VwGH 98/07/0140

VwGH98/07/014021.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der IS in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien I, Zedlitzgasse 3/4/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. August 1998, Zl. 411.450/01-I 4/98, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H Gesellschaft m.b.H. in O), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §27 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (LH) vom 30. Jänner 1998 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kraftwerkes am K.-Bach unter Vorschreibung verschiedener Bedingungen erteilt. Eine gegen diesen Bescheid von der zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung nicht geladen gewesenen Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Wasserrecht der Beschwerdeführerin zur Entnahme von Wasser aus dem Mühlbach zum Zwecke der Wiesenbewässerung näher genannter Grundstücke der Aktenlage nach mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 17. April 1998 als erloschen festgestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung ausschließlich auf dieses Wasserrecht gestützt habe, sei ihre Berufung, da dieses Wasserrecht offensichtlich nicht mehr bestehe, mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin das Erlöschen ihres Wasserrechtes und trägt dazu vor, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 17. April 1998 über das Erlöschen dieses Wasserrechtes fristgerecht eine Berufung eingebracht zu haben, über welche bis dato noch nicht entschieden worden sei. Es hätte die belangte Behörde deshalb vom Erlöschen des ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren begründenden Wasserrechtes nicht ausgehen dürfen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die MP ist in einer Gegenschrift der Beschwerde

entgegengetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im Einklang mit der Aktenlage vorträgt, wurde der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 17. April 1998 über die Feststellung des Erlöschens ihres Wasserrechtes erhobenen Berufung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. September 1998 keine Folge gegeben. Eine gegen diesen Berufungsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, 98/07/0167, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.

Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes ist im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 allein die Verwirklichung des in dieser Gesetzesstelle beschriebenen Tatbestandes maßgebend; ist der Tatbestand erfüllt, dann erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, ohne daß der Zeitpunkt des Ergehens eines das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes feststellenden Bescheides für den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlöschens des Wasserrechtes von Bedeutung wäre (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 96/07/0249, mit weiteren Nachweisen).

Wie sich aus den Gründen des vorgenannten hg. Erkenntnisses vom 10. Dezember 1998, 98/07/0167, ergibt, war das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin, auf welches sie ihre Parteistellung im vorliegenden Verfahren gegründet hatte, schon lange vor Anhängigkeit dieses Verwaltungsverfahrens erloschen. Die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin hat sie im geltend gemachten Recht demnach nicht verletzt.

Es war die Beschwerde deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, welche Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof wegen Vorliegens beider Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat treffen konnte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Jänner 1999

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