Berufungsverfahren kein Argument vorgebracht, das die Feststellung ihrer Mieter- bzw. Pächtereigenschaft entkräften hätte können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nach dem WRG 1959 nicht einmal dinglich Berechtigten Parteistellung zu; dies gilt umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte, wie z.B. für den Bestandnehmer eines Grundstücks (vgl. statt vieler das hg. Erkenntnis vom 10. März 1992, 92/07/0044). Die Eigenschaft als Pächter oder Mieter verleiht keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren (vgl. ua das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, 98/07/0034).

Auch der im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des 7.-Beschwerdeführers ist nichts zu entnehmen, was dessen Eigenschaft als Pächter in Frage stellen könnte. Diesen Beschwerdeführern kam daher keine Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu; die Zurückweisung ihrer Einwendungen erfolgte zurecht und verletzte diese Beschwerdeführer in keinen Rechten.

Die Beschwerde der 6.-, 7.-, 9.-, 22.-, 23.- und 27.- Beschwerdeführer war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Die Einwendungen der 20.- und 21.-Beschwerdeführer die Gefährdung des Grundwassers bzw. ihres Hausbrunnens betreffend wurden von der BH zurückgewiesen, weil sich das Grundstück und der Brunnen dieser Beschwerdeführer grundwasserstromaufwärts des gegenständlichen Vorhabens befinde und daher allfällige Rechte nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht berührt sein könnten.

Dem wurde im Verwaltungsverfahren damit entgegen getreten, dass die Feststellung der Grundwasserstromrichtung den "anerkannten wissenschaftlichen Regeln" widerspreche. Die belangte Behörde führte dazu auf der Grundlage der getätigten Ermittlungen aus, dass die Amtssachverständige für Geologie die Grundwasserfließrichtung auf der Basis eines vom hydrographischen Dienst des Amtes der OÖ Landesregierung erstellten Grundwasserschichtenplans mit östlicher bis südöstlicher Richtung beschrieben und auf dieser Grundlage festgestellt habe, dass das Grundstück der genannten Beschwerdeführer grundwasserstromaufwärts situiert sei, weshalb eine Beeinträchtigung ihres Brunnens ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde durfte von dieser Annahme, der nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde, ausgehen.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Parteistellung im Sinne des § 102 WRG 1959 nicht gegeben, wenn es an einer potenziellen Beeinträchtigung von relevanten Rechten des Betreffenden fehlt (vgl. die Erkenntnisse vom 7. Mai 1991, 87/07/0128, und vom 11. September 2003, 2002/07/0141). Im Fall dieser Beschwerdeführer war eine Verletzung der von ihnen vorgebrachten Rechte von vornherein auszuschließen, eine Parteistellung daher nicht gegeben.

Eine Rechtsverletzung durch die Zurückweisung ihrer Einwendungen liegt daher nicht vor. Auch die Beschwerde der 20.- und 21.-Beschwerdeführer war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Einwendungen der 1.- und 6.-Beschwerdeführer (Eigentümer bzw. Pächter der Gp. 2249/2 und 2250) betrafen eine widerrechtliche Grundinanspruchnahme durch das Projekt der mitbeteiligten Partei, offensichtlich bedingt durch einen Irrtum über den Verfahrensgegenstand.

Im wasserrechtlichen Verfahren war eine solche Grundinanspruchnahme nämlich nie vorgesehen. Dies lässt sich den vorliegenden Projektsunterlagen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, insbesondere den im Einreichprojekt befindlichen Plänen, zweifelsfrei entnehmen. Anders gestaltete sich dies im parallel gelaufenen naturschutzrechtlichen Verfahren, wo ursprünglich die Inanspruchnahme von Grundstücken des 1.- Beschwerdeführers als ökologische Ausgleichsflächen vorgesehen war; doch auch dort kam es tatsächlich nicht dazu.

Dem 6.-Beschwerdeführer kam bereits aus den oben unter I.1. genannten Gründen keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu. Insofern der 1.-Beschwerdeführer aus seinem angeblich verletzten Eigentumsrecht eine Parteistellung ableitet, vermag er aber nicht einmal eine potenzielle Beeinträchtigung (durch widerrechtliche Einbeziehung ins Verfahren) darzutun. In diesem Umfang stellt die Zurückweisung dieser Einwendung des 1.- Beschwerdeführers keine Verletzung seiner Rechte dar. Ergänzend wird bemerkt, dass ihm aber auf Basis seiner Grundwasser-Nutzungsrechte nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 im Verfahren Parteistellung zukam.

4. Der 2.-Beschwerdeführer, dem zwar ebenfalls auf Grund eines solchen Nutzungsrechtes am Grundwasser nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung zukommt, machte in Hinblick auf eine von ihm für Bewässerungszwecke beantragte Wasserentnahme einen Widerstreit mit der von der mitbeteiligten Partei beantragten Entnahme aus dem P-Bach im Ausmaß von 1 l/s gemäß § 17 WRG 1959 geltend und beantragte die Vorzugserklärung seiner Wasserbenutzung. Diese Einwendung wurde zurückgewiesen.

Auf der Grundlage der Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik kam die BH zum Ergebnis, dass die Ausführung des einen Vorhabens das andere nicht behindere oder ausschließe, weswegen kein Widerstreit vorliege und seine diesbezügliche Einwendung zurückzuweisen sei.

§ 17 WRG 1959 lautet:

"§ 17. (1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Widerstreit iSd § 17 WRG 1959 dann als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wassernutzungen zu Grunde liegenden Projekte dergestalt sind, dass sie einander projektsgemäß in dem Sinne ausschließen, dass das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (vgl. die bei Oberleitner, Wasserrechtsgesetz (2000) § 17 E 5, zitierte Rechtsprechung).

Wie die auf sachverständiger Grundlage beruhenden Feststellungen der BH und der belangten Behörde, welchen dieser Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, zeigten, konnte in quantitativer Hinsicht ein Widerstreit ausgeschlossen werden. An diesem Ergebnis findet der Verwaltungsgerichtshof nichts zu beanstanden. Ob die Einhaltung der vorgeschriebenen Restwassermenge tatsächlich sichergestellt ist, berührt, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, nicht die Frage des Vorliegens eines Widerstreits. Zu den Befürchtungen, dass der Bach trocken fallen könnte, sei angemerkt, dass der Amtssachverständige für Hydrologie der BH in der Verhandlung vom 3. März 2003 ausführte, dass mit einem Trockenfallen nicht zu rechnen sei. Die mitbeteiligte Partei darf aber auch dann schon kein Wasser entnehmen, wenn der Bach weniger als 15 l/s führt, weswegen ihr Entnahmerecht ein Trockenfallen des Bachs nicht bewirken kann.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie auch in qualitativer Hinsicht unter Hinweis auf den Zweck des Vorhabens dieses Beschwerdeführers, nämlich der Bewässerung seiner landwirtschaftlichen Flächen, einen Widerstreit ausschloss, weil die Flächen des Fahrtechnikzentrums nur von Niederschlagswässern in den P-Bach entwässert werden sollen; fällt aber Niederschlag, wird eine Bewässerung der räumlich nahe gelegenen landwirtschaftlichen Flächen dieses Beschwerdeführers aus dem Bach kaum gleichzeitig stattfinden.

Die Zurückweisung dieser Einwendung verletzte den 2.- Beschwerdeführer daher nicht in Rechten.

5. Die 3.-, 8.-, 32.- und 33.-Beschwerdeführer wendeten einen Widerstreit der von der mitbeteiligten Partei beantragten Wassernutzung mit ihren bestehenden Wassernutzungsrechten gemäß § 16 WRG 1959 ein. Der 3.-Beschwerdeführer machte darüber hinaus eine Beeinträchtigung seines im Wasserbuch unter Postzahl 511 geführten Wasserrechts geltend.

Ob die Einwendungen dieser Beschwerdeführer in Wahrheit der Geltendmachung einer (qualitativen oder quantitativen) Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten subjektivöffentlichen Rechten gegolten haben, kann dahingestellt bleiben, da sich das Ergebnis der Beurteilung dadurch nicht ändern würde.

§§ 16 und 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 lauten:

" § 16. Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen - wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden - erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

"§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

...

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;"

Die Amtssachverständigen für Wasserbau und Fischerei der BH haben die Wasserbenutzungsanlagen dieser Beschwerdeführer besichtigt und festgestellt, dass diese bzw. deren wesentliche Teile seit mehr als drei Jahren zerstört bzw. nicht betriebsfähig seien und dass die Wasserentnahmen nicht entsprechend den erteilten Bewilligungen erfolgten (mobile Entnahmevorrichtungen; Wassergräben). Die BH ging daher vom Erlöschen dieser Wasserrechte gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 aus und wies die diesbezüglichen Einwendungen zurück.

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte eine Begehung in Anwesenheit dieser Beschwerdeführer durch und stellte ebenfalls fest, dass die Anlagen seit längerem - als Zeitpunkt wird eine Bachräumung in den 70er-Jahren, in der alle vorhandenen Wasserbenutzungsanlagen beseitigt worden seien, genannt -, jedenfalls seit mehr als drei Jahren, nicht mehr vorhanden seien und es auch keine Anhaltspunkte (Bewuchs; Grasnarbe) dafür gebe, dass die Anlagen zu einem späteren Zeitpunkt weggefallen seien. Vorhandene Entnahmen erfolgten entgegen den bestehenden Konsensen. Dies bestätigten die anwesenden Beschwerdeführer selbst in ihren zu Protokoll genommenen Erklärungen. Dazu wurde auch ein Zeuge einvernommen, der inhaltsgleich aussagte.

Die von der belangten Behörde auf dieser Grundlage getroffene Feststellung, dass nämlich die Anlagen seit mehr als drei Jahren nicht mehr vorhanden seien, begegnet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken, zumal die Beschwerdeführer diese Feststellung nicht substanziell bestritten, sondern sinngemäß nur behaupteten, dass sie das Wasser benötigten.

Auch die rechtliche Einschätzung der belangten Behörde ist zutreffend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befinden. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, ein hierüber im Einzelfall ergehender Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, 98/07/0140, mwN).

Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1972, 1257/72).

Im Ermittlungsverfahren stellte sich zweifelsfrei heraus und blieb von den Beschwerdeführern in der eigens darüber abgehaltenen mündlichen Verhandlung unwidersprochen, dass wesentliche Teile der Anlagen, also solche, die für ein Funktionieren der Anlagen unentbehrlich sind, nicht mehr vorhanden sind. Die Beschwerdeführer meinen zwar nun in der Beschwerde, dass sich anhand der mittels mobilen Pumpen konsenslos erfolgten Wasserentnahme zeige, dass nicht wesentliche Anlagenteile weggefallen seien, weil auch ohne die bewilligten Anlagenteile eine Wasserentnahme möglich sei. Die den Beschwerdeführern erteilten Wasserrechte bezogen sich aber eindeutig auf eine Wasserentnahme über baulich fixierte Entnahmevorrichtungen; es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass diese - für die Ausübung dieser Bewilligungen - wesentliche Anlagenteile darstellen.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht der Wegfall dieser wesentlichen Anlagenteile aber bereits für ein Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten aus. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist für den Eintritt des Erlöschens die Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheids nicht Voraussetzung; diesem käme nur deklarative Bedeutung zu. Wenn die Wasserrechtsbehörden davon ausgingen, dass die in Rede stehenden Wasserrechte erloschen seien und diese Feststellung ihrer rechtlichen Beurteilung zu Grunde legten, kann ihnen daher nicht entgegen getreten werden.

Auch der Hinweis in der Beschwerde, dass Wasserrechte selbst dann beeinträchtigt werden könnten, wenn sie tatsächlich nicht genutzt würden, hilft da nicht weiter. Unter Zitierung des hg. Erkenntnisses vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, wird ausgeführt, dass es genüge, dass durch das begehrte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt werde. Dies trifft zwar zu, doch ist für die Beeinträchtigung auch eines nicht ausgeübten Wasserrechts Voraussetzung, dass dieses überhaupt (noch) besteht. Ist das Wasserrecht dagegen erloschen, so wird eine Beeinträchtigung dieses Rechtes unmöglich.

Weiters wird in diesem Zusammenhang unter Berufung auf eine nicht zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, dass "für Wasserbenutzungen, wie z.B. Bewässerung, Viehtränke, Löschwasserversorgung u.ä., die Erlöschensdrohung nur gelte, wenn die Betriebseinstellung nicht durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche, vom Berechtigten unabhängige Umstände bedingt sei, somit das Recht trotz Möglichkeit und Zweckmäßigkeit nicht ausgeübt" worden sei.

Diese Formulierung erinnert an § 27 Abs. 3 WRG 1959, welcher lautet:

"(3) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinander folgender Jahre eingestellt, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, dass nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde."

Diese Bestimmung greift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut (u.a.) nur dann, wenn "nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinander folgender Jahre eingestellt war, ohne dass die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen". Im gegebenen Zusammenhang liegen jedoch gerade die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vor, weil auf Grund des Wegfalls wesentlicher Anlagenteile nicht mehr die Möglichkeit der Nutzung der Anlagen besteht. Die diesbezüglichen, offenbar auf § 27 Abs. 3 leg. cit. abstellenden Ausführungen gehen daher ins Leere.

Ein Widerstreit gemäß § 16 WRG 1959 lag mangels bestehender Wassernutzungsrechte dieser Beschwerdeführer daher nicht vor. Damit ist aber auch klargestellt, dass der mitbeteiligten Partei weder mit dem Bescheid der BH, noch mit dem angefochtenen Bescheid ein Zwangsrecht iSd §§ 60ff WRG 1959 (das ist der VI. Abschnitt dieses Gesetzes), auf die § 16 leg. cit. verweist und auf den sich ein Teil des Beschwerdevorbringens zu beziehen scheint, eingeräumt wurde.

Die Zurückweisung der diesbezüglichen Einwendungen der genannten Beschwerdeführer verletzte sie daher nicht in Rechten.

Allerdings ergibt sich daraus für die 32.- und 33.- Beschwerdeführer, deren Parteistellung sich nur auf das erloschene Wasserrecht stützte, dass ihnen diese Rechtsstellung im vorliegenden Verfahren gar nicht zukam. Die 3.- und 8.- Beschwerdeführer können hingegen ihre Parteistellung auf die Nutzung des Grundwassers durch Brunnen stützen.

Die Beschwerde der 32.- und 33.- Beschwerdeführer war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

II. Zu den abgewiesenen Einwendungen bzw. zu den Beschwerdeführern, denen Parteistellung zukam:

Parteistellung kam im Verfahren daher den 1.- bis 5.-, dem 8. , den 10.- bis 19.-, den 24.- bis 26.- und den 28.- bis 31.- Beschwerdeführern zu.

1. Als Parteien des Verfahrens kam den Beschwerdeführern neben Einwendungen inhaltlicher Art auch das Recht zu, das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen (vgl. dazu das im naturschutzrechtlichen Verfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232).

Diese Rüge haben die Beschwerdeführer ebenso unter dem Aspekt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde erhoben wie die Geltendmachung der Anwendbarkeit der GewO und der Befangenheit des Verhandlungsleiters erster Instanz.

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass der belangten Behörde jedenfalls die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den eine Bewilligung nach dem WRG 1959 aussprechenden Bescheid der BH vom 25. April 2003 zukam. Wäre der Einwand der Beschwerdeführer berechtigt, läge eine Unzuständigkeit der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vor; der angefochtene Bescheid wäre in diesem Fall inhaltlich rechtswidrig.

Davon kann aber nicht die Rede sein.

2. Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 ist für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt und alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach jenen Verwaltungsvorschriften, für die gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. Genehmigungsanträge zu stellen sind, die Landesregierung (und nicht der Landeshauptmann) zuständig.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Nach Anhang 1 Spalte 2 Z. 24 des UVP-G 2000 sind "ständige Freiluftanlagen für Motorsportveranstaltungen ab 2 km Länge" einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen.

In den Materialien (168/A BlgNR XXI. GP) heißt es zu Anhang 1 Spalte 2 Z. 24 leg. cit., dass zu den Freiluftanlagen für Motorsportanlagen - dazu wird in Klammer "EU-RL: A II Z. 11a; UVP-G 1993: A 2 Z. 9" angefügt - permanente, d.h. ausschließlich für diesen Zweck vorgesehene Renn - und Teststrecken für Motorfahrzeuge gehörten. Bei derartigen Anlagen sei veranstaltungsbedingt mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Im weiteren komme es zu erhöhten Kfz-Emissionen und zu Lärmbelästigungen der Anrainer. Um Kleinanlagen (Kartbahnen) auszuschließen, sei ein Schwellenwert von 2 km Pistenlänge eingezogen worden.

2.1. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrtechnikzentrum der mitbeteiligten Partei ausschließlich dem Motorsport dienen solle. Es ist im Gegenteil überhaupt nicht ersichtlich, dass es einem solchen Zweck gewidmet ist, wie sich insofern eindeutig aus dem im technischen Bericht beschriebenen Vorhabenszweck ableiten lässt. Wie sich aus dem Projekt selbst zweifelsfrei ergibt, ist es vielmehr Hauptzweck des Fahrtechnikzentrums, im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Führerscheinprüfung (Mehrphasenführerschein für die Klassen A und B) Anlagen zur Verfügung zu stellen, wie sie in § 4a Abs. 6 FSG näher beschrieben werden (Übungsgelände) und wie sie für die Absolvierung der 2. Ausbildungsphase gemäß § 4a ff FSG, der dem Führerscheinbesitzer u.a. ein Fahrsicherheitstraining vorschreibt, notwendig sind. Solche Anlagen haben jedoch nichts mit Motorsport oder einem motorsportlichen Training gemein. Im Besonderen ist auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführer zu ihrer Behauptung kommen, dass das Fahrtechnikzentrum eine 3,4 km lange "Rennstrecke" beinhalte. Nach dem - den Gegenstand des Verfahrens bildenden - Projekt sollen lediglich einzelne, durch Verbindungswege erschlossene Übungsmodule errichtet werden.

2.2. In diesem Zusammenhang wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass die UVP-Richtlinie 85/337/EWG idF der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (UVP-ÄndRL) mangelhaft umgesetzt worden sei.

Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie lautet:

"(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 anhand

  1. a) einer Einzelfalluntersuchung oder
  2. b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Prüfung gemäss den Art. 5 bis 10 unterzogen werden muss.

    Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden."

    In dieser Richtlinie heißt es in Anhang II Z. 11 lit. a:

    "Projekte nach Art. 4 Abs. 2:

    ...

    Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.

    ..."

    Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL in Betracht kommt oder nicht. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine UVP-Pflicht für das verfahrensgegenständliche Projekt nicht ableitbar.

    Dass das Fahrtechnikzentrum der mitbeteiligten Partei nicht dem Motorsport dient und daher auch keine "Rennstrecke" sein kann, wurde bereits dargelegt. Aber auch von einer "Teststrecke für Kraftfahrzeuge" kann keine Rede sein, da das Fahrtechnikzentrum nicht dem Testen von Kraftfahrzeugen dient.

    Einer UVP bedurfte das Fahrtechnikzentrum daher auch unter diesem Aspekt nicht.

    3. Die Beschwerdeführer erachten die Anwendung der GewO 1994 für geboten. Der Vorhabenszweck des Projekts der mitbeteiligten Partei verwirkliche keinen Ausnahmetatbestand der GewO 1994, weshalb ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach § 356b GewO 1994 durchzuführen gewesen wäre. Die Gewerbebehörde und nicht die Wasserrechtsbehörde sei zuständig.

    Es steht außer Streit, dass bestimmte projektierte Anlagen und Maßnahmen der mitbeteiligten Partei einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Wasserrechtlich relevant sind die Entnahme von Wasser aus dem P-Bach, die Einleitung von gesammelten Niederschlagswässern nach Vorreinigung in den P-Bach bzw. deren Versickerung nach Vorreinigung und die Errichtung von Anlagenteilen im Hochwasserabflussbereich. Die diesen Maßnahmen entsprechenden Bewilligungstatbestände finden sich in §§ 9, 32 Abs. 2 lit. a und lit. c und 38 WRG 1959.

    Eine Bewilligung von Maßnahmen nach dem WRG 1959 durch die Wasserrechtsbehörde könnte allerdings nach Maßgabe des § 356b GewO 1994 entfallen; dieser lautet:

"§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs‑)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

  1. 1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);
  2. 2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6 WRG 1959);
  3. 3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

    4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

    5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

    Das heißt zunächst, dass für die nicht Feuerlöschzwecken dienende Entnahme von Wasser aus dem P-Bach (§ 9 WRG 1959) und für die Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959) die Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 im Rahmen einer Anwendung des § 356b GewO 1994 in keinem Fall entfällt und somit jedenfalls die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde besteht. Dies gilt auch für die Versickerung nach Vorreinigung, weil dieser keine "Lagerung von Stoffen" vorangeht. Für die Einleitung der vorgereinigten Niederschlagswässer in den P-Bach wäre aber nach dem Wortlaut des § 356b Abs. 1 erster Halbsatz GewO 1994 dann die Zuständigkeit der Gewerbebehörde gegeben, wenn es sich um eine (auch) nach der GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage handelte.

    Was eine gewerbliche Betriebsanlage iSd GewO 1994 ist, definiert § 74 Abs. 1 leg. cit.:

"§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist."

Ob eine Anlage als Betriebsanlage iSd der GewO 1994 zu qualifizieren ist, die der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegt, hängt - entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes davon ab, ob sie der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. § 2 Abs. 1 GewO 1994 statuiert Ausnahmen vom Begriff der "gewerblichen Tätigkeit"; § 2 Abs. 1 Z. 12 leg. cit. lautet:

"§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

...

12. die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichtes und der Erziehung und den Betrieb jener Anstalten, die diesen Aufgaben dienen, ferner die gewerblichen Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen;

..."

Die Beschwerdeführer kritisieren die Annahme der belangten Behörde, im vorliegenden Fall läge eine Anstalt zur Erteilung von Privatunterricht vor. Dieser Kritik ist nicht zu folgen.

In den Materialien zu § 2 Abs. 1 Z. 12 GewO 1994 (395 BlgNR, XIII. GP, 107, in der RV noch als Z. 10 bezeichnet) heißt es:

"Diese Ausnahmebestimmung soll so wie die bisherige Bestimmung des Art. V des KMP zur geltenden GewO 1994 alle Arten des Privatunterrichts erfassen, also nicht nur Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sondern auch Privatschulen, die deshalb nicht unter dieses Gesetz fallen, weil ein erzieherisches Ziel nicht angestrebt ist."

Diese Bestimmung ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen. Wie schon dargelegt, ist es die Absicht der mitbeteiligten Partei, Kenntnisse im Umgang mit Kfz zu vermitteln. Dieser Zweck deckt sich dem Ergebnis nach mit den verba legalia, wie sie in § 108a KFG verwendet werden ("Unterweisen von Besitzern einer Lenkerberechtigung in besonderen Fahrfertigkeiten"). Diese Tätigkeit ist als eine Art des Privatunterrichts einzustufen, wobei die Vermittlung bloßer Fertigkeiten ausreichend ist und es eines erzieherischen Moments nicht bedarf. Eine Kraftfahrschule, welche zu errichten erkennbar in der Absicht der mitbeteiligten Partei lag, unterliegt daher nicht den Bestimmungen der GewO 1994, sondern den dazu eigens erlassenen gesetzlichen Vorschriften, nämlich dem KFG und dem FSG (vgl. dazu Streijcek/Tauböck, Privatunterrichtswesen und Fertigkeitsvermittlung, in:

Holoubek/Potacs (Hg.), Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts I (2002), 331 (347ff)).

Dieses Ergebnis wird auch noch durch einen Blick auf die Materialien zu § 2 Abs. 1 Z. 16 GewO 1994 (in der RV zur GewO 1973 noch Z. 14) untermauert, der die Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes für den Betrieb von Luftverkehrsunternehmen (Luftbeförderungsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen), von Zivilflugplatzunternehmen sowie von Hilfsbetrieben der Luftbeförderungs- und Zivilflugplatzunternehmen normiert:

"Die Zivilluftfahrschulen wurden deswegen nicht in die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 14 aufgenommen, weil eine solche Bestimmung zur Folge hätte, dass auch Kraftfahrschulen, Motorbootfahrschulen und ähnliche Schulen ausdrücklich als von der GewO 1994 ausgenommen angeführt werden müssten. Alle diese Schulen sind aber schon auf Grund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 10 der Vorlage (nun Z. 12) nicht der GewO 1994 unterworfen, so dass die Aufnahme einer dieser Schulen betreffenden besonderen Ausnahmebestimmung entbehrlich ist."

Eine Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde auf Grund des § 356b GewO 1994 liegt daher ebenfalls nicht vor.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass schon ein gewerbebehördliches Verfahren eingeleitet und in weiterer Folge ohne Erlassung eines abschließenden Bescheids eingestellt wurde; allein der Umstand, dass ein gewerbebehördliches Verfahren stattgefunden hat, hat noch nicht die Anwendbarkeit der GewO 1994 zur Folge.

4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es im wasserrechtlichen Verfahren auch nicht relevant, ob die mitbeteiligte Partei (schon) im Besitz einer Genehmigung gemäß § 108a KFG bzw. § 4a Abs. 6 FSG ist. Eine solche Genehmigung nach dem KFG bzw. dem FSG wird für die zulässige Ausübung der dort beschriebenen Tätigkeiten (zusätzlich) einzuholen sein, das Nichtvorliegen einer solchen hindert die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht. Die §§ 108a ff KFG und 4a FSG verdrängen - anders als § 356b GewO 1994 - die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht, zumal sie keine Verfahrenskonzentration vorsehen. Das Vorliegen der genannten Genehmigungen ist auch nicht Voraussetzung für die Qualifikation des Zwecks des Projekts der mitbeteiligten Partei als solchen der "Erteilung von Privatunterricht" iSd § 2 Abs. 1 Z. 12 GewO 1994.

5. Zur Unzuständigkeit wegen der Befangenheit des Leiters der Verhandlungen erster Instanz und der diesen beigezogenen Amtssachverständigen ist Folgendes auszuführen:

§ 7 AVG lautet auszugsweise:

"§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

...

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen

..."

5.1. Zunächst sei klargestellt, dass eine allenfalls vorliegende Verletzung der Vorschriften über die Befangenheit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nicht die Unzuständigkeit der Behörde, für die ein befangener Organwalter einschreitet, bewirkt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, § 7 E 29, 30, zitierte ständige hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde führte zu diesem Thema (Befangenheit des Verhandlungsleiter der BH) eigens eine mündliche Verhandlung durch, in der der als befangen bezeichnete Verhandlungsleiter erster Instanz, die Beschwerdeführer und deren Vertreter zu Wort kamen, und gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (ausführlich begründet) zum Ergebnis, dass eine Befangenheit nicht vorgelegen sei.

Angesichts dessen kann nicht die Rede davon sein, die belangte Behörde habe sich mangelhaft mit diesem Thema auseinander gesetzt; auch die von der belangten Behörde angestellte Beweiswürdigung kann nicht als unschlüssig eingestuft werden.

Vor allem aber wurde mit einer Berufungsentscheidung (durch ein unbefangenes Organ) - diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer keine Befangenheitseinrede vor - eine Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organwalters in der ersten Instanz jedenfalls gegenstandslos (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, § 7 E 41, zitierte ständige hg. Rechtsprechung).

Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer erfolgte daher auch in diesem Zusammenhang nicht.

5.2. In der Beschwerde werden erstmals auch die dem Verfahren in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen als befangen bezeichnet, weil sie schon mit vorgefassten Meinungen zur mündlichen Verhandlung erschienen und auf die Einwände der Beschwerdeführer nicht eingegangen seien.

Dieses Vorbringen stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, weshalb schon darauf nicht weiter einzugehen war. Ergänzend wird aber bemerkt, dass sich aus der Verhandlungsschrift vom 26. März 2003 ergibt, dass die Amtssachverständigen detailliert auf die vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer, jeweils aus dem Blickwinkel ihres Fachgebietes, eingingen.

6. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, das Projekt der mitbeteiligten Partei entspreche nicht den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften.

Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts, für welche die Entscheidungsträger in Land und Gemeinde einzustehen haben, sind von den Wasserrechtsbehörden aber ebenso wenig zu beurteilen wie die Übereinstimmung einer getroffenen Widmungsentscheidung mit den dafür bestehenden gesetzlichen Grundlagen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob eine Verwirklichung desselben öffentliche Interessen oder vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt. Da die Wahrung öffentlicher Interessen allein in die Hand der Behörde gelegt ist, sind die Nachbarn in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG 1959 zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 98/07/0103). Für das oben beschriebene Vorbringen ist also in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kein Raum.

7. Zu den inhaltlichen Einwendungen der Beschwerdeführer:

7.1. Die Beschwerdeführer wenden eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums durch eine zu ihrem Nachteil veränderte Hochwasserabflusssituation ein. Diese werde durch den Bau von Anlagen im Hochwasserabflussbereich des P-Bachs und durch die bewilligte Einleitung verschärft.

§ 38 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden."

Eine Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 darf nur erteilt werden, wenn durch die nach dieser Gesetzesstelle bewilligungspflichtige Anlage weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch fremde Rechte verletzt werden. Eine Verletzung des Grundeigentums der vom Vorhaben betroffenen Partei zufolge Verschärfung der Hochwassergefahr durch die Errichtung von Teilen des Projekts im Hochwasserabflussgebiet kommt nur dann in Betracht, wenn deren Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde, wobei als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, 99/07/0092,vom 21. Februar 2002, 2001/07/0159, und vom 25. Juni 2001, 2000/07/0012, jeweils mit weiterem Nachweis).

Eine Beeinträchtigung einer Liegenschaft durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muss, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 97/07/0047).

Im Verfahren erster Instanz stellte sich auf Grund des Gutachtens des wasserbautechnischen und hydrologischen Amtssachverständigen heraus, dass Kompensationsmaßnahmen eine Verschärfung der Hochwassersituation hintanhalten könnten. Daher wurden von der mitbeteiligten Partei entsprechende Lösungen vorgeschlagen und umfangreiche Berechnungen der Hochwasserspiegellagen nachgereicht, die von den Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrologie geprüft wurden. Diese kamen zum Ergebnis, dass die vorgelegten Kompensationsmaßnahmen nicht nur ausreichend seien, um eine Verschärfung der Hochwassergefahr zu verhindern, sondern dass durch die Retentionswirkung der gedrosselten Ableitung bzw. Einleitung in den P-Bach sogar eine geringfügige Verbesserung der Hochwassersituation auftreten werde. Dementsprechend wurden im Bewilligungsbescheid entsprechende Auflagen zur Vorlandabsenkung im maßgeblichen Bereich als Kompensationsmaßnahme angeordnet.

Den fachkundigen Ausführungen der Sachverständigen wurde im Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Die allgemein geäußerte Kritik an der Berechnung der Hochwasserspiegellagen ist nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde, und auch nicht gegen die Schlüssigkeit der von der belangten Behörde daraus abgeleiteten Beurteilung der Hochwassersituation. Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ist daher nicht ersichtlich.

Die auf Seiten 58ff der Beschwerde erstmals vorgebrachte (fachlich nicht untermauerte) Kritik am Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen bezüglich der "Nichtberücksichtigung des Westbahndurchlasses (Profil 19)", - was überdies nicht zutrifft -, bezüglich der "Gefahrenzonenpläne" und der "Errichtung eines Gerinnes" erweist sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, weshalb nicht weiter darauf einzugehen war.

Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche der Beschwerdeführer überhaupt als Eigentümer potenziell betroffener Liegenschaften zur Erhebung solcher Einwendungen berechtigt waren.

7.2. Der 4.- und 31.-Beschwerdeführer wenden eine Beeinträchtigung ihres Wasserrechts am P-Bach zur Speisung ihres Fischteichs in quantitativer und qualitativer Hinsicht ein. Von den übrigen Beschwerdeführern wurde eine qualitative Beeinträchtigung ihrer Grundwassernutzungsrechte bzw. ihrer Hausbrunnen abwärts des Grundwasserstroms durch die beantragte Versickerung von Niederschlagswässern bzw. durch die Versickerung von durch die Einleitung verunreinigten Hochwässern des P-Bachs bzw. durch Ausschwemmungen von belastetem Bachsediment und anschließender Versickerung auf ihren Grundstücken eingewendet.

§ 32 WRG 1959 lautet:

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder

mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

  1. b) ...
  2. c) Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird;"

    Eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 darf gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur erteilt werden, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt werden.

7.2.1. Zu den Einwendungen der 4.- und 31.

Beschwerdeführer:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzen rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht vorläge, zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007).

Auf Grundlage des Bewilligungsbescheids, des diesem zu Grunde liegenden Antrags (Karpfenhaltung) und des Inhaltes der Verhandlungsschrift wurde der Konsens der Wasserentnahme für den Fischteich der 4.- und 31.-Beschwerdeführer von sachverständiger Seite so festgestellt, dass eine fallweise Speisung nur bei höherer Wasserführung des P-Bachs bewilligt wurde, hingegen die ständige Speisung des Teichs mittels der durch die Konsensinhaber aufgestellten Staumauer konsenslos ist. Davon ausgehend stellte die belangte Behörde auf Grundlage der Gutachten der wasserbautechnischen und fischereifachlichen Amtssachverständigen fest, dass eine Beeinträchtigung dieses Wasserrechts in quantitativer Hinsicht nicht zu erwarten steht, wenn die Wasserentnahme aus dem P-Bach durch diese Beschwerdeführer entsprechend ihrem Konsens erfolgt.

Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid über Art, Umfang und Zweck dieses Wasserrechts und dessen Nichtbeeinträchtigung in quantitativer Hinsicht stehen daher gedeckt durch die Ermittlungsergebnisse auf ausreichender Basis; deren Schlüssigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden. Eine Beeinträchtigung des Wassernutzungsrechts des 4.- und 31.- Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht liegt daher nicht vor.

Der Amtssachverständige für Fischerei ging im Verfahren auf den Aspekt der qualitativen Beeinflussung des Wasserrechtes der 4.-

und 31.-Beschwerdeführer ein und führte unter Hinweis auf die Gutachten für Chemie und Biologie aus, dass die Ableitung der Oberflächenwässer für die Qualität des Wassers bzw. die Biozönose des P-Bachs selbst keine wesentliche Beeinträchtigung nach sich ziehen werde, weshalb auch die Nutzung des Fischteichs des 4.- und 31.-Beschwerdeführers aus fischereifachlicher Sicht nicht negativ beeinflusst werde. So setze die Nutzungsart des Fischteichs dieser Beschwerdeführer keine Versorgung mit qualitativ hochwertigem Wasser voraus. Die Wasserentnahme, welche nach der diesen Beschwerdeführern erteilten Bewilligung nicht ständig, sondern nur bei höherer Wasserführung des Bachs erfolgen dürfe, diene nur dem Ausgleich von Verdunstungsverlusten.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Inhalt dieses Gutachtens vor dem Hintergrund der Ermittlungen (des wasserbautechnischen und fischereifachlichen Amtssachverständigen) zu Art, Umfang und Zweck des Wasserrechts der 4.- und 31.-Beschwerdeführer als ausreichend und schlüssig erachtete, um auf dieser Grundlage eine Rechtsverletzung dieser Beschwerdeführer auch in qualitativer Hinsicht auszuschließen.

Eine Verletzung der Rechte der 4.- und 31.-Beschwerdeführer konnte daher ohne Rechtsirrtum von der belangten Behörde ausgeschlossen werden. Auch die Beschwerde der 4.- und 31.- Beschwerdeführer war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7.2.2. Zur geltend gemachten Beeinträchtigung der Grundwassernutzungsrechte der übrigen Beschwerdeführer:

Die belangte Behörde ist (im Ergebnis) zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Grundwassernutzungsrechte der übrigen Beschwerdeführer in qualitativer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden.

Dem angefochtenen Bescheid lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers durch Versickerung schadstoffbelasteter Niederschlagswässer und in der Folge eine Beeinträchtigung von Hausbrunnen der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit der im Projekt erwähnten Versickerung über einen aktiven Bodenkörper und nur in der Größenordnung von max. 0,07 l/s überhaupt in Frage käme. In diesem Fall gelangten die Niederschlagswässer aber in das jeweils angrenzende Muldenrigol und würden dort durch Bodenpassage gereinigt.

Die Amtssachverständige für Geologie legte in ihrem Gutachten dar, dass eine solche Versickerung dem Stand der Technik entspreche und sogar bei extrem frequentierten Straßenabschnitten wie Autobahnen praktiziert werde. Bei projektsgemäßer Ausführung sei eine Überbelastung und somit eine Remobilisierung von Schadstoffen nicht zu erwarten. Aus diesem Grund sei auch eine Beeinträchtigung der Hausbrunnen der Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Die am Standort des geplanten Fahrtechnikzentrums vorhandene Deckschicht aus schluffig-tonigen Lehmlagen lasse eine Versickerung nur in sehr geringfügigem Ausmaß zu. Damit könne auch die in der Berufung erwähnte Resorption von Schadstoffen - wenn überhaupt - nur in sehr geringfügigem Ausmaß stattfinden. Der bei weitem überwiegende Anteil der in die Muldenrigole abgeleiteten Niederschlagswässer werde in den P-Bach abgeleitet bzw. verdunste.

Um die Reinigungswirkung der Bodenkörperfilter in den Muldenrigolen bzw. deren Aufnahmefähigkeit für Schadstoffe auf Dauer sicher zu stellen, sei - wie bereits erwähnt - durch Bescheidauflagen der Austausch des Bodenfilterkörpers je nach Notwendigkeit sowie eine entsprechende Kontrolle durch Analyse von Bodenproben angeordnet worden. Eine Verunreinigung des Grundwassers sei daher nicht zu erwarten. Über die Beweissicherung des Brunnen N. hinausgehende Beweissicherungsmaßnahmen seien daher nicht notwendig. Die in die Feuchtsenken abgeleiteten Oberflächenwässer versickerten auf Grund der dort vorgefundenen geologischen Strukturen nicht; der Grundwasserspiegel liege im Bereich des P-Baches schließlich 17 m unter dem Geländeniveau; eine Wechselwirkung zwischen dem Bach und dem Grundwasser sei daher auszuschließen.

Diesem - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräfteten - Gutachten für Geologie ist daher zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu erwarten und eine Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer an der Nutzung des Grundwassers für ihre Brunnen nicht anzunehmen ist.

Daran ändert auch die missverständliche Formulierung dieser Sachverständigen nichts, wenn sie zuvor an einer anderen Stelle des Gutachtens davon spricht, es werde mit einer "nicht mehr als geringfügigen Beeinträchtigung" gerechnet, geht doch aus daran anschließenden Gesamtinhalt ihres Gutachtens zweifelsfrei hervor, dass sie eben nicht vom Vorliegen einer - wenn auch nur geringfügigen - Beeinträchtigung ausging.

Auch der Amtssachverständige für Chemie verwendete in Anlehnung an die von der Geologin gebrauchte Formulierung diese Formel, die durch den Inhalt seines Gutachtens aber ebenso nicht gedeckt erscheint. So wies dieser Sachverständige auch darauf hin, dass die eingesetzten Bodenfiltermaterialien nicht nur eine Rückhaltung gegenüber Schadstoffen sondern auch eine Pufferkapazität gegenüber schwankenden und sauren PH-Werten besäßen; der Abbau der angeführten Schadstoffe erfolge bereits in der Humusschicht der Bodenmulden; die darunter (und über dem Grundwasser) liegenden schluffig-lehmigen Schichten kämen in nicht nennenswerten Kontakt mit den angesprochenen Schadstoffen.

Die von beiden Sachverständigen verwendete missverständliche Formulierung der "nicht mehr als geringfügigen Beeinträchtigung" scheint aus § 32 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 übernommen worden zu sein, wo das Vorliegen bloß geringfügiger Einwirkungen auf Gewässer nicht als Beeinträchtigung im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung gilt. Das dortige Begriffsverständnis, das der Grenzziehung zur Bewilligungspflicht einer Maßnahme nach dem WRG 1959 dient, kann aber nicht als Maßstab für die nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 unzulässige und einer Bewilligung entgegen stehende Verletzung von Rechten Dritter herangezogen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007).

Wie dargestellt, ist dem jeweiligen Gesamtzusammenhang der Gutachten der geologischen und des chemischen Amtssachverständigen aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu entnehmen, dass diese gerade nicht vom Vorliegen einer der Bewilligung des Vorhabens entgegen stehenden Beeinträchtigung des Grundwassers der Beschwerdeführer ausgingen, sodass - trotz der nicht ganz eindeutigen Formulierung - eine Verletzung der Wassernutzungsrechte der Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 nicht hervorgekommen ist.

Der angefochtene Bescheid bewirkte daher auch keine Rechtsverletzung dieser Beschwerdeführer.

8. Zu weiteren, in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängeln:

Die Beschwerdeführer bringen eine Verletzung des Parteiengehörs und eine Verletzung ihres Rechts auf Akteinsicht vor.

Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens ausreichend zu Wort kamen, was durch die Dokumentation ihrer Wortmeldungen in den diversen Verhandlungsschriften und auch durch die zahlreichen schriftlichen Eingaben unzweifelhaft ist. Selbst wenn ihre Vorwürfe, wonach der Verhandlungsleiter erster Instanz das Erstatten von Vorbringen verweigert habe, zuträfe, so wäre dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit, in der Berufung und im Berufungsverfahren dieses Vorbringen darzutun, geheilt worden. Die Beschwerdeführer geben aber weder in diesem Zusammenhang noch im Zusammenhang mit der anlässlich einer Akteneinsichtnahme angeblich verweigerten Kopiermöglichkeit an, was sie im Falle der Vermeidung dieser Verfahrensmängel vorgebracht hätten und verabsäumen es daher, die Relevanz dieser etwaigen Verletzungen von Verfahrensvorschriften darzulegen.

Weshalb es im Verfahren neben der Beiziehung von Sachverständigen aus dem Bereich der Chemie und Biologie noch der Beiziehung eines Amtssachverständigen für Medizin bedurft hätte, machen die Beschwerdeführer nicht einsichtig. Soweit sich dieser Vorwurf auf die Aufbringung von Wasser aus dem P-Bach zu Bewässerungszwecken für "Arzneipflanzen" bezieht, ergibt sich aber die grundsätzliche Nichteignung von Oberflächenwässern wie dem P-Bach zur Beregnung aus den im Verfahren über die wasserrechtliche Bewilligung des 2.-Beschwerdeführers eingeholten Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 22. Mai 2003.

Was den Vorwurf der mangelhaften Ermittlungen in Zusammenhang mit dem Kreislaufwassersystem betrifft, so kann vornehmlich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik verwiesen werden. Dort wurden diese Anlagen in Hinsicht auf ihre technische Ausgestaltung auf der Grundlage des Einreichprojekts, in dem diese Anlagen und deren technische Beschreibungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - sehr wohl enthalten sind, behandelt, wobei der abwassertechnische Amtssachverständige auch umfassende Auflagenvorschläge erstattete, die in den Bewilligungsbescheid Eingang fanden. Dies betrifft speziell auch die für die Kreislaufwasserführung erforderlichen Einrichtungen wie Becken, Rohrleitungen, Kanäle, Pumpwerke und Schieber.

Die Beschwerdeführer legten in ihrer Replik u.a. die Verhandlungsschrift des gewerberechtlichen Verfahrens vor, in der sich Befund und Gutachten eines anlagen-, straßenbau- und bautechnischen Amtssachverständigen finden. Dieser forderte von der mitbeteiligten Partei die Vorlage ergänzender Projektsunterlagen hinsichtlich wasserrechtlich relevanter Umstände, wie die Darstellung der Wasserbilanz, hydraulische Berechnungen, Beschreibung der Regelmechanismen, Schieberschächte, Vorsorgemaßnahmen gegen eine Vereisung der Rohrleitungen und den Nachweis, dass Auffangvorrichtungen die anfallenden Oberflächenwässer vollständig erfassen könnten. Weiters wurden chemische und hydrologische Untersuchungen gefordert.

Diese Unterlagen wurden im wasserrechtlichen Projekt größtenteils vorgelegt. Andere Unterlagen wurden von den im Wasserrechtsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen offensichtlich nicht für erforderlich gehalten. Auch waren dem wasserrechtlichen Verfahren die geforderten Sachverständigen auf dem Gebiet der Chemie und Hydrologie beigezogen. Es ist daher die Relevanz dieses Beschwerdevorbringens, die die Beschwerdeführer auch nicht näher ausführen, nicht erkennbar.

Es wurde auch zweifelsfrei festgestellt, dass das Kreislaufwasser nicht zur Ableitung gelangen solle. Lediglich geringe Verschleppungsverluste könnten in das Ableitungssystem gelangen. Das Ermittlungsverfahren ergab, dass dadurch öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden; die Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG 1959 ist aber allein Sache der Behörde, Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG 1959 keine subjektiven Rechte ableiten (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2002/07/0122, mwN).

Weiters wird eine mangelhafte Katastrophenvorsorge gerügt.

Im Projekt ist eine Störfallvorsorge getroffen und eine solche wurde - nach vorheriger inhaltlicher Überprüfung durch Sachverständige - auch per Auflage angeordnet. Inwiefern sich jedoch die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in ihren Rechten als verletzt erachten, unterließen sie in irgendeiner Weise darzutun und ist auch sonst nicht erkennbar.

9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

10. Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf das Kostenersatzbegehren des zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstatteten Schriftsatzes; ein Ersatz der Kosten für Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen, ist nach § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG nicht vorgesehen.

Wien, am 25. März 2004

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